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Hallo,

ich habe im letzten Jahr mit vier weiteren Personen (alle einzeln gebucht) eine Flugreise nach Prag gebucht:

19.06. ab Köln/Bonn - Abflug 12.00 Uhr / Ankunft Prag 13.10 Uhr

jetzt wurde der Abflug nach Düsseldorf verlegt. 3 Personen erhielten die Flugzeiten

19.06. ab Düsseldorf - Abflug 18.40 Uhr / Ankunft Prag 20.00 Uhr

2 Personen erhielten folgende neue Flugzeiten (Hinflug)

20.06. ab Düsseldorf - Abflug 7:00 / Ankunft Prag 8.20 Uhr

Rückflug ist bei allen aktuell noch gleichgeblieben

22.06. ab Prag 17:10 Uhr / Ankuft an Köln-Bonn 18:25 Uhr

Kann die Fluggesellschaft einfach den Abflughafen ändern (Hin ab Düsseldorf - Rück an Köln-Bonn) und zudem noch die Flugzeiten?

Wie muss ich nun vorgehen, damit ich die Reise kostenfrei stornieren kann - denn so macht die Reise für mich keinen Sinn!? Habe ich auf Anspruch auf Erstattung von Hotelkosten in Prag?
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
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2 Antworten

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Hallo Tim,

Soweit ich richtig gelesen habe, wurden beim Hinflug sowohl der Abflugtag als auch die Abflugzeit geändert bzw. die Abflugzeiten wurden so geändert, dass der Abflug erst am darauffolgenden Tag stattfindet, zumindest bei zwei von fünf Reisenden. Natürlich darf Eurowings das nicht einfach so machen.

(1)      Stornierung des Fluges

Sie könnten einen Anspruch auf die kostenlose Stornierung und Erstattung der Flugscheinkosten haben. Gestern habe ich eine sehr ähnliche Frage beantwortet und herausgefunden, dass Eurowings bereits in ihren allgemeinen Beförderungsbedingungen auf die Möglichkeit der Stornierung und Rückerstattung bei erheblicher Flugplanänderung eingeht:

„9.1.2 [...]Wenn nach Erwerb Ihres Flugscheins eine gravierende, für Sie nicht annehmbare Änderung im Flugplan vorgenommen wird und es uns nicht möglich ist, Sie auf einen entsprechenden anderen Flug umzubuchen, haben Sie in Übereinstimmung mit Artikel 10.2 Anspruch auf eine Rückerstattung des Beförderungsentgeltes.[...]

10.1 Wenn wir einen Flug streichen, einen Flug nicht entsprechend dem Flugplan durchführen, Ihren Bestimmungsort oder einen Zwischenlandepunkt nicht anfliegen oder wenn Sie durch unser Verschulden einen gebuchten Anschlussflug nicht erreichen, so einspricht der Erstattungsbetrag[...]“

Darüber hinaus könnten Sie voraussichtlich einen Anspruch auf die Stornierung und Rückerstattung gemäß den Regelungen der Fluggastrechte-Verordnung Nr. 261/2004 haben. Ein Flug kann schon als faktisch annulliert betrachtet werden, wenn die ursprüngliche Flugplanung geändert und nicht mehr verfolgt wird, sodass man von einem neuen Flug ausgehen kann (EuGH, Urt. v. 13.10.2011, Az: C-83/10). Spätestens bei der Änderung des Abflughafens ist, meines Erachtens, eine faktische Annullierung des Fluges zu bejahen. Insbesondere aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer ist die Verlegung des Abfluges auf den darauffolgenden Tag nicht unerheblich.

(2)      Stornierung des Hotels

Mit den Hotelkosten verhält es sich leider nicht so einfach, wie mit den Flugkosten. Wenn Sie keine Pauschalreise gebucht haben sind Hotel und Flug völlig unabhängig voneinander zu betrachten und die Unmöglichkeit, den Flug anzutreten, hat keinen Einfluss auf Ihren Vertrag mit dem Hotel. Die Stornierung der Unterkunft richtet sich dann voraussichtlich nach den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Hotels. Das Hotel darf in solchen Fällen meistens eine Stornopauschale verlangen.

Eine Möglichkeit könnte es geben, die Stornokosten bzw. Hotelkosten, falls die Unterkunft nicht stornierbar sein soll, von der Fluggesellschaft zu verlangen. Gem. § 280 Abs. 1 BGB kann Eurowings schadensersatzpflichtig gemacht werden, wenn sie eine Pflicht aus dem Vertrag verschuldensabhängig verletzt. Verschuldensabhängig bedeutet, dass Eurowings die faktische Annullierung zu vertreten haben muss, das heißt – es lagen keine außergewöhnlichen Umstände vor, die außerhalb der Einflusssphäre der Fluggesellschaft lagen. Bei einer mehrere Wochen im Voraus angekündigten Änderung ist dies in der Regel nicht anzunehmen. Natürlich könnte sich im Moment jede Fluggesellschaft bei Streichungen und Änderungen auf die Corona-Krise berufen. Ob das auch vor Gericht anerkannt werden würde, gilt es zu bezweifeln.

 

Am besten Sie machen Ihren Anspruch auf Stornierung und Erstattung der Flugscheinkosten zuerst persönlich bei Eurowings geltend. Sollte die Fluggesellschaft die Zahlung ablehnen ist es empfehlenswert, einen Anwalt für Flugrecht einzuschalten. 

Beantwortet von (5,020 Punkte)
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Sie haben einen Flüge bei Eurowing von Köln/Bonn nach Prag für 5 Personen gebucht. Nun wurde der Flug jedoch für alle von Köln/Bonn nach Düsseldorf und bei 2 Personen um mehr als 6 Std nach hinten und bei 3 Personen um 5 Stunden nach vorne verschoben. Sie fragen nun nach der Möglichkeit einer Erstattung der Flugscheinkosten und der Hotelkosten. 

Diese Ansprüche könnten sich aus der europäischen Fluggastrechteverordnung ergeben. Solche kommen dann in Betracht, wenn eine Annullierung oder große Verspätung vorliegt. 

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google einfach zu finden, wenn Sie eingeben: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

In Ihrem Fall wurden sowohl Flugzeiten, als auch Flughafen verändert. Es wurde also der ursprüngliche Start in allen Fällen aufgegeben, weshalb meines Erachtens von einer Annullierung auszugehen ist. 

Ansprüche ergeben sich dann aus Artikel 5 der Europäischen Fluggastrechteverordnung:

(1) Bei Annullierung eines Fluges werden den betroffenen Fluggästen

a) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 angeboten,

b) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 9 (...)

c) vom ausführenden Luftfahrtunternehmen ein Anspruch auf Ausgleichsleistungen gemäß Artikel 7 eingeräumt, es sei denn,

i) sie werden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet (...)

Sie also zunächst einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus Art. 7 VO Nr. 261/2004 haben. Dieser Anspruch entfällt jedoch zum einen, wenn der Fluggast rechtzeitig, d.h. 2 Wochen vor Abflug informiert wurde. Diese Frist wurde in Ihrem Fall eingehalten. 

Allerdings haben Sie auf jeden Fall einen Anspruch auf eine Erstattung der Flugkosten aus Art. 8 VO Nr. 261/2004: 

Artikel 8 Anspruch auf Erstattung oder anderweitige Beförderung

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so können Fluggäste wählen zwischen

a) - der binnen sieben Tagen zu leistenden vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde, für nicht zurückgelegte Reiseabschnitte sowie für bereits zurückgelegte Reiseabschnitte, wenn der Flug im Hinblick auf den ursprünglichen Reiseplan des Fluggastes zwecklos geworden ist, gegebenenfalls in Verbindung mit

- einem Rückflug zum ersten Abflugort zum frühestmöglichen Zeitpunkt,

b) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt oder

c) anderweitiger Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes, vorbehaltlich verfügbarer Plätze.

Sie haben gem. Art. 8 Abs. 1a) also einen Anspruch auf eine vollständigen Erstattung der Flugscheinkosten nach den in Artikel 7 Absatz 3 genannten Modalitäten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde. 

In Art. 7 Abs. 3 steht folgendes geschrieben: 

(3) Die Ausgleichszahlungen nach Absatz 1 erfolgen durch Barzahlung, durch elektronische oder gewöhnliche Überweisung, durch Scheck oder, mit schriftlichem Einverständnis des Fluggasts, in Form von Reisegutscheinen und/oder anderen Dienstleistungen.

Sie haben also grundsätzlich einen Anspruch auf eine Erstattung in Geld der gesamten Flugscheinkosten. Die Erhebung einer Berarbeitungsgebühr ist also unzulässig. Außerdem darf die Fluggesellschaft Ihnen einen Reisegutschein nur dann geben, wenn Sie zustimmen. Artikel 8 der Fluggastrechte-Verordnung regelt also klar, dass Reisende zwischen einer vollen Erstattung des Ticketpreises oder einer Umbuchung bzw. einem Gutschein frei wählen können. 

Sie fragen weiterhin nach der Erstattung der Hotelkosten. Da Sie jedoch nur den Flug bei Eurowings gebucht haben und keine Pauschalreise, also beispielsweise Flug und Hotel als zusammenhängende Buchung, hat der Flug an sich leider nichts mit der Hotelbuchung zu tun. Die Erstattung der Hotelkosten müssen Sie daher meines Erachtens mit dem Hotel klären. Eurowings ist dafür eher nicht verantwortlich.

Weil es sich hierbei allerdings nur um meine persönliche Einschätzung handelt und kein Rechtsrat darstellen soll, empfehle ich jedoch das Einschalten eines Anwalts. 

Beantwortet von (20,610 Punkte)
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