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Ich habe im Juni 2019 eine Pauschalreise nach Indonesien mit Stopover in Singapur gebucht. Abreise war für 14.04.2020 geplant.

Nun hat mir der Veranstalter mitgeteilt, dass Singapore Airlines alle Flüge ab/bis Deutschland bis Ende Mai eingestellt und Singapur selbst weder Ein- noch Durchreise zulasse.

Man biete mir nun an, die Reise kostenfrei bis Ende 2020 umzubuchen oder einen bis Ende 2021 gültigen Reisegutschein auszustellen. Die Stornokosten für die Leistungen in Indonesien würde der Veranstalter übernehmen.

Ist das es rechtens nur Umbuchung oder Gutschein, aber keinen Vertragsrücktritt bzw. keine Rückerstattung anzubieten? Ich habe Sorge, dass der (kleine) Reiseveranstalter irgendwann insolvent geht.
Gefragt in Reisevertragsrecht von
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2 Antworten

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Sie haben eine Pauschalreise nach Indonesien gebucht. Nun wurden Sie darüber informiert, dass der Flug annulliert wurde. Sie fragen nun nach Ihren Ansprüchen.

Sie haben eine Pauschalreise im Sinne des § 651 a BGB gebucht, sodass sich sämtliche Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht des BGB ergeben. Diese sind in den §§ 651 a-m BGB geregelt und werden gegen den Reiseveranstalter, geltend gemacht. In Ihrem Fall scheint eine Kündigung gem. § 651l am sinnvollsten. Damit Sie kündigen können, müssen die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt worden sein. Dies verlangt zunächst, dass die Reise mit einem Reisemangel behaftet ist. 

AG KÖLN, Urteil vom 07.09.2015, Az.: 142 C 78/15 (einfach zu finden, wenn du das Urteil bei Google eingibst: Amtsgericht Köln 142 C 78/15 reise-recht-wiki.de)
Ein Reisemangel i.S.d. § 651c BGB liegt vor, wenn die Reise von der vereinbarten Beschaffenheit abweicht oder ein Fehler vorliegt, durch den der Wert der Reise oder ihre Tauglichkeit zu dem vertraglich vorausgesetzten Nutzen aufgehoben oder gemindert ist.

In Ihrem Fall wurde der Flug Ihrer Reise storniert. Da der Flug eindeutig ein wichtiger Bestandteil der Pauschalreise ist, liegt meines Erachtens ein Reisemangel vor. 

Die Möglichkeit einer Kündigung ergibt sich aus § 651 l BGB:

(1) Wird die Pauschalreise durch den Reisemangel erheblich beeinträchtigt, kann der Reisende den Vertrag kündigen. Die Kündigung ist erst zulässig, wenn der Reiseveranstalter eine ihm vom Reisenden bestimmte angemessene Frist hat verstreichen lassen, ohne Abhilfe zu leisten; § 651kAbsatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Wird der Vertrag gekündigt, so behält der Reiseveranstalter hinsichtlich der erbrachten und nach Absatz 3 zur Beendigung der Pauschalreise noch zu erbringenden Reiseleistungen den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis; Ansprüche des Reisenden nach § 651i Absatz 3 Nummer 6 und 7 bleiben unberührt. Hinsichtlich der nicht mehr zu erbringenden Reiseleistungen entfällt der Anspruch des Reiseveranstalters auf den vereinbarten Reisepreis; insoweit bereits geleistete Zahlungen sind dem Reisenden vom Reiseveranstalter zu erstatten.

Der Reisende kann also bei einem erheblichem Reisemangel kündigen. Die Stornierung des Fluges stellt einen erheblichen Reisemangel dar. Dem Reiseveranstalter muss vorher noch eine Frist zur Abhilfe gesetzt werden. Gewährleistet der Reiseveranstalter die Reise trotz allem nicht mangelfrei, entfällt der Anspruch des Reiseveranstalter auf den Reisepreis. Gem. § 651 l Abs. 2 BGB muss der Reiseveranstalter den bereits gezahlten Reisepreis zurückerstatten. Sie haben meines Erachtens also einen Anspruch auf eine Rückzahlung des Reisepreises. Einen Gutschein müssen Sie meiner Meinung nach nicht annehmen. 

Zur Sicherheit könnte es trotzdem sinnvoll sein, einen Anwalt zu Rate zu ziehen, weil dein Fall doch recht kompliziert ist. 

Beantwortet von (20,610 Punkte)
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Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf Rechte von Reisenden gegenüber dem Reiseveranstalter bezüglich der kostenfreien Stornierung einer Reise wegen der Umstände des Coronavirus und der weltweiten Reisewarnung durch das Auswärtige Amt. Rechte und Ansprüche wegen Flugstornierung und Hotelstornierung einer Individualreise richten sich nach besonderen, differenten Rechtsgrundlagen.

Sie müssen weder eine kostenfreie Umbuchung bis Ende 2020, noch einen Reisegutschein, der bis 2021 gültig wäre, akzeptieren, sondern können auf volle Erstattung des gesamten Reisepreises bestehen. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den gesamten Reisepreis zu 100% innerhalb von 14 Tagen nach Stornierung der Reise bzw. Kündigung an den Reisenden zurückzuleisten. Leistet der Reiseveranstalter innerhalb der 14 Tage nicht, liegt ab dem 15. Tag Verzug vor, so dass Reisende einen Rechtsanwalt mit der Interessenwahrnehmung und Anspruchsverfolgung einschalten können.


Anspruch auf kostenfreie Reisestornierung der Pauschalreise wegen Coronavirus

  1. Rechtsgrundlage § 651 h BGB (Art. 12 EU Pauschalreiserichtlinie Nr. 2015/2302)
  2. Coronavirus höhere Gewalt = unvermeidbare außergewöhnliche Umstände
  3. Reise stornieren formlos möglich (gegenüber Reiseveranstalter, nicht Reisebüro)
  4. Rechtsfolge: Rückerstattung 100% Reisepreis
  5. Frist: Rückerstattung innerhalb von 14 Tagen
  6. Verzug ohne Mahnung
  7. Rechtsanwaltskosten sind als Verzugskosten vom Reiseveranstalter zu zahlen
  8. Zusätzlich schuldet Reiseveranstalter Verzugspauschale i.H.v. EUR 40,00, § 288 Abs. 5 BGB
  9. Jetzt handeln und Reisegutschein und Gutschrift vermeiden
  10. Kostenloser Musterbrief für die Stornierung der Reise / Reisestornierung Muster hier


Reise stornieren wegen Coronavirus / Reise Storno Corona

Die Stornierung einer Reise wegen der Umstände des Coronavirus ist für Verbraucher kostenfrei und formfrei möglich. Der Reiserücktritt wegen höherer Gewalt, wie z.B. einer Corona-Virus Pandemie, ist gesetzlich in § 651 h BGB geregelt. Die Umstände des Coronavirus rechtfertigen die Stornierung wegen höherer Gewalt. Der Begriff höhere Gewalt im Reiserecht ist durch die EU Pauschalreiserichtlinie im Jahre 2018 ersetzt worden durch den Rechtsbegriff unvermeidbare außergewöhnliche Umstände. Die aktuellen Auswirkungen des Coronavirus auf Pauschalreisen stellen weltweit unvermeidbare außergewöhnliche Umstände im Sinne des neuen Reiserechts dar. Rechtlich fallen Begriffe wie Reisestorno wegen Coronavirus, Reisestorno Höhere Gewalt, Pauschalreise höhere Gewalt oder Reisestornierung und Storno immer unter das Gestaltungsrecht Rücktritt vor Reisebeginn im Sinne des § 651 h BGB. Der Rücktritt von einer Pauschalreise ist jederzeit und formlos möglich. Formlos bedeutet, dass der Reisende eine einfach Email, sms oder sonstige Nachricht an den Reiseveranstalter senden und den Rücktritt erklären kann. Verlangt der Reiseveranstalter eine schriftliche Kündigung, liegt ein Verstoß gegen § 651 y BGB vor. Formfrei bedeutet, dass sogar eine mündliche Erklärung der Stornierung ausreicht (§ 349 BGB). Die Stornierung des Reisevertrages ist gegenüber dem Reiseveranstalter zu erklären (also nicht gegenüber dem Reisebüro, Reisevermittler, Hotel, etc.). Einen kostenlosen Musterbrief für die Stornierung der Reise (Reisestornierung Muster) finden Sie hier.

Coronavirus höhere Gewalt

Durch das Coronavirus liegen unvermeidbare außergewöhnliche Umstände vor, so dass der Reiseveranstalter gemäß § 651 h Abs. 5 BGB gesetzlich zur Erstattung des gesamten Reisepreises verpflichtet ist. Bis zur Neuregelung des Reiserechts durch die EU Pauschalreiserechtlinie im Juni 2018 wurde der Begriff höhere Gewalt gesetzlich genutzt. Seit dem neuen Reiserecht aus dem Jahre 2018 ist der Rechtsbegriff außergewöhnliche Umstände ausschlaggebend. Die Umstände und Auswirkungen des Coronavirus auf Pauschalreisen sind eindeutig außergewöhnliche Umstände im Sinne des Reiserechts. Bei einer Stornierung der Reise wegen des Coronavirus fallen keine Stornokosten oder Stornogebühren an. Fordert der Reiseveranstalter gegenüber dem Reisenden aus einer Reisestornierung wegen des Coronavirus Stornokosten oder Stornogebühren, ist dies rechtswidrig (vgl. Amtsgericht Augsburg, Urteil vom 09.11.2014, Az: 14 C 4608/03).

Reisepreiserstattung in Geld

Der Reiseveranstalter hat dem Reisenden als Rechtsfolge der außergewöhnlichen Umstände durch das Coronavirus den Reisepreis zu 100% in Geld als Überweisung oder Rückbuchung innerhalb von 14 Tagen zu erstatten. Der Reisende braucht eine Erstattung in Form von Vouchern, Gutschein, Reisegutschein, Fluggutschein oder Gutschrift nicht akzeptieren. Verbraucher haben einen gesetzlichen Anspruch auf Erstattung in Geld.

Verzug nach 14 Tagen

Der Reiseveranstalter gerät ohne Mahnung des Reisenden kalendermäßig nach 14 Tagen in Verzug. Der gesetzlich geregelte Verzug hat für Verbraucher den Vorteil, dass der Reiseveranstalter bei Verzug verpflichtet ist, zusätzlich zur Erstattung des Reisepreises die Rechtsanwaltskosten zu zahlen und zusätzlich gemäß § 288 Abs. 5 BGB eine Verzugspauschale in Höhe von EUR 40,00 an den Reisenden zahlen muss. Daher ist Verbrauchern zu raten, so früh wie möglich einen Rechtsanwalt einzubeziehen, um keine Rechtsnachteile zu erleiden.

Schnelles Handeln könnte vorteilhaft sein. Auf Grund der Liquiditätsschwierigkeiten vieler Reiseveranstalter haben einige EU-Länder das Recht auf Rückzahlung in Geld bereits eingeschränkt (Frankreich, Italien, Belgien). Der deutsche Gesetzgeber denkt darüber nach, das gesetzliche Recht der Verbraucher auf vollständige Rückerstattung des Reisepreises einzuschränken. Daher ist Reisenden zu raten, die aktuell verbraucherfreundliche Rechtslage zu nutzen und die Rückerstattung des gezahlten Reisepreises zu sichern, bevor eine Gutschein-Lösung oder das Recht der Erstattung als Gutschrift gesetzlich verbindlich wird.

Wir beraten Reisende als Anwalt für Reiserecht bundesweit. Kontaktieren Sie uns, wenn Sie Fragen haben.

Rechtsanwalt Jan Bartholl
Mommsenstraße 58
10629 Berlin
Telefon (030) 5770 39830
info@eu-fluggastrechte.de
www.eu-fluggastrechte.de

Beachten Sie bitte, dass die vorstehenden Ausführungen keinen Rechtsrat darstellen. Bedenken Sie bitte, dass hier im Rahmen des Meinungsaustausches ohne Kenntnis aller Umstände kein abschließender Rat gegeben werden kann. Der Meinungsaustausch auf dieser Plattform ersetzt keinen Rechtsrat durch einen Rechtsanwalt. Wer eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes oder einen rechtsverbindlichen Rechtsrat wünscht, sollte einen Rechtsanwalt kontaktieren.

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