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Guten Abeend alle miteinander!
Ich habe über einen online Reiseveranstalter (TUI) eine Pauschalreise nach Ibiza gebucht.
Urlaubsziel ist Ibiza gewesen. Geplant sind 14 Tage gewesen.
Ich fand relativ schnell ein günstiges Angebot. Ich fackelte nicht lange herum und buchte schnell alles, bevor das Angebot ausgebucht war.
Ich bin mit dem Billigflug von Ryanair geflogen.
Gestartet bin ich vom Frankfurter (a. M.) Flughafen.

Ich wohne in Dresden, weshalb ich bereits ziemlich früh bzw. spät Nachts aus Dreden gen Frankfurt starten musste.
Am Flughafen angekommen, sah ich nur auf der Anzeigetafel, dass mein Flug nach Spanien Verspätung hatte.
Erst mit gut 4,5 Verspätung sind wir gestartet.
Es ärgert mich ungemein, dass mir die Verspätung nicht eher mitgeteilt worden ist.
Denn ich fand heraus, dass der Reiseveranstalter bereits am Vortag wusste, dass es zu einer Verspätung kommen würde.
Doch ich erhielt keine Mitteilung vom Reiseveranstalter, obwohl ich drum bat, mich rechtzeitig über Änderungen zu informieren.
Hätte ich das eher gewusst, hätte ich eine deutlich angenehmere Anreise zum Flughafen gehabt!
So musste mich mein Vater extra von Dresden nach Frankfurt fahren, weil ich keine zeitlich günstige Verbindung fand. Dies hätte ich ihm ersparen können, wenn ich die Info bzgl. der Verspätung eher erhalten hätte, anstatt erst am Flughafen.

Wie schaut das ganze aus rechtlicher Perspektive aus?
Ich habe mich diesbezüglich in der Bibliothek etwas belesen und mir gedacht, dass ich einerseits den Reiseveranstalter verklagen könnte, weil dieser es verpasst hat mich rechtzeitig über die Verspätung zu informieren, anderseits auch Ryanair, weil dieser eben Verspätung hatte.
Ist das überhaupt möglich, beide gleichzeitig zu verklagen?
Zudem frage ich mich, wo ich sie verklagen könnte (zuständiges Gericht), falls ich beide gleichzeitig verklagen kann?
(Sitz des Reiseveranstalters -> Hannover ?  Flughafen - > Frankfurt a. M. ? Mein Wohnsitz - > Dresden ? oder vllt. Hauptsitz Ryanair -> Swords in Irland ?)
Welche Ansprüche ständen mir zu ?
Vielen Dank

Gefragt in Flugverspätung von
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Hallo,

dein Flug nach Spanien hat sich um 4,5 Stunden verzögert, weshalb du gerne Ansprüche geltend machen würdest. Allerdings fragst du dich, gegen wen und an welchem Gericht.

Hierfür habe ich ein Urteil des OLG Frankfurt gefunden. In diesem Urteil wurde ebenfalls sowohl die Fluggesellschaft, als auch der Reiseveranstalter verklagt. Du kannst das Urteil einfach finden, indem du auf Google „11 AR 142/12 reise-recht-wiki.de“ eingibst:

OLG Frankfurt, Urt. v. 30.07.2012, Az: 11 AR 142/12
Der Gerichtsstand ist am Abflugsort festgelegt, wenn das Luftfahrtunternehmen und der Reiseveranstalter gemeinsam in Anspruch genommen werden.

Das Oberlandesgericht Frankfurt entschied, dass der Gerichtsstand davon abhängt, ob nur ein Luftfahrtunternehmen oder Reiseveranstalter auf Schadensersatz oder sonstige Ansprüche in Anspruch genommen, werden oder beide gemeinsam. Wird nur einer in Anspruch genommen, so darf der Kläger den Gerichtsstand frei wählen zwischen dem jeweiligen Firmensitz der Beklagten oder seinem eigenen Wohnort. Werden jedoch sowohl der Reiseveranstalter, als auch das Luftfahrtunternehmen gemeinsam in Anspruch genommen so ist der Gerichtsstand am Abflugsort.

Normalerweise werden solche Dinge in den Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft geregelt, allerdings ist das hier nicht der Fall. Deswegen wird nationales Recht angewendet, also das BGB. Laut BGB liegt der Erfüllungsort für Ryanair am Abflugsort, also in Frankfurt am Main. Auch für den Reiseveranstalter liegt dort der Erfüllungsort, weil der beinhaltete Flug Teil des Vertrags war und in Frankfurt starten sollte. Der Erfüllungsort richtet sich nach § 269 BGB:


(1) Ist ein Ort für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen, insbesondere aus der Natur des Schuldverhältnisses, zu entnehmen, so hat die Leistung an dem Ort zu erfolgen, an welchem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hatte.

Also lässt sich daraus schließen, dass du deine Ansprüche in Frankfurt geltend machen musst.

Welche Ansprüche stehen dir zu?

Zunächst einmal ist der Ausgleichsanspruch aus Artikel 7 der Europäischen Fluggastrechteverordnung zu nennen:

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500 km oder weniger,

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500 km und 3500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.

Bei der Ermittlung der Entfernung wird der letzte Zielort zugrunde gelegt, an dem der Fluggast infolge der Nichtbeförderung oder der Annullierung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt

Dieser Artikel greift bei Verspätungen von 3 Stunden oder mehr. Nun hattest du eine Verspätung von 4,5 Stunden, weshalb dir eine Ausgleichszahlung zusteht. Die Strecke Frankfurt – Ibiza beträgt etwas mehr als 1.300 km, weshalb dir nach der Verordnung ein Anspruch auf 250€ zusteht.

Da es sich in deinem Fall aber auch um einen Reisevertrag handelt, den du mit einem Reiseveranstalter geschlossen hast, könntest du noch weitere Ansprüche haben. In Betracht kämen hier ein Anspruch auf Reisepreisminderung nach §§ 651 c, d BGB. Voraussetzung hierfür ist ein Reisemangel. Ein Reisemangel definiert sich als das Vorhandensein eines Fehlers oder das Nichtvorhandensein einer zugesicherten Eigenschaft. Die Definition und weiter Informationen findest du hier. In den Paragrafen steht folgendes:

§ 651 c
(1) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.

§ 651 d
(1) Ist die Reise im Sinne des § 651c Abs. 1 mangelhaft, so mindert sich für die Dauer des Mangels der Reisepreis nach Maßgabe des § 638 Abs. 3. § 638 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung.

Nun ist es so, dass der Flug Bestandteil der Leistung des Reiseveranstalters war und auch Vertragsbestandteil. Zu diesem Bestandteil gehören auch die Abflugszeiten. In deinem Fall hat sie die Zeit um 4,5 Stunden nach hinten verschoben, ohne dass du informiert wurdest. Meiner Ansicht nach, stellt das einen Reisemangel dar, weshalb du auch einen Anspruch auf Reisepreisminderung hast.

Da du nach der Zuständigkeit des Gerichts gefragt hast, gehe ich davon aus, dass du deine Ansprüche dort geltend machen möchtest. Wenn dem so ist, empfehle ich dir einen Anwalt aufzusuchen. Der kennt sich mit der Thematik besser aus und kann dir beantworten, welche Ansprüche du gegen wen hast und wie die Erfolgsaussichten sind. Du findest einen Anwalt bspw. hier.
 

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