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Ich bin am 05.10.2018 mit drei weiteren Mitreisenden mit Flug KL1186 von Bergen nach Amsterdam mit einer halbstündigen Verspätung statt 10.40 Uhr um ca.11.11 Uhr gestartet. Dadurch wurden uns nach der Landung in Amsterdam ca.12.56 Uhr mitgeteilt, dass wir den Flug KL1857 geplant für 13.10 Uhr von Amsterdam nach Düsseldorf verpassen. Man gab uns Boarding-Pässe für Flug KL1863 von Amsterdam nach Düsseldorf geplant für 21.35 Uhr und vier Gutscheine für Verpflegung in Höhe von je 10,00€. Dies hätte für uns eine Wartezeit von achteinhalb Stunden bedeutet. Da mein mitreisender Vater im Urlaub am 29.09.18 einen Herzinfarkt erlitten hatte, wandte ich mich an das Bodenpersonal mit der Bitte um einen früheren Transport (Flug oder Zug) nach Düsseldorf. Man teilte uns mit, dass die Zugfahrt nach Düsseldorf 5 Stunden dauern würde und ein früherer Flug am Nachmittag nur für zwei Personen möglich sei. Wir lehnten den Flug ab, da wir als Reisegruppe beisammen bleiben wollten. Wir haben uns unser Gepäck ausliefern lassen und sind auf eigene Kosten nach Venlo mit dem ICE gereist. KLM möchte uns lediglich 84,69€ für den nicht angetretenen Flug erstatten und lehnt die Ausgleichszahlung ab, da der erste Flug angeblich aufgrund von Restriktionen der Flugsicherung verspätet war. Wir sind extrem unfreundlich in Amsterdam behandelt worden und man hat auf die besonderen Umstände wie Herzinfarktes meines Vaters und Pflegebedürftigkeit meiner Mutter keine Rücksicht genommen und uns nur die Zugfahrt nach Düsseldorf nicht aber nach Venlo angeboten.

Steht uns eine Ausgleichszahlung zu? Wie kann ich den Grund der Verspätung in Erfahrung bringen? Vielen Dank im voraus für Ihre Antworten.

Gefragt in Flugverspätung von
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2 Antworten

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Sie haben einen Flug von Bergen über Amsterdam nach Düsseldorf wahrgenommen. Der Flug von Hamburg nach Bergen hatte jedoch eine Verspätung, sodass Sie den Anschlussflug nach Düsseldorf verpasst haben.

Sie fragen sich nun, ob Sie Ansprüche geltend machen können.

Bei Annullierungen oder Flugverspätungen kommen Ansprüche aus der Europäische Fluggastrechte Verordnung EG-VO 261/2004 in Betracht. Ob sich auch bei verpassten Anschlussflügen ein solcher Anspruch ergibt, hat der EuGH in der folgenden Grundsatzentscheidung entschieden:

EuGH, Urteil vom 26.2.2013, Az. C-11/11 (bei Google zu finden unter: "C-11/11 reise-recht-wiki.de")
Verspätet sich eine Zubringerflug so, dass der Anschlussflug nicht mehr erreicht werden kann und somit den Zielflughafen mit einer Verspätung von mehr als 3 Stunden, steht den Fluggästen eine Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 der Verordnung.

LG Darmstadt, Hinweisbeschluss v. 15.01. 2017, Az.: 25 S 75/16 
Kommt es zu einer Flugverspätung aufgrund eines verpassten Anschlussfluges, wobei der betroffene Fluggast mind. drei Stunden zu spät an seinem Zielort ankommt, so kann ein Anspruch auf Ausgleichszahlung bestehen, auch wenn der Zubringerflug und der Anschlussflug nicht von derselben Fluggesellschaft durchgeführt wurde.

Sie könnten also einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen gegen die Fluggesellschaft haben. Die Höhe Ihres Anspruchs ergibt sich aus Artikel 7 der Europäischen Fluggastrechte Verordnung.

"Artikel 7 Ausgleichsanspruch. 

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlung in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen."

Es ist jedoch zu beachten, dass die Fluggesellschaft in bestimmten Fällen davon befreit werden kann, Ausgleichszahlungen leisten zu müssen. Das ist immer dann der Fall, wenn außergewöhnliche Umstände im Sinne des Artikel 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004/EG Ursache der Verspätung waren. Ein außergewöhnlicher Umstand liegt immer dann vor, wenn die Ursache für die Verspätung nicht von der Fluggesellschaft hätte vermieden werden können. Also Umstände, auf die die Fluggesellschaft keinen Einfluss hat. Ein außergewöhnlicher Umstand kann zum Beispiel bei Streik des Bodenpersonals oder bei schlechten Wetterbedingugnen vorliegen.  

BGH, Urt. v. 13.11.2013, Az.: X ZR 115/12 (bei Google zu finden unter: "X ZR 115/12 reise-recht-wiki.de")
Ein Reisender, der aufgrund einer Verspätung des Zubringerfluges seinen Anschlussflug verpasst, hat in der Regel auch einen Anspruch auf Ausgleichszahlung aus der Fluggastrechteverordnung. Dies gilt nicht, wenn sich die Fluggesellschaft wirksam auf "außergewöhnliche Umstände berufen kann, etwa weil das pünktlich gestartete Flugzeug am Ankunftsflughafen keine Landeerlaubnis erhält.

KLM gibt nun an, dass sich der Flug wegen der Flugsicherung verspätet hat. Entscheidend ist nun, ob dieser Umstand einen außergewöhnlichen Umstand darstellt. ´

Nach einem Urteil des EuGH v. 22.12.2008, Az: C-549/07 (Kann im Volltext im Internet unter "Az: C-549/07 reise-recht-wiki" gefunden werdenkönnen die Umstände nur dann als „außergewöhnlich“ qualifiziert werden, wenn sie ein Vorkommnis betreffen, das nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens ist und aufgrund seiner Natur oder Ursache von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen ist. 

Solche Umstände können insbesondere bei politischer Instabilität, mit der Durchführung des betreffenden Fluges nicht zu vereinbarenden Wetterbedingungen, Sicherheitsrisiken, unerwarteten Flugsicherheitsmängeln und den Betrieb eines ausführenden Luftfahrtunternehmens beeinträchtigenden Streiks eintreten.

Das bedeutet, dass die Airline für solche Umstände nicht haften muss, die außerhalb Ihres Machtbereiches stehen und die Sie nicht hätten verhindern können. Nun gibt KLM an, dass der Flug in Ihrem Fall aufgrund von Restriktionen der Flugsicherung verspätet war. Dazu folgendes Urteil:

LG Köln, Urt. v. 26.01.2016, Az: 11 S 229/14 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 11 S 229/14 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Flugreisende klagten auf Schadensersatz wegen der mehrstündigen Verspätung ihrer Ankunft am Reiseziel, jedoch wurde das Flugunternehmen wegen außergewöhnlicher Umstände in Form von Regulierungsmaßnahmen der Flugsicherheit von der Haftung ausgenommen.

Wird ein Flug also aufgrund einer Flugsicherung verlegt oder verspätet sich, stellt das tatsächlich einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne der EU Fluggastrechte Verordnung dar. In Ihrem Fall könnte also tatsächlich ein haftungsbefreiender Umstand vorliegen, wodurch die Fluggesellschaft Ihnen nicht zum Leisten der Ausgleichszahlungen verpflichtet wäre. Allerdings ist in diesem Rahmen immer zu beachten, dass die Fluggesellschaft die Beweislast trägt. Sie kann sich nicht einfach pauschal auf einen außergewöhnlichen Umstand berufen, sondern muss diesen detailliert vortragen und darlegen, dass sie den Flug tatsächlich nicht pünktlich ausführen konnten. 

Sie sollten KLM also kontaktieren und sie nach den genauen Umständen der Flugverspätung fragen.

Falls KLM das Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstandes nicht belegen kann, steht Ihnen ein Anspruch auf Ausgleichszahlung zu. 

Da der Sachverhalt doch recht komplex ist, könnte es für Sie von Vorteil sein, einen Anwalt vom Fach einzuschalten.

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Guten Tag, 

leider war es so, dass auf ihrem Flug von Bergen nach Düsseldorf über Amsterdam der erste Flug mit einer kürzeren Verspätung in Amsterdam gelandet ist. Deshalb haben Sie auch ihren Folgeflug verpasst. KLM konnte Ihnen nur einen sehr viel späteren Flug anbieten, diesen wollten Sie aber aufgrund des gesundheitlichen Zustandes ihrer Eltern nicht wahrnehmen. Eine Zugverbindung wurde nur bis Düsseldorf angeboten; sie wollten allerdings nach Venlo.

Steht Ihnen ein Ausgleichsleistungsanspruch zu?

Ansprüche auf Ausgleichsleistungen der VO 261/2004 kommen in Frage, wenn Fluggäste mit einer Verspätung von mindestens drei Stunden am Endziel ankommen. Dies wäre bei Ihnen Düsseldorf. 

EuGH, Urteil vom 26.2.2013, Az. C-11/11 (bei Google zu finden unter: "C-11/11 reise-recht-wiki.de")

Verspätet sich eine Zubringerflug so, dass der Anschlussflug nicht mehr erreicht werden kann und somit den Zielflughafen mit einer Verspätung von mehr als 3 Stunden, steht den Fluggästen eine Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 der Verordnung.

Die Höhe der Ausgleichszahlungen ist hier aufgelistet: 

a)  250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger, 

b)  400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km, 

c)  600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen. 

Demnach müsste bei Ihnen wohl eine Entschädigung in Höhe von 250 Euro pro Person in Frage kommen. 

Wann scheidet der Anspruch aus?

Sie erwähnen, dass es aufgrund von Restriktionen der Flugsicherung zu der kurzen Verspätung kam. Nach Erwägungsgrund 15 der VO kann auch vom Vorliegen außergewöhnlicher Umstände ausgegangen werden, wenn eine Entscheidung des Flugverkehrsmanagements zu einem einzelnen Flugzeug an einem bestimmten Tag zur Folge hat, dass es bei einem oder mehreren Flügen des betreffenden Flugzeugs zu einer großen Verspätung, einer Verspätung bis zum nächsten Tag oder zu einer Annullierung kommt, obgleich vom betreffenden Luftfahrtunternehmen alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen wurden, um die Verspätungen oder Annullierungen zu verhindern. 

Dazu auch folgendes Urteil:

LG Köln, Urt. v. 26.10.2016, Az.: 11 S 229/14 (einfach über Google-Suche finden: 11 S 229/14 reise-recht-wiki)

Das Gericht sah die außergewöhnlichen Umstände in der Steuerungsmaßnahme gegeben, da die Beklagte hierauf keinen Einfluss gehabt habe. Überdies stellte es bei der Prüfung, ob die Beklagte alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung der Annullierung ergriffen habe, fest, dass das Chartern eines Flugzeugs aufgrund hoher Kosten aus betriebswirtschaftlicher Sicht unzumutbar gewesen sei. 

Es ist also durchaus vorstellbar, dass vorliegend ein außergewöhnlicher Umstand vorlag. Dies ist allerdings oftmals eine Sache des Einzelfalls und kann fern ab nicht pauschalisierend beantwortet werden. Dahingehend sollten Sie eventuell lieber einen Fachanwalt befragen.  

Rückerstattung der Kosten für Ersatzzug? 

Laut Art. 8 der Verordnung muss ein ausführendes Luftfahrtunternehmen auch gewisse Betreuungsleistungen stellen. Darunter fällt die Wahlmöglichkeit zwischen einer Kostenrückerstattung für den Flug oder einer anderweitigen Beförderung. Dabei muss n. Art. 9 III VO auf die besonderen Bedürfnisse von Personen mit eingeschränkter Mobilität geachtet werden. Allerdings ist es da meines Erachtens schon korrekt, dass die Ersatzbeförderung auch nur bis zu dem Ort des Zielflughafens gilt. Daher ist es wohl korrekt, dass KLM nur die Kosten für den Nicht angetretenen Flug zurück erstattet.

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