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Hallo zusammen,

meine Eltern haben bei Schauinsland Reisen eine Pauschalreise nach Madeira gebucht.

Ursprüngliche Termine: 13.5.2019 Abflug 09.00 Uhr von Berlin, Rückflug am 27.5.2019 12.00 Uhr.

Nun bekamen Sie die Info, dass aufgrund der Germaniainsolvenz andere Flüge genommen werden müssen: 12.5.2019 5.00Uhr!!!! ab Hannover!!! Rückflug am 26.5.2019 09.00 ab Funchal nach Hannover.

Der Veranstalter hat Ihnen mitgeteilt, dass er außer den entstehenden Parkkosten am Flughafen Hannover keine Kosten übernimmt und schließlich nichts für die Insolvenz der Fluggesellschaft könne.

Hierzu muss ich sagen, dass sie in der Nähe von Dresden wohnen und sich aus familiären Gründen für Berlin entschieden hatten.

Nun steht also zum einen eine längere An- und Abreise an, ein Abflug dazu um 5.00 Uhr morgens.und das Ganze verschiebt sich einen Tag nach vorn.

Alternativflüge von Dresden oder Leipzig wären deutlich teurer gewesen und Schauinsland wollte dies nicht übernehmen. Das finanzielle Risiko auf eigene Faust zu buchen und sich das Geld zurück zu holen konnen sie gar nicht eingehen.

Daher meine Frage inwieweit Ihnen eine Minderung und/ oder Entschädigung trotz Annahme der neuen Termine zusteht..

beste Grüße,
Gefragt in Umbuchung von
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Ihre Eltern haben eine Reise mit Schauinsland von Berlin nach Madeira gebucht. Nun sind jedoch auch Ihre Eltern von der Germania Insolvenz betroffen. Sie wurde von dem Reiseveranstalter darüber informiert, dass der Abflughafen von Berlin nach Hannover umgebucht wurde. Sie fragen nun danach, welche Möglichkeiten Ihren Eltern dadurch zustehen. 

Ihre Eltern haben eine Pauschalreise im Sinne des § 651 a BGB gebucht, sodass sich sämtliche Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht des BGB ergeben. Diese sind in den §§ 651 a-m BGB geregelt und werden gegen den Reiseveranstalter geltend gemacht. Durch die Verschiebung des Flughafens könnten Ihren Eltern einen Anspruch auf eine Reisepreisminderung gemäß § 651 d haben oder aber Sie könnten die Reise kündigen gem. § 651l . Damit der Reisepreis gemindert werden kann oder sie zurücktreten können, müssten die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt worden sein. Dies verlangt zunächst, dass die Reise mit einem Reisemangel behaftet ist.  

Reisemangel

Die wesentliche Pflicht des Reiseveranstalters besteht darin, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften besitzt und nicht mit Mängeln behaftet ist (§651c Abs. 1 BGB). Ein Reisemangel im Sinne von § 651 c BGB liegt demnach vor, wenn eine wesentliche Reiseleistung einen Fehler aufweist oder nicht die zugesicherten Eigenschaften enthält. Eine Flugbeförderung stellt eine wesentliche Reiseleistung dar, deren Abweichungen unter Umständen zu einer Reisepreisminderung führen oder andere Ansprüche begründen können. Fraglich ist, aber wann ein solcher Mangel vorliegt. Insgesamt ist die Thematik immer noch relativ umstritten, sodass jeder Fall für sich betrachtet werden muss. 

 Flughafenänderung

Die Verschiebung des Flughafens könnte einen Mangel darstellen. Ein solcher Reisemangel kann dann angenommen werden, wenn die Reise nicht die zugesicherte Eigenschaft besitzt, oder sie mit gravierenden Fehlern behaftet ist, was dazu führt, dass der Wert oder die Tauglichkeit der Reise nicht nur unerheblich beeinträchtigt ist.

Gemäß § 651c BGB:

(1) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.

Die Reise hat also die zugesicherten Eigenschaften zu besitzen. Insofern kann die Änderung eines Flughafen einen Mangel darstellen, widerspricht dies doch den zugesicherten Eigenschaften.

Ihren Eltern steht also ein Anspruch auf eine Minderung, oder zumindest anteilige Reisepreisminderung, aus § 651c BGB zukommen oder aber sie können die Reise wegen Mangel gem. § 651 l BGB kündigen:

(1) Ist die Reise im Sinne des § 651c Abs. 1 mangelhaft, so mindert sich für die Dauer des Mangels der Reisepreis nach Maßgabe des § 638 Abs. 3. § 638 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung.

Dazu folgende Urteile: 

AG Kleve, Urteil vom 20.01.1999, Az.: 3 C 564/98 

Änderung des Abflugortes von Paderborn auf Münster durch den Reiseveranstalter. Führte zu einer Minderung in Höhe von 5 % des Tagespreises pro Stunde.

AG Düsseldorf, Urteil vom 08.07.1998, Az.: 25 C 7283/98 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: AG Düsseldorf AZ.: 25 C 7283/98 reise-recht-wiki.de)

Umbuchung von Hannover auf Leipzig (und anschließender Weitertransport mit dem Bus). Führte zu einer Minderung in Höhe von 50 % bezogen auf den Tagespreis pro betroffenen Tag.

Dieser Beitrag stellt jedoch nur eine Rechtseinschätzung dar, weshalb es für Sie sinnvoll sein könnte, einen Fachanwalt für Reiserecht einzuschalten.

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Vielen Dank für die ausführliche Antwort!
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