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Hallo, 

vielleicht kennt ihr das Problem: Unser gebuchter Flug nach Mallorca mit Eurowings wurde mit fast 5 Std. nach hinten verschoben ( ist ja nicht das erste mal) ! Jetzt landen wir erst um 0.10 Uhr und müssen jetzt einen Aufpreis für die Mietwagen Abholung bezahlen und das Fincahotel stellt uns auch 50,00 Euro für den Late-Check-in, in Rechnung. Neben dem Ärger kommen jetzt zusätzliche Kosten auf einen zu! Hat man eine Chance bei Eurowings die zusätzlichen Kosten in Rechnung zu stellen?

Gefragt in Flugzeitenverschiebung von (120 Punkte)
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2 Antworten

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Sie haben einen Flug nach Mallorca gebucht. Nun wurden Sie darüber informiert, dass der Flug um 5 Stunden nach hinten verschoben wurde. Sie fragen sich, ob Sie dadurch Ansprüche gegenüber Eurowings geltend machen können.

Ansprüche lassen sich bei „Nur-Flug Buchungen“ aus der EG-Verordnung 261/2004 herleiten. Die Verordnung ist eine gemeinsame Regelung des Europäischen Parlaments und Rates, welche sich mit der Problematik der Nichtbeförderung, Annullierung und großen Verspätung von Flügen auseinandersetzt. Sie dient der Geltendmachung von Rechten der Fluggäste gegenüber dem ausführenden Luftfahrtunternehmen.

In Ihrem Fall wurde die Abflugzeit um 5 Stunden verschoben. Dies kann sowohl eine große Verspätung, als auch eine Annullierung darstellen. Die beiden Begrifflichkeiten unterscheiden sich darin, dass es bei der großen Verspätung (wortgerecht) auf die verspätete Ankunft am Zielflughafen ankommt. Eine Annullierung wird hingegen angenommen, wenn das Luftfahrtunternehmen seine ursprüngliche Flugplanung für die vorgesehene Strecke aufgeben muss.

Meiner Ansicht ist es jedoch völlig egal, ob man eine Verspätung von 5 Stunden nun als große Verspätung oder als Annullierung zu betrachten ist. Laut einem Urteil des EuGH ist es nämlich so, dass auch bei einer großen Verspätung die Ansprüche, welche sich aus der Annullierung ergeben, analog herangezogen werden können. Das bedeutet, dass du bei einer Verspätung von 5 Stunden die in Art. 5 VO (Annullierung) genannten Ansprüche geltend machen kannst, soweit deren Voraussetzungen erfüllt sind.

Vgl. EuGH, Urteil vom 19.11.2009, Az.: C-402/07 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: "EuGH C-402/07 reise-recht-wiki.de“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

In Art. 5 stehen nun Verweise auf die Art. 7, 8 und 9 der Verordnung. Aus diesen könnte sich eine passende Anspruchsgrundlage ergeben.

(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen

a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,

b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und

c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,

i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet

Sie geben leider nicht an, wann genau Sie über die Verspätung informiert wurden. Falls Sie jedoch mindestens 2 Wochen vor Abflug über die Annullierung informiert wurden, entfallen Ansprüche aus Artikel 7 EU-VO auf Entschädigungszahlungen leider.

Jedoch ergibt sich dann ein Anspruch auf anderweitige Beförderung aus Art 8 VO Nr. 261/2004:

Nach Art. 8 kann der Fluggast zwischen folgenden Optionen wählen: 

  • der vollständigen Erstattung der gesamten Flugscheinkosten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde
  • einer anderweitigen Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühstmöglichen Zeitpunkt
  • einer anderweitigen Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt auf Wunsch des Fluggasts

Sie könnten zunächst einmal die Reise stornieren und selbstständig neu buchen. Wenn diese Option für Sie jedoch nicht in Frage kommt, sollten Sie Ihren Anspruch auf eine Alternativbeförderung zu vergleichbaren Beförderungsbedingungen geltend machen. Das bedeutet, dass der Fluggast einen Anspruch auf den gleicher Flughafen, die gleiche oder sogar höhere Buchungsklasse, die gleiche Abflugzeit, die gleiche Ankunftszeit am letzten Zielort und einen Non-Stop-Flug, wenn keine Zwischenlandung vereinbart.

Häufig sagen Fluggesellschaften, dass eine Flugänderung unvermeidbar wäre und andere Ersatzflüge, als die angebotenen nicht zur Verfügung stünden. Die gesetzlichen Voraussetzungen sind klar: Die Fluggesellschaft hat dem Fluggast eine Alternativbeförderung anzubieten. Ist ein Ersatzflug nur mit einer anderen Fluggesellschaft möglich, kann der Fluggast auf dem Anspruch auf Alternativflug mit einer anderen Fluggesellschaft beharren. Ändert die Fluggesellschaft beispielsweise einen Flug und bietet eine andere Fluggesellschaft einen Flug zu vergleichbaren Bedingungen, muss die Fluggesellschaft betroffenen Fluggästen eine entsprechende Ersatzbeförderung mit der anderen Fluggesellschaft anbieten, wenn sie keine angemessene Alternativbeförderung aus dem eigenen Streckennetz anbieten kann.

Fluggesellschaft bieten häufig lediglich Alternativbeförderungen aus dem eigenen Unternehmen und Streckennetz oder der jeweiligen Luftfahrtallianz. Der Fluggast kann eine Alternativbeförderung jedoch aus allen zur Verfügung stehenden Flügen aller Fluggesellschaften wählen. Dies gilt sogar bezüglich einer höheren Buchungsklasse, d.h. Business Class Flug statt Economy, wenn die Buchungsklasse auf der Flugstrecke bereits ausgebucht ist. 

Sie sollten also nachgucken, ob es an diesem Tag auch andere Flüge gibt, die Ihnen eine Beförderung von Ihrem ursprünglich gebuchten Flughafen gewährleisten und diese Beförderung von Eurowings verlangen.

Falls Eurowings Ihnen keine alternative Befärderung gewährleistet und Ihnen dadurch zusätzliche Kosten entstehen, können Sie im Wege des Aufwendungsersatzes sämtliche Kosten und Aufwendungen von der Fluggesellschaft verlangen, die zur Mängelbeseitigung objektiv erforderlich waren. Erforderlich sind Aufwendungen, die ein wirtschaftlich denkender Fluggast für eine vertretbare, d.h. geeignete und Erfolg versprechende Maßnahme der Mängelbeseitigung halten konnte und musste. Ich denke, dass Sie in diesem Rahmen dann auch die Mehrkosten für den Mietwagen, sowie den Late-Check-In geltend machen können. 

Zuletzt möchte ich noch darauf hinweisen, dass dieser Beitrag lediglich eine Rechtsmeinung darstellt. Es steht Ihnen daher selbstverständlich frei einen Anwalt hinzuzuziehen.

Beantwortet von (16,560 Punkte)
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Guten Tag,

leider wurde ihr Flug mit Eurowings um fast 5 Stunden nachträglich zurück verlegt. Dies bereitet Ihnen insofern Probleme als dass Sie jetzt Mehrkosten für die Abholung des Mietwagens haben. Sie fragen sich nun, ob man Eurowings diese Kosten in Rechnung stellen können. 

Ansprüche aus der Fluggastrechteverordnung

Es erscheint mir möglich, dass Sie aufgrund der Verlegung Ansprüche aus er Verordnung Nr. 261/2004 haben könnten. 

Laut eines höchstrichterlichen Urteils des EuGH kommen Ansprüche aufgrund einer Verspätung dann in Betracht, wenn die Fluggäste mit einer Verspätung von über 3 Stunden an ihrem Endziel ankommen. Diese Ansprüche könnten sich je nach Art aus Art. 7, 8 und 9 der Verordnung ergeben.  

Ich denke ihre Beschreibung des Sachverhalts zielt insbesondere auf den Anspruch aus Art. 8 der VO ab. Dieser regelt nämlich einen Anspruch auf Unterstützungsleistungen. Hier kurz der Wortlaut:

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen 

a) — der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseab- schnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprüngli- chen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit 

— einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt, 

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder 

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze. 

Buchung vorgesehenen Zielflughafen oder zu einem sonstigen nahe gelegenen, mit dem Fluggast vereinbarten Zielort. 

Punkt a) stellt die Möglichkeit der Kostenrückerstattung dar. Wenn Sie dies wählen würden, so würde der Beförderungsvertrag im Prinzip rückabgewickelt werden. Dann müssten Sie sich allerdings selber um einen neuen Flug kümmern. 

Eine alternative Beförderung wie in der Variante c) wurde Ihnen angeboten. Letztlich könnten Sie auch noch mal bei Eurowings anfragen, ob es nicht möglich wäre, eher zu fliegen. 

Ersatz der Kosten für den Mietwagen?

Dazu zunächst dieses Urteil:

LG Frankfurt a.M., Urteil vom 15.03.2011, Az 2-24 S 1/11 (zu finden über die Google-Suche „2-24 S 1/11 reise-recht-wiki“) 

Neben den Ansprüchen auf eine Ausgleichszahlung kann auch ein Anspruch auf weitergehender Schadensersatz bestehen. Dies betrifft jeden Schaden, der direkt durch die Annullierung hervorgerufen wird.

Ich denke also, dass es unter Umständen möglich sein könnte die zusätzlichen Kosten geltend zu machen. Allerdings ist es letztlich ist wichtig drauf hinzuweisen, dass ein Forum natürlich keine Rechtsberatung darstellt. Eine solche kann nur von einem Fachanwalt ausgeführt werden.

Hier auch noch ein Link für einen Beitrag, der sich um ein ähnliches Thema dreht, und deshalb für Sie auch sehr interessant sein konnte:

http://flugrechte.eu/12311/eurowings-flugverschiebung-rückflug-verschiebt-gelten-machen

Beantwortet von (24,540 Punkte)
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