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Ihre Frage betrifft Ihren Flug von Antalya nach Hamburg mit Corendon Airlines. Bei diesem kam es nun zu einer Verlegung der Flugzeiten. Sie fragen nun nach Ihren Ansprüchen. 

Im Fall von Flugverspätungen oder Flugannullierungen ergeben sich mögliche Ansprüche aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung.

Fraglich ist jedoch zunächst, ob diese in Ihrem Fall überhaupt anwendbar ist. Der Anwendungsbereich der Verordnung 261/2004 ergibt sich aus Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung.  

"Artikel 3 

Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt

a) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten

b) sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten."

Corendon Airlines ist eine türkische Fluggesellschaft mit Sitz in Antalya und Basis auf dem Flughafen Antalya. Es ist also keine Fluggesellschaft der Gemeinschaft. Desweiteren ist der Abflughafen in Ihrem Fall Antalya, welcher sich außerhab der EU befindet. Die Europäische Fluggastrechte Verordnung ist in Ihrem Fall also leider nicht anwendbar. So auch folgendes Urteil: 

BGH, Urt. v. 13.11.2012, Az: X ZR 12/12 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: X ZR 12/12 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Die Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004) ist, gemäß Art. 3 Abs. 1a, auf Flüge außerhalb der Europäischen Union nicht anwendbar.

Bitte beachten Sie aber, dass dieser Beitrag nur eine Rechtseinschätzung darstellt und keine Rechtsberatung. Eine solche können Ihnen nur Fachanwälte geben. 

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