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Hallo,

ich habe am 26.1. eine Pauschalreise bei 5vorFlug gebucht:

12.2. 5Q 3008 Berlin ab 11.:45 nach Antalya

19.2. 5Q 3007 Antalya ab 18:00 nach Berlin

Am 7.2. wurde mir per eMail eine "Flugzeitänderung" mitgeteilt:

Berlin - Antalya 12.2.  12:00 Uhr  8Q3008

Antalya - Berlin 19.2.   7:00 Uhr   8Q3007

Das heisst, der Rückflug wurde 11 Std. früher angesetzt: ca. 3 Uhr Nachts aufstehen.

Auf die Änderung der Airline von Holiday Europe (5Q) auf Onur Air (8Q) wurde nicht

hingewiesen. Für den Rückflug greifen bei Onur Air die Fluggastrechte nicht.

Ich sehe bei den obigen Umständen eine wesentlichen Mangel und Unzumutbarkeit.

Freiwillig wird 5vorFlug einem Rücktritt und Erstattung des vollen Kaufpreises nicht

zustimmen. Habe ich gute Chancen mit einem Rechtsanwalt?

Danke für Antworten!

Ragnar
Gefragt in Reisevertragsrecht von (120 Punkte)
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2 Antworten

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Hallo, Ragnar!

Zuerst ist festzustellen, wer Ihr Anspruchsgegner ist.

Wenn Sie eine Pauschalreise gebucht haben, d. h. mindestens den Flug und eine Unterkunft, richten sich Ihre Ansprüche gegen den Reiseveranstalter. Das wäre in Ihrem Fall 5vorFlug bzw. FTI Group oder wer auch immer in Ihren Buchungsunterlagen als Veranstalter der Reise vermerkt ist. Insofern ist es auch irrelevant, dass die Fluggastrechte-Verordnung Nr. 261/2004 auf den Rückflug mit Onur Air nicht anwendbar ist, da Sie in erster Linie Ansprüche gegenüber Reiseveranstalter haben.

 

Nun, Sie könnten einen Anspruch auf eine Reisepreisminderung haben, wenn die Reise mangelhaft ist. Ob die Reise durch die nicht unerhebliche Vorverlegung mangelhaft geworden ist, kann nicht so eindeutig beantwortet werden.

Der Flug als eine Reiseleistung ist inkl. Abflugort und Abflugzeiten ein wesentlicher Bestandteil des Reisevertrages. Grundsätzlich dürfen Reiseveranstalter wesentliche Bestandteile des Reisevertrages nicht einseitig ändern. Machen sie es trotzdem und ist die Änderung für den Reisenden nachteilig, können Reisende evtl. Minderungsansprüche geltend machen.

Geringfügige Flugzeitenänderungen im Rahmen von Pauschalreisen können jedoch vorkommen und müssen ohne Weiteres akzeptiert werden. Von geringfügigen Änderungen spricht man insbesondere dann, wenn davon nur der An- bzw. Abreisetag betroffen ist und die Nachtruhe des Reisenden nicht gestört wird.

Die Gerichte urteilen diesbezüglich unterschiedlich. Das AG Duisburg sah eine 11-stündige Verlegung der Abflugzeit und die Ankunft am Urlaubsort gegen 23 Uhr (anstatt von circa 10.30 Uhr) nicht als einen minderungsfähigen Mangel (AG Duisburg, Urt. v. 06.04.2005, Az: 45 C 367/05). Das Gericht argumentierte, der erste eigentliche Urlaubstag sei davon nicht betroffen und auch die Nachtruhe der Urlauber sei durch die Ankunft in den späten Abendstunden nicht gestört.

AG Ludwigsburg urteilte, hingegen, dass eine 11-stündige Vorverlegung ein Reisemangel ist und sprach dem Urlauber eine Reisepreisminderung für den betroffenen Tag (AG Ludwigsburg, Urt. v. 15.08.2008, Az: 10 C 1621/08). Hier war die Besonderheit, dass die Reise nur sieben Tage dauerte und der Urlauber auch für den letzten Tag Tauchgänge gebucht hat. Durch die frühe Abreise musste er diese Absagen, wodurch die Reise jedenfalls am Abreisetag mangelhaft geworden ist.

 

Ich denke schon, dass Sie mit einem Anwalt für Reiserecht gute Chancen haben könnten, eine Reisepreisminderung zu erwirken, da in Ihrem Fall die Änderung nicht nur den Abreisetag betrifft und durch das sehr frühe Aufstehen praktisch gar kein Schlaf möglich ist. 

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Sie haben eine Pauschalreise nach Antalya gebucht. Nun haben Sie jedoch erfahren, dass der Rückflug um 11 Stunden vorverlegt wurde. Sie fragen sich, welche Möglichkeiten Sie dadurch haben.

Die Änderung der Flugzeiten nach Buchung ist zwar in einem bestimmten Rahmen hinzunehmen. Allerdings darf der Reiseveranstalter die Reisezeiten nicht willkürlich nach Belieben verändern. Ab einem gewissen Grad der Veränderung stehen dem Reisenden daher verschiedene Gewährleistungsrechte zu. Das ist der Fall, wenn ein Reisemangel vorliegt. Ab wann das der Fall ist, ist in § 651 i II BGB definiert:

(2) Die Pauschalreise ist frei von Reisemängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Pauschalreise frei von Reisemängeln,

1. wenn sie sich für den nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen eignet, ansonsten
2. wenn sie sich für den gewöhnlichen Nutzen eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Pauschalreisen der gleichen Art üblich ist und die der Reisende nach der Art der Pauschalreise erwarten kann.

Ein Reisemangel liegt auch vor, wenn der Reiseveranstalter Reiseleistungen nicht oder mit unangemessener Verspätung verschafft. 

Ob die Flugzeitenverschiebung nach vorne einen Reisemangel begründet, kann anhand von verschiedenen Urteilen ermittelt werden: 

AG Ludwigsburg, Urteil vom 18.08.2008, Az. 10 C 1621/08 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: “ AG Ludwigsburg 10 C 1621/08 reise-recht-wiki.de“)

Minderung bejaht. Die Vorverlegung des Rückflugs um 11 Stunden bei einer 7tägigen Flugreise stellt einen Reisemangel dar und berechtigt zur Reisepreisminderung für den Tag, der durch die Verlegung verloren ging.

AG Hannover, Urt. v. 20.11.2008, Az: 519 C 7511/08 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 519 C 7511/08 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Weil sein Flug um 10 Stunden vorverlegt wurde, fordert ein Urlauber von seinem Reiseveranstalter eine nachträgliche Preisminderung. Das Amtsgericht Hannover hat der Klage stattgegeben. Im Verlust des letzten Urlaubstages sei ein Reisemangel zu sehen.

AG Düsseldorf, Urt. v. 12.04.2002, Az: 30 C 14061/01 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 30 C 14061/01 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)

Der Kläger buchte bei dem beklagten Reiseunternehmen eine Pauschalreise. Weil sein Flug zehn Stunden früher als erwartet startete, verlangt er nun eine nachträgliche Reisepreisminderung. Das Amtsgericht Düsseldorf hat dem Kläger Recht zugesprochen. 

Aus den Urteilen lässt sich entnehmen, dass ein Reisemangel grundsätzlich ab einer Flugzeitenverschiebung von 10 Stunden nach vorne angenommen werden kann. Da in Ihrem Fall der Flug um mehr als 10 Stunden, gehe ich davon aus, dass ein Reisemangel vorliegt. 

Die Gewährleistungsrechte ergeben sich dann aus § 651 i Abs. 3.  

Sie so könnten also zunächst einmal gem. § 651 k BGB vom Veranstalter Abhilfe verlangen. Der Mangel muss dann vom Veranstalter beseitigt werden. Allerdings steht diesem in gewissen Fällen auch ein Verweigerungsrecht zu, z.B. wenn die Abhilfe unmöglich ist oder die Abhilfe mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden wäre. Liegt eine solche Ausnahme nicht vor und wir nicht Abhilfe verschafft, dann besteht nach Nr. 2 die Möglichkeit selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. 

Falls der Reiseveranstalter den Reisemangel jedoch nicht behebt, könnten Sie außerdem die Reise zu den geänderten Konditionen antreten und dann eine Reisepreisminderung für die Dauer des Mangels verlangen gem. § 651 m BGB. 

Sie könnten außerdem auch die Reise gem. § 651 l BGB kündigen und selbstständig neu buchen. Das geht aber erst dann, wenn der Reiseveranstalter dem Abhilfeverlangen nicht innerhalb einer angemessenen Frist nachkommt.

Bitte beachten Sie aber, dass dieser Beitrag nur eine Rechtseinschätzung darstellt und keine Rechtsberatung. Eine solche können Ihnen nur Fachanwälte geben. 

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