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Hallo,

wir haben am 20. Dezember 2018 einen Flug von Köln nach Stockholm und zurück für zwei Personen über Eurowings gebucht.

Wir haben nicht zuletzt  genau diesen Flug gebucht, da wir wegen des späten Rückflugs gegen 20:30 Uhr nahezu einen ganzen Urlaubstag mehr in Stockholm gehabt hätten.

Am 27.3.2019 erreichte uns die Information per Mail, dass unser Rückflug auf 22: 35 Uhr verschoben wurde. Das hat uns umso mehr gefreut.

Gestern bekamen wir eine Mail, dass der Rückflug nun auf 14:45 Uhr vorverlegt wurde.

Ein Telefonat mir der Service-Hotline ergab, dass es an diesem Tag keinen weiteren Flug mehr geben wird. Man bot uns an, den Flug zu stornieren. Damit ist uns aber nicht geholfen, da wir ja auch bereits ein Hotel gebucht haben und auch keine andere Airline mehr freie Direktflüge hat.

Des weiteren hätten wir einen Rückflug gegen 8 Uhr am nächsten Tag bekommen können. Für die Übernahme der Übernachtungskosten konnte man uns aber keine Zusage machen.

Müssen wir das so einfach hinnehmen?

Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen.

Mit bestem Dank und freundlichen Grüßen

S. Wirtz
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
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Ihr Flug von Stockholm nach Köln wurde 8 Stunden vorverlegt. Sie fragen nun nach Ihren Ansprüchen. Als Anspruchsgrundlage kommt die Europäische Fluggastrechte Verordnung in Betracht. 

Für mögliche Ansprüche müsste jedoch eine Annullierung oder große Verspätung vorliegen. Eine große Verspätung liegt in Ihrem Fall eindeutig nicht vor, da der Flug ja vorverlegt wurde. Daher müsste die Vorverlegung eine Annullierung begründen. Dazu folgendes Urteil: 

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden, wenn Sie eingeben: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Entscheidend ist also, ob die ursprüngliche Planung des Fluges vollständig aufgegeben wurde. Ein Indiz dafür ist beispielsweise eine neue Flugnummer. 

Bei einer Vorverlegung wird eine Annullierung in der Regel bei einer Verschiebung von 9-10 Stunden je nach Einzelfall angenommen:  

AG Düsseldorf, Urt. v. 14.08.2014, Az: 231 C 1544/14 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 231 C 1544/14 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Die Klägerin verlangt von dem beklagten Luftfahrtunternehmen eine Ausgleichszahlung nach der Fluggastverordnung, wegen der Vorverlegung ihres gebuchten Fluges nach Fuerteventura. Dieser wurde insgesamt 9 Stunden vorverlegt.

Das Amtgericht Düsseldorf spricht der Klägerin den geltend gemachten Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Art. 5, 7 Verordnung (EG) Nr. 261/2004 zu. Bei der Vorverlegung handele es sich um eine Flugannullierung im Sinne der Fluggastverordnung, da die ursprüngliche Planung des Fluges vollständig aufgeben wurde.

AG Hannover, Urt. v. 11.04.2011, Az: 512 C 15244/10 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 512 C 15244/10 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Wird der Abflug eines Flugzeugs um mehr als zehn Stunden vorverlegt, so gleicht es einer Annullierung.

Ihr Flug wurde um 8 Stunden vorverlegt, wonach nach den oben genannten Urteilen noch keine Annullierung vorliegen würde. Allerdings stellen diese Urteile immer nur Richtlinien dar und im Endeffekt muss jeder Einzelfall für sich betrachtet werden. Daher würde ich Ihnen empfehlen, einen Fachanwalt für Reiserecht einzuschalten, welcher Ihnen eine genauere Einschätzung geben kann. 

Falls jedoch eine Annullierung vorliegen sollte, ergeben sich die Ansprüche aus Art. 5 VO Nr. 261/2004: 

(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen

  1. a)  vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,

  2. b)  vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 (..)  angeboten und

  3. c)  vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,

    i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet, oder

Es ergibt sich also zunächst einmal einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus Artikel 7 EU-VO:

a)    Auf einer Strecke von 1500km oder weniger > 250€

b)   Bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1.500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1.500 km und 3.500 km > 300 €

c)    Bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen > 600 €.

Dieser Anspruch auf Ausgleichszahlungen entfällt gemäß Artikel 5 Absatz 1 c) i), wenn der Fluggast über die Annullierung mehr als 2 Wochen im Voraus unterrichtet werden.  

Außerdem gibt es noch den Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung aus Art. 8: 

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen

a) — der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten (...)

— einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt,

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

Beantwortet von (14,180 Punkte)
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Sie haben am 20. Dezember 2018 einen Flug von Köln nach Stockholm und zurück für zwei Personen über Eurowings gebucht. Nun wurde ihnen mitgeteilt, dass sich der Abflug von 20:30 auf 14:45 vorverlegt hat. 

Meiner Meinung nach helfen da die Vorschriften der europäischen Fluggastrechteverordnung Nr. 261/2004. Dort finden sich Regelungen für Flugreisende, die von einer Annullierung, großen Verspätung oder Nichtbeförderung betroffen waren. 

Eine Annullierung im Sinne der Fluggastrechteverordnung liegt immer dann vor, wenn der Flug nicht mehr so durchgeführt werden kann, wie er geplant war und der Start daher aufgegeben werden muss. Sollte der Flug auf einen anderen Tag verlegt werden, so sei darin also eine Annullierung zu sehen. Bei Ihnen wurde der Flug vorverlegt. 

Amtsgericht Hannover, Urteil vom 11.4.2011, Az. 512 C 15244/10 

Wird ein Flug um mehr als 10 Stunden vorverlegt, so entstehen für den betroffenen Fluggast Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung, da eine solche Vorverlegung des Fluges einer Annullierung entspricht. 

Daher müssten bei Ihnen auch dieselben rechtlichen Grundlagen greifen, wie bei Fluggästen, die von einer Flugannullierung betroffen waren. Die rechtlichen Verweisungen finden sich in Art. 5 I der Verordnung: 

Bei einer Annullierung des Fluges werden den betroffenen Fluggästen 

-  vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,

-  vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 angeboten

-  vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn, sie werden über die Annullierung mindestens 2 Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet. 

Eine Art Entschädigung ist v.a. in Art. 7 der VO geregelt. Die Höhe bemisst sich je nach Strecke, gemessen an Hand der Großkreismethode wie folgt: 

- 250€ bei allen Flügen über eine Entfernung von 1500km oder weniger,

- 400€ bei allen Flügen über eine Entfernung zwischen 1500km und 3500km

- 600€ bei allen Flügen über eine Entfernung von mehr als 3500km

Bei einer Strecke Köln – Stockholm sollte also eine Entschädigung in Höhe von 250 Euro in Frage kommen. Das Problem hier ist aber, dass die Flugverlegung knapp 6 Stunden beträgt. Die grenze für Flugvorverlegungen liegt aber bei 10 Stunden. Daher kommen meiner Meinung nach solche Ansprüche nicht in betracht. 

Zu guter letzt kommt noch der Anspruch aus Art. 8 in Betracht. Dies sollten Sie sich überlegen, wenn Ihnen der alternative Flug absolut nicht zu sagt. Demnach können Sie von Eurowings entweder die binnen 7 Tagen zurückzuerstattenden Kosten für die Flugscheine oder einer alternativen Flugbeförderung zu ähnlichen Konditionen. 

Die Entscheidung liegt letztendlich bei Ihnen. Dazu sollten Sie am besten Eurowings direkt ansprechen. Zudem sollten Sie beachten, dass es sich bei diesem Beitrag lediglich um eine Rechtsmeinung handelt. Für einen Rechtsrat wäre es besser einen Fachanwalt zu kontaktieren. 

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