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Hallo ihr lieben,

ich habe mal eine Frage. Und zwar geht es um unseren Urlaub nach Ägypten, den wir vor kurzem angetreten haben.

Wir haben am 31.01.2019 eine 7 tägige Pauschalreise nach Hurghada gebucht. Die Flügdaten waren folgende:

19.05.2019 DUS - HRG ab 08:30 an 13:00 Uhr

26.05.2019 HRG - DUS ab 16:30 an 21:00Uhr

Wir haben die Reise bewusst gewählt, damit wir den ersten Tag noch in Ägypten ankommen können und etwas von dem Tag haben. Am 25.02.2019 erhielten wir eine EMail über die Flugzeitenänderung für den Hinflug, diese waren dann wie folgt:

19.05.2019 DUS - HRG ab 20:00 an 0:45 Uhr

26.05.2019 HRG - DUS ab 13:50 an 19:00Uhr

Wir haben daraufhin den Reiseveranstalter kontaktiert, dieser hat uns gesagt das es sich bei Pauschalreisebuchung immer voraussichtliche um voraussichtliche Flugdaten handelt und es zu Verschiebungen kommen kann und wir das hinnehmen müssen. Uns hat dies tierisch geärgert weil wir den ersten Tag dadurch verloren haben und Ägypten nicht mal gesehen haben und der 2. durch Schlafmangel  (wir waren um 3Uhr nachts im Hotel) nicht genießen konnten. Dazu kam eben auch noch, das wir zusätzlich am Hinflug nochmals 40min Verspätung hatten und am Rückflug über eine Stunde im Flugzeug am Rollfeld saßen weil der Pilot der die Maschine von Düsseldorf wieder zurückfliegen sollte nicht auffindbar war in Hurghada.

Was noch ein Problem war, wir sind mit AirCairo geflogen, war das wir weder am Hin- noch am Rückflug kein Essen und kein trinken hatten bzw uns angeboten werden konnte. Die Piloten haben sich dafür jeweils eine Stunde vor der Landung entschuldigt. Zudem war am Rückflug eine WC kaputt.

Meine Frage nun. Kann ich in diesem Fall den RV auf Preisminderung anschreiben und wie stehen wenn ja die Chancen?

Viele Grüße und danke für die Antworten

Christoph
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von (120 Punkte)
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1 Antwort

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Sie haben eine Pauschalreise bei FTI gebucht. Nun haben Sie jedoch erfahren, dass der Hinflug statt um 13 Uhr erst um 0:45 Uhr ankommen soll. Sie fragen sich, ob Sie diese Änderung akzeptieren müssen. 

Die Änderung der Flugzeiten nach Buchung ist zwar in einem bestimmten Rahmen hinzunehmen. Allerdings darf der Reiseveranstalter die Reisezeiten nicht willkürlich nach Belieben verändern. Ab einem gewissen Grad der Veränderung stehen dem Reisenden daher verschiedene Gewährleistungsrechte zu. Das ist der Fall, wenn ein Reisemangel vorliegt. Ab wann das der Fall ist, ist in § 651 i II BGB definiert:

(2) Die Pauschalreise ist frei von Reisemängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Pauschalreise frei von Reisemängeln,

1. wenn sie sich für den nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen eignet, ansonsten
2. wenn sie sich für den gewöhnlichen Nutzen eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Pauschalreisen der gleichen Art üblich ist und die der Reisende nach der Art der Pauschalreise erwarten kann.

Ein Reisemangel liegt auch vor, wenn der Reiseveranstalter Reiseleistungen nicht oder mit unangemessener Verspätung verschafft. 

Ob die Flugzeitenverschiebung von knapp 12 Stunden einen Mangel begründet, kann anhand von verschiedenen Urteilen ermittelt werden: 

OLG Düsseldorf, Urteil vom 02.05.2013, Az. I-6 U 123/12 (einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: „OLG Düsseldorf I-6 U123/12 reise-recht-wiki.de")

Geringere Verschiebungen sind als hinnehmbar anzusehen. So kann eine Verschiebung von 4 bis 8 Stunden noch zulässig sein. Von Bedeutung ist, ob die Veränderungen für den Fluggast noch zumutbar sind.

AG Ludwigsburg, Urteil vom 18.08.2008, Az. 10 C 1621/08 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: “ AG Ludwigsburg 10 C 1621/08 reise-recht-wiki.de“)

Minderung bejaht. Die Vorverlegung des Rückflugs um 11 Stunden bei einer 7tägigen Flugreise stellt einen Reisemangel dar und berechtigt zur Reisepreisminderung für den Tag, der durch die Verlegung verloren ging.

AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az. 18 C 14/96 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: “AG Bonn 18 C 14/96 reise-recht-wiki.de“)

Minderungsanspruch verneint. Eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden ist nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtigt daher nicht zur Reisepreisminderung. Bei Charterflügen ist nach Ansicht des Gerichtes eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren.

Aus den Urteilen lässt sich entnehmen, dass ein Reisemangel grundsätzlich ab einer Flugzeitenverschiebung von 8 Stunden angenommen werden kann. Da in Ihrem Fall der Flug um weit mehr als 8 Stunden, nämlich fast 12 Stunden verschoben wurde, gehe ich davon aus, dass ein Reisemangel i.S.v. § 651 i BGB vorliegt. 

Die Gewährleistungsrechte ergeben sich dann aus § 651 i Abs. 3.  Sie fragen explizit nach einer Reisepreisminderung. Diese ist in § 651m BGB geregelt: 

(1) Für die Dauer des Reisemangels mindert sich der Reisepreis. Bei der Minderung ist der Reisepreis in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Pauschalreise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln.

Bitte beachten Sie aber, dass dieser Beitrag nur eine Rechtseinschätzung darstellt und keine Rechtsberatung. Eine solche können Ihnen nur Fachanwälte geben. 

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