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Hallo,

ich habe da eine Frage da ich mich mit der TUI im Moment etwas zanke.

Situation war: Pauschalreise nach Tunesien ab 25.10.19 ab Hannover nach Monastir. Flug mit Nouvelair.

1 Woche vorher schickt TUI per Mail neue Unterlagen mit Flug ab/bis Leipzig. Auf Nachfrage geändert wegen Thomas Cook Insolvenz. Haben mir auch einen Beleg zugeschickt wo das erklärt wird. Da ich nicht 400km nach Leipzig fahren kann, habe ich das Angebot eines kostenfreien Stornos angenommen.

Jetzt kommt es aber: die Flüge von Nouvelair ab/bis Hannover wurden und werden geplant durchgeführt. Ich fühle mich hier doch sehr verar...t.

Habe ich eine Chance auf Schadenersatz, da ich ja nun keinen Urlaub hatte?

TUI reagiert im Moment nicht auf meine Beschwerde, auch die Sonderkosten wie gebuchten Sitzplatz wollen Sie mir aktuell nicht erstatten.

Danke für jede Info.
Gefragt in Reisevertragsrecht von (120 Punkte)
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2 Antworten

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Sehr geehrter Fragesteller,

wie die Insolvenz eines Unternehmens mit der Flughafenänderung eines anderen Unternehmens zusammenhängt und warum das alles so ist, kann ich Ihnen leider auch nicht näher erläutern. Manchmal werden Reisende auf einen anderen Flug umgebucht, weil der ursprüngliche Flug überbucht wurde und man würfelt die „überflüssigen“ Fluggäste auf einen anderen Flug um, oder so ähnlich. Wie dem auch sei, gut finde ich bereits, dass Sie kostenlos stornieren konnten, weil ein kostenfreier Rücktritt von der Reise auch nicht immer selbstverständlich ist. Nicht jeder Veranstalter sieht eine Verlegung des Fluges auf einen 400km entfernten Flughafen als wirklich unzumutbar an.

Sie könnten einen Anspruch auf Schadensersatz aufgrund von Reisevereitelung bzw. entgangener Urlaubsfreude gem. § 651n Abs. 2 BGB haben:

„(2) Wird die Pauschalreise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt, kann der Reisende auch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.“

Gemäß der gängigen Definition wird eine Reise vereitelt, wenn sie gar nicht erst angetreten werden kann oder zu Anfang abgebrochen werden muss. Der Reiseveranstalter schuldet dann zumindest die vollständige Rückzahlung des Reisepreises, was in Ihrem Fall wahrscheinlich bereits erfolgte. Im Normalfall müsste Ihnen TUI sehr zeitnah eine mindestens gleichwertige Reise anbieten, wenn der Reiseveranstalter dies aber eben nicht tun kann, können Sie eine zusätzliche Entschädigung wegen vereitelter Reise geltend machen (z. B. LG Frankfurt, Urt. v. 16.08.2018, Az: 2-24 S 262/17). Es ist ja schließlich ziemlich unmöglich, eine gleichwertige Reise sehr kurzfristig vor Reisebeginn zum selben Preis zu buchen.

Eine Entschädigung in Höhe von 50% des gezahlten Reisepreises ist in solchen Fällen meist angemessen (AG Köln, Urt. v. 31.05.2016, Az: 133 C 265/15). In besonders schweren Fällen kann auch eine höhere Entschädigung vertretbar sein, ich denke jedoch, dass bei Ihnen eine besondere Schwere nicht begründet ist.

Ferner haben Sie auch gem. § 651f Abs. 1 BGB einen Anspruch auf die Erstattung aller Sonderkosten, die Sie bei der Reisebuchung entrichtet haben (ebenfalls AG Köln, Urt. v. 31.05.2016, Az: 133 C 265/15).

Es ist empfehlenswert, einen Anwalt für Reiserecht zur Rate zu ziehen, denn ich gebe meine Antwort immer nach dem besten Wissen und Gewissen ab, einen verbindlichen Rechtsrat kann ich aber nicht geben.

Beantwortet von (6,750 Punkte)
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Sie haben eine Pauschalreise gebucht. Nun wurde der Flug im Rahmen dieser jedoch auf einen anderen Flughafen verlegt und Sie konnten den Flug und damit die gesamte Reise nicht wahrnehmen. Sie fragen nun nach Ihren Ansprüchen bezüglich eines Schadensersatzanspruches, da Sie ja keinen Urlaub hatten. 

Bei einer Pauschalreise kommen mögliche Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht des BGB in Betracht. Dieses ist in den §§ 651 a-m BGB geregelt. 

Der Anspruch auf vertane Urlaubszeit ergibt sich aus § 651 n Abs. 2 BGB: 

§ 651n Schadensersatz 

(1) Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz verlangen, es sei denn, der Reisemangel

1.         ist vom Reisenden verschuldet,

2.         ist von einem Dritten verschuldet, der weder Leistungserbringer ist noch in anderer Weise an der Erbringung der von dem Pauschalreisevertrag umfassten Reiseleistungen beteiligt ist, und war für den Reiseveranstalter nicht vorhersehbar oder nicht vermeidbar oder

3.         wurde durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände verursacht.

(2) Wird die Pauschalreise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt, kann der Reisende auch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.

Ihre Reise müsste für diesen Anspruch also vereitelt worden sein. Eine Reise wird vereitelt, wenn sie gar nicht angetreten werden kann oder bereits am Anfang abgebrochen werden muss. Dies gilt auch, wenn solche schweren Mängel vorliegen, dass sie für denReisenden keinen Nutzen mehr hat.

In Ihrem Fall wurde der Flughafen Ihres Fluges geändert, sodass Sie die Reise nicht antreten konnten. Ich gehe daher davon aus, dass die Reise seitens des Veranstalters vereitelt wurde. Ist das der Fall, haben Sie gem. § 651 n II BGB einen Anspruch auf Schadensersatz. 

Siehe dazu auch folgendes Urteil: 

AG Köln, Urt. v. 31.05.2016, Az: 133 C 265/15 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 133 C 265/15 reise-recht-wikI" bei Google eingeben)

Der Reiseveranstalter verletzt den Reisevertrag nach § 651f BGB schuldhaft, wenn  er die ihm gesetzlich eingeräumten Möglichkeiten der Vertragsveränderungen dadurch überschreitet, dass er eine Leistung unberechtigt ändert.

Indem der Rückflug von 14:30 Uhr auf 03:50 Uhr vorverlegt wurde, ist die Nachtruhe erheblich beeinträchtigt, sodass der Reiseveranstalter die Grenze des Zumutbaren überschritten hat.

Liegt eine Reisevereitelung vor, ist eine Entschädigung in Höhe von 50 % des Reisepreises angemessen.

Weil es sich hierbei allerdings nur um meine persönliche Einschätzung handelt und kein Rechtsrat darstellen soll, empfehle ich jedoch das Einschalten eines Anwalts. 

Beantwortet von (12,200 Punkte)
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