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Im September hatten wir 1 Woche Zypernurlaub gebucht, Doppelzimmer Meerblick Superior.

Als wir am Sonntag um 22.00Uhr ankamen müssten wir feststellen, das es ein einfaches Doppelzimmer war. Am nächsten Morgen Rückfrage beim Hotel, es wäre kein Superior Zimmer. Das Hotel versuchte die Reiseleitung zu erreichen, leider war dort ein Feiertag. Wir riefen daraufhin in Deutschland beim Reisebüro an, man versuchte uns zu unterstützen. Am Dienstag meldete sich dann telefonisch der Reiseleiter vor Ort , es wäre kein Superiorzimmer  gebucht. Es könnte nicht geklärt werden. Am Mittwoch war Sprechstunde im Hotel, wieder würde über das wohl nicht gebuchte Superior Zimmer gesprochen, erfolglos. Es wurde vereinbart dies in Deutschland bei Rückreise zu klären.

Das andere Problem Lärm im Zimmer, würde auch angesprochen.Unser Zimmer lag genau über der Bühne der Animation.Also sprich, von 20.00 bis 23.30 Uhr sehr laute Musik ect.Balkon könnten wir deshalb nicht nutzen.

Es könnte dann ein Zimmerwechsel erfolgen, selber Gang, aber jetzt über dem Speisesaal, nun gab es Gerüche und Livemusik vom Speisesaal und von der anderen Seite Liveentertainment. Balkonbenutzung nicht möglich. An Schlafvor 23.30 Uhr nicht zudenken.Aber dies wahr wohl das einzige Zimmer da das Hotel ausgebucht war. Es war Mittwoch, Abreise am Sonntag, also unternahmen wir nichts mehr, weil eine Klärung in Deutschland geplant war.

Das Zimmer kostete 1231 Euro pro Person, es handelte sich hier um eine Pauschalreise.

Nun erfolgte hier die schriftliche Anzeige zwecks ,nicht erhaltenes Zimmer, Lärmbelästigung, Umzug usw.

Daraufhin erhielten wir Nachricht ,Gutschrift 200 Euro für 2 Personen, wir forderten mehr Entschädigung, nach einigen hin und her nochmals 100 Euro . Seitdem reagiert das Unternehmen nicht mehr auf Emails oder ist telefonisch sowieso nie zu erreichen.

Ist es sinnvoll hier einen Rechtsanwalt zu beauftragen? Oder sollte man die 300 Euro akzeptieren?

Letzte Bestätigung das das Anliegen bearbeitet wird war am 14.12.18, wie lange sollte man noch abwarten?

Gibt es eine Schlichtungsstelle?

Muss das Unternehmen hier teilnehmen oder kann es dies ablehnen? Es steht klein gedruckt auf den Antwortbriefen das sie nicht an den Schlichtungsversuchen teilnehmen.

In voraus vielen Dank.
Gefragt in Reisevertragsrecht von
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1 Antwort

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Guten Tag, 

bei ihrer gebuchten Pauschalreise ein Zypern kam es zu Problemen mit dem Hotelzimmer. Zum einen handelte es sich nicht um das gebuchte Zimmer, zum anderen kam es während des Aufenthaltes zu diversen Lärm- und Geruchsbelästigungen. 

Bei Pauschalreisen fallen mir sofort die §§ 651 a ff. BG B ein, da diese Vorschriften das deutsche Pauschalreiserecht regeln. Da der Urlaub schon stattgefunden hat, kommen eventuell Ansprüche aufgrund eine Reisemangels in Betracht. Diese Rechte sind in § 651 i BGB normiert. In Abs. 2 ist festgelegt, wann eine Pauschalreise frei von Reisemängeln ist. Dies ist der Fall, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat.Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Pauschalreise frei von Reisemängeln, wenn sie sich für den nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen eignet, ansonsten wenn sie sich für den gewöhnlichen Nutzen eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Pauschalreisen der gleichen Art üblich ist und die der Reisende nach der Art der Pauschalreise erwarten kann. 

Ich könnte mir vorstellen, dass der Anspruch auf eine Reisepreisminderung n. § 651 m BGB hier eine wichtige Norm für Sie sein könnte. Demnach mindert sich der Reisepreis für die Dauer des Reisemangels. Bei der Minderung ist der Reisepreis in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Pauschalreise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln.

 Um einen groben Einblick in die möglichen Minderungshöhen zu erhalten, gibt es in der Frankfurter Tabelle einige Auflistungen von ähnlichen Vorfällen. Diese könnte Ihnen zumindest einige Anhaltspunkte geben. Diese Urteile könnten Sie auf der Website www.reise-recht-wiki.deim Volltext einsehen.

AG Duisburg, Az. 3 C 1218/04 

Aufgrund eines EInzugs in ein Appartement statt in ein großzügiges Studio wurde hier eine Minderungshöhe von  5% zugesagt. 

AG Bad HomburgAz: 2 C 769/02

Bei Musik aus Lautsprecherboxen bis in den Abend  beträgt die Minderungshöhe 5%. 

AG Bad Homburg, Az: 2 C 769/02

Bei lauter Musik aus Lautsprecherboxen bis in den Abend kommt eine Minderung bis zu 5% in Betracht.

LG Duisburg, Az. 12 S 154/08

Bei einer Geruchsbelästigung im Appartement wurde im vorliegenden Fall eine Minderung von 5 % zugesprochen.

Diese Urteile sind natürlich nur Beispiele. 

Nun haben Sie schon 300 Euro angeboten bekommen. Dies klingt schon mal nach einem guten Angebot. Natürlich kommt für eine konkrete Minderung immer auf die tatsächlichen Umstände vor Ort an. Deshalb kann ich mir vorstellen, dass es in komplizierten Situationen ratsam sein kann einen Fachanwalt zu befragen. 

Zudem würde Ich persönlich dem Unternehmen noch einmal schreiben, wenn die letzte Nachricht schon so lange her ist. 

Hinsichtlich dem Schlichtungsverfahren kann ich leider nichts genaues sagen, schätze aber mal, dass es keine Verpflichtung gibt an einem solche teilzunehmen.

Viel Erfolg!

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