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Ihre Tante hat einen Flug von Stuttgart nach Rumänien für den 10.4 gebucht. Nun wurde Ihre Tante informiert, dass der Flug nicht von Stuttgart sondern von München aus stattfinden soll. Sie fragen nun nach möglichen Ansprüchen, besonders nach dem Anspruch auf eine kostenlose Stornierung. Mögliche Ansprüche ergeben sich aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung, wenn eine Annullierung oder große Verspätung vorliegt. In einem solchen Fall können ergeben sich dann Ansprüche gemäß Artikel 5 EU-VO

Hier ein Urteil des EuGH zu einer Annullierung: 

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden, wenn Sie eingeben: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Da Ihr Flug nicht von Stuttgart, also nicht wie geplant stattfinden soll, denke ich, dass eine im vorliegenden Fall eine Annullierung vorliegt. 

Mögliche Ansprüche ergeben sich dann aus Artikel 5 EU-VO:

(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen

a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,

b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und

c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,

i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet

Sie könnten also zunächst einmal einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus Artikel 7 EU-VO haben:

a)    Auf einer Strecke von 1500km oder weniger > 250€

b)   Bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1.500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1.500 km und 3.500 km > 300 €

c)    Bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen > 600 €.

Dieser Anspruch auf Ausgleichszahlungen entfällt gemäß Artikel 5 Absatz 1 c) i), wenn Ihre Tante über die Annulierung mehr als 2 Wochen im Voraus unterrichtet werden. Diese Frist wurde in Ihrem Fall eingehalten. Daher hat Ihre Tante meines Erachtens leider keinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen. 

Allerdings hat sie einen Anspruch auf anderweitige Beförderung aus Art 8 VO Nr. 261/2004:

Nach Art. 8 kann der Fluggast zwischen folgenden Optionen wählen: 

  • der vollständigen Erstattung der gesamten Flugscheinkosten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde
  • einer anderweitigen Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühstmöglichen Zeitpunkt
  • einer anderweitigen Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt auf Wunsch des Fluggasts

Ihre Tante kann also gem. Art. 8 VO Nr. 261/2004 kostenfrei Stornieren und dann selbstständig neu buchen. 

Dieses stellt jedoch nur eine Rechtseinschätzung dar, weshalb es für Sie sinnvoll sein könnte, einen Fachanwalt für Reiserecht einzuschalten.

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Hallo, 

 

es geht um einen annullierten Flug von Stuttgart nach Rumänien. Dieser sollte am 10.04 stattfinden. Ihrer Tante wurde ein Alternativflug ab Stuttgart angeboten. 

Aus der europäischen Fluggastrechteverordnung Nr. 261/2004 könnten sich nun verschiedene rechtliche Möglichkeiten ergeben. 

 

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (nachzulesen über die Google-Suche „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

 

Da es sich vorliegend um eine Flugannullierung handelt, kann es sehr empfehlenswert sein, wenn Sie einen Blick auf Art. 5 der Verordnung werfen. Sind Reisende von einer Annullierung betroffen, so kann bspw. ein Anspruch auf Ausgleichzahlungen in Raum stehen.

 

Ein solcher ergibt sich aus Art. 7 der VO:

 

Demzufolge ergeben sich folgende Pauschalen..

a)  250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger, 

b)  400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km, 

c)  600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen. 

Problematisch könnte vorliegend sein, dass ihr die Information über die Annullierung und ein anderweitiges Angebot über 2 Wochen vorher bekommen habt. Dazu ist in Art. 5 I c i) nämlich eine Ausnahme zur Zahlungspflicht einer Airline normiert. 

 

Folglich würde ich schätzen, dass die Airline keine Ausgleichszahlungen zu zahlen hat. 

 

Ihr fragt euch allerdings sowieso eher, ob eine Stornierungsmöglichkeit ein Frage kommt. Dazu hier der Gesetzestext des Art. 8:

Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen 

a) — der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit 

— einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt, 

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder 

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze. 

Daher besteht tatschlich die Möglichkeit, dass die Flugscheinkosten zurückerstattet werden und ihre Tante sich nun selbst um einen neuen Flug kümmert. 


Dazu ist es empfehlenswert, wenn Sie sich an die Airline direkt wenden. Natürlich kann auch ein Rat von Rechtsanwälten hier helfen, da diese Ausführung natürlich meine eigene Perspektive wiederspiegelt. Weiterhin könnte ich mir vorstellen, dass es nützlich wäre, wenn Sie sich andere Forenbeiträge zum Thema der Flugannullierung bei verlegtem Flughafen durchlesen.

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