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Vielen Dank für die ausführliche Antwort! :)

Die auf der Internetseite der britischen Regierung gefundene Aussage, ist für meine Situation allerdings in meinen Augen nicht anwendbar, da ich von einem Nicht-EU-Staat (Norwegen) nach UK reise und nicht von UK in die EU. Über diesen speziellen Fall finde ich leider keine Informationen. Wie in meiner Frage beschrieben, sind meine Informationen, dass solange UK in der EU ist die EU-Fahrgastrechte anwendbar wären. Die Situation nach dem Brexit finde ich aber nirgendwo beschrieben.

Meine zweite Rückfrage bezieht sich auf den Umgang mit meinen potenziellen Ansprüchen. Die Fluggesellschaft hat mir eine Frist von 14 Tagen gegeben (die in 2 Tagen abläuft) zu entscheiden, ob ich den Flug antreten oder stornieren möchte. Ich würde gerne eine längere Frist erwirken, um meine Ansprüche zu prüfen und vorzutragen. Wie sollte ich dabei am besten vorgehen?

Vielen Dank nochmal und beste Grüße! :)
Gefragt in Flugannullierung von
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2 Antworten

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Hallo!

Zuallererst muss ich um Entschuldigung bitten, dass ich auf Ihre erste Frage nicht ausreichend eingegangen war. Ich versuche, das hiermit besser zu machen :).

Die Verordnung Nr. 261/2004 ist auf Flüge, die in Norwegen starten, anwendbar. Ich zitiere die offizielle Internetseite der Europäischen Union:

„Anwendungsbereich der EU-Fluggastrechte

[...] Flüge aus der EU in ein Nicht-EU-Land, die von einer Fluggesellschaft aus der EU oder einem Nicht-EU-Land durchgeführt werden [...]

Unter EU sind hier die 28 EU-Länder einschließlich Guadeloupe, Französisch-Guayana, Martinique, Réunion, Mayotte, Saint Martin (Französische Antillen), die Azoren, Madeira und die Kanarischen Inseln sowie Island, Norwegen und die Schweiz zu verstehen [...]“

(Quelle)

Die Aussage auf der Internetseite der britischen Regierung ist für Sie somit insoweit relevant, dass Sie nach dem Brexit mit einer EU-ansässigen Airline nach GB fliegen, bzw. mit einer Airline, die einer EU-ansässigen Fluggesellschaft im Sinne der VO 261/2004 gleichgestellt ist.

Somit ist die VO 261/2004 in vollem Umfang auf Ihren ersten Flug anwendbar.

Vorgehen

Nun, wie Sie am besten vorgehen, um eine längere Frist zu erwirken, kann ich Ihnen leider nicht sagen, da mir dazu schlicht die Erfahrung und die Beratungskompetenz fehlen. Wahrscheinlich wäre der beste Ratschlag, sich schnell an einen kompetenten Anwalt zu wenden, welcher Sie verbindlich berät und bei der Durchsetzung Ihrer Ansprüche hilft.

Beantwortet von (6,750 Punkte)
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Ihre Frage betrifft den Anwendungsbereich der Europäischen Fluggastrechte Verordnung in Bezug auf den Brexit. 

"Artikel 3 Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt

a) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten

b) sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten." 

Entscheidend ist also, dass entweder der Abflughafen innerhalb der EU liegt oder die Fluggesellschaft eine der europäischen Gesellschaft ist. 

Sie haben einen Flug von Kristiansand nach London Stansted gebucht. Norwegen gehört nicht zur EU. Die Fluggastrechteverordnung gilt daher nicht für Flüge zwischen diesen Ländern und anderen Drittstaaten. Gleichzeitig haben Norwegen, Island und Schweiz aber einen Sonderstatus: Ihre Fluggesellschaften sind EU-Airlines gleichgestellt, die EU Fluggastrechteverordnung gilt also für sie nicht nur bei einem Start, sondern auch bei einer Landung in der EU. Nun ist die Landung in London. Das Vereinigte Königreich hat die EU am 31.01.2020 verlassen. Während der Übergangsphase (01.02.2020 bis 31.12.2020) wird Großbritannien jedoch wie ein EU-Land behandelt. In diesem Zeitraum gelten die Fluggastrechte also weiter. 

Ich gehe daher davon aus, dass in Ihrem Fall die europäische Fluggastrechteverordnung Anwendung findet. 

Wie es nach der Übergangsphase weitergeht, lässt sich noch nicht absehen. Für Sie ist das meines Erachtens aber auch irrelevant, da zum Zeitpunkt des Fluges die Übergangsphase bestand und daher die Europäische Fluggastrechte Verordnung anwendbar ist. Rückwirkend kann man diese Anwendung nicht mehr ausschließen. 

Nun fragen Sie weiterhin nach der Rechtmäßigkeit bzw. Verlängerung der Entscheidungsfrist, welche Ihnen von der Fluggesellschaft gegeben wurde. Eine Entscheidungsfrist ist in der Europäischen Fluggastrechteverordnung nicht vorgesehen. Ob eine solche trotzdem rechtmäßig ist, kann ich Ihnen leider nicht mit Sicherheit sagen. Sie sollten daher darüber nachdenken, ob Sie nicht eventuell einen Anwalt für Reiserecht einschalten wollen.

Beantwortet von (11,600 Punkte)
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