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Guten Abend.

wir haben am Samstag, 14.09. über Flugladen.at einen Flug VIE-BKK-VIE mit Austrian Airlines gebucht.

Hin am 06.10. VIE-BKK direkt.
Rück am 02.11. BKK-MUC-VIE.

Alles über eine Buchungsnummer!

Heute, 17.09. erhalte ich über Flugladen.at eine "geringfügige" Flugplanänderung.

Und zwar geht es um den Rückflug ...

gebucht wurde BKK-MUC 10.20 - 16.55
und MUC-VIE 18.40 - 19.45

geändert wurde BKK-MUC 12.20 - 18.55
geblieben ist MUC-VIE 18.40 - 19.45

Ich bin erst von einem Scherz/Versehen ausgegangen, da es ja offensichtlich ist, dass der zweite Flug an diesem Tag nicht erreicht werden kann.
Als Antwort habe ich dann erhalten, dass die Fluggesellschaft jederzeit den Flugplan ändern kann und (meine Worte) wir damit leben sollen. Niemand wäre verpflichtet uns eine Alternative anzubieten.

Grundsätzlich haben wir auch kein Problem mit der Änderung, wenn man uns nun einen Anschlußflug (z.B. 21.40 - 22.45) angeboten hätte. Dann wären wir halt 3 Stunden später daheim ... es gibt Schlimmeres.

Nur aktuell sieht es so aus, dass wir in München stranden und uns selbst um den Transport von München nach Wien kümmern müssen. Was ich logischerweise nicht in Ordnung finde.

Was würde denn überhaupt passieren, wenn ich in Bangkok am Schalter stehe und mein Gepäck aufgebe und dann schon festgestellt wird, dass die gebuchte Flugverbindung überhaupt nicht funktioniert?

Vielen Dank für Eure Antworten.

P.S. Alle Flüge werden mit Austrian Airlines durchgeführt.
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von (120 Punkte)
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2 Antworten

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Sie haben einen Flug mit Austrian Airlines von Bangkok über München nach Wien gebucht. Nun wurde der Flug von Bangkok nach Wien jedoch so umgebucht, dass Sie den Weiterflug nach Wien nicht mehr wahrnehmen können. Sie fragen sich nun, welche Ansprüche Sie wegen dieser Flugverlegung haben.

In Ihrem Fall kommt eine Annullierung Ihres Fluges in Frage. Dazu folgendes Urteil: 

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: „C-83/10 reise-recht-wiki.de“ bei Google eingeben):
Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Ihre Flugzeiten wurden so geändert, dass Sie mit Ihrer ursprünglich gebuchten Verbindung nicht mehr an Ihrem Zielflughafen ankommen. Ich denke, dass man daher von einer Annullierung ausgehen kann. 

Welche Ansprüche ein Reisender aufgrund einer Annullierung hat, ergibt sich aus Artikel 5 der Europäischen Fluggastrechteverordnung:

(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen

a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,

b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und

c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,

i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet (...)

Ein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung entfällt jedoch, wenn der Fluggast früher als 2 Wochen über die Änderung informiert wurde. Diese Frist wurde in Ihrem Fall eingehalten. Gemäß Artikel 5 Absatz 1 c) i) der VO Nr. 261/2004 haben Sie also leider keinen Anspruch auf die Ausgleichszahlung.

Allerdings begründet Artikel 5 der Verordnung noch andere Ansprüche. Hier ist Artikel 8 der Verordnung entscheidend:

 (1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen

a) – der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit
– einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt,

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

Danach habt Sie einen Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung.

Sie können also entweder den Flug stornieren und erhaltet den Preis für die Tickets zurück, dann könnte Sie selbstständig neu buchen. Oder Sie fordern Austrian Airlines auf, Ihnen einen Alternativflug zu vergleichbaren Bedingungen anzubieten. Sollte Austrian Ihnen keinen Flug innerhalb einer angemessenen Frist bereitstellen, können Sie selbst Abhilfe schaffen und die Differenz des Ticketpreises erstattet verlangen.

Weil es sich hierbei allerdings nur um meine persönliche Einschätzung handelt und kein Rechtsrat darstellen soll, empfehle ich jedoch das Einschalten eines Anwalts.

Beantwortet von (14,180 Punkte)
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Vielen Dank für die schnelle Antwort.

Ich habe nun (außergerichtlich) erreicht, dass flugladen.at nun tatsächlich in Kooperation mit Austrian Airlines mir den Anschlußflug so geändert hat, dass wir nun einen erreichbaren Flug im Anschluß haben.

In Summe brauchen wir nun etwa 1 Stunde mehr für den Heimweg und damit können wir leben.

Vielen Dank
JooZoo
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Guten Tag,

Ihr Flug mit Austrian von Bangkok nach Wien über Miami am 02. Dezember wurde annulliert, und Sie stattdessen auf einen Flug der zwei Stunden später startet, und dadurch den Anschlussflug nicht erreicht, umgebucht. . Sie Fragen nun, welche Ansprüche Sie gegenüber der Fluggesellschaft Austrian Airlines haben.

Im Falle einer Annullierung können Ihnen Ansprüche auf Ausgleichsleistungen gegenüber Austrian Airlines nach der EU-Fluggastrechteverordnung zustehen.

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung. 

Ihr Flug wurde umgebucht. Es handelt sich demnach bei Ihnen um eine Annulierung des Fluges.

> Anspruch auf Ausgleichsleistungen

Ihre möglichen Ausgleichsleistungen, welche sich nach Artikel 7 der EU-Fluggastrechteverordnung richten, stellen sich deshalb wie folgt dar:

a)    Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger > 250€

b)   Bei einer Verspätung von 3 Stunden bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1.500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1.500 km und 3.500 km > 300 €

c)    Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen > 600 €.

Es könnte Ihnen, ob der Entfernung zwischen Bangkok und Wien und einer Verschiebung ihres Fluges und somit Ihrer Ankunftszeit am Zielort von mehr als 4 Stunden eine Entschädigungszahlungen von 600 Euro pro Fluggast zustehen.

Von diesem Anspruch auf Ausgleichsleistungen kann sich die Fluggesellschaft allerdings befreien. Und zwar, wenn sich die Fluggesellschaft beispielsweise auf außergewöhnliche Umstände beruft. Ihrer Nachricht ist diesbezüglich aber nichts zu entnehmen.

Um Ihre Frage abschließen zu beantworten: Sie haben die Möglichkeit diesen Anspruch auf Ausgleichszahlungen gegenüber Austrian geltend zu machen, und möglicherweise auch einen Anwalt hinzuzuziehen.

Beantwortet von (2,530 Punkte)
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