Guten Tag,
bei ihrer gebuchten Pauschalreise ein Zypern kam es zu Problemen mit dem Hotelzimmer. Zum einen handelte es sich nicht um das gebuchte Zimmer, zum anderen kam es während des Aufenthaltes zu diversen Lärm- und Geruchsbelästigungen.
Bei Pauschalreisen fallen mir sofort die §§ 651 a ff. BG B ein, da diese Vorschriften das deutsche Pauschalreiserecht regeln. Da der Urlaub schon stattgefunden hat, kommen eventuell Ansprüche aufgrund eine Reisemangels in Betracht. Diese Rechte sind in § 651 i BGB normiert. In Abs. 2 ist festgelegt, wann eine Pauschalreise frei von Reisemängeln ist. Dies ist der Fall, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat.Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Pauschalreise frei von Reisemängeln, wenn sie sich für den nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen eignet, ansonsten wenn sie sich für den gewöhnlichen Nutzen eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Pauschalreisen der gleichen Art üblich ist und die der Reisende nach der Art der Pauschalreise erwarten kann.
Ich könnte mir vorstellen, dass der Anspruch auf eine Reisepreisminderung n. § 651 m BGB hier eine wichtige Norm für Sie sein könnte. Demnach mindert sich der Reisepreis für die Dauer des Reisemangels. Bei der Minderung ist der Reisepreis in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Pauschalreise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln.
Um einen groben Einblick in die möglichen Minderungshöhen zu erhalten, gibt es in der Frankfurter Tabelle einige Auflistungen von ähnlichen Vorfällen. Diese könnte Ihnen zumindest einige Anhaltspunkte geben. Diese Urteile könnten Sie auf der Website www.reise-recht-wiki.deim Volltext einsehen.
AG Duisburg, Az. 3 C 1218/04
Aufgrund eines EInzugs in ein Appartement statt in ein großzügiges Studio wurde hier eine Minderungshöhe von 5% zugesagt.
AG Bad Homburg, Az: 2 C 769/02
Bei Musik aus Lautsprecherboxen bis in den Abend beträgt die Minderungshöhe 5%.
AG Bad Homburg, Az: 2 C 769/02
Bei lauter Musik aus Lautsprecherboxen bis in den Abend kommt eine Minderung bis zu 5% in Betracht.
LG Duisburg, Az. 12 S 154/08
Bei einer Geruchsbelästigung im Appartement wurde im vorliegenden Fall eine Minderung von 5 % zugesprochen.
Diese Urteile sind natürlich nur Beispiele.
Nun haben Sie schon 300 Euro angeboten bekommen. Dies klingt schon mal nach einem guten Angebot. Natürlich kommt für eine konkrete Minderung immer auf die tatsächlichen Umstände vor Ort an. Deshalb kann ich mir vorstellen, dass es in komplizierten Situationen ratsam sein kann einen Fachanwalt zu befragen.
Zudem würde Ich persönlich dem Unternehmen noch einmal schreiben, wenn die letzte Nachricht schon so lange her ist.
Hinsichtlich dem Schlichtungsverfahren kann ich leider nichts genaues sagen, schätze aber mal, dass es keine Verpflichtung gibt an einem solche teilzunehmen.
Viel Erfolg!