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Hallo zusammen,

ich habe soeben vom Reiseveranstalter ETI auch von einer Flugzeitenverschiebung aufgrund der Insolvenz der Fluggesellschaft von mehr als 10 Std erfahren. Unser Rückflug sollte um 12. 20 Uhr stattfinden und wurde jetzt vorverlegt auf 2.30 Uhr. Wir haben bei der Buchung der Pauschalreise extrem auf die Flugzeiten geachtet, da sie für uns sehr wichtig waren, aufgrund der Kleinkinder (1 und 3). 2.30 ist für uns mehr als nur unzumutbar, da ich nicht weiß, wie und was ich mit den Kindern bis dahin machen soll. Wir haben über ab-in-den-urlaub gebucht. Sie können uns auf keinen anderen Rückflug umbuchen, da es keinen gibt bzw alles ausgebucht ist. Keiner der beiden weder FTI noch abindenurlaub fühlen sich zuständig. An wen müsste ich mich wenden, wenn ich eine Schadensminderung nach BGB 651d gelten machen möchte und hätte die Aussicht auf Erfolg?

Ich wäre über eure Hilfe sehr dankbar

Simone
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
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Hallo Simone, 

Sie haben einen Urlaub bei ETI gebucht. Leider sind Sie jetzt von der Insolvenz der Fluggesellschaft betroffen und wurden von ETI darüber informiert, dass der Rückflug um mehr als 10 Stunden verschoben wurde von 12:20 auf 2:30 Uhr. Sie fragen sich nun, ob Sie wegen der Flugänderung von ETI Ansprüche geltend machen können.. 

Sie haben eine Pauschalreise im Sinne des § 651 a BGB gebucht, sodass sich sämtliche Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht des BGB ergeben. Diese sind in den §§ 651 a-m BGB geregelt und werden gegen den Reiseveranstalter, also in deinem Fall ETI, geltend gemacht. In Ihrem Fall scheint eine Reisepreisminderung gemäß § 651 d am sinnvollsten. Damit der Reisepreis gemindert werden kann, müssen die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt worden sein. Dies verlangt zunächst, dass die Reise mit einem Reisemangel behaftet ist. 

AG KÖLN, Urteil vom 07.09.2015, Az.: 142 C 78/15 (einfach zu finden, wenn du das Urteil bei Google eingibst: Amtsgericht Köln 142 C 78/15 reise-recht-wiki.de)
Ein Reisemangel i.S.d. § 651c BGB liegt vor, wenn die Reise von der vereinbarten Beschaffenheit abweicht oder ein Fehler vorliegt, durch den der Wert der Reise oder ihre Tauglichkeit zu dem vertraglich vorausgesetzten Nutzen aufgehoben oder gemindert ist.

Es könnte sein, dass die zeitliche Verschiebung um mehr als 10 Stunden einen solchen Mangel begründen kann. Solche möglichen Änderungen behalten sich Reiseveranstalter manchmal in den geschlossenen Reiseverträgen vor, sodass sie frei sind solche Verschiebungen vorzunehmen. Dies ist aber unzulässig:

BGH, Urteil vom 10.12.2013 Az. X ZR 24/13 (auch ganz einfach bei Google unter BGH X ZR 24/13 „reise-recht-wiki“ zu finden)

Laut des BGH führen geänderte Reisezeiten zu einer Abweichung von der vertraglichen Leistung. Entsprechende Klauseln im Kleingedruckten der Reiseunterlagen, welche nachträgliche Änderungen bei Pauschalreisen ermöglichen sollen, seien unzulässig.

Zu Verschiebungen konnte ich folgende Urteile finden:

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „OLG Düsseldorf I-6 U123/12 reise-recht-wiki.de")

Geringere Verschiebungen sind als hinnehmbar anzusehen. So kann eine Verschiebung von 4 bis 8 Stunden noch zulässig sein. Von Bedeutung ist, ob die Veränderungen für den Fluggast noch zumutbar sind.

AG Hamburg, Urteil vom 22.08.1996, Az. 22b C 672/96

Minderungsanspruch bejaht.  Bei einer Kurzreise über 4 Tage wurde der Rückflug von 20.25 Uhr auf 9.30 Uhr vorverlegt. Die Reisezeit verkürzte sich dadurch um einen ganzen Tag. Der Reisepreis konnte um 25 % für den verlorenen Tag gemindert werden.

AG Ludwigsburg, Urteil vom 18.08.2008, Az. 10 C 1621/08 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: “ AG Ludwigsburg 10 C 1621/08 reise-recht-wiki.de“)

Minderung bejaht. Die Vorverlegung des Rückflugs um 11 Stunden bei einer 7tägigen Flugreise stellt einen Reisemangel dar und berechtigt zur Reisepreisminderung für den Tag, der durch die Verlegung verloren ging.

AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az. 18 C 14/96 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: “AG Bonn 18 C 14/96 reise-recht-wiki.de“)

Minderungsanspruch verneint. Eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden ist nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtigt daher nicht zur Reisepreisminderung. Bei Charterflügen ist nach Ansicht des Gerichtes eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren.

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „OLG Düsseldorf I-6 U123/12 reise-recht-wiki.de")

Wird von der Flugzeitenverschiebung ein Urlaubstag beeinträchtigt, so ist diese ebenfalls unzulässig.

AG Düsseldorf, Urt. v. 14.10.2008, Az: 232 C 8790/08 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 232 C 8790/08 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Die Änderungen der Flugzeit im Rahmen einer Pauschalreise seien nur in den Fällen als Reisemangel anzusehen, in denen mehr als der erste und der letzte Urlaubstag betroffen sind.

Flugzeitänderungen innerhalb dieser beiden Tage ohne Verlust der Nachtruhe sind als bloße Unannehmlichkeiten hinzunehmen.

Da die Verschiebung der Reisezeit in deinem Fall ziemlich erheblich ist und die durch das OLG Düsseldorf festgelegte 8 Stunden Grenze überschreitet und zusätzlich noch Ihre Nachtruhe beeinträchtigt wird, denke ich, dass von einem Reisemangel nach § 651 c BGB auszugehen ist, der zur Minderung nach § 651 d BGB berechtigt. Ihre Chancen stehen also meines Erachtens sehr gut. Die Ansprüche müssen Sie dann gegen ETI als Reiseveranstalter geltend machen. 

Zur Sicherheit könnte es trotzdem sinnvoll sein, einen Anwalt zu Rate zu ziehen, weil dein Fall doch recht kompliziert ist. 

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Hallo Simone, 

bei einer von euch gebuchten Pauschalreise kam es nun auch zur Insolvenz der Airline. Jetzt habt auch ihr einen neuen Flug angeboten bekommen; dieser soll jetzt 2.30 Uhr stattfinden. Allerdings ist dies für Sie keine gute Lösung, da Sie mit zwei Kleinkindern reisen. Sie wollen nun eine Minderung des Reisepreises geltend machen, da anscheinend kein anderer Flug zur Verfügung steht. Außerdem fragen Sie sich an wen Sie sich diesbezüglich wenden müssen.

Zunächst möchte Ich Sie noch kurz darauf hinweisen, dass ein Anspruch auf eine Reisepreisminderung eher in § 651 m BGB zu finden ist. Früher war der Anspruch in § 651 d BGB geregelt, vor einer Weile gab es allerdings eine Gesetzesänderung. Lesen Sie dazu gerne mal das Gesetz:

„Für die Dauer des Reisemangels mindert sich der Reisepreis. Bei der Minderung ist der Reisepreis in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Pauschalreise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln.“ 

Bezüglich der Frage, ob ein solches Minderungsanliegen eine Aussicht auf Erfolg haben kann, lässt sich wohl am ehesten auf die Rechtsprechung verweisen. Dazu hier ein paar interessante Urteile:

AG Duisburg, Urt. v. 29.11.2002, Az.: 3 C 4908/02 (einfach bei reise-recht-wiki suchen: 3 C 4908/02)
Es ist allgemein anerkannt, dass Flugverspätungen nur bis zu einem gewissen Grad zumutbar sind.

Die Zumutbarkeitsgrenze für Flugverspätungen ist im Rahmen der Auswirkungen des Massenreiseverkehrs bei vier Stunden Verspätung zu ziehen.

AG Hannover, Urt. v. 20.11.2008, Az.: 519 C 7511/08 (einfach bei reise-recht-wiki suchen: 519 C 7511/08)
Auch wenn sich der Reiseveranstalter in seiner Buchungsbestätigung die Änderung der Flugzeiten vorbehalten hat, rechtfertigt dies keine gravierende Verkürzung der gesamten Reisedauer. Eine Flugvorverlegung um zehn Stunden ist jedenfalls nicht mehr als vertragsgemäß anzusehen und führt zu einem Minderungsanspruch in Höhe von 50% des auf einen Tag entfallenden Reisepreises. Außerdem steht dem Reisenden ein Schadensersatzanspruch für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit zu.

AG Ludwigsburg, Urteil vom 18.08.2008, Az. 10 C 1621/08 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: “ AG Ludwigsburg 10 C 1621/08 reise-recht-wiki.de“)

Minderung bejaht. Die Vorverlegung des Rückflugs um 11 Stunden bei einer 7tägigen Flugreise stellt einen Reisemangel dar und berechtigt zur Reisepreisminderung für den Tag, der durch die Verlegung verloren ging.

Insofern, kann ich mir vorstellen, dass ein Minderungsanspruch hier aufgrund des Reisemangels tatsächlich besteht und Sie diese geltend machen können. Wie hoch diese ist, bemisst sich dann anhand des gesamten Reisepreises und der Dauer des Mangels. 

Eventuell könnten Sie aber auch von der Reise zurücktreten:

AG München, Urt. v. 06. Mai 2009, Az. 212 C 1623/09 ebenfalls bei „reise-recht-wiki“ zu finden)

Bei der Bewertung, ob eine Änderung zumutbar ist, oder nicht, können auch persönliche Verhältnisse eine große Rolle spielen. Sollte die Flugzeitenverschiebung beispielsweise aufgrund einer Behinderung aus objektiver Sicht unzumutbar sein, können betroffene Passagiere von der Reise zurücktreten.

Denn mit den Kleinkindern ist es ja offensichtlich sehr nachteilhaft, die Reise unter diesen Bedingungen anzutreten. Insofern könnte eventuell auch ein Kündigungsgrund n. § 651 l BGB bestehen. Dabei gilt zu beachten, dass vorher ein Abhilfeverlangen und eine Fristsetzung erforderlich ist. 

Im Übrigen sind diese genannten Ansprüche immer an ihren Vertragspartner, also an den Reiseveranstalter FTI zu wenden. 


Natürlich sind dies nur Schilderungen, die aus meiner persönlichen Meinung resultieren. Eine Beratung bei einer professionellen Stelle kann in solchen Situationen auch ratsam sein. 

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