Sie haben eine Pauschalreise gebucht. Nun haben Sie jedoch erfahren, dass der Rückflug um 7,5 Stunden vorverlegt wurden. Sie fragen nun nach Ihren Ansprüchen.
Die Änderung der Flugzeiten nach Buchung ist zwar in einem bestimmten Rahmen hinzunehmen. Ab einem gewissen Grad der Veränderung stehen dem Reisenden daher verschiedene Gewährleistungsrechte zu. Das ist der Fall, wenn ein Reisemangel vorliegt. Dieser ist in § 651 i II BGB definiert:
(2) Die Pauschalreise ist frei von Reisemängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist die Pauschalreise frei von Reisemängeln,
| 1. | wenn sie sich für den nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen eignet, ansonsten |
| 2. | wenn sie sich für den gewöhnlichen Nutzen eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Pauschalreisen der gleichen Art üblich ist und die der Reisende nach der Art der Pauschalreise erwarten kann. |
Ob bzw. ab wann eine Vorverlegung der Flugzeiten einen Reisemangel begründet, wird nicht ganz einheitlich beurteilt. Zur Orientierung habe ich einige Urteile, welche das Thema betreffen, rausgesucht.
AG Düsseldorf, Urt. v. 03.06.1998, Az: 232 C 1482/98 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 232 C 1482/98 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)
An- und Abreisetag sind nicht als volle Urlaubstage zu erwarten. Eine mehrstündige Vorverlegung des Abflugs ist daher kein Reisemangel.
AG Hannover, Urt. v. 02.07.2002, Az: 560 C 4074/02 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 560 C 4074/02 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)
Wird im Reisevertrag keine feste Rückflugzeit vereinbart, ist eine Vorverlegung um mehrere Stunden kein Reisemangel.
AG Hannover, Urt. v. 20.11.2008, Az: 519 C 7511/08 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 519 C 7511/08 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)
Weil sein Flug um 10 Stunden vorverlegt wurde, fordert ein Urlauber von seinem Reiseveranstalter eine nachträgliche Preisminderung. Das Amtsgericht Hannover hat der Klage stattgegeben. Im Verlust des letzten Urlaubstages sei ein Reisemangel zu sehen.
AG Düsseldorf, Urt. v. 12.04.2002, Az: 30 C 14061/01 (Das Urteil können Sie im Volltext im Internet finden. Dazu einfach: "Az: 30 C 14061/01 reise-recht-wiki" bei Google eingeben)
Der Kläger buchte bei dem beklagten Reiseunternehmen eine Pauschalreise. Weil sein Flug zehn Stunden früher als erwartet startete, verlangt er nun eine nachträgliche Reisepreisminderung. Das Amtsgericht Düsseldorf hat dem Kläger Recht zugesprochen.
Es ist also nicht ganz einfach zu beurteilen, ab wann ein Reisemangel vorliegt. Grundsätzlich wird jedoch ab einer Vorverlegung von über 10 Stunden von einem Mangel ausgegangen. In Ihrem Fall wurde der Flug jedoch lediglich um 7,5 Std vorverlegt. Ich könnte mir daher vorstellen, dass vielleicht kein Reisemangel vorliegt.
Allerdings muss natürlich nach den Umständen jedes Einzelfalles entschieden werden. Sie sollten daher darüber nachdenken, ob Sie nicht einen Fachanwalt für Reiserecht einschalten wollen.
Falls doch ein Reisemangel vorliegen sollte, ergeben sich die Gewährleistungsrecht aus § 651 i Abs. 3 BGB.
Sie fragen insbesondere nach der Möglichkeit einer Reisepreisminderung. Sie würden dann die Reise zu den geänderten Konditionen antreten und eine Reisepreisminderung für die Dauer des Mangels verlangen gem. § 651 m BGB. Die Höhe der Reisepreisminderung ergibt sich aus den Umständen jedes Einzelfalles. Falls Sie den Reisepreis bereits bezahlt haben, bekommen Sie diese zurückerstattet. Haben Sie den Reisepreis noch nicht bezahlt, mindert sich dieser direkt.