3,738 Fragen

11,159 Antworten

910 Kommentare

1,814 Nutzer

EU FLUGGASTRECHTE

Meinungsaustausch von Flugpassagieren, Reisenden, Juristen und Interessierten im Flugrecht.

Unsere NETIQUETTE

Projekt flugrechte.eu

Beliebteste Themen

anspruch-auf-entschädigung flugänderung-entschädigung flugänderung-rechte flugzeitenänderung-rechte flugänderung-was-kann-ich-tun flugänderung-ohne-einwilligung flugverschiebung-rechte flugänderung-schadensersatz flugverlegung-rechte fachanwalt-für-reiserecht flugzeitenverlegung entschädigung-anspruch flugverspätung schadensersatzanspruch-flugänderung entschädigung entschädigung-flugverlegung-schadensersatz pauschalreise-flugänderung fachanwalt-reiserecht reiseveranstalter-flugänderung-rechte flugänderung-rechtsanwalt flug-verspätet-anspruch anspruch-entschädigung-flug-verspätung flugänderung-anwalt eurowings-flugänderung reisebüro-flugänderung-rechte flugverschiebung-entschädigung schadensersatz-vertane-urlaubszeit flugverlegung-schadensersatz flugzeitenänderung gepäckverspätung-schadensersatz schadensersatz-entgangene-urlaubsfreude entschädigung-entgangene-urlaubsfreude flugumbuchung-schadensersatz flugverspätung-fachanwalt flugverschiebung-was-tun flugänderung-fachanwalt flugstornierung-rechte flug-verspätet-außergewöhnlicher-umstand-anspruch flugzeitenänderung-früher außergewöhnlicher-umstand-flugverspätung-anspruch condor-flugverspätung-entschädigung flugumbuchung-entschädigung-schadensersatz reisemangel-entschädigung fachanwalt-für-flugrecht flugänderung-urlaub-kürzer condor-flugverspätung-gutschein flugannullierung-vorgehen flugzeitenverlegung-rechte fachanwalt-gepäckrecht reiseveranstalter-entschädigung gepäckverspätung-pauschale flugänderung eurowings-flugänderung-rechte flugannulierung-entschädigung anschlussflug-verpasst-entschädigung flugänderung-fachkanzlei eurowings-flugentschädigung gepäckverspätung-schadensersatz-wieviel flugverlegung-was-kann-ich-tun bgh-urteil-x-zr-59-14-flugänderung-tuifly flugverschiebung-schadensersatz flugänderung-bgh-urteil-x-zr-59-14 ryanair-entschädigung gepäckverspätung-koffer gepäckverspätung-schadensersatz-pro-tag fachanwalt-gepäckverspätung flugverlegung-ohne-information flugzeitenänderung-schadensersatz flugverschiebung fachanwalt-für-fluggastrechte condor-flugänderung abflughafen-geändert-rechte gutschein-condor-flugverspätung gepäckverspätung-tagessatz eurowings-flugänderung-entschädigung flugverspätung-entschädigung eurowings-flugänderung-was-tun eurowings-flugumbuchung entschädigung-tagessatz condor-entschädigung condor-fluggutschein condor-flugverspätung-schadensersatz fachanwalt-fluggastrechte hotel-entschädigung eurowings-flugverschiebung lufthansa-entschädigung condor-flugverspätung-musterbrief flug-storniert-erstattung eurowings-flugverspätung-entschädigung gepäckverspätung-pauschaler-schadensersatz anschlussflug-entschädigung flugumbuchung-was-tun flugverlegung-nach-vorne montrealer-übereinkommen-entschädigung flugzeit-geändert-rechte gepäckverspätung-tagespauschale ryanair-flugannullierung fachanwalt-flugrecht flugannullierung weiterflug-verpasst-was-tun
0 Punkte
Hallo liebe Community,

ich habe bei AirChina.DE einen Hin- und Rückflug von Düsseldorf nach Bangkok (Thailand) mit JEWEILS einem Zwischenstopp in Peking (Beijing) gebucht. Jetzt wurde mir seitens Air China 86 Tage vorher Bescheid gegeben, dass mein letzter Flug der Reise, also von Peking zurück nach Düsseldorf nicht am 26.01. um 03:00 Uhr morgens, sondern drei Tage später, am 29.01. um 03:00 Uhr morgens stattfinden wird. In Peking selbst komme ich am 26.01. um 00:45 Uhr morgens an (von Bangkok aus).

Ich habe ja jetzt erstmal die Kosten für Übernachtung, Taxi und Verpflegung und muss mir drei Tage länger Urlaub nehmen. Kann ich da echt nichts geltend machen, nur weil Air China mir so früh Bescheid gegeben hat?

Ich DANKE Euch ganz herzlich für Eure Hilfe durch diesen Rechtsdschungel !!!

Liebe Grüße

Denis
Gefragt in Flugannullierung von
0 Punkte

2 Antworten

0 Punkte

Hier buchten Sie eine Reise von Düsseldorf nach Bangkok. 

Leider hat sich der gebuchte Rückflug insoweit geändert, als dass er nun drei Tage später vorgenommen wird, so dass Ihnen zusätzliche Kosten entstehen.

Ich kann Sie daher auf Art. 7 EU-VO verweisen, aus dem sich ergibt, dass dem Fluggast ein Ausgleichsanspruch bis zu 600 Euro zustehen kann. Die konkrete Berechnung ergibt sich aus der Entfernung zwischen Ab- und Zielflughafen. 

Es müsste sich jedoch um ein Annullieren des Fluges seitens der Fluggesellschaft handeln. Nach der Definition des EuGH ist von einem Annullieren auszugehen, soweit der ursprünglich gebuchte Flug nicht planmäßig stattfindet. Der Start des Fluges müsste also aufgegeben worden sein. Hier wurde der ursprüngliche Flug um drei Tage verschoben, so dass die Voraussetzung einer Annullierung erfüllt sind.

Mithin macht sich die Airline dann nicht schadensersatzpflichtig, wenn sie aufgrund unzumutbarer Umstände nicht fliegen konnte. Da davon in diesem Fall nicht auszugehen ist, würde ich Ihnen raten, sich unverzüglich an einen Fachanwalt für das Reisevertragsrecht zu wenden, um schnellstmöglich Ihre Entschädigung zu erhalten. Die zusätzlichen Anwaltskosten würden Sie schließlich von der Gegenpartei erstattet bekommen.

Viel Erfolg

Beantwortet von (7,340 Punkte)
0 Punkte
0 Punkte

Sie haben einen Hin- und Rückflug von Düsseldorf über Peking nach Bangkok und zurück gebucht. Nun wurden Sie 86 Tage vor Abflug darüber informiert, dass der Flug von Peking nach Düsseldorf 3 Tage später stattfinden soll. Sie fragen nun nach den Kosten für Übernachtung, Taxi und Verpflegung. 

Dieser Anspruch könnte sich zunächst aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung ergeben.

Fraglich ist jedoch, ob die Verordnung 261/2004 in Ihrem Fall überhaupt anwendbar ist. 

Der Anwendungsbereich ergibt sich aus Art. 3 VO Nr. 261/2004. 

"Artikel 3 Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt

a) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten

b) sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten." 

Entscheidend ist also, dass entweder der Abflughafen innerhalb der EU liegt oder die Fluggesellschaft eine der europäischen Gesellschaft ist. Abflughafen ist in Ihrem Fall Peking und liegt damit außerhalb der EU. Fluggesellschaft ist AirChina, welche ebenfalls keine Fluggesellschaft der Gemeinschaft ist. Daher gehe ich davon aus, dass die Verordnung VO Nr. 261/2004 in Ihrem Fall leider nicht anwendbar ist. 

Weil es sich hierbei allerdings nur um meine persönliche Einschätzung handelt und kein Rechtsrat darstellen soll, empfehle ich jedoch das Einschalten eines Anwalts. 

Beantwortet von (13,530 Punkte)
0 Punkte
...