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Hallo Rita, 

drei Wochen vor ihrem Abflug haben Sie von Turkish Airlines die Nachricht erhalten, dass ihr gebuchter Flug annulliert wurde. Ein Ersatzflug kann Ihnen erst zwei Tage später angeboten werden. Da Sie dadurch Urlaubstage verlieren, ist es verständlich, dass Sie nach Ansprüche gegen Turkish Airlines fragen.  

Da ihr Flug gestrichen wurde, ist darin meiner Meinung nach eindeutig eine Flugannullierung zu sehen. Genau für solche Fälle sieht die europäische Fluggastrechteverordnung verschiedene Rechte vor. Diese ergeben sich aus Art. 5 der Verordnung und beinhalten die folgenden Ansprüche:

  • Anspruch auf Ausgleichsleistungen n. Art. 7
  • Anspruch auf Unterstützungs- und Betreuungsleistungen n. Art 8 

Zunächst einige Ausführungen zum Anspruch auf Ausgleichsleistungen gem. Art. 7 der Verordnung ein, der sich je nach der Flugstrecke folgendermaßen bemisst:

a)  250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger, 

b)  400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km, 

c)  600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen. 

Je nach dem wo ihr Flug starten und landen sollte, beträgt die Entschädigung also potentiell zwischen 250 und 600 Euro. Sie können nun selber im Internet nach Rechner dafür suchen, beachten Sie dabei das an Hand der Großkreismethode gerechnet werden muss.  

Jedenfalls gibt es hier allerdings einiges zu beachten. Denn in Art. 5 I c) i)-iii) findet man einige Ausnahmen, in welchen Fällen diese Ausgleichsleistungen nicht gezahlt werden müssen. Diese sind folgende:

i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder 

ii) sie werden über die Annullierung in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens vier Stunden nach der planmäßigen Ankunfts- zeit zu erreichen, oder 

iii) sie werden über die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet und erhalten ein Angebot zur anderweitigen Beförderung, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen. 

Bei Ihnen scheitert der Ausgleichsleistungsanspruch also meiner Meinung nach daran, dass Sie die Mitteilung über die Annulliung von Turkish Airlines schon 3 Wochen vorher erhalten haben.

Jedoch kann immer noch ein Anspruch auf Unterstützungsleistungen n. Art. 8 in Frage kommen:

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen 

a) — der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseab- schnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprüngli- chen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit 

— einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmögli- chen Zeitpunkt, 

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder 

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze. 

Letztlich haben Sie also zwar keinen Ausgleichsleistungsanspruch, allerdings besteht für Sie die Möglichkeit sich den Flugpreis zurückerstatten zu lassen und selbst einen neuen Flug zu dem ursprünglichen Datum zu buchen; eventuell dann halt nicht bei Turkish Airlines. Alternativ können Sie bei TA ja auch noch einen früheren Flug fragen, je nachdem wie es Ihnen zeitlich passt.

Soviel zumindest zu meiner Auffassung des Sachverhalt. Sollten sich weitere Fragen ergeben, stellen Sie diese gerne oder schauen Sie sich im Forum um, Flugannullierungen bei Turkish Airlines wurden hier auch schon behandelt. Letztlich ist es allerdings für eine Rechtsberatung erforderlich, sich an AnwältInnen vom Fach zu wenden. 

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Sie haben einen Flug mit Turkish Airlines gebucht. Nun wurden Sie darüber informiert, dass der Hinflug annulliert wurde und Sie erst 2 Tage später fliegen können. 

Sie fragen sich nun, ob Ihnen durch die Flugumbuchung eine Entschädigungen zukommen könnte oder Sie einen Anspruch auf eine Umbuchung haben.

In Frage kommen Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung. 

Bei Ihrem Flug wurden sowohl die Flugzeiten, als auch die Route geändert. Es ist meines Erachtens also wahrscheinlich von einer Annullierung auszugehen. Mögliche Ansprüche ergeben sich dann aus Artikel 5 EU-VO:

(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen

a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,

b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und

c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,

i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet

Sie wurden 3 Wochen im Voraus über die Umbuchung unterrichtet. Daher wurde die Frist eingehalten und Sie haben leider keinen Anspruch aus Artikel 7 EU-VO auf Entschädigungszahlungen.

Sie haben aber einen Anspruch auf anderweitige Beförderung aus Art 8 VO Nr. 261/2004:

Nach Art. 8 kann der Fluggast zwischen folgenden Optionen wählen: 

  • der vollständigen Erstattung der gesamten Flugscheinkosten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde
  • einer anderweitigen Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühstmöglichen Zeitpunkt
  • einer anderweitigen Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt auf Wunsch des Fluggasts

Sie könnten zunächst einmal die Reise stornieren und selbstständig neu buchen. Sie könnten außerdem Ihren Anspruch auf eine Alternativbeförderung zu vergleichbaren Beförderungsbedingungen geltend machen sollten. Das bedeutet, dass der Fluggast einen Anspruch auf den gleicher Flughafen, die gleiche oder sogar höhere Buchungsklasse, die gleiche Abflugzeit, die gleiche Ankunftszeit am letzten Zielort und einen Non-Stop-Flug, wenn keine Zwischenlandung vereinbart.

Häufig sagen Fluggesellschaften, dass eine Flugänderung unvermeidbar wäre und andere Ersatzflüge, als die angebotenen nicht zur Verfügung stünden. Die gesetzlichen Voraussetzungen sind klar: Die Fluggesellschaft hat dem Fluggast eine Alternativbeförderung anzubieten. Ist ein Ersatzflug nur mit einer anderen Fluggesellschaft möglich, kann der Fluggast auf dem Anspruch auf Alternativflug mit einer anderen Fluggesellschaft beharren. Ändert die Fluggesellschaft beispielsweise einen Flug und bietet eine andere Fluggesellschaft einen Flug zu vergleichbaren Bedingungen, muss die gebuchte Fluggesellschaft betroffenen Fluggästen eine entsprechende Ersatzbeförderung mit einer anderen Fluggesellschaft anbieten, wenn sie keine angemessene Alternativbeförderung aus dem eigenen Streckennetz anbieten kann.

Fluggesellschaft bieten häufig lediglich Alternativbeförderungen aus dem eigenen Unternehmen und Streckennetz oder der jeweiligen Luftfahrtallianz. Der Fluggast kann eine Alternativbeförderung jedoch aus allen zur Verfügung stehenden Flügen aller Fluggesellschaften wählen. Dies gilt sogar bezüglich einer höheren Buchungsklasse, d.h. Business Class Flug statt Economy, wenn die Buchungsklasse auf der Flugstrecke bereits ausgebucht ist. 

Falls die Fluggeselschaft Ihnen jedoch keine alternative Befärderung gewährleistet und Ihnen dadurch zusätzliche Kosten entstehen, können Sie im Wege des Aufwendungsersatzes sämtliche Kosten und Aufwendungen von der Fluggesellschaft verlangen, die zur Mängelbeseitigung objektiv erforderlich waren. Erforderlich sind Aufwendungen, die ein wirtschaftlich denkender Fluggast für eine vertretbare, d.h. geeignete und Erfolg versprechende Maßnahme der Mängelbeseitigung halten konnte und musste. Sie könnten in diesem Rahmen meines Erachtens dann auch die Mehrkosten, wie die Mietwagen- und Hotelkosten. 

Sie sollten aufgrund des komplexen Sachverhalts außerdem darüber nachdenken, ob Sie nicht vielleicht einen Fachanwalt für Reiserecht zu Rate zu ziehen wollen.

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