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Wir sind nach Singapur/Bali/Hong Kong mit KLM geflogen und mein Koffer kam nach zwei Tagen verspätet an, der Koffer meiner Frau kam erst 3 Wochen später, also nach dem 15 tägigen Urlaub wieder zu Hause in Deutschland an. Haben wir ein Recht auf Schadensersatz und wenn ja, in welcher Höhe? Wir haben von der Airline 200 Singapur Dollar (ca. 160 Euro) alsu Ausgleich bekommen. Aber das ein ganzer Urlaub lang meiner frau sämtliche Klamotten, Kamera, Laptop etc gefehlt hat, war sehr ärgerlich.

Ich wäre für eine Antowrt sehr dankbar, Mit besten Grüssen
Gefragt in Gepäckverspätung von
wieder getaggt von
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Sehr geehrter Fragesteller,

 

Sie schildern einen Fall einer ungewöhnlich langen Verspätung Ihres Gepäcks. Für Gepäckverspätungen gibt es internationale Vorschriften, die im Montrealer Übereinkommen geregelt sind. Dieses ist also in Ihrem Fall anwendbar.

 

Vorab: Manche Airlines neigen dazu, entweder falsche Informationen über Ihre Rechte bei verspätetem Gepäck zu streuen (der bekannte „Tagessatz“ als Entschädigung, der so jedoch nirgends festgelegt ist) oder aber eine Entschädigung direkt auszuzahlen – in Ihrem Fall also 160€. Das mag zunächst kulant wirken, ist aber in Wirklichkeit eine Möglichkeit für die Airline, deutlich günstiger dazustehen als sie eigentlich müsste. Denn die Ansprüche aus dem Montrealer Übereinkommen stellen Sie tatsächlich besser.

Richtig ist zumindest, dass KLM – gemäß Montrealer Übereinkommen der Luftfrachtführer, also die Airline, die Ihr Gepäck transportieren sollte – für den Schaden aufkommen muss. Wegen Ihrer Ansprüche müssen Sie sich daher an KLM wenden (und nicht etwa an den Betreiber des Zielflughafens).

 

In Ihrem Fall kam das Gepäck gar nicht im Urlaub an, weswegen Ihnen und vor allem Ihrer Frau wesentliche Gegenstände für den Urlaub fehlten. Sie haben daher gemäß Artikel 19 des Montrealer Übereinkommens einen Anspruch auf Schadensersatz. Zu ersetzende Schäden, die Ihnen wegen fehlendem Gepäck entstehen, sind beispielsweise alle zusätzlichen Kosten, die Sie auf sich nehmen mussten, um auch im Urlaub versorgt zu sein. In Ihrem Fall wird dies beispielsweise die Neuanschaffung von Kleidung für zwei Tage, im Fall Ihrer Frau sogar für den ganzen Urlaub sein. Auch weitere Gegenstände, die Sie im Urlaub nötigerweise nachkaufen mussten und die in Ihrem Koffer waren, stellen hier eine Grundlage für den Schadensersatz dar.

Gemäß Artikel 22, Absatz 2 des Montrealer Übereinkommens ist der Schadensersatz auf 1131 Sonderziehungsrechte pro Person begrenzt. Es handelt sich hierbei um eine künstliche Währung. 1131 Sonderziehungsrechte entsprechen derzeit etwa 1300€. Maximal bis zu dieser Höhe können Sie also beide Schadensersatz geltend machen. Der Schaden, den Sie erlitten haben, muss hierbei belegt werden.

Weiterhin müssen Sie die Verspätung schriftlich bei der Fluggesellschaft anzeigen. Dies muss nach dem Übereinkommen innerhalb von 3 Wochen, nachdem Sie ihr Gepäck endlich erhalten haben, geschehen. Zögern Sie also nicht mehr zu lange damit!

 

Urteile im einzelnen:

AG Frankfurt a.M. - Urteil vom 03.02.2011, Az. 32 C 2427/10-84

(zu finden im Volltext unter der Google-Suche „32 C 2427/10-84 reise-recht-wiki“)

Geht Gepäck verloren oder kommt es verzögert an, so hat ein Fluggast gegen das befördernde Luftfahrtunternehmen einen Anspruch auf Schadensersatz nach dem Montrealer Übereinkommen. Dies gilt für alle Luftfahrtunternehmen, die in Ländern ansässig sind, die Vertragspartner des Übereinkommens sind (dies ist hier der Fall).

 

OLG Frankfurt a.M. - Beschluss vom 29.06.2012, Az. 16 U 66/12

(zu finden im Volltext unter der Google-Suche „16 U 66/12 reise-recht-wiki“)

Ein Fluggast muss einen Gepäckverlust ausnahmslos bei der Fluggesellschaft anzeigen. Dies gilt auch dann, wenn Gepäck nur teilweise verloren gegangen ist, da das Unternehmen den Verlust auch einzelner Gepäckteile nachvollziehen können muss.

 

AG Frankfurt a.M. - Urteil vom 13.06.2013, Az. 29 C 2518/12(19)

(zu finden im Volltext unter der Google-Suche „29 C 2518/12(19) reise-recht-wiki“)

Kommt Gepäck verspätet oder gar nicht am Urlaubsort an, so ist es angemessen, wenn sich die Reisenden der Verspätung entsprechend mit komplett neuer Kleidung versorgen. Der daraus entstehende finanzielle Schaden muss nach dem Montrealer Übereinkommen durch das Flugunternehmen ersetzt werden.

 


 

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Die rechtliche Sphäre rund um das Gepäck und Gepäckschäden werden auf internationaler Ebene durch das Montrealer Übereinkommen geregelt.

 

Nach Art. 19 Montrealer Übereinkommen hat der Luftfrachtführer dabei jeden Schaden zu ersetzen, der infolge einer Gepäckverspätung entsteht.

Dieser Anspruch gilt übrigens für jeden betroffenen Reisenden, und nicht für jedes von einer Beförderungsunregelmäßigkeit betroffenes Gepäckstück. Sind also mehrere Reisende von einem Gepäckschaden betroffen, so kann jeder für sich einen Schadensersatzanspruch geltend machen.

Vom Schadensersatzanspruch erfasst sind solche Anschaffung, die der Passagier notwendigerweise aufgrund den Problemen bei der Gepäckbeförderung tätigen muss: Ersatzgarderobe, Noteinkäufe, neue Kosmetika, etc. Sogar Telefonkosten können als Schaden infolge einer Gepäckverspätung gelten. Ein Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreude ist nach dem Montrealer Übereinkommen hingegen nicht vorgesehen:

AG Hamburg, Urteil vom 01.06.2011, Az. 20A C 359-10 (zu finden nach der Sucheingabe bei google „20A C 359-10 reise-recht-wiki“ als erstes Ergebnis in der Liste)

Infolge eines Gepäckverlustes während einer Individualreise wurden die Kosten für Ersatzkleidung und sogar Telefonkosten ersetzt. Die Rückerstattung des Flugpreises und die Kompensation immaterieller Schäden sind nicht durch das Montrealer Übereinkommen, dessen Anwendbarkeit bei einer Individualreise einschlägig ist, vorgesehen.

 

Dieser Schadensersatzanspruch ist nach Art. 22 Abs. 2 Montrealer Übereinkommen auf 1.131 Sonderziehungsrechte je Reisenden beschränkt.

 

Darüber hinaus kann der Reisende nur Schadensersatz für die notwendigen Anschaffungen verlangen:

AG Frankfurt, Urteil vom 13.06.2013, Az. 29 C 2518/12 (19) (zu finden nach der Sucheingabe bei google „29 C 2518/12 (19) reise-recht-wiki“ als erstes Ergebnis in der Liste)

Die Fluggesellschaft ist dazu verpflichtet, die infolge einer mehrtägigen Gepäckverspätung entstehenden Kosten für die nötige und den Umständen angemessene Ersatzgarderobe zu ersetzten. Darunter fällt die Grundausstattung (Über- und Unterkleidung; diverse Kosmetika), nicht jedoch Luxusgüter und andere übermäßige Ausgaben (Abendschuhe, Strandtasche).

 

Wichtig: Beachten Sie vor allem die kurzen Anzeigefristen. Bei einer Gepäckverspätung muss nach Art. 31 Abs. 2 MÜ der Schaden innerhalb 21 Tagen, nachdem das Gepäck dem Empfänger zur Verfügung gestellt worden ist, angezeigt werden.

 

Für die Gepäcknachlieferung muss übrigens die Fluggesellschaft Sorge tragen. Diese kann nicht verlangen, dass das Gepäck z. B. abgeholt werden muss.

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Hallo Fragesteller,


 

Ihre Ansprüche ergeben sich aus dem Montrealer Übereinkommens (MÜ).

 

Nach Art.19 des Montrealer Übereinkommen muss der entsprechende Luftfrachtführer für alle Schäden aufkommen, die infolge einer Gepäckverspätung auftreten. Dies bezieht sich vor allem auf notwendige Ersatzkäufe von Kleidung oder Drogerieartikeln.

Dies gilt, solange beim Hinflug keine außergewöhnlichen Umstände aufgetreten sind, also die Fluggesellschaft den Schaden nicht selbst zu verschulden hat. Da Ihr Gepäck ausgeliefert werden konnte, das Ihrer Frau allerdings nur mit großer Verzögerung, gehe Ich nicht davon aus, dass es sich hierbei um einen solchen außergewöhnlichen Umstand handelt, sollte aber doch mit der Airline abgeklärt werden.

 

"Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen."
 

In dem Moment, wo Sie das Gepäck abgeben, gelangt es in den Machtbereich der ausführenden Airline. Somit sollten Sie sich direkt an den entsprechenden Luftfrachtführer, der für das Gepäck zuständig war, wenden.
 

Nach Art.22 MÜ gibt es allerdings einen Haftungshöchstbetrag in Höhe von 113.1 Sonderziehungsrechte. Dies bedeutet, dass jeglicher Schaden bis zu einem Betrag von ca. 1.300 € pro Person erstattet wird. Die genaue Summe hängt allerdings von den gegeben Umständen vor Ort ab. Sie wird bei Ihnen auch deutlich geringer ausfallen, als bei Ihrer Frau, da Sie deutlich länger auf Ihr Gepäck warten musste.

 

Generell ist jedoch wichtig, dass Sie die Verspätung so schnell wie möglich melden und alle Schäden gemäß Art. 31 Abs.2 MÜ spätestens 21 Tage nach dem Erhalt Ihrer Koffer melden, um keine möglichen Ansprüche zu verlieren.

 

Wichtige Urteile:


 

AG Bremen, Abt. 4, Urteil v. 08.05.2007, 4 C 7/07

Anspruchsgrundlage ist insoweit Art. 19 S. 1 des Montrealer Übereinkommens vom 28. Mai 1999. Danach hat der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisegepäck entsteht.
(Bei Google zu finden: "reise-recht-wiki.de 4 C 7/07")


 

OLG Frankfurt a.M. - Beschluss vom 29.06.2012, Az. 16 U 66/12

Ein Fluggast muss einen Gepäckverlust ausnahmslos bei der Fluggesellschaft anzeigen. Dies gilt auch dann, wenn Gepäck nur teilweise verloren gegangen ist, da das Unternehmen den Verlust auch einzelner Gepäckteile nachvollziehen können muss.
(Bei Google zu finden: “16 U 66/12 reise-recht-wiki.de“)


 

AG Frankfurt a.M., Urteil vom 13.06.2013, Az. 29 C 2518/12(19)

Der zu ersetzende Schaden besteht u.a. aus den notwendigen Ausgaben, die getätigt wurden, um das fehlende Gepäck auszugleichen. Die Notwendigkeit muss jeweils nachgewiesen werden.
(bei Google zu finden: „29 C 2518/12(19) reise-recht-wiki.de“)

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@Roadie

@alle

Vielen lieben Dank für eure Tips!

Wir haben es durch eure Hilfe endlich geschafft unsere Entschädigung von Air France zu bekommen yescheeky

Es war echt genauso wie ihr vorausgesagt habt. Zuerst habe ich es alleine mit einer Mustervorlage für Flugverspätungen probiert. Da hat Air France schonmal gar nicht reagiert. Dann habe ich mühsam die Adresse von Air France ausfindig gemacht und ein Einschreiben hingeschickt. Eine Antwort habe ich nicht aus Deutschland, sondern nur aus Paris Cedex Frankreich bekommen. Das war aber auch nur so eine nichtssagende tut-uns-leid-Schreiben.

Habe dann lange nach einem guten Rechtsanwalt gesucht, der das für uns machen kann. Wir hatten dann die Auswahl zwischen der Kanzlei Klein (die unsere Rechtsschutzversicherung vermittelt hatte) oder der Kanzlei Bartholl. Wir haben uns dann für die Kanzlei Bartholl entschieden (weil die fast überall als beste Kanzlei genannt wurden).

Wir mussten leider über 3 Monate warten, aber letzte Woche hat uns der Rechtsanwalt geschrieben. Air France zahlt endlich. 2400 Euro!! yessmiley Geduld hat es echt gekostet.

Jetzt sind wir erstmal zufrieden. Mit dem Geld können wir für unseren nächsten Urlaub im Herbst sogar Business fliegen wink Air France sei Dank!

Für alle Unentschlossenen empfehle ich es wie es alle hier schon geschrieben haben. Ein kurzes Schreiben an Air France, am besten gleich ne Frist setzen. Die melden sich eh nicht, also gleich einen Anwalt raussuchen, dem die Sachen schicken und dann abwarten. 

Ich kann die Kanzlei Bartholl aus Berlin empfehlen. Die Anwältin, die unsere Sache bearbeitet hat, war sehr nett. Mit Herrn Bartholl persönlich habe ich nicht gesprochen, aber alle Leute, die ich dort gesprochen habe, waren freundlich und immer hilfsbereit. Und wenn man Top Anwälte schon einschalten kann und nicht mal bezahlen muss, ist es doch das schönste.

 

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Lieber Fragesteller,
 
 
in dem von Ihnen geschilderten Fall handelt es sich um eine Gespäckverspätung. Woraus sich Ihre Ansprüche diesbezüglich ergeben und was genau für Ansprüche Ihnen zustehen, soll nun im Folgenden erläutert werden.
 
(1) Anspruchsgrundlage
 
Zunächst muss geklärt werden, nach welcher Anspruchsgrundlage Ihnen überhaupt Ansprüche zustehen. Bei einer Gepäckverspätung ergeben sich Ihre Ansprüche aus Art. 19 Montrealer Übereinkommen.
Dieser lautet wie folgt:
 
Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder Ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.
 
In dem von Ihnen geschilderten Fall würde Ihnen somit Schadensersatz für die Gepäckverspätung zustehen, solange der Luftfrachtführer diesen nicht vermeiden konnte oder es ihm nicht möglich war.
 
 
(2) Höhe des Anspruchs
 
Die Höhe des Anspruchs bemisst sich nach Art. 22 Abs. 1 Montrealer Übereinkommen. Dieses lautet wiederrum:
 
Für Verspätungen im Sinne des Artikels 19 haftet der Luftfrachtführer bei der Beförderung von Personen nur bis zu einem Betrag von 4.150 Sonderziehungsrechten je Reisenden.
 
Nach diesem Artikel bestimmt sich der Betrag für jeden Reisenden. Wie hoch genau sich der Betrag bei den dort angegeben Sonderziehungsrechten beläuft wird in Art. 23 Abs. 1 MÜ festgelegt.
 
Art. 23 Abs. 1 Satz 1 Montrealer Übereinkommen:
 
Die in diesem Übereinkommen angegebenen Beträge von Sonderziehungsrechten beziehen sich auf das vom Internationalen Währungsfonds festgelegte Sonderziehungsrecht. Die Umrechnung dieser Beträge in Landeswährungen erfolgt im Fall eines gerichtlichen Verfahrens nach dem Wert dieser Währungen in Sonderziehungsrechten im Zeitpukt der Entscheidung.
 
 
(3) Schadensanzeige
 
Beachten Sie bitte vor allem, dass eine fristgerechte Schadensanzeige machen müssen, um die oben genannten Ansprüche überhaupt geltend machen zu können. Die Voraussetzungen für eine fristgerechte Schadensanzeige finden Sie im Art. 31 des MÜ.
 
Art. 31 Abs. 2 Montrealer Übereinkommen lautet wie folgt:
 
Im Fall einer Beschädigung muss der Empfänger unverzüglich nach Entdeckung des Schadens, bei aufgegebenem Reisegepäck jedenfalls binnen sieben und bei Gütern binnen vierzehn Tagen nach der Annahme, dem Luftfrachtführer Anzeige erstatten. Im Fall einer Verspätung muss die Anzeige binnen einundzwanzig Tagen, nachdem das Reisegepäck oder die Güter dem Empfänger zur Verfügung gestellt worden sind, erfolgen.
 
 
Folgende Urteile sind für Sie relevant:
 
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 29.06.2012, Az. 16 U 66/12
 
Ein Gepäckschaden oder ein Gepäckverlust muss bei der verantwortlichen Airline angezeigt werden. Hierbei muss nicht nur dargelegt werden, dass Gepäck verloren oder verspätet ist, sondern auch der Inhalt des verlorenen Gepäcks bzw. bei einer Gepäckverspätung der finanzielle Aufwand, den der Passagier zum Ausgleich betreiben musste. Dies dient dazu, mögliche Zahlungspflichten für die Airline nachvollziehbar werden zu lassen.
(zu finden über Google-Suche „16 U 66/12 reise-recht-wiki“)
 
 
AG Frankfurt a.M., Urteil vom 03.02.2011, Az. 32 C 2427/10-84
 
Bei einer Gepäckverspätung müssen betroffene Passagiere sich immer an die Airline wenden, die das Gepäck auf der betroffenen Strecke transportiert hat. Diese Airline muss dann bis zur Obergrenze von etwa 1.300 € alle finanziellen Schäden ersetzen. Es spielt dabei keine Rolle, zwischen welchen Staaten der Flug stattfand, solange beide Staaten Vertragspartner des Montrealer Übereinkommens sind.
(zu finden über Google-Suche „32 C 2427/10-84 reise-recht-wiki“)
 
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Hallo lieber Fragesteller,

Sie könnten einen Anspruch gemäß Artikel 19 Montrealer Übereinkommen für Ihre Gepäckverspätung haben.


Denn gemäß diesem Artikel nach muss der Luftfrachtführer den Schaden ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht.

Das kaufen von Ersatzkleidung, Kosmetika oder ähnlichem fällt unter diesen Anspruch, da Sie auch nachweisen können, dass die Neuanschaffung der Sachen notwendig war.

(vgl. Urteil des Amtsgerichts Frankfurt a.M. 13.06.2013, Az. 29 C 2518/12(19) )

 

Eine genaue Pauschal-Schadenssumme gibt es nicht. Voraussetzung für den Anspruch aus Artikel 19 MÜ ist, dass Sie den Gepäckverlust rechtzeitig angezeigt haben.

 

Bei Gepäckverspätungen kann der Tagesreisepreis zwischen 20 und 30% pro Tagesreisepreis gemindert werden. 

(vgl. LG Frankfurt , Urteil vom 05.06.2007, 2-24 S 44/06)

(vgl. AG Frankfurt am Main, Urteil vom 03.02.1002, Az. 32 C 2427/10-84)

 

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Lieber Fragesteller,

gemäß Artikel 19 Montrealer Übereinkommen hat der Luftfrachtführer dabei jeden Schaden zu ersetzen, der durch eine Gepäckverspätung verursacht wird. 

Artikel 19 MÜ - Verspätung

Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reise- gepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen. 

 

 

 

Die Fluggesellschaft ist außerdem dazuverpflichtet Ihnen bei einer mehrtägigen Gepäckverspätung die entstehenden Kosten für die nötige Ersatzgarderobe zu ersetzten. Darunter fällt die Grundausstattung (Über- und Unterkleidung; diverse Kosmetika), nicht jedoch Luxusgüter sowie die Kosten für andere übermäßige Ausgaben. 

Bitte beachten sie zusätzlich fristgerechte Schadensanzeige innerhalb 21 Tagen, nachdem das Gepäck Ihnen zur Verfügung gestellt worden ist und die aktuelle Haftungshöchstgrenze von 1131 Sonderziehungsrechten. 

(vgl. dazu AG Frankfurt, Urteil vom 13.06.2013, Az. 29 C 2518/12 (19) )

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Sie sind mit KLM nach Singapur/Bali/Hong Kong geflogen. Dabei kam es zu einer Gepäckverspätung. Ihr Gepäck kam nach zwei Tagen an, das Gepäck Ihrer Frau erst 3 Wochen später. Ihre Frau hatte dadurch den gesamten 15 tägigen Urlaub keine Koffer. Im Falle einer Gepäckverspätung sind die Regelungen des Montrealer Übereinkommens heran zuziehen.

 

AG Bremen, Abt. 4, Urteil v. 08.05.2007, 4 C 7/07 (ganz leicht bei Google zu finden unter zu „4 C 7/07 reise-recht-wiki.de“)

Anspruchsgrundlage ist insoweit Art. 19 S. 1 des Montrealer Übereinkommens vom 28. Mai 1999. Danach hat der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisegepäck entsteht.

 

 

Artikel 19 Montrealer Übereinkommens:

"Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen."

Gemäß Art.19 MÜ muss der Luftfrachtführer also für jeglichen Schaden aufkommen, der Ihnen durch die Verspätung entsteht, wenn diese von der Fluggesellschaft zu verantworten ist.
Darunter fallen vor allem Ersatzkäufe für beispielsweise Kleidung und Kosmetikartikel, wobei die Notwendigkeit des Kaufes von Ihnen nachgewiesen werden muss. Auch entstandene Telefonkosten und Fahrtkosten (beispielsweise zum Flughafen, um die Tasche abzuholen) können unter Umständen geltend gemacht werden. Sie müssen diese Ausgaben jedoch belegen können, zum Beispiel mit Quittungen.

 

AG Frankfurt a.M. - Urteil vom 13.06.2013, Az. 29 C 2518/12(19) (ganz leicht bei Google zu finden unter „29 C 2518/12(19) reise-recht-wiki“)

Der erwähnte Anspruch nach dem Montrealer Übereinkommen umfasst alle notwendigen Ausgaben, um die Gepäckverspätung „aufzufangen“. Es muss jedoch jeweils begründet werden können, warum die Anschaffungen notwendig waren, Ausgaben darüber hinaus werden nicht erstattet.

 

 

Für diesen Schadensersatz gibt es allerdings auch eine Haftungsobergrenze von 1131 Sonderziehungsrechte, was ca. 1350€ entspricht. Dies gilt pro Person und nicht pro Gepäckstück.

Ausschlussgründe könnten allerdings außergewöhnliche Umstände sein. Ob solche in Ihrem Fall vorgelegen haben, lässt sich Ihren Angaben leider nicht entnehmen, sollte aber gegebenenfalls nachgeprüft werden. Beachten Sie, dass die Fluggesellschaft bei Vorliegen eines solchen Umstand immer die Beweis- und Darlegungspflicht trägt. Sie muss also nachweisen, dasss solche Umstände vorgelegen haben.

 

Wichtig ist, dass Sie die Verspätung so schnell wie möglich melden und weitere Schäden bei Bedarf spätestens 21 Tage nach Erhalt des Gepäcks anzeigen.


 

 

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Hallo,

 

die infolge einer Gepäckverspätung entstehenden Kosten muss Sie als Betroffener natürlich nicht selbst tragen, denn in dem Moment, wo Sie das Gepäck abgeben, gelangt es in den Machtbereich der ausführenden Airline. Somit sollten Sie sich direkt an den entsprechenden Luftfrachtführer, der für das Gepäck zuständig war, wenden, um Ihre Ansprüche durchzusetzen.

 

Als „Schäden“ infolge der Verspätung gelten materielle Einbußen, der Ihnen durch die Verspätung hinzugefügt wurde, darunter fallen beispielsweise entstandene Telefonkosten, Fahrtkosten oder auch der Ersatzkauf von im Koffer befindenden Medikamenten, Kosmetika oder Kleidung. Allerdings liegt die Beweispflicht für die Notwendigkeit der erworbenen Artikel bei Ihnen.

 

Generell kann Schadensersatz nur verlangt werden, solange keine außergewöhnlichen Umstände aufgetreten sind.
 

Gemäß Art. 22 Abs. 2 MÜ gibt es allerdings einen Haftungshöchstbetrag bei der Verspätung des Reisegepäcks. Dieser liegt bei 1.131 Sonderziehungsrechten pro Person, also ca. 1300 Euro.

 

Wichtige Urteile:


 

AG Bremen, Abt. 4, Urteil v. 08.05.2007, 4 C 7/07

Anspruchsgrundlage ist insoweit Art. 19 S. 1 des Montrealer Übereinkommens vom 28. Mai 1999. Danach hat der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisegepäck entsteht.
(Bei Google zu finden: "reise-recht-wiki.de 4 C 7/07")


 

AG Frankfurt a.M., Urteil vom 13.06.2013, Az. 29 C 2518/12(19)

 

Der zu ersetzende Schaden besteht u.a. aus den notwendigen Ausgaben, die getätigt wurden, um das fehlende Gepäck auszugleichen. Die Notwendigkeit muss jeweils nachgewiesen werden.
(bei Google zu finden: „29 C 2518/12(19) reise-recht-wiki.de“)

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Sehr geehrter Nutzer,

ihr Fall stellt eine sehr lange Verzögerung bzw Verspätung ihres Gepäcks dar.

Nach dem Montrealer Übereinkommen (http://passagierrechte.org/Montrealer_%C3%9Cbereinkommen) ist zunächst KLM direkt für etwaige Entschädigungszahlungen zuständig, nicht der Betreiber des Zieflughafens. Der Grundsatz des Übereinkommens lautet, dass der Luftfrachtführer grundsätzlich der Haftende ist, in ihrem Falle eben KLM, da nach Art. 39 MÜ der vertragliche Luftfrachtführer die juristische Person ist, die mit dem Reisenden einen dem MÜ unterliegenden Befürderungsvertrag geschlossen hat, welcher mit dem Kauf ihrer Flugtickets zustande gekommen ist.

Die von vielen Fluggesellschaften vorgeschobene "Tagespauschale" zur Zahlung von Entschädigungen an die Passagiere hingegen ist nirgends festgeschrieben, mithin weder existent noch rechtlich haltbar. Zumal diese die Fluggesellschaft billiger wegkommen lässt als das MÜ.

Ihr Anspruch auf Schadensersatz manifestiert sich in Art. 19 des MÜ, da ihr Gepäck nicht nur verspätet ankam, sondern nichtmal in ihrem Urlaub bei ihnen eingetroffen ist. So ergibt sich ihr konkreter Anspruch auf Schadensersatzleistungen. Das betrifft sämtliche Zusatzkosten, die sich daraus ergeben haben, wie der Kauf neuen Equipments oder Kleidung für ihren Urlaub.

Zusammen ergeben sich nach Art. 22 Abs.2 MÜ ein Maximalwert ihres Schadensersatzes von 1300 Euro. Hierbei ist es von Nöten, den entstandenen Schaden genau zu belegen.

Die Einforderung der Zahlungen muss jedoch spätestens 3 Wochen nach EIntreffen ihres Gepäcks geschehen sein, ansonsten verfallen ihre Ansprüche.

 

Ich hoffe, ich konnte ihnen weiterhelfen.

 

Mit freundlichen Grüßen,

 

CaptainCook
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