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am 10.3.20 habe ich 4 Flüge nach Thailand bei Thai Airways gebucht. Hinreise 4.7. / Rückreise 24.7.

Am 25.3. habe ich eine Mail erhalten, dass beide Flüge storniert und für dieselben Daten umgebucht wurde. Die neuen Zeiten unterscheiden sich erheblich von den ursprünglichen und ich wurde auch nicht gefragt über diese Umbuchung.

Kann ich aus dem Grund kostenfrei stornieren?

Außerdem bietet Thai die Möglichkeit, aufgrund des Corona Virus kostenfrei umzubuchen, aber die Reise muss am 15.12.20 enden und der Abflug- bzw. Ankunftsflughafen muss gleich sein. Da ich 2 schulpflichtige Kinder habe, ginge also nur der Zeitraum in den Herbstferien. Das sind zum einen nur 2 (statt 3) Wochen und in dieser Saison herrscht in Thailand Regenzeit. Auf der Seite von Thai steht, dass man nicht kostenfrei stornieren kann. Ist es so?

Vielen Dank.
Gefragt in Umbuchung von
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Sie haben einen Flug mit Thai Airways von nach Thailand für Juli 2020 gebucht. Nun wurden die Flüge jedoch storniert und Sie wurden auf andere Flüge umgebucht. Sie fragen, welche Ansprüche Sie daher haben. 

Mögliche Ansprüche ergeben sich aus der europäischen Fluggastrechteverordnung. Die Ansprüche aus der Verordnung kommen dann in Betracht, wenn eine Annullierung oder große Verspätung vorliegt. 

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden, wenn Sie eingeben: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

In Ihrem Fall wurden die ursprünglichen Flüge annulliert. 

Ansprüche ergeben sich daher aus Artikel 5 der Europäischen Fluggastrechteverordnung:

(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen

a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,

b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a) und Absatz 2 angeboten und im Fall einer anderweitigen Beförderung, wenn die nach vernünftigem Ermessen zu erwartende Abflugzeit des neuen Fluges erst am Tag nach der planmäßigen Abflugzeit des annullierten Fluges liegt, Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben b) und c) angeboten und

c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,

i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet (...)

Sie könnten also zunächst einmal einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus Artikel 7 EU-VO haben. Dieser Anspruch auf Ausgleichszahlungen entfällt gemäß Artikel 5 Absatz 1 c) i), wenn Sie über die Verschiebung der Flugzeiten mehr als 2 Wochen im Voraus unterrichtet werden. Diese Frist wurde in Ihrem Fall eingehalten, sodass Sie leider keinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen haben.

Allerdings haben Sie einen Anspruch auf die Betreuungsleistungen aus Artikel 8 VO Nr. 261/2004:

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen

a) der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde,

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

Sie haben also tatsächlich die Möglichkeit den Flug zu stornieren und die gesamten Fluggscheinkosten erstattet zu bekommen. 

Ansonsten könnten Sie die Fluggesellschaft auch noch einmal kontaktieren und sie nach einer alternativen Beförderung fragen .

Weil es sich hierbei allerdings nur um meine persönliche Einschätzung handelt und kein Rechtsrat darstellen soll, empfehle ich jedoch das Einschalten eines Anwalts. 

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