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Wir sind zur Zeit in Hurghada und auch von Germania-Insolvenz betroffen. Gebucht war unser Rückflug nach Erfurt 19.35 Uhr geplant. Jetzt sollen wir mit der ägyptischen Billigairline Fly egypt schon 6Uhr nach Leipzig fliegen. Es geht uns nicht ein ganzer Urlaubstag verloren und wir haben außerdem auch etsthaft Bedenken mit dieser Fluggesellschaft zu fliegen, die das LBA im Dezember für deutsche Flughäfen sperrte.
Gefragt in Reisevertragsrecht von
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Sie befinden sich zur Zeit in Hurghada und sind von der Germania Insolvenz betroffen. Es wurden nicht nur die Flugzeiten Ihres Fluges geändert sondern auch die Fluggesellschaft. Sie fragen nun nach Ihren Ansprüchen.

Mögliche Ansprüche gegen Eurowings ergeben sich aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung, wenn eine Annullierung oder große Verspätung vorliegt. In einem solchen Fall können ergeben sich dann Ansprüche gemäß Artikel 5 EU-VO

Hier ein Urteil des EuGH zu einer Annullierung: 

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden, wenn Sie eingeben: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

In Ihrem Fall wurden sowohl die Flugzeiten als auch die Fluggesellschaft geändert. Daher gehe ich davon aus, dass es in Ihrem Fall tatsächlich zu einer Annullierung des ursprünglichen Fluges gekommen ist.

Mögliche Ansprüche ergeben sich dann aus Artikel 5 EU-VO:

(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen

a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,

b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und

c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,

i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet

Sie könnten also zunächst einmal einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus Artikel 7 EU-VO haben:

a)    Auf einer Strecke von 1500km oder weniger > 250€

b)   Bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1.500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1.500 km und 3.500 km > 300 €

c)    Bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen > 600 €.

Dieser Anspruch auf Ausgleichszahlungen entfällt gemäß Artikel 5 Absatz 1 c) i), wenn Sie über die Annulierung mehr als 2 Wochen im Voraus unterrichtet werden. Diese Frist wurde in Ihrem Fall jedoch nicht eingehalten. Daher haben Sie meines Erachtens einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen. 

Außerdem haben Sie einen Anspruch auf anderweitige Beförderung aus Art 8 VO Nr. 261/2004:

Nach Art. 8 kann der Fluggast zwischen folgenden Optionen wählen: 

  • der vollständigen Erstattung der gesamten Flugscheinkosten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde
  • einer anderweitigen Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühstmöglichen Zeitpunkt
  • einer anderweitigen Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt auf Wunsch des Fluggasts

Sie können gem. Art. 8 VO Nr. 261/2004 also kostenfrei Stornieren und dann selbstständig neu buchen. Sie könnten den Flug also stornieren, falls Sie sich nicht sicher fühlen.  

Außerdem haben Sie einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen. Problematisch ist jedoch, dass Germania, gegen die Sie ja die Ansprüche haben insolvent ist. 

Als Grundsatz gilt im Insolvenzrecht, dass die insolvente Gesellschaft bis zum Abschluss des Insolvenzverfahrens nichts mehr zahlen darf, soweit diese nicht zwingend zur Aufrechterhaltung des Unternehmens notwendig sind. Erst wenn das Insolvenzverfahren abgeschlossen ist, wird ein “Kassensturz” vorgenommen. Sollte nach Abzug der Kosten für die Insolvenz und nach Befriedigung vorrangiger Gläubiger, noch Vermögen übrig sein, so wird dies anteilig an alle Gläubiger ausgezahlt. Niemand kann vorhersagen, welchen prozentualen Anteil der Forderung die einzelnen Schuldner bekommen. Ihre Großmutter bekommt also nur eine Forderung gegen die Insolvenzmasse. Am Ende des Insolvenzverfahrens wird dann das übrige Geld zu gleichen Teilen an alle Gläubiger ausgezahlt. Die durchschnittliche Quote, die Gläubiger bei einer Insolvenz bekommen liegt bei 2 bis 3 % der Forderungshöhe. Wie hoch die genaue Quote bei Germania aussieht, wird man jedoch erst in der Zukunft sagen können.

Dieses stellt jedoch nur eine Rechtseinschätzung dar, weshalb es für Sie sinnvoll sein könnte, einen Fachanwalt für Reiserecht einzuschalten.

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Hallo, 

leider sind Sie von der Insolvenz bei Germania direkt betroffen. Nun wurde Ihnen ein Alternativflug nach Leipzig anstatt nach Erfurt angeboten, zudem auch 13 Stunden vor dem ursprünglichen Flugbeginn. Zudem wäre die ausführende Airline nun Fly Egypt. 

Ich gehe nun davon aus, dass es sich um eine Pauschalreise handelt. Denn dann würden sich ihre rechtlichen Möglichkeiten aus den § 651 a ff. BGB ergeben. 

Dass sich im Nachhinein die genauen Daten ihres Fluges geändert haben, könnte möglicherweise einen Reisemangel i.S.v. § 651 i BGB darstellen. Dies ist immer dann der Fall, wenn es zu erheblichen Änderungen von den eigentlich vertraglich geschuldeten Leistungen kommt. Dann stehen Reisenden nämlich verschiedene Gewährleistungsrechte zu. Für Sie ist wahrscheinlich der Anspruch auf eine Reisepreisminderung gem. § 651 m BGB von besonderem Interesse. 

Demnach würde sich  sich der Reisepreis für die Dauer des Mangels mindern. Bei der Minderung ist der Reisepreis in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Pauschalreise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln. Zu beachten ist, dass immer eine Mängelanzeige gegenüber dem Reiseveranstalter zu erfolgen hat, § 651 o BGB. 

Fraglich ist nun, ob die von Ihnen geschilderten Änderungen denn auch tatsächlich einen Mangel begründen und wie hoch eine etwaige Minderungshöhe ausfallen könnte. Dazu die folgenden Vergleichsurteile: 

1 – Flugzeitenänderung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „OLG Düsseldorf I-6 U123/12 reise-recht-wiki.de")

Geringere Verschiebungen sind als hinnehmbar anzusehen. So kann eine Verschiebung von 4 bis 8 Stunden noch zulässig sein. Aber wird von der Flugzeitenverschiebung ein Urlaubstag beeinträchtigt, so ist diese unzulässig.

AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az. 18 C 14/96 (der Volltext lässt sich bei Google finden: " reise-recht-wiki.de AG Bonn 18 C 14/96 “)

In diesem Fall wurde ein Minderungsanspruch verneint. Eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden sei nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtigt daher nicht zur Reisepreisminderung. Bei Charterflügen ist nach Ansicht des Gerichtes eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren.

AG Ludwigsburg, Urteil vom 18.08.2008, Az. 10 C 1621/08 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: “ AG Ludwigsburg 10 C 1621/08 reise-recht-wiki.de“)

Minderung bejaht. Die Vorverlegung des Rückflugs um 11 Stunden bei einer 7tägigen Flugreise stellt einen Reisemangel dar und berechtigt zur Reisepreisminderung für den Tag, der durch die Verlegung verloren ging.

2 – Flughafenänderung

AG Kleve, Urteil vom 20.01.1999, Az.: 3 C 564/98 
(einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: AG Kleve AZ.: 3 C 564/98 reise-recht-wiki.de)

Änderung des Abflugortes von Paderborn auf Münster durch den Reiseveranstalter. Führte zu einer Minderung in Höhe von 5 % des Tagespreises pro Stunde.

3 – Änderung der Airline

LG Bonn, Urteil vom 7. 3. 2001 - Az.: 5 S 165/00(im Volltext zu finden, wenn Sie bei Google-Suche eingeben:„reise-recht-wiki 5 S 165/00“)

Der Wechsel der Fluggesellschaft beeinträchtigt den Durchschnittsreisenden nicht erheblich. Ein Wechsel der Airline ist gestattet.

AG Düsseldorf, Az.: 51 C 7830/95(im Volltext zu finden, wenn Sie bei Google-Suche eingeben:„reise-recht-wiki 51 C 7830/95“)

Minderung bejaht zwischen 5-25 % des jeweiligen Tagespreises in Abhängigkeit vom Service der ausgewechselten Fluggesellschaft.

Letztlich denke ich, dass Sie wohlmöglich tatsächlich im Nachhinein eine Minderung geltend machen könnten. Wie hoch diese im Endeffekt ausfällt, ist der Einschätzung der Gerichte überlassen. 

Da Sie sich jetzt allerdings noch vor Ort befinden, könnten Sie eventuell auch einen Anspruch auf Abhilfe haben, wenn Sie gar nicht mit Air Egypt fliegen mögen. Dabei wäre es meiner Meinung nach möglich, dass Sie sich mit dem Reiseveranstalter in Verbindung setzen und eventuell nach einer Ersatzleistung im Sinne von § 651 k III BGB fragen, sodass Sie eventuell mit einer anderen Airline zu einem anderen Zeitpunkt zurück fliegen können. Dabei ist natürlich Eile geboten.

Letztlich konnte ich hier bloß einen groben Überblick liefern und meine persönliche Meinung dazu äußern. Im Zweifel sollten Sie sich nicht scheuen Fachanwält*innen um eine professionelle Beratung zu fragen. 

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