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Ich bin mit meiner Frau und meinen beiden Kindern nach Melilla geflogen, wo wir unseren Urlaub verbrachten. Sowohl den Hin- als auch den Rückflug buchten wir über "Iberia Líneas Aéreas de España (Iberia) (Iberia.de).
Es war eine sehr schöne Zeit.

AUf dem Rückflug hatten wir jedoch leider einige Probleme. Zunächst war allein die Fahrt vom Hotel zum Flughafen sehr anstrengend; der Fahrer fuhr ganz schön wild und hektisch, obwohl ich ihn mehrmals bat, mehr Rücksicht auf meine Kinder zu nehmen.
Naja, wir waren heilfroh, als wir endlich den Flughafen erreichten.
Die erste Flugstrecke von Melilla nach Madrid wurde von Air Nostrum durchgeführt (Air Nostrum Flug ATR72), während die zweite Flugstrecke des Fluges von Madrid nach Frankfurt am Main von Iberia durchgeführt wurde (Iberia Flug IB3130).
Leider hatte Air Nostrum ein technisches Problem, welches während der Kontrolle am Morgen festgestellt wurde. Dieses Problem musste natürlich behoben werden.

Der Anschlussflug ist schon ziemlich knapp berechnet worden, aber wenn wir pünktlich aus Melilla gestarten wären, hätten wir den Anschlussflug noch erreicht.
Dies war nicht der Fall, sodass wir auf den nächsten passenden Flug warten mussten.
Frankfurt am Main erreichten wir damit erst mit einer Verspätung von 4 Stunden.
Dort mussten wir dann auch noch 1,5 Stdunden auf den passenden Zug warten, um nach Hause zu kommen.
Ich kann euch eines sagen, das Gefühl von Erholung war nach dem Rückflug weg!


Meine Frau und ich fragen uns jetzt, ob es sinnvoll ist, dagagen rechtlich vorzugehen?
Rein nach dem Bauchgefühl hätten wir zu einem "Ja" tendiert.
Wir erkundigten uns bei Iberia, wo wir zunächst heausfanden, dass angeblich nicht ein deutsches Gericht zuständig ist, sondern ein spanisches, da Iberia dort ihren Unternehmenssitz hat. Stimmt das?
Und gegen wen müssten wir überhaupt klagen, weil ja schließlich Air Nostrum die Verspätung zu verantworten hat?

Welche Ansprüche könnten wir geltend machen?


Wir bedanken uns bei euch !!!

Gefragt in Flugverspätung von
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Gegen wen Sie klagen müssen geht aus Ihrer Buchung hervor. Bei IBERIA werden in der Regel alle Flüge mit IB gekennzeichnet. Gerade aus den Enklaven wie Mellila oder aus Andalusien lässt IBERIA die Flüge meistens von AIR NOSTRUM durchführen. Wenn die Buchung bei IBERIA erfolgte und auf der Buchung steht Flug Mellia Madrid mit IB xcz  (operated by Air Nostrum/ oder auch nicht) ist IBERIA verantwortlich. Gibt es ein aktuelles Urteil zum so genannten Wet Lease. Wenn allerdings schon auf Ihrer Buchungsbestätigung stand Flug von Mellia nach Madrid mit YW xyz (das ist die IATA Kennung von AirNostrum) ist gegen Air Nostrum der Anspruch zu richten.Die von Ihnen angegebene Bezeichnung ATR 72 bezeichnet nur den Flugzeugtyp, nicht die Gesellschaft. Wir haben ähnliche Fälle (Almeria/Madrid /Frankfurt) und IBERIA hat jedesmal zunächst nicht reagiert, läßt es auf einen Prozeß ankommen,  aber kurz (meist 1 Tag) vor dem Gerichtstermin anerkannt und dann auch gezahlt, einschließlich aller Anwaltskosten. Ihr Anspruch beträgt € 400,00 pro Person. Gerichtsstand gegen Iberia ist Frankfurt, da dies Abflug und Zielflughafen war. Die Verspätung hat IBERIA ihr Vertragspartner zu vertreten. Ich empfehle erst mal per Online Formular je Fluggast 400 Euro einzufordern. Hier der Link. https://www.iberia.com/de/kundenbetreuung/

Nicht vergessen eine Zahlungsfrist zu setzen (14 Tage) und dann, falls kein Geld eingeht,  gleich zum Anwalt für Reiserecht.
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Welche Ansprüche kommen in Frage?

Es handelt sich um eine Verspätung des Fluges. Maßgeblich ist dabei nicht die Verspätung am Abflugsort, sondern mit welcher Verspätung sie dann tatsächlich am Endziel angekommen sind. 

EuGH, Urteil vom 26.2.2013, Az. C-11/11 (bei Google zu finden unter: "C-11/11 reise-recht-wiki.de")

Verspätet sich eine Zubringerflug so, dass der Anschlussflug nicht mehr erreicht werden kann und somit den Zielflughafen mit einer Verspätung von mehr als 3 Stunden, steht den Fluggästen eine Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 der Verordnung. 

EuGH, Urteil vom 04.09.2014, Az.: C-452/13 8 (einfach zu finden bei Google unter „ reise-recht-wiki“)

Der EuGH hat nun klargestellt, dass eine Verspätung beim Abflug keine Voraussetzung für die Entschädigung ist. Es kommt also allein auf die Ankunftsverspätung am Zielflughafen an. Für den Ankunftszeitpunkt ist das Öffnen einer Tür des Flugzeugs maßgebend, und nicht wie bisher von den Gerichten angenommen das Berühren des Bodens (Touch-Down) oder das Erreichen der Parkposition (on-block).

Dies war bei Ihnen der Fall. Ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen wäre in Art. 7 der EG-VO 261/2004 geregelt. Die Entschädigungszahlungen sind in ihrer Höhe je nach Flugstrecke gestaffelt.

-> 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger, 

->400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km, 

->600 EUR bei allen anderen Flügen. 

Ein solcher Anspruch scheidet allerdings aus, wenn sog. außergewöhnliche Umstände vorliegen. Hier kam es anscheinend zu einem technischen Defekt. 

AG Rüsselsheim, Urt. v. 11.06.2010, Az.: 3 C 387/10 (einfach in einer Suchmaschine folgendes suchen: „reise-recht-wiki: 8 U 15/09“)

Technische Defekte, wie sie beim Betrieb eines Flugzeuges auftreten können, begründen für sich gesehen keine außergewöhnlichen Umstände, die das Luftfahrtunternehmen von der Verpflichtung befreien könnten, die Ausgleichszahlung zu leisten.

AG Frankfurt, Urt. v. 02.01.2013, Az.: 29 C 1462/12 (einfach eingeben bei Google-Suche: „reise-recht-wiki 29 C 1462/12“)
Ein Defekt gilt lediglich dann als außergewöhnlicher Umstand, wenn er trotz aller zumutbaren Vorsichtsmaßnahmen auftritt. Die Mindestwartungsarbeiten sind nicht ausreichend um alle zumutbaren Vorsichtsmaßnahmen abzudecken. Ein Defekt gilt nicht zwangsläufig als außergewöhnlicher Umstand, wenn er trotz der zu treffenden Mindestwartungsarbeiten auftritt.

Daher ist ein technischer Defekt meistens nicht als außergewöhnlicher Umstand anzusehen.

Gegen wen sind diese Ansprüche zu richten? 

Ansprüche sind immer gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen zu wenden. Hier wurde der erste Flug von Air Nostrum durchgeführt. Deshalb richtet sich der Anspruch auch gegen diese Airline.

Wo wäre der Klageort?

Die Bestimmungen hinsichtlich des Klageortes ergeben sich aus nationalen Bestimmungen. Dementsprechend muss der Erfüllungsort ermittelt werden. Dieser wäre hier der Ort des vertragsgemäßen Abfluges als auch der Ort der vertragsgemäßen Ankunft des Flugzeugs. Damit ist der Ort gemeint, an dem die Reise begann bzw. beginnen sollte, also in Spanien.

Ist es sinnvoll rechtlich dagegen vorzugehen? 

Diese Frage müssen Sie wohl oder üblich für sich selbst entscheiden. Hilfestellungen kann dabei ein Fachanwalt geben. Ebenso macht es Sinn, andere Beiträge hier im Forum durchzulesen. 

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Sie haben einen Flug von Melilla über Madrid nach Frankfurt am Main wahrgenommen. Der Flug von Melilla nach Madrid hatte jedoch eine Verspätung, sodass Sie den Anschlussflug nach Frankfurt verpasst haben. Sie sind dort dann mit einer Verspätung von 4 Stunden angekommen. 

Sie fragen sich nun, ob Sie Ansprüche geltend machen können.

Bei Annullierungen oder Flugverspätungen kommen Ansprüche aus der Europäische Fluggastrechte Verordnung EG-VO 261/2004 in Betracht. Ob sich auch bei verpassten Anschlussflügen ein solcher Anspruch ergibt, hat der EuGH in der folgenden Grundsatzentscheidung entschieden:

EuGH, Urteil vom 26.2.2013, Az. C-11/11 (bei Google zu finden unter: "C-11/11 reise-recht-wiki.de")
Verspätet sich eine Zubringerflug so, dass der Anschlussflug nicht mehr erreicht werden kann und somit den Zielflughafen mit einer Verspätung von mehr als 3 Stunden, steht den Fluggästen eine Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 der Verordnung.

LG Darmstadt, Hinweisbeschluss v. 15.01. 2017, Az.: 25 S 75/16 
Kommt es zu einer Flugverspätung aufgrund eines verpassten Anschlussfluges, wobei der betroffene Fluggast mind. drei Stunden zu spät an seinem Zielort ankommt, so kann ein Anspruch auf Ausgleichszahlung bestehen, auch wenn der Zubringerflug und der Anschlussflug nicht von derselben Fluggesellschaft durchgeführt wurde.

Sie könnten also einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen gegen die Fluggesellschaft haben. Die Höhe Ihres Anspruchs ergibt sich aus Artikel 7 der Europäischen Fluggastrechte Verordnung.

"Artikel 7 Ausgleichsanspruch. 

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlung in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen." 

Weiterhin fragen Sie sich, gegen wen mögliche Ansprüche überhaupt zu richten sind. 

Sie haben den Flug bei Iberia gebucht. Ausgeführt wurde dieser aber von Air Nostrum. Ansprüche sind zu richten gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen. Dazu folgende Urteile: 

LG Frankfurt, Urteil vom 20.08.2015, Az.: 2-24 S 31/15 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az.: 2-24 S 31/15  reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Besteht ein Flug aus mehreren Flügen (Flug mit Anschlussflügen) und werden diese von verschiedenen Fluggesellschaften durchgeführt, so haftet jede Fluggesellschaft für den von ihr ausgeführten Teilflug.

AG Rüsselsheim, Urt. v. 20.12.2013, Az: 3 C 3247/13 (37) (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 3 C 3247/13 (37) reise-recht-wiki"bei Google eingeben)

Das ausführende Luftfahrtunternehmen ist jenes, welches den Flug tatsächlich durchführt und sowohl das Fluggerät als auch die Besatzung zur Verfügung stellt.

Demnach ist ausführendes Luftfahrtunternehmen Air Nostrum. Mögliche Ansprüche richten sich also gegen diese. 

Ihre Frage ist nun folgende: Wo können Sie Ihre Recht einklagen? Wo ist also der Gerichtsstand? 

Der Gerichtsstand ergibt auch aus den nationalen Regelungen. Deshalb muss man immer den Erfüllungsort der Leistung ermitteln. Dies wäre sowohl der Ort des vertragsgemäßen Abfluges, als auch der Ort der vertragsgemäßen Ankunft des Flugzeugs. Ebenso ist es möglich auch am Sitz der Beklagten zu klagen. 

Dazu auch folgende Urteile:

EuGH, Urteil vom 9.7.2009, Az. C-204/08 (bei Google zu finden unter: "C-204/08 reise-recht-wiki.de")

Bei Klagen auf Ausgleichsansprüche gegenüber einem Luftfahrtunternehmen, hat der Reisende die Wahlfreiheit zwischen den Gerichten an Ankunfts- und Abflugort.

Der Gerichtsstand ist also entweder am Ankunfts- oder am Abflugort. Nun stellt sich die Frage, wie das ganze in Ihrem Fall zu beurteilen ist, da Sie von Melilla über Madrid nach Frankfurt fliegen wollten. 

Da sich die Verspätung auf dem Flug von Melilla nach Madrid ereignete, denke ich, dass in diesem Fall Madrid der Ankunftsort ist. Dazu auch folgendes Urteil:

LG Frankfurt, Urt. v. 20.08.2015, Az: 2-24 S 31/15 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 2-24 S 31/15 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Besteht ein Flug aus mehreren Teilflügen und werden diese von unterschiedlichen Luftfahrtgesellschaften durchgeführt, so muss die Verspätung jedes Flugs einzeln gewertet werden. Da der Flug auf dem die Störung auftrat innerhalb Spaniens stattfand, hätte die Klage am Gericht in Melilla oder Madrid eingereicht werden müssen

Ich denke also, dass Sie die Klage entweder in Melilla oder Madrid geltend machen können. Leider scheidet Frankfurt als Gerichtsstand meines Erachtens wahrscheinlich eher aus. 

Dieses stellt jedoch nur meine persönliche Rechtseinschätzung dar. Wegen der Komplexität des Sachverhalts könnte es deshalb sinnvoll sein, einen Fachanwalt für Reiserecht hinzuzuziehen.

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