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Hallo zusammen. :)

Ich wollte am 30.05. von Dubai über Muscat nach München fliegen (beide Flüge mit Oman Air).

Das waren konkret Flug WY604 und WY123. Aufgrund eines (ich glaube technisches Defekts) am Flugzeug für den Flug von Dubai nach Muscat verspätete sich der Abflug um mehrere Stunden. Ich glaube letztendlich ist der Flug mit ca. 6h Verspätung abgeflogen, den Anschluss in Muscat konnte ich also nicht mehr erreichen.

Ich wurde dann umgebucht auf den Emirates Flug EK51, direkt von Dubai nach München. In München an kam ich also ca. 1h 50min später als ursprünglich geplant.

Habe ich irgendein Recht auf einer Erstattung, da ich mit einer anderen Airlines befördert wurde? Die Verspätung reicht ja vermutlich für eine Erstattung nicht aus.

Vielen Dank!
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Sie haben einen Flug von Dubai über Muscat nach München mit Oman Air gebucht. Nun kam es bei diesem Flug zu einigen Komplikationen. Sie fragen nun nach Ihren Ansprüchen. 
Im Fall von Flugverspätungen oder Flugannullierungen ergeben sich mögliche Ansprüche aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung.

Fraglich ist jedoch zunächst, ob diese in Ihrem Fall überhaupt anwendbar ist. Der Anwendungsbereich der Verordnung 261/2004 ergibt sich aus Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung.  

"Artikel 3 

Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt

a) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten

b) sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten."

Oman Air ist die nationale Fluggesellschaft des Oman mit Sitz in Maskat. Es ist also keine Fluggesellschaft der Gemeinschaft. Desweiteren ist der Abflughafen in Ihrem Fall Dubai, bzw. Muscat. Beide befinden sich außerhab der EU. Die Europäische Fluggastrechte Verordnung ist in Ihrem Fall also leider nicht anwendbar. So auch folgendes Urteil: 

BGH, Urt. v. 13.11.2012, Az: X ZR 12/12 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: X ZR 12/12 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Die Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004) ist, gemäß Art. 3 Abs. 1a, auf Flüge außerhalb der Europäischen Union nicht anwendbar.

Bitte beachten Sie aber, dass dieser Beitrag nur eine Rechtseinschätzung darstellt und keine Rechtsberatung. Eine solche können Ihnen nur Fachanwälte geben. 

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Du wolltest mit Oman Air am 30.05 von Dubai über Muscat nach München fliegen. Der Flug von Dubai nach Muscat verspätete sich allerdings aufgrund technischer Probleme, sodass du auf einen anderen Flug mit einer anderen Airline umgebucht wurdest, und München mit einer Verspätung von fast 2 Stunden erreicht hast. 

Nun fragst du dich nach deinen Ansprüchen, die sich nach der Fluggastrechteverordnung richten könnten. Dazu muss diese jedoch zunächst anwendbar sein. 

Dazu heißt es in Artikel 3 der Verordnung:

Art. 3 Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt 

a) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten; 

b)sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten. (...)

Da du den Flug in Dubai angetreten hast, die VAE keine Mitgliedstaaten der Union sind, und auch Oman Air kein Luftfahrtunternehmen der Union ist, hast du vorliegen leider keine Ansprüche auf eine Entschädigung.

Dabei muss ich jedoch anmerken, dass dieser Beitrag nur eine Rechtseinschätzung darstellt und keine Rechtsberatung. Eine solche kann nur ein  Fachanwalt geben. 

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