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Flugroute: DUS-MAN-MCO am 6.6.2019, Thomas Cook Airlines - nur Flug, keine Pauschalreise (gebucht über Check24)

Der Anschlussflug wurde nicht von Thomas Cook, sondern von der mir vollkommen unbekannten Airline „Wamos“ von Manchester nach Orlando durchgeführt. Eine Information über die Änderung der Airline erfolgte weder im Vorfeld noch in Manchester am Umsteigeflughafen. Ich erfuhr davon IM Flugzeug.

Es gab weder Flatscreens an den Sitzen, noch USB- Hubs, noch ein adäquates Entertainmentprogramm noch freie Drinks. Eine Decke habe ich erst bekommen, nachdem ich nach der ersten Ablehnung noch einmal nachfragte. Die Maschine war alt, und niemand hat mich im Vorfeld über diese Flugänderung informiert, weder der Reisevermittler noch Thomas Cook noch Condor. Gelegenheit dazu wäre in Manchester gewesen, so dass ich die Reise noch hätte abbrechen können.

Ich habe erst in der Luft von einer nur mäßig gut Englisch sprechenden Crew die Information bekommen, dass Thomas Cook offenbar nicht in der Lage war, ein Flugzeug zu stellen und somit auf Wamos zurückgegriffen hat.

Ich buche nicht umsonst große, bekannte Airlines für Intercontinentalflüge und wäre niemals mit dieser Airline geflogen, wenn ich nur rechtzeitig die Information erhalten hätte.

Ich habe meine Verärgerung bereits der Crew  mitgeteilt. Mir reichen die von der Airline angebotenen 15 EUR Entschädigung für Lesestoff, den man sich aufgrund des mangelhaften Entertainmentprogramms kaufen sollte,  nicht aus.....diese konnte ich ja auch nicht nutzen, weil mich niemand informierte.

Habe ich hier die Möglichkeit auf Schadenersatz?
Gefragt in Umbuchung von
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Das klingt ziemlich ärgerlich, aber ich kann das nachvollziehen.

Du wolltest von Düsseldorf über Manchester nach Orlando fliegen, und hattest dafür Flüge bei Condor bzw. Thomas Cook gebucht. Der Flug von Düsseldorf nach Manchester wurde von Thomas Cook Airlines auch durchgeführt, der Anschlussflug wurde jedoch von der dir unbekannten spanischen Fluggesellschaft Wamos Air durchgeführt.

Da du nur den Flug gebucht hast, ergeben sich deine Ansprüche auch aus der Fluggastrechteverordnung. Diese Verordnung ist eine gemeinsame Regelung des Europäischen Parlaments und Rates, welche sich mit der Problematik der Nichtbeförderung, Annullierung und großen Verspätung von Flügen auseinandersetzt. Sie dient der Geltendmachung von Rechten der Fluggäste gegenüber dem ausführenden Luftfahrtunternehmen.

In deinem Fall wurde der Flug von einer anderen Airline, nämlich Wamos Air und nicht Condor ausgeführt, dies könnte eine Annullierung des eigentlichen Fluges bedeuten

Eine Annullierung wird angenommen, wenn das Luftfahrtunternehmen seine ursprüngliche Flugplanung für die vorgesehene Strecke aufgeben muss. Indizien für eine solche Aufgabe der Flugplanung sind Änderungen bezüglich Flugroute, Strecke, Zeit, Ort. Airline und Nummer

Ich weiß nun nicht, ob die Flugnummer beibehalten wurde, zudem war ja auch die Flugstrecke die gleiche. Auf der anderen Seite hat die Beibehaltung der Flugnummer nur eine Indizwirkung, sodass unter Berücksichtigung aller Umstände nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Flug annulliert wurde, gerade da ja auch eine andere Airline den Flug durchführte. 

Da ich es nicht mit Sicherheit ablehnen kann, möchte ich hier darstellen, welche Ansprüche sich aus einer Annullierung ergeben könnten. Die Annullierung des gebuchten Fluges kann gemäß Art. 5 VO einen Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Art. 7 VO begründen.

Art. 7 VO Ausgleichzahlungen

„(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen.

Bei der Ermittlung der Entfernung wird der letzte Zielort zugrunde gelegt, an dem der Fluggast infolge der Nichtbeförderung oder der Annullierung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt.

(2) Wird Fluggästen gemäß Artikel 8 eine anderweitige Beförderung zu ihrem Endziel mit einem Alternativflug angeboten, dessen Ankunftszeit

a) bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger nicht später als zwei Stunden oder

b) bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 und 3 500 km nicht später als drei Stunden oder

c) bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen nicht später als vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit des ursprünglich gebuchten Fluges liegt, so kann das ausführende Luftfahrtunternehmen die Ausgleichszahlungen nach Absatz 1 um 50 % kürzen.

(3) Die Ausgleichszahlungen nach Absatz 1 erfolgen durch Barzahlung, durch elektronische oder gewöhnliche Überweisung, durch Scheck oder, mit schriftlichem Einverständnis des Fluggasts, in Form von Reisegutscheinen und/oder anderen Dienstleistungen.

(4) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Entfernungen werden nach der Methode der Großkreisentfernung ermittelt.“

Ein Anspruch gemäß Art. 7 VO scheidet jedoch nur aus, falls du rechtzeitig  über die Änderung informiert wurdest oder die Annullierung auf einen außergewöhnlichen Umstand zurückgeht. Das Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstandes ist nicht ersichtlich. Zudem wurdest du erst im Flugzeug informiert. Das finde ich allein schon eine ziemliche Frechheit. Mithin kannst du einen Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Art. 7 VO geltend machen.

Falls die Umbuchung eine Annullierung darstellt, kannst du einen Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Art. 7 VO gegen Condor geltend machen. Dir stünde dann grundsätzlich ein Anspruch auf 600 Euro pro Person gemäß Art. 7 I c VO zu. Dieser kann jedoch von der Condor gemäß Art. 7 II c VO um 50 % gekürzt werden. Immerhin wurde dir ja ein Flug ermöglicht oder zumindest angeboten.

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Sie haben einen Flug mit Thomas Cook Airlines von Düsseldorf über Manchester nach Orlando gebucht. Nun wurde der Flug von Manchester nach Orlando jedoch durch Wamos Airlines durchgeführt.

Sie fragen nun nach der Möglichkeit einer Entschädigung, da Sie sich bewusst für Thomas Cook entschieden haben. 

In Ihrem Fall könnte ein Fall des Code-Sharing vorgelegen haben. Nun erstmal zu den Begrifflichkeit: 

Codesharing 

Codesharing ist ein Verfahren, bei dem zwei oder mehrere Fluggesellschaften einen Flug teilen. Dabei führt eine Fluggesellschaft den Flug aus, die andere tritt als Vertriebspartner auf und verkauft Flugscheine für diesen Flug im eigenen Namen.

In Europa ist das Code-Sharing grundsätzlich allen Luftfahrtunternehmen erlaubt.

Falls also ein Fall des Code-Sharing vorliegt, denke ich, dass es zulässig ist, dass der Flug bei Thomas Cook gebucht wurde, aber mit Wamos durchgeführt wird. 

Denn das wird bereits bei der Buchung angezeigt. Denn grundsätzlich kann man bereits bei der Buchung erkennen, um welche ausführende Fluggesellschaft es sich genau handelt. Zum einen wird bereits bei der Buchung auf die tatsächlich ausführende Fluggesellschaft hingewiesen, zum Beispiel durch Kennzeichnung des Fluges durch den Zusatz operated by. Zum anderen kann man an der Flugnummer einfach erkennen, welche Fluggesellschaft den Flug ausführt. Die ersten zwei Buchstaben sind das IATA-Zeichen der Fluggesellschaft.

Vom Code-Sharing zu unterscheiden sind Fälle, bei denen ein Luftfahrtunternehmen ein anderes damit beauftragt hatte, an dessen Stelle einen Flug durchzuführen. In diesem Fall kann dann auch ein Anspruch auf Schadensersatz entstehen, da die Fluggesellschaft im Normalfall dazu verpflichtet ist, den Flug selbst durchzuführen. Das Unternehmen kann sich dann auch nicht auf ein angebliches Code-Sharing berufen, wenn lediglich eine Beauftragung eines anderen Unternehmens vorliegt.

Falls also kein Codesharing vorliegt, ist eine Änderung der Fluggesellschaft also grundsätzlich unzulässig. Etwas anderes gilt nur dann, wenn ein außergewöhnlicher Umstand vorliegt: 

LG Köln, Urt. v. 15.03.2016, Az: 9 S 59/16 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 9 S 59/16 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Eine Airline ist im Normalfall nicht dazu berechtigt ihren Flug durch eine andere Airline durchführen zu lassen.

Eine Airline kann, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, einen Flug durch eine andere Airline durchführen lassen, wenn sie die Umstände, die dazu führen können, dem Kunden gegenüber festgelegt hat.

Die entscheidende Frage ist meines Erachtens also, ob in Ihrem Fall ein Fall es Codesharings vorlag oder nicht. Falls Codesharing vorlag, denke ich, dass die Durchführung des Fluges durch Wamos in Ordnung ist. 

Um eine konkrete Einschätzung zu bekommen, könnte es wegen der komplexen Einzelheiten aber sinnvoll und hilfreich sein, einen Fachanwalt für Reiserecht zu Rate zu ziehen.

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