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Zunächst würde ich gerne wissen, ob es sich bei der folgenden Sache um eine Pauschalreise handelt:

ich bin vor kurzem in einem Kaufhaus auf eine sog. Urlaubsbox aufmerksam geworden. Das sind eine Art Reisegutscheine, wenn ich das richtig verstanden habe.
Die eine Urlaubsbox beinhaltete folgendes: zwei Übernachtungen in Kopenhagen, inkl. Frühstück, sowie zwei Tage Eintritt für den bekannten Freizeitpark "Tivoli" für zwei Erwachsene und zwei Kinder.
Mein Mann und ich fanden dieses Angebot (255 €) gut und kauften das Paket sodann an der Kasse. Weitere Informationen erhielten wir nicht.
Nachdem wir zu Hause ankamen, sahen wir uns das Ganze näher an und fanden heraus, dass man nach dem Kauf eine Bestätigung der Reise durch uns erfolgen musste, um das Paket auch zu "aktivieren". Dafür ist in der Box ein Voucher mit Nummer, Kennwort und PIN enthalten gewesen, mit welcher der Kunde per Telefon oder Internet die Reise aktivieren kann. Sodann wurden die einzelnen Daten der Kunden erhoben.
Erst dann erhielten wir eine Reisebestätigung sowie ein Sicherungsschein und außerdem war noch eine Reiserücktrittsversicherung enthalten.
Stellt das nun eine Pauschalreise dar oder nicht?

Was uns auch aufgefallen ist: nachdem wir die Bestätigung durchgeführt haben, ist auf dem Sicherungsschein nicht der Name der Kaufhauskette, sondern der Name eines anderen Unternehmens eingetragen gewesen.
Wir fragen uns nun, wer denn nun unser Vertragspartner in diesem Fall ist?


Irgendwie kam uns das alles dann doch etwas zu spanisch vor (auch weil wir nicht genau wussten, an wen wir uns im Fall eines Unfalls etc. wenden sollten), weshalb wir das ganze wieder innerhalb der regulären Frist zurückgaben.

Wie steht ihr zu solchen Urlaubsboxen? Sind die eigentlich rechtlich in Ordnung und darf so ein Kaufhaus einfach so mit solchen "Urlaubsangeboten" werben?

Gefragt in Reisevertragsrecht von
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2 Antworten

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Hallo, 

Sie haben in einem Kaufhaus eine sogenannte Urlaubsbox gekauft. Sie sind sich allerdings nicht sicher, wie man eine solche rechtlich einstuft. 

 

Stellt dies eine Pauschalreise dar?

 

Unter einer Pauschalreise versteht man die im Voraus gebuchte Bündelung von verschiedenen Dienstleistungen, wie Transfer, Übernachtung, Verpflegung etc., die zu einem Gesamtpreis verkauft oder zum Verkauf angeboten wird.

Der Reiseveranstalter ist dabei die Person, die die Reise anbietet und für Mängel an der Reise zu haften hat. Die Leistungsträger wie Hotelbesitzer, Airline sind dann lediglich Erfüllungsgehilfen i. S. d. § 278 BGB. 

Allerdings werden diese Pauschalreisen häufig über andere Anbieter erworben. Diese könne bspw. Reisebüros oder Online-Reiseportale sein. Diese dienen dann lediglich als Reisevermittler, da diese fremde Reiseleistungen weiter vermitteln. 

 

Wer ist Vertragspartner?

 

Ich gehe davon aus, dass dies in dem Fall mit den Urlaubsboxen ebenfalls so ist.

Insofern haben Sie sich nicht an das dritte Unternehmen zu wenden, sondern gegen den Anbieter der Gesamtreiseleistungen.

 

Sind diese Urlaubsboxen rechtlich in Ordnung?

 

Wie diese Art von Vertrieb von Reisen rechtlich zu bewerten ist, lässt sich am besten an Hand des nachfolgenden Urteils erklären: 

 

LG München, Urt. v. 28.11.2006, Az.: 33 O 8239/06 (habe ich auf reise-recht-wiki gefunden)

 

In diesem Sachverhalt wurden ebenfalls Urlaubsboxen in einem Kaufhaus vertrieben. Diese beinhalteten zwei Übernachtungen mit Frühstück in einem Hotel sowie zwei Tage Eintritt in einen Freizeitpark für zwei Erwachsene und zwei Kinder. Einen Sicherungsschein n. § 651 r BGB erhielten die Käufer erst nach dem Kauf bei einer späteren Aktivierung. Hiergegen klagte ein Verein zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs.

Dieser Verein war der Meinung, dass der Verkauf solcher Urlaubsboxen gg. die Vorschriften des § 651 r BGB verstoßen würde. Zudem wurde beanstandete, dass nicht die Beklagte, sondern ein ganz anderes Unternehmen im Sicherungsschein eingetragen war.

 

Darauf hin war die Beklagte der Meinung, dass man schon gar nicht von einer Pauschalreise sprechen kann. Zudem meinten sie, dass die reisevertraglichen Vorschriften erst dann anwendbar seien, wenn der Kunde bei der Aktivierung der Reise seine persönlichen Daten übermittle. Dazu kommt, dass das auf den Sicherungsschein beschriebene Unternehmen auch in den Händen des gleichen Mehrheitsgesellschafters wie die Beklagte sei. 

 

Das Gericht entschied, der Klage stattzugeben. Zum einen sei der Inhalt der Box als Pauschalreise zu werten. Bezüglich des Sicherungsscheins erwähnte das Gericht, dass wenn ein Kunde schon vor Beendigung der Reise den Reisepreis zahlt, muss er sichergehen können, dass die Reise entweder vertragsgemäß erfolgt oder er den Reisepreis zurückerhält. Ihm gebührt nicht das Risiko dafür. Dem stehe auch das angeführte Rückgaberecht nicht entgegen.

Weiterhin meinte das Gericht, dass Sicherheitsschein mangelhaft war, da stets der Reiseveranstalter eingetragen sein muss. Denn bei einem Gutschein über eine Pauschalreise genügt eine Reisepreisabsicherung, die einen anderen als den Verkäufer des Gutscheins als versicherten Reiseveranstalter ausweist, den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Sollten Sie noch weitere und spezifisch rechtliche Fragen haben, ist es sicherlich ratsam einen Fachanwalt zu konsultieren. 

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Sie haben eine sogenannte "Urlaubsbox" im Kaufhaus gekauft und haben nun einige Fragen bezüglich dieser.

Sie fragen sich zunächst, ob eine solche Urlaubsbox eine Pauschalreise darstellt. 

Eine Pauschalreise ist die im Voraus festgelegte Verbindung von mindestens zwei gleichwertigen Dienstleistungen, die zu einem Gesamtpreis verkauft oder zum Verkauf angeboten wird. Dazu hat das LG München folgendes entschieden:

LG München, Urt. v. 28.11.2006, Az: 33 O 8239/06 (Das Urteil können Sie im Volltext bei Google finden. Dazu einfach: "Az: 33 O 8239/06 reise-recht-wikI")

Bei dem Inhalt der Urlaubsboxen handele es sich um Pauschalreisen, sodass bereits beim Kauf ein Sicherungsschein übergeben werden müsse.

Der Inhalt der Urlaubsboxen stellt also tatsächlich eine Pauschalreise dar. 

Nun fragen Sie sch weiterhin, wer denn Ihr Vertragspartner ist.

Vertragspartner ist der Reiseveranstalter. Der Reiseveranstalter ist die Person, die nicht nur gelegentlich Pauschalreisen organisiert und sie direkt, oder über einen Vermittler, als eigene Reiseleistung verkauft, oder sie zum Verkauf anbietet. Der Reiseveranstalter ist also Leistungsträger, und haftet in diesem Sinne für Mängel jeglicher Art. Im Schadensfall wird er zum Anspruchsgegner (auch Passivlegitimierter). Weitere Unternehmen, Luftfahrtunternehmen, Hotelketten u. ä. werden dabei als Erfüllungsgehilfen des Reiseveranstalters eingeordnet und treten hinter dem Reiseveranstalter als Ansprechpartner zurück. 

Die Reise wird in Ihrem Fall von dem Reiseunternehmen Veranstaltet und nicht von der Kaufhauskette. Daher denke ich, dass der Reiseveranstalter der Vertragspartner ist. 

Nun zu Ihrer letzten Frage: Sind Urlaubsboxen in Ordnung?

Meines Erachtens ist bei den Urlaubsboxen problematisch, dass der Käufer den Sicherungsschein erst nach dem Kauf bei einer späteren Aktivierung erhält. Dagegen klagte 2006 auch der Verein zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs. Das LG München gab der Klage statt:

LG München, Urt. v. 28.11.2006, Az: 33 O 8239/06 (Das Urteil können Sie im Volltext bei Google finden. Dazu einfach: "Az: 33 O 8239/06 reise-recht-wikI")

Der Kauf eines Gutscheins über eine Pauschalreise an einer Supermarktkasse beinhaltet das Verlangen einer Zahlung auf den Reisepreis.

Bei einem Gutschein über eine Pauschalreise genügt eine Reisepreisabsicherung, die einen anderen als den Verkäufer des Gutscheins als versicherten Reiseveranstalter ausweist, den gesetzlichen Anforderungen nicht.

Weiterhin habe die Beklagte Zahlungen auf den Reisepreis im Sinne des § 651 k Abs. 4 S. 1 BGBgefordert, ohne einen Sicherungsschein zu übergeben. Der Zweck des § 651 k Abs. 4 S. 1 BGBverlange eine enge Auslegung. Wenn ein Kunde schon vor Beendigung der Reise den Reisepreis zahlt, muss er sichergehen können, dass die Reise entweder vertragsgemäß erfolgt oder er den Reisepreis zurückerhält. Er soll nicht ohne eine entsprechende Sicherung leisten müssen.

Solche "Urlaubsboxen" wie Sie sie erworben haben, sind also so, wie Sie ausgestaltet ist, nicht zulässig. 

Für genauere Informationen könnte es außerdem sinnvoll sein, einen Fachanwalt für Reiserecht einzuschalten.

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