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Hallo,

ich hoffe, mir kann hier geholfen werden:

Am 09.09. habe ich über opodo.de einen Flug von Hamburg nach Luqa (Malta) gebucht (jeweils mit Umstieg).

Hinflug: Fr., 18.10., 10:15 (Lufthansa bis München, dann Air Malta), Rückflug: Sa., 26.10., 0:20, mit Umstieg in Barcelona (beide Flüge mit Vueling).

So weit, so gut. Am 30.09. bekam ich eine E-Mail von Vueling mit Flugzeitänderungen. Rückflug nicht um 0:20, sondern 23:35 Uhr. Nicht weiter tragisch. (Hätte ich doch nur genauer hingeschaut...) Denn natürlich bin ich davon ausgegangen, dass es sich um eine Vorverlegung von 45 Minuten handelt.

Am Morgen des 25.10. wollte ich dann in meinem Urlaubsziel schonmal online einchecken. Zu meiner Überraschung hieß es dann, dass ein Check-In für diesen Flug nicht mehr möglich sei.

Bei genauerem Lesen der Flugdetails und der damaligen Mail, bemerkte ich das Problem: Abflug Abflug am 21.10.! Unfassbar. In diesem Moment hieß das für mich erstmal, dass ich dringend einen neuen Flug brauchte. Ich bekam dann glücklicherweise einen für den Samstag vormittag für 190 € (Turkish Airlines).  Dadurch war ich gerade noch rechtzeitig vor Ort, da ich am Abend ein Konzert mit meiner Band hatte. Insgesamt war es aber dennoch eine Verspätung von insgesamt ca. 7 Stunden, verglichen mit dem ursprünglich mal gebuchten Flug.

Meine Frage: Leider habe ich auf den Link "manage your booking" in der E-Mail von Vueling nicht reagiert, da ich ja dachte, es wäre nicht nötig. Nun geht es nicht mehr und auch auf der vueling-Homepage ist nichts zu finden.

Bei der Recherche im Internet bin ich auf die Behauptung gestoßen, dass eine derartige Verlegung eines Fluges wie eine Annulierung gilt. Ist das richtig?

Was kann ich tun? Habe ich Chancen auf eine Rückerstattung?

Danke schonmal für Ihre Hilfe!

Schönen Gruß,

A.R.

Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
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1 Antwort

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Hallo, Andreas!

Ja, eine derartige Vorverlegung der Abflugzeit wird rechtlich als eine Flugannullierung behandelt.

Normalerweise haben Fluggäste annullierter Flüge gem. Art. 5 Abs. 1 Buchst. a) Fluggastrechte-Verordnung Nr. 261/2004 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 VO 261/2004 einen Anspruch auf die vollständige Erstattung des Flugpreises oder eine anderweitige Beförderung zu vergleichbaren Reisebedingungen. Vueling hätte Ihnen bei einer derartigen Änderung der Flugzeit die Ticketkosten widerstandslos erstatten sollen.

Komplizierter kann es eventuell werden, da Sie den Wunsch nach Stornierung nicht bereits vor dem Abflug des vorverlegten Fluges geäußert wird. Wie solche Fälle tatsächlich gehandhabt werden und wie Gerichte darüber urteilen weiß ich leider nicht, sodass ich hier nur mithilfe von sinnverwandten Entscheidungen argumentieren kann.

 

Die Fluggastrechte-Verordnung 261/2004 geht auf eine solch spezifische Problematik nicht ein. Für die Geltendmachung der Ansprüche aufgrund von Flugannullierung ist es aber auch nicht erforderlich, dass Fluggäste annullierter Flüge am Flughafen erscheinen (LG Landshut, Urt. v. 18.05.2015, Az: 12 S 2435/14). Genauso wenig sind Fluggäste verpflichtet, die angebotene Ersatzbeförderung anzunehmen, wenn sie inakzeptabel ist (LG Köln, Urt. v. 09.04.2013, Az: 11 S 241/12). Unabhängig vom Grund der Umbuchung ist ein Abflug vier Tage früher als geplant alles andere als ein gleichwertiger Flug bzw. eine vergleichbare Ersatzbeförderung unter ähnlichen Reisebedingungen im Sinne des Art. 8 Abs. 1 VO 261/2004.

Das AG Frankfurt urteilte in einem ähnlichen Fall (AG Frankfurt, Urt. v. 09.03.2005, Az: 30 C 149/05). Der Unterschied zu Ihrem Fall besteht jedoch darin, dass hier der Fluggast theoretisch die neuen Abflugzeiten nachschauen bzw. die ursprünglichen rückbestätigen musste, dies jedoch nicht wusste und es ihm nicht klar mitgeteilt wurde. Das Gericht stellte es jedoch auch nicht darauf ab, dass der Fluggast von der Annullierung bzw. Flugzeitenverlegung wissen muss, da die Änderung der Flugzeiten bereits eine Vertragsverletzung darstellt. Gepaart mit der Feststellung, dass der Fluggast keine Pflicht zur Wahrnehmung des Fluges zu geänderten Flugzeiten hat, entschied das Gericht zugunsten des Fluggastes und sprach ihm die Erstattung der Kosten für den Ersatzflug zu.

 

Resümierend würde ich sagen, dass Sie eine gute Chance zumindest auf die Erstattung der Kosten für Ihren selbstgebuchten Ersatzflug haben. Konsultieren Sie am besten einen Anwalt für Flugrecht für weitere Details zu Ihrer Vorgehensweise.

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