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Hallo Zusammen,

Wir haben gestern über Opodo für nächsten Sommer Flüge nach Mallorca gebucht, hier extra wegen eines Babys Abflugzeiten und Airline ausgesucht. Nach der Buchhung bekamen wir die Bestätigung von Involatus und nach kurzer Recherche über deren Rechte bzw. Meine nicht Rechte nun meine Frage: komme ich da irgendwie wieder raus. Ich habe und wollte Eurowings buchen und nicht Involatus.

Danke fuer Eure Antwort
Gefragt in Rechtsberatung von
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2 Antworten

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Hallo Marcus,

bei der Buchung eures Fluges nach Mallorca, wolltet ihr einen Eurowings-Flug buchen. Nach der Buchung habt ihr allerdings eine Bestätigung von Involatus bekommen. Nun fragst du dich, ob ihr diese Änderung einfach so hinnehmen müsst.

Bei der Beantwortung eurer Frage sind die folgenden Urteile hilfreich:
LG Kleve, Urt. v. 17.08.2001, Az: 6 S 120/01 (einfach zu finden, indem du auf Google „LG Kleve 6 S 120/01 reise-recht-wiki.de“ eingibst):
Soll ein Urlauber von einem anderen Luftfahrtunternehmen befördert werden als versprochen, so kann er von der Reise zurücktreten.

LG Köln, Urt. v. 15.03.2016, Az: 9 S 59/16 (einfach zu finden, indem du auf Google „LG Köln 9 S 59/16 reise-recht-wiki.de“ eingibst):
Eine Airline ist im Normalfall nicht dazu berechtigt ihren Flug durch eine andere Airline durchführen zu lassen.

Bei deinem Fall lohnt sich ein Blick ins BGB, genauer in § 323 Absatz 1 BGB:

(1)    Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.

Ihr habt mit der Fluggesellschaft bei der Buchung auf Opodo einen Vertrag geschlossen, der bestimmt, dass ihr mit Eurowings nach Mallorca fliegen solltet. Vertragsgegenstand war also unter anderem Eurowings als durchführendes Luftfahrtunternehmen. Die Durchführung des Flugs durch Involatus war demnach nicht vertragsgemäß im Sinne des § 323 Abs. 1 BGB, so dass ihr meiner Meinung nach, von dem geschlossenen Vertrag zurücktreten könntet. Dies lässt sich folgendermaßen begründen:

Heutzutage hat nicht nur die Art des Transportmittels, sondern auch das Transportunternehmen selbst, insbesondere bei Flügen, eine wesentliche Bedeutung für den Reisenden. Flugreisende nehmen für sich angesichts der zunehmenden Zahl von Flugzeugunglücken und Berichten in den Medien über Sicherheitsstandards und Sicherheitsvorkehrungen bei Fluggesellschaften für sich eine Bewertung der einzelnen Luftverkehrsunternehmen und zwar auch der Charterfluggesellschaften vor und entscheiden sich im Hinblick auf Sicherheit und Service bewusst für ganz bestimmte Fluggesellschaften.

So auch ihr. Du schreibst, dass ihr wegen eures Babys die Airline und die Abflugzeiten ausgesucht habt.
Aus den Berichten in den Medien ist bekannt, dass nicht bei allen Luftverkehrsgesellschaften gleich hohe Anforderungen an den technischen Standard gestellt und auf die Einhaltung der Sicherheitsvorschriften geachtet wird. Gerade im Zusammenhang mit mehreren Flugzeugunglücken ist deutlich geworden, dass eine regelmäßige und sorgfältige Wartung der Flugzeuge für die Flugsicherheit eine erhebliche Rolle spielt. Letztlich ist dies auch eine wirtschaftliche Frage, die für kleinere Unternehmen im Hinblick auf den zunehmenden Wettbewerb sehr belastend sein kann. Aus diesem Grunde achtet der Reisende heutzutage zunehmend darauf, ob die von ihm gewählte Fluggesellschaft aufgrund entsprechender Berichte in den Medien einen guten Ruf genießt.

Vorliegend hat Eurowings eine erhebliche Änderung einer Reiseleistung vorgenommen.
Du schreibst, dass ihr eine Bestätigung von Involatus bekommen habt, ich gehe also davon aus, dass ihr nicht damit rechnen konntet, dass der Flug nicht von Eurowings durchgeführt wird. Bei der Firma Involatus handelt es sich also nicht nur um eine entgegen der Vereinbarung getroffenen Fluggesellschaft, sondern vor allem um eine Fluggesellschaft, die nicht auf Opodo genannt wurde, die euch damit unbekannt ist und mit der ihr auch nicht zu rechnen brauchtet.

Dies ist deswegen von erheblicher Bedeutung, weil ihr bei Kenntnis der möglicherweise zum Einsatz kommenden Fluggesellschaften sich vor Vertragsabschluss umfassend darüber informieren könnt, inwieweit diese zuverlässig sind.

Zusammenfassend lässt sich also sagen, dass ihr meiner Meinung nach ein Rücktrittsrecht nach § 323 Absatz 1 BGB habt.

Ich muss hier allerdings erwähnen, dass dieser Beitrag keinen Rechtsrat ersetzen soll, sondern lediglich meine persönliche Meinung widerspiegelt.

Ich empfehle euch daher einen Anwalt zu Rate zu ziehen. Er kennt sich mit der umfangreichen Thematik des Reiserechts besser aus und kann euren Sachverhalt rechtlich beurteilen.
 

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Guten Tag Marcus, 

anscheinend habt ihr eine Pauschalreise nach Spanien für nächsten Sommer über das Portal Opodo gebucht. Bei der Buchung habt ihr extra auf die Abflugzeiten geachtet und wollten unbedingt mit Eurowings fliegen. Nun wurde euch eine Bestätigung geschickt, wobei als ausführendes Luftfahrtunternehmen Involatus aufgezeigt ist, was euch allerdings nicht recht ist, weshalb ihr euch fragt, ob ihr die Reise nun stornieren könnt. 

Problem: Airlinewechsel

Zunächst müsste man die Frage klären, ob der Airlinewechsel einfach so gestattet ist. Dazu ist zu sagen, dass Reiseveranstalter in den entsprechenden AGB oftmals bestimmte Änderungsvorbehalte in die Klauseln einbeziehen. Dies dient den Veranstaltern dazu, auch einseitig die Vertragsbedingungen im Nachhinein ändern zu können, ohne das zugleich ein Vertragsbruch vorliegt. Diese Änderungsvorbehalte beziehen sich nicht selten auf die Flugzeiten oder die ausführende Airline, das bedeutet, dass beide Modalitäten im Nachhinein geändert werden dürfen. Natürlich gilt das nicht uneingeschränkt. Die Grenzen liegen hier in der Zumutbarkeit der Änderung. 

Denn eigentlich gilt wohl diese Faustregel:

LG Bonn, Urteil vom 7. 3. 2001 - Az.: 5 S 165/00(im Volltext zu finden, wenn Sie bei Google-Suche eingeben:„reise-recht-wiki 5 S 165/00“)

Der Wechsel der Fluggesellschaft beeinträchtigt den Durchschnittsreisenden nicht erheblich. Ein Wechsel der Airline ist gestattet.

Tatsächlich ist es doch, so dass zwischen den verschiedenen ausführenden Airlines gar keine großen Unterschiede mehr zu merken sind, zumindest was den Service angeht. Allerdings gibt es natürlich auch hier Ausnahmen. Insbesondere wenn Sie ausdrücklich im Vornherein mit dem Reiseveranstalter ausgemacht haben, dass Sie nur mit Eurowings fliegen möchten. Dazu auch folgende interessante und vergleichbare Urteile: 

AG Düsseldorf, Urteil vom 22.2.1996, Az.: 51 C 7830/95 (einfach zu finden bei Google unter "AG Düsseldorf 51 C 7830/95 reise-recht-wiki")

Nur wenn bei der Buchung eine bestimmte Fluggesellschaft vereinbart wurde, kann der Flug mit einem anderen Unternehmen einen Mangel darstellen. Beachte jedoch, dass du auch dies darlegen und beweisen musst.

AG Hamburg, vom 04.03.2004, AZ: 4 C 378/02 (einfach bei Google „reise-recht-wiki AG Hamburg 4 C 378/02“ eingeben und Volltext durchlesen) 

Wird bei der Buchung einer Pauschalreise vom Reiseveranstalter darauf hingewiesen, dass die Flüge nur von einer deutschen Fluggesellschaft und / oder nur mit Flugzeugen, die nicht älter als 5 Jahren sind, durchgeführt, kann der Reiseveranstalter nicht nachträglich den Urlauber auf eine ausländische Fluggesellschaft und / oder auf einen Flug mit einem 20 Jahren alten Flugzeug umbuchen. Der Pauschaltourist hätte also in solchen Fällen das Recht, die Pauschalreise kostenlos zu stornieren.

AG Düsseldorf, vom 02.03.2006, AZ: 32 C 16126/05 (bei Google unter „reise-recht-wiki 32 C 16126/05“ zu finden)

Der Wechsel der Fluggesellschaft stellt demnach nur dann einen Mangel dar, wenn entweder eine bestimmte Gesellschaft, oder eine bestimmte Eigenschaft der Gesellschaft, zugesichert wurde (z.B. auch mit Zahlung eines Aufschlages), oder die andere Gesellschaft in Bezug auf Leistungen und Sicherheitsstandard niedriger eingestuft ist. Bezüglich der Sicherheitsstandards dürfte auch ein Blick auf die schwarze Liste der EU interessant sein.

Daher müssten Sie nun mal schauen, inwieweit diese Aufzählungen auf ihren konkreten Fall passt. Sollten Sie sich dahingehend unsicher sein, kann ihnen ein Fachanwalt mir Rat und Tat zur Seite stehen. 

Stornierungsmöglichkeit

Gehen wir nun mal davon aus, dass der Wechsel der angebotenen Fluggesellschaft als Reisemangel qualifiziert werden kann. Dann sollten Sie einen Blick in § 651 l BGB werfen. Diese Norm behandelt inhaltlich den Fall einer Kündigung aufgrund eines Reisemangels. 

Des Weiteren könnte der Reiserücktritt nach § 651 h BGB in Frage kommen, wobei allerdings zu vermerken ist, dass Sie da nicht den vollen Preis zurück erstattet bekommen könnten. 

Da dies ein sehr weitreichendes Thema ist, könnte ich mir vorstellen, dass es sinnvoll wäre sich noch andere Texte aus dem Forum durchzulesen, die von der Änderung der Airline bei Opodo handeln.  

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