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Unser kompletter Urlaub in der Türkei war eine Katastrophe! Wir wollten uns 2 Wochen von einer wirklich anstrengenden Arbeit für uns beide endlich erholen und hatten deswegen 5 Sterne plus All-Inclusive gebucht. Es war die Hölle! Als wir am Hotel schon ankamen, sah man einige Gruppen total besoffener Russen an den Pools. Nach dem ersten Tag (oder besser der ersten total lauten Nacht) waren wir schon völlig fertig. Das ging aber die ganze Urlaubszeit so: Überall hingen Gruppen von Russen und auch Deutschen rum, die schon um 14 Uhr nachmittags sturzbetrunken und gröhlend die anderen Gäste belästigten. Wir haben uns mehrmals beschwert, aber die Reiseleiterin sagte, sie könne nichts machen. Wir haben nur eine "Beanstandungsniederschrift" in die Hand bekommen und das wars.

Der Urlaub war für uns nutzlos. Wir konnten uns kein bisschen erholen und wollen dafür Schadensersatz. Wieviel Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude und vertaner Urlaubszeit kann man da verlangen? Wir haben viele Urteile gefunden, bei denen so 15% bis ca. 35% geurteilt wurden. Das reicht uns aber nicht. Am liebsten wollen wir alles zurück, 100% Geht sowas?
Gefragt in Reisevertragsrecht von
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6 Antworten

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Lieber Fragesteller,

Der von Ihnen geschilderte Sachverhalt ist ärgerlich. Bitte verstehen Sie die Antwort nur als allgemeine Aussage zu diesem Thema.

Bei einer All-inclusive-Reise handelt es sich zweifelsfrei um einen Reisevertrag im Sinne des § 651 a BGB. Damit ist der Weg zu den Ansprüchen aus dem Reiserecht eröffnet. Somit kann z.B. ein Anspruch wegen vertaner Urlaubszeit geltend gemacht werden oder auch Schadensersatz. Dieses bemisst sich nach dem jeweiligen Einzelfall. Ein Blick in die Rechtsprechung zeichnet jedoch schon einmal den Weg.

LG Kleve, Urt. v. 23.11.2000, 6 S 369/00
Das Landgericht Kleve hat geurteilt, dass ein Reisender in einer All-inclusive-Anlage mit einem erhöhten Alkoholkonsum der anderen Feriengäste rechnen muss. Die daraus resultierenden Belästigungen begründen keinen Reisemangel. Bei einem solchen Verhalten von anderen Feriengästen in der Anlage handelt es sich nicht um einen dem Veranstalter zurechenbaren Fehler der Reiseleitung. Zudem sprachen die Richter, dass bei Reisen in südliche Länder ein Reisegast grundsätzlich davon ausgehen muss, dass mit Lärmbelästigung durch Freizeitveranstaltungen und andere Gäste zu rechnen ist. Gerade bei All-inclusive-Reisen liegt es auf der Hand, dass bei solchen Reise der Alkoholkonsum der Gäste wesentlich höher liegt als bei Reisen, bei denen der Reisegast jedes Getränk einzeln bezahlen muss. Dementsprechend muss bei einer solchen Reise auch damit gerechnet werden, dass Belästigungen durch alkoholisierte Gäste gegenüber anderen Hotels ohne „all-inklusive“-Angebot in verstärktem Maße auftreten, ohne dass darin ein minderungsrelevanter Mangel zu sehen ist (0 % Reisepreisminderung).

AG Bad Homburg, Urt. v. 12.12.1995, 2 C 3510/95
Die Richter des Amtsgerichts Bad Homburg haben geurteilt, dass ein Reisegast, der ein einfacheres Hotel für „Unternehmungslustige“ bucht, nicht ständiges Gegröle, Rufen, Singen, Brüllen u.s.w. von anderen Feriengästen hinnehmen muss. Diesem Reisenden wurde eine Reisepreisminderung von 10% zugesagt.

AG Hamburg, Urt. v. 07.03.1995, 9 C 2334/94
Auch das Amtsgericht Hamburg verneinte eine Reisepreisminderung bei lärmenden Hotelgästen. Im Zeitalter des Massentourismus ist es allen Bevölkerungsschichten möglich, Fernreisen zu unternehmen. Ein spezielles Publikum für Luxushotels gibt es heutzutage nicht mehr. Während des Aufenthalts in einem Luxushotel während einer Pauschalreise ist daher ein Zusammentreffen mit Gästen aus Bevölkerungsschichten mit einfach strukturiertem Niveau durchaus möglich. Wegen dadurch auftretender optischer oder atmosphärischer Störungen steht dem Reisenden kein Minderungsanspruch zu.

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Hallo,

 

es tut mir Leid, dass ihr gesamter Urlaub zur Katastrophe wurde.  Da sie All-inclusive gebucht hatten, gehe ich von einer Pauschalreise aus. Die Pauschalreise ist im §§ 651 a-m BGB geregelt.  Bei einer All-inclusive Buchung muss damit gerechnet werden, dass der Alkoholkonsum sowie die „Partylaune“ anderer Gäste vorhanden ist und somit es zu einem erhöhten Lärmpegel kommen kann. Verschiedene Gerichtsurteile aber entschieden in unterschiedliche Richtungen.

 

AG Rostock, Urteil v. 12. März 2010, 48 C 303/09

Die Beeinträchtigung durch die beschriebenen Musikgeräusche sind jedenfalls mit der Zahlung eines Betrages von 430,00 Euro vollständig abgegolten. Auf die betroffene Zeit umgerechnet entspricht der Betrag einer Reisepreisminderung von rund 20% und deckt daher die jeweils verhältnismäßig kurzzeitigen Beeinträchtigungen an drei Tagen ab. (leicht zu Googlen unter „48 C 303/09 reise-recht-wiki.de“)

 

LG Frankfurt, Urteil v. 07. Dezember 2007, 2-24 S 53/07

Hier ist sicherlich von einem nicht einfach zu beurteilenden Grenzfall auszugehen. Nach Auffassung des Berufungsgerichts rechtfertigen vorliegend die gegebenen Einzelumstände aber doch die Annahme eines Reisemangels im Sinne von § 651c Abs. 1 BGB. Insgesamt erreichten die Beeinträchtigungen durch die Kongressveranstaltungen (z.B. Lärm infolge der Auf-, Um- und Abbautätigkeiten, Absperrungen von gewissen Bereichen, Geschäftsatmosphäre) ein solches Ausmaß, dass die Grenze von einer bloßen Unannehmlichkeit zu einem Reisemangel überschritten worden ist. (leicht zu Googlen unter „2-24 S 53/07 reise-recht-wiki.de“)

 

Dagegen:

AG Hamburg, Urt. v. 07. März 1995, 9 C 2334/9

Im Zeitalter des Massentourismus ist es allen Bevölkerungsschichten möglich, Fernreisen zu unternehmen. Ein spezielles Publikum für Luxushotels gibt es heutzutage nicht mehr. Während des Aufenthalts in einem Luxushotel während einer Pauschalreise ist daher ein Zusammentreffen mit Gästen aus Bevölkerungsschichten mit einfach strukturiertem Niveau durchaus möglich. Wegen dadurch auftretender optischer oder atmosphärischer Störungen steht dem Reisenden kein Minderungsanspruch zu.  (leicht zu Googlen unter „9 C 2334/9 reise-recht-wiki.de“)

Grundsätzlich sollten sie versuchen mit Hilfe der „Beanstandungsniederschrift“ Ausgleichszahlungen zu erwirken, im Einzelfall erhalten sie ihre bereits gefundenen Prozente zurück. 100% werden sie aufgrund des Antrittes und vollen Aufenthalts nicht zurückbekommen.

Viel Erfolg!

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Hallo an alle!

Hier möchte ich euch meine erfahrungen schildern, damit ihr hoffentlich nicht auf di Machenschaften der Fluggesellschaften reinfallt: 

1. Ein (nur 1 einziges) Schreiben an die Fluggesellschaft schicken und eine Friste von höchstens 14 Tagen geben, die Entschädigung zu zahlen. Bei Fristablauf deutlich hinweisen, dass ohne weitere Mahnung ein Anwalt eingeschaltet wird.

2. Zusätzliches Schreiben an den Reiseveranstalter mit gleicher Frist und Hinweis, dass eine Reisepreisminderung und Schadensersatz wegen vertaner Urlaubszeit erwartet wird.

3. Die Fluggesellschaft wird sowieso nicht antworten. Daher schonmal sicherheitshalber einen guten Anwalt (am besten Fachanwalt für Flugrecht raussuchen), damit man nachher keimne Zeit verliert.

4. Nach Ablauf der 14 Tage beim Anwalt die Sache reinsenden (geht bei vielen Kanzleien einfach per mail) und den klaren Auftrag an den Anwalt geben, jetzt ALLES rauszuholen, was geht (also Entschädigung, Schadensersatz, Rechtsanwaltksoten, und und und).

Ich kam bei unserer Sache auch aus dem Staunen nicht mehr raus. Die Fluggesellschaft Condor Flugdienst hat auf mein erstes Schreiben erstmal nichts gemacht. Dann kam nach 3 Wochen ein Antwortschreiben, dass man mein Schreiben erhalten hat. Dann kam nach weiteren 4 Tagen ein Schreiben, dass man hier auch schon tausendfach wortgleich findet. Wortgleich! Das finde ich ein Schlag ins Gesicht. So lasse ich nicht mit mir umspringen. Ich habe mich bemüht, denen unseren Fall aufzuzeigen und dass diese Verspätung für unsere Familie mit Kindern echter Stress war. Aber Condor behandelt uns nach Schema F. Unfassbar und unverschämt. Also bin ich zu einem Fachanwalt und das Ergebnis!? Die Condor hat die 1600 Euro nach einigen verhandlunsgrunden durch unsere anwälte anstandslos bezahlt. Es ist verrückt!!!! cheeky Aber die Fluggesellschaften scheinen echt alle zu glauben, dass wir Verbraucher zu dumm sind, deren Vorgehen zu durchschauen. 

Hallo!? wir leben im 21, Jahrhundert. Eure Standardschreiben wirkten vielleicht im letzten Jahrhundert, aber heutige Verbraucher sind aufgeklärt!!!! Wir wissen, wo der Hase läuft.

Noch was als Hinweis: Als ich unseren Anwalt anrief, hat der mir fast irgendwie geraten, das ganze sein zu lassen. LASST EUCH NICHT VON RECHTSANWÄLTEN VON EUREM WEG ABBRINGEN! Rechtsanwälte sind nach Recht und Gesetz verpflichtet, Kunden auf alle möglichen Risiken, Bedenken, Einwände, Sorgen und Zweifel hinzuweisen. Das ist deren Geschäft und die wissen wahrscheinlich gar nicht, wie Verbraucher so etwas auffassen. Das hört sich dann für Laien wie mich an, als würde die Welt zusammenbrechen, wenn ich den Anwalt einschalte und gegen die Fluggesellschaft vorgehe und ich würde Haus und Hof verlieren. Mein Anwalt hörte im ersten Telefonat gar nicht mehr auf, mir den Teufel an die Wand zu malen. Als ich ihn dann fragte, was ich denn sonst machen soll, als ihn einzuschalten, wusste er auch nichts zu sagen. Als ich ihm nachdem wir den Fall gewonnen hatten, sagte, dass seine Bedenken ja etwas übertrieben gewesen wären, sagte er mir, dass er verpflichtet gewesen wäre, mich darauf hinzuweisen.

Also meine Empfehlung: Entscheidet euch VOR dem Gespräch mit einem Anwalt, den einzuschalten, denn ansonsten werden euch die Risikohinweise der Anwälte von allem abbringen. Und genau DAS wissen die Fluggesellschaften angry Die wissen, dass Flugpassagiere zu Tausenden bei Anwälten anrufen, die Anwälte aber dann sagen: Lass die Finger davon. Zu großes Risiko. Kostet zuviel. LASST EUCH NICHTS EINREDEN! So ein Prozess kostet vielleicht ein paar Hundert euro, aber diese Entschädigungen sind 100% sicher. Die stehen im gesetz!!!! Und die Fluggesellschaft muss die Anwaltskosten übernehmen. Alles andere ist falsch. Lest die guten Hinweise hier im Forum durch, da findet ihr viele viele Urteile, die ganz klar sagen: DIE FLUGGESELLSCHAFT MUSS DIE ANWALTSKOSTEN ZAHLEN!

Also, alle zusammen: Durchhalten und am Ende werdet ihr sehen: Ihr bekommt eure Entschädigung!!!!!!!

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Hallo, lieber Fragesteller!

Ihre Ansprüche leiten sich aus §§ 651 a-m BGB. Bei Ihrer Frage muss man zunächst klären, was ein Reisemangel ist und was man unter vertaner Urlaubszeit oder entgangener Urlaubsfreude versteht.

Ein Reisemangel liegt vor, wenn eine Eigenschaft oder eine Leistung Ihrer Reise von den im Vertrag zugesicherten ins Negative abweicht. Sicherlich waren „betrunkene und belästigende Gäste“ keine gewünschte Eigenschaft des Urlaubes und kein Bestandteil des Vertrages. Jedoch kann nicht jede Abweichung als ein Reisemangel gewertet werden und nicht alle Reisemängel führen zu einem Schadensersatz. Zum einen muss man zwischen einem handfesten Reisemangel und einer bloßen Unannehmlichkeit unterscheiden. Eine bloße Unannehmlichkeit ist ein solcher Umstand, der zwar eine Abweichung von einer zugesicherten Eigenschaft und ggf. ein Ärgernis für den Reisenden darstellt, die Gesamtreise jedoch objektiv in ihrem Kern nicht beeinträchtigt. Eine typische „bloße Unannehmlichkeit“ wäre eine geringfügige Flugverspätung von z.B. 2 Stunden bei einer 14-tägigen Pauschalreise. Eine weitere Unannehmlichkeit, die häufig vorkommt, ist das Essen, wenn es nicht dem Geschmack oder den Erwartungen entspricht (Vgl. AG Duisburg, 01. Oktober 2008, Akz. 27 C 1039/08).

Wichtig bei Reisemängeln ist, dass Sie beweispflichtig sind. Das heißt – wenn Sie etwas behaupten, dann müssen Sie das in irgendeiner Form beweisen. In Bezug auf das erwähnte Urteil wäre es hilfreich, die genauen Umstände einschließlich der Zeiten zu beschreiben, sprich – wann kam es immer vor (alle Tage aufzählen), wie lange hat es immer gedauert, wurden Sie persönlich durch diese Gäste belästigt, wie liefen die Gespräche mit der Reiseleitung immer ab, was wurde Ihnen von Ihrem Reiseleiter angeboten (wenn überhaupt) bzw. war die Reiseleitung bemüht, das Problem zu lösen usw.

Sicherlich wird der Reiseleiter eher wenig Einfluss auf die anderen Hotelgäste nehmen können. Sehr oft tut man die Störungen durch andere feiernde Urlauber als unangenehme Erscheinung des Massentourismus ab, mit der man vor allem bei einer All-inklusive-Pauschalreise zu rechnen und die man entschädigungslos hinzunehmen hat. Dennoch bin ich der Meinung, dass wenn man zum Beispiel „eine ruhige Hotelanlage mit entspannender Atmosphäre“ gebucht hat, also wenn man diese Eigenschaft auch mündlich richtig zugesichert bekommen hat, dann sind feiernde Menschenmassen schon ein gewichtiger Reisemangel. Aber die Ansicht der Gerichte unterscheidet sich ja oft von der Ansicht eines einfachen Menschen…

Nun zum Begriff „vertane Urlaubszeit“ bzw. „entgangene Urlaubsfreude“. Ein Reisemangel muss schon so gravierend und störend sein, dass sie ihren Zweck und Sinn vollkommen verliert. Ein typisches Beispiel dafür wäre – bei einem Skiurlaub (Pauschalreise) fehlt das Ski-Set, oder wenn ein Reisender sich in den ersten Tagen des Urlaubes wegen Fahrlässigkeit des Veranstalters verletzt und für den Rest des Aufenthalts nicht an den gebuchten Aktivitäten teilnehmen kann. Ich hoffe ich konnte es verständlich machen, in welche Richtung es gehen soll. Sehr interessant im Zusammenhang mit der entgangenen Urlaubsfreude ist folgender Fall - BGH, 07.04.2011, Akz. Xa ZR 124/09, eine Kreuzfahrt wird vom Reiseveranstalter wegen Überbuchung abgesagt, der Reisende hat sowohl Anspruch auf Reisepreiserstattung, als auch auf Entschädigung wegen vertaner Urlaubszeit.

Ob man in Ihrem Fall von nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit sprechen kann, kann man ohne weitere Details nicht eindeutig sagen.

Dafür spricht:

Sie haben einen 5-Sterne-Service gebucht und dürfen solchen auch erwarten, selbst wenn es um eine All-inklusive-Reise geht. Durch den ständigen Lärm, die Belästigung und gewissermaßen auch Bedrohung (Menschen unter Alkoholeinfluss verhalten sich ja nicht immer friedlich). Da Sie über die gesamte Dauer des Urlaubs wegen besagter Umstände angespannt waren, ging der Erholungsfaktor verloren.

Dagegen spricht:

Wie bereits aufgeführt, in den Zeiten des Massentourismus und auch in den beliebten Urlaubsregionen sollte man heutzutage mit Touristen rechnen, die es nicht nur auf die Wellness abgesehen haben, sondern feiern wollen mit allem, was dazu gehört. Da der Reiseveranstalter das Verhalten anderer Hotelgäste auch nicht beeinflussen kann, ist er von der Schadensersatzpflicht befreit.

Es wäre vielleicht auch eine Sache der Kulanz des Reiseveranstalters, Sie in ein anderes Hotel umzubuchen oder wenigstens vergleichsweise eine Reisepreisminderung zu gewähren. Aber Kulanz kann man ja nicht verlangen.

 

Weitere interessante Gerichtsurteile zum Thema „Reisemangel und Reisepreisminderung“:

OLG Frankfurt Am Main, 20.03.2003, Akz. 16 U 143/02

Entschädigung wegen FKK-Anhängern im Hotel

 

LG Hamburg, 31.07.2007, Akz. 310 O 26/07

Mängel auf einer Schiffsreise „Legendäre Nordwest-Passage“, das Schiff fährt im Packeis fest und erreicht die vorgesehenen Ziele nicht.

 

LG Frankfurt, 07.12.2007, Akz. 2-24 S 53/07

Reisepreisminderung, weil Strand zeitweise nicht nutzbar war.

 

LG Duisburg, 18.12.2008, Akz. 12 S 35/08

Reisepreisminderung (keine nutzlos aufgewendete Urlaubszeit!), Reisemängel - verschmutztes Meerwasser mit Quallen, Vorhandensein von Sandflöhen am Strand und im Hotel, defektes Tretboot, verunreinigter Hotelpool, Katzen an den Wasserspendern, nasse Polsterstühle im Restaurant, nur eine Bar bis 24 Uhr geöffnet.

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Guten Tag,

Sie haben eine Pauschalreise gebucht, fühlten sich aber während dieser Reise leider konstant von betrunkenen Gästen belästigt und gestört. Sie fragen nun, ob Sie einen Anspruch auf Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude geltend machen können.

Da Sie eine Pauschalreise gebucht haben könnten Sie die Möglichkeit haben Ansprüche gegen Ihren Reiseveranstalter aus den §§ 651 a - m BGB geltend zu machen.

Diese betrunkenen Hotelgäste könnten einen Mangel Ihrer Pauschalreise gemäß § 651d BGB begründen:

(1) Ist die Reise im Sinne des § 651c Abs. 1 mangelhaft, so mindert sich für die Dauer des Mangels der Reisepreis nach Maßgabe des § 638 Abs. 3. § 638 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung.

(2) Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der Reisende schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen.

Ein solcher Reisemangel liegt dann vor, wenn eine Eigenschaft Ihrer Reise von dem eigentlich in Ihrem Reisevetrag zugesicherten Eigenschaften ins Negative abweicht. Nicht alle Abweichungen sind aber gleich Reisemängel im Sinne des BGB. Es ist dabei zu unterscheiden zwischen einem Reisemangel und einer bloßen Unannehmlichkeit. Eine bloße Unannehmlichkeit beeinträchtigt die Gesamtreise objektiv gesehen nicht in ihrem Kern - sie ist zwar als eine Abweichung der zugesicherten Eigenschaften einzustufen, aber lediglich als ein Ärgernis, und deshalb hinzunehmen. So beispielsweise eine nur geringfügige Flugverspätung im Vergleich zur kompletten Reisezeit, oder aber wenn das servierte Essen nicht dem Geschmack des Gastes entspricht (Vgl. AG Duisburg, 01. Oktober 2008, Akz. 27 C 1039/08).

> Sie gehen von "entgangener Urlaubsfreude" aus. Um eine entgangene Urlaubsfreude zu begründen muss ein Reisemangel vorliegen, und dieser muss wiederum so gravierend sein, dass die Reise dadurch ihren Sinn und Zweck gänzlich verliert. Beispielsweise: Ein Reisender verletzt sich wegen Fahrlässigkeit des Veranstalters zu Beginn des Urlaubs und kann gebuchte Aktivitäten nicht mehr wahrnehmen, oder aber die nötige Aurüstung für einen Ski-/Tauchurlaub steht nicht zur Verfügung.

Ob betrunkene Hotelgäste und die damit verbundenen Störungen für die doch sehr hohen Ansprüche an "entgangene Urlaubsfreude" genügen ist fraglich.

Dazu folgende Urteile für Sie:

LG Kleve, Urt. v. 23.11.2000, Az.: 6 S 369/00 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: LG Kleve Az.: 6 S 369/00 reise-recht-wiki.de)
In einer All-inclusive-Anlage muss man mit einem erhöhten Alkoholkonsum der anderen Feriengäste rechnen. Die daraus resultierenden Belästigungen begründen keinen Reisemangel. Bei einem solchen Verhalten von anderen Feriengästen in der Anlage handelt es sich nicht um einen dem Veranstalter zurechenbaren Fehler der Reiseleitung. Vor allem bei All-inclusive-Reisen liegt es auf der Hand, dass bei solchen Reise der Alkoholkonsum der Gäste wesentlich höher liegt als bei Reisen, bei denen der Reisegast jedes Getränk einzeln bezahlen muss. Dementsprechend muss bei einer solchen Reise auch damit gerechnet werden, dass Belästigungen durch alkoholisierte Gäste gegenüber anderen Hotels ohne „all-inklusive“-Angebot in verstärktem Maße auftreten, ohne dass darin ein minderungsrelevanter Mangel zu sehen ist (0 % Reisepreisminderung).

> keine Minderung

AG Bad Homburg, Urt. v. 12.12.1995, 2 C 3510/95 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: LG Kleve Az.: 2 C 3510/95 reise-recht-wiki.de)
Ein Reisegast, der ein einfacheres Hotel für „Unternehmungslustige“ bucht, muss ständiges Gegröle, Rufen, Singen, Brüllen u.s.w. von anderen Feriengästen nicht hinnehmen. Diesem Reisenden wurde eine Reisepreisminderung von 10% zugesagt.

> Minderung von 10 %

AG Hamburg, Urt. v. 07.03.1995, 9 C 2334/94 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: LG Kleve Az.: 9 C 2334/94 reise-recht-wiki.de)
Im Zeitalter des Massentourismus ist es allen Bevölkerungsschichten möglich, Fernreisen zu unternehmen. Ein spezielles Publikum für Luxushotels gibt es heutzutage nicht mehr. Während des Aufenthalts in einem Luxushotel während einer Pauschalreise ist daher ein Zusammentreffen mit Gästen aus Bevölkerungsschichten mit einfach strukturiertem Niveau durchaus möglich. Wegen dadurch auftretender optischer oder atmosphärischer Störungen steht dem Reisenden kein Minderungsanspruch zu.

> keine Minderung

Das was an Urteilen zu finden ist spricht wegen Argumenten wie dem Massentourismus und der einfachen Verfügbarkeit von Alkohol, gerade bei Pauschalreisen, eher gegen die Möglichkeit einse Minderungsanspruchs. Es ist vor allen Dingen sehr unwahrscheinlich, dass Sie wie von Ihnen gewünscht 100 Prozent Ihrer Reisekosten erstattet bekommen könnten.

Ihnen zu raten ist aber, sich noch einmal an Ihren Reiseveranstalter zu wenden. Dabei ist es wichtig, dass Sie die Störungen die Sie erleiden mussten detailiert nachweisen können, beispielsweise durch eine Auflistung der Störungen, die Zeiten, und die Gespräche die Sie mit der Reiseleitung geführt haben, denn Sie stehen in der Beweispflicht.

Möglicherweise entscheidet sich Ihr Reiseveranstalter dazu Ihnen eine kleine Entschädigung zu gewähren, es kann aber sehr gut sein, dass dies auf rein kulanter Basis erfolgen würde.

Beantwortet von (14,180 Punkte)
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Sie haben eine Pauschalreise im Sinne des § 651 a BGB gebucht, sodass sich sämtliche Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht des BGB ergeben. Diese sind in den §§ 651 a-m BGB geregelt und werden gegen den Reiseveranstalter geltend gemacht. In Ihrem Fall scheint eine Reisepreisminderung gemäß § 651 d am sinnvollsten. Außerdem wollen Sie noch einen Anspruch auf entgangene Reisezeit gem. § 651 f geltend machen. 

Damit der Reisepreis gemindert werden kann oder ein Anspruch auf entgangene Reisezeit besteht, müssen die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt worden sein. Dies verlangt zunächst, dass die Reise mit einem Reisemangel behaftet ist. 

Zunächst müsste ein Reisemangel vorliegen

Die wesentliche Pflicht des Reiseveranstalters besteht darin, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften besitzt und nicht mit Mängeln behaftet ist (§651c Abs. 1 BGB). Ein Reisemangel im Sinne von § 651 c BGB liegt vor, wenn eine wesentliche Reiseleistung einen Fehler aufweist oder nicht die zugesicherten Eigenschaften enthält.

Fraglich ist, ob es einen Reisemangel darstellt, wenn betrunkene Hotelgäste feiern. Dazu habe ich folgende Urteile gefunden:

LG Kleve, Urt. v. 23.11.2000, Az: 6 S 369/00 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 6 S 369/00 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Belästigungen durch alkoholisierte Gäste begründen keinen Reisemangel. Dies gilt insbesondere in der Hauptreisezeit und für All-inclusive-Anlagen in südlichen Ländern.

Die Klägerin fordert von der Beklagten, einer Reiseveranstalterin eine Minderung des Reisepreises für eine gebuchte Reise, weil diese Reise aus ihrer Sicht mangelhaft gewesen sei. Vor allem beklagte die Klägerin dabei Lärmbelästigung durch alkoholisierte Gäste der Hotelanlage. Außerdem habe der hoteleigene Swimming Pool kein Sprungbrett gehabt, wie es im Reiseprospekt angekündigt worden war.

Das LG Kleve spricht der Klägerin lediglich Anspruch auf eine Reisepreisminderung in Höhe von 2 % zu, weil das gebuchte Hotel nicht über ein Sprungbrett am Swimmingpool verfügte. Der Umstand, dass andere Hotelgäste auf der Hotelanlage für Lärm gesorgt hatten, stellt laut Ansicht des Landgerichts keinen Fehler der Reiseleistung dar und begründet aus diesem Grund keinen Reisemangel.  Bei Reisen in südliche Länder müsse grundsätzlich mit Lärmbelästigungen durch Freizeitveranstaltungen und andere Gäste gerechnet werden.

LG Kleve, Urt. v. 23.22.2000, Az: 6 S 269/00 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 6 S 269/00 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Ein Hotelgast verklagt seinen Reiseveranstalter auf Schadensersatz wegen eines Reisemangels. In dem von ihm gebuchten All-Inclusive Hotel hatten andere Gäste vermehrt Partys gefeiert, durch welche sich der Kläger extrem belästigt fühlte.
Das Landgericht Kleve hat der Klage nicht stattgegeben. Das nächtliche Verhalten anderer Hotelgäste sei dem Reiseveranstalter nicht zuzuschreiben.

Ich könnte mir daher vorstellen, dass auch in Ihrem Fall leider kein Mangel besteht und Sie daher meines Erachtens nach wahrscheinlich keine Ansprüche gegen den Reiseveranstalter haben.

Beachten Sie jedoch, dass dieser Beitrag lediglich eine Rechtsmeinung darstellt. Für eine genauere Darlegung der möglichen Ansprüche könnten Sie trotzdem noch einen auf Reiserecht spezialisierten Anwalt einschalten.

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