3,738 Fragen

11,159 Antworten

910 Kommentare

1,816 Nutzer

EU FLUGGASTRECHTE

Meinungsaustausch von Flugpassagieren, Reisenden, Juristen und Interessierten im Flugrecht.

Unsere NETIQUETTE

Projekt flugrechte.eu

Beliebteste Themen

anspruch-auf-entschädigung flugänderung-entschädigung flugänderung-rechte flugzeitenänderung-rechte flugänderung-was-kann-ich-tun flugänderung-ohne-einwilligung flugverschiebung-rechte flugänderung-schadensersatz flugverlegung-rechte fachanwalt-für-reiserecht flugzeitenverlegung entschädigung-anspruch flugverspätung schadensersatzanspruch-flugänderung entschädigung entschädigung-flugverlegung-schadensersatz pauschalreise-flugänderung fachanwalt-reiserecht reiseveranstalter-flugänderung-rechte flugänderung-rechtsanwalt flug-verspätet-anspruch anspruch-entschädigung-flug-verspätung flugänderung-anwalt eurowings-flugänderung reisebüro-flugänderung-rechte flugverschiebung-entschädigung schadensersatz-vertane-urlaubszeit flugverlegung-schadensersatz flugzeitenänderung gepäckverspätung-schadensersatz schadensersatz-entgangene-urlaubsfreude entschädigung-entgangene-urlaubsfreude flugumbuchung-schadensersatz flugverspätung-fachanwalt flugverschiebung-was-tun flugänderung-fachanwalt flugstornierung-rechte flug-verspätet-außergewöhnlicher-umstand-anspruch flugzeitenänderung-früher außergewöhnlicher-umstand-flugverspätung-anspruch condor-flugverspätung-entschädigung flugumbuchung-entschädigung-schadensersatz reisemangel-entschädigung fachanwalt-für-flugrecht flugänderung-urlaub-kürzer condor-flugverspätung-gutschein flugannullierung-vorgehen flugzeitenverlegung-rechte fachanwalt-gepäckrecht reiseveranstalter-entschädigung gepäckverspätung-pauschale flugänderung eurowings-flugänderung-rechte flugannulierung-entschädigung anschlussflug-verpasst-entschädigung flugänderung-fachkanzlei eurowings-flugentschädigung gepäckverspätung-schadensersatz-wieviel flugverlegung-was-kann-ich-tun bgh-urteil-x-zr-59-14-flugänderung-tuifly flugverschiebung-schadensersatz flugänderung-bgh-urteil-x-zr-59-14 ryanair-entschädigung gepäckverspätung-koffer gepäckverspätung-schadensersatz-pro-tag fachanwalt-gepäckverspätung flugverlegung-ohne-information flugzeitenänderung-schadensersatz flugverschiebung fachanwalt-für-fluggastrechte condor-flugänderung abflughafen-geändert-rechte gutschein-condor-flugverspätung gepäckverspätung-tagessatz eurowings-flugänderung-entschädigung flugverspätung-entschädigung eurowings-flugänderung-was-tun eurowings-flugumbuchung entschädigung-tagessatz condor-entschädigung condor-fluggutschein condor-flugverspätung-schadensersatz fachanwalt-fluggastrechte hotel-entschädigung eurowings-flugverschiebung lufthansa-entschädigung condor-flugverspätung-musterbrief flug-storniert-erstattung eurowings-flugverspätung-entschädigung gepäckverspätung-pauschaler-schadensersatz anschlussflug-entschädigung flugumbuchung-was-tun flugverlegung-nach-vorne montrealer-übereinkommen-entschädigung flugzeit-geändert-rechte gepäckverspätung-tagespauschale ryanair-flugannullierung fachanwalt-flugrecht flugannullierung weiterflug-verpasst-was-tun
+12 Punkte

Hallo gemeinsam!

Ich hatte mit meiner familie eine heftige Flugverspätung auf unserem Rückflug DE6157 von Cancun nach Frankfurt. Unser Flug sollte erst pünktlich starten, aber dann erhielten wir die Information, dass die Maschine irgendwie aus Teneriffa schon nicht pünktlich starten konnte wegen irgendwelchen Problemen am Flugzeug und dadurch auch unser Flug verspätet wäre. Wir dachten erst, dass es nur einige Stunden Verspätung sind. Aber dann sagte man uns, dass der Flug erst am nächsten Tag starten kann. Das war natürlich ein Schock. Meine Frau musste am nächsten Tag arbeiten und wir mussten dann alles aus Cancun regeln und hatten den totalen Stress.

Jetzt wollen wir von Condor die Flugentschädigung fordern. Wir haben aber gelesen, dass Condor sich häufig sträubt, diese Entschädigung auch wirklich zu bezahlen. Wir haben aber von Condor auch das DinA4 Blatt bekommen, auf dem die Flugunregelmäßigkeit bestätigt wurde. Wir haben eine Rechtsschutzversicherung und sehen nicht ein uns hier monatelang mit Condor zu streiten. Wir würden am  liebsten sofort einen Anwalt einschalten, wissen aber nicht ob man das darf?

1. Müssen wir Condor anschreiben und eine Frist setzen, um an die Entschädigung zu kommen oder können wir sofort einen Anwalt einschalten?

2. Wenn wir erst ein Schreiben an Condor schicken müssen, gibt es gute Vorlagen (Musterbriefe oder so) für so ein Schreiben?

3. Muss Condor auch die Anwaltskosten zahlen, wenn wir einen Anwalt einschalten?

4. Wir haben eine Rechtsschutzversicherung, aber eine Selbstbeteiligung von 102 EUR je Schadenfall. Muss Condor auch diese Selbstbeteiligung zahlen?

herzlichen dank für eure Hilfe!

Gefragt in Flugverspätung von
Bearbeitet von
+12 Punkte

20 Antworten

+5 Punkte

Lieber Fragesteller,

Sie haben einen Anspruch gegen das ausführende Luftfahrtunternehmen, den Sie nun durchsetzen müssen. Dazu bietet sich an zunächst selber ein Schreiben an die Airline zu schicken. Wird diese nicht zeitnah reagieren oder Ihren Anspruch ablehnen, ist es ratsam sich fachliche Hilfe zu holen. So früh in der Auseinandersetzung stellt sich natürlich die Frage, wer am Ende die Kosten trägt.

Steht dem Reisenden die Ausgleichszahlung zu, so gewinnt er den Prozess. Die Gegenseite trägt in solch einem Fall die Kosten für den Rechtsstreit, also auch die Anwaltskosten des Reisenden. Fraglich ist nur, ob dazu auch schon die Kosten zählen, die bereits vor der gerichtlichen Auseinandersetzung angefallen sind.

Das Amtsgericht in Frankfurt am Main hat dazu geurteilt, dass der Reisende auch seine außergerichtlichen Anwaltskosten geltend machen kann. Die Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der außergerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche stellt auch nach Ablehnung der Forderung durch die Fluggesellschaft eine angemessene Form der Rechtsverfolgung dar. Kommt die Airline seiner Pflichten nicht termingerecht nach, so entstehen dem Reisenden zusätzliche Kosten, diese Kosten werden als Verzugsschaden bezeichnet. Die außergerichtlichen Anwaltskosten sind als Verzugsschaden zu werten (§§ 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 1, 2 Nr. 3, 257 BGB; vgl. AG Hamburg, Urt. v. 05.12.2006, 14 C 248/06; einfach mal bei Google eingeben: "14 C 248/06 Reise-Recht-Wiki.de").  Da die Fluggesellschaft nicht nach ihrer ersten Aufforderung zahlte, obwohl sie dazu verpflichtet gewesen wäre, gerät sie in den Verzug. Um die Ausgleichszahlung trotzdem noch zu erlangen, hat der Reisende einen Anwalt einzuschalten (vgl. AG Frankfurt a. M., Urt. v. 16.05.2013, 31 C 3349/12 (78)).

Kurz darauf urteilten die Richter nochmals, dass die Einschaltung eines Prozessbevollmächtigten insbesondere bei der Spezialmaterie im Bereich des Reiserechts geeignet und erforderlich sei, um die Ausgleichsansprüche gegen das Luftfahrtunternehmen gerichtlich durchzusetzen. Wenn die Hauptforderung (die Ausgleichszahlung) Erfolg hat, sind auch die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung erstattungsfähig. Sie sind eine zweckentsprechende Maßnahme der Rechtsverfolgung und der Reisende trägt kein Mitverschulden im Sinne, dass er den Schaden hätte verhindern können (§ 254 Abs. 2 BGB). Die Beauftragung eines Anwalts ist auch dann nicht schlechterdings aussichtslos, da vorgerichtliche Beauftragung auch dann erfolgsversprechende ist, wenn die Fluggesellschaft die Ansprüche abgelehnt hat (vgl. AG Frankfurt a.M. Urt. v. 12.06.2013, 32 C 1268/13 (41)).

Allerdings besteht der Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten nicht, wenn die Hauptforderung nicht besteht (vgl. LG Darmstadt, Urt. v. 18.12.2013, 7 S 120/13). Außerdem muss der Anspruch geltend gemacht werden. Die geltend gemachten Kosten müssen einen Schaden darstellen, für den der Zahlungsverzug der Airline ursächlich war. Dieses setzt voraus, dass der Zahlungsverzug bereits vor der Einschaltung des Rechtsanwalts eingetreten war (vgl. AG Düsseldorf, Urt. v. 11.03.2011, 23 C 15835/10).

Starke Nerven und viel Erfolg!

Beantwortet von (4,580 Punkte)
+5 Punkte
Ich empfehle euch die Rechtsanwälte Bartholl & Partner aus Berlin, die hatten wir und die sind sehr gut. Müsste www.rechtsanwalt-bartholl.de oder so sein, einfach googlen "Bartholl Berlin", da hab ich sie gefunden.
wir hatten einen komplizierten fall weil unser erster Flug nur etwas verspätet war, wir dadurch aber den Weiterflug verpasst haben. Ich habe lange im internet nach den besten Anwälten für solche flugrechte gesucht. Wir haben dann die kanzlei Bartholl Legal Services in Berlin eingeschaltet.

Hat alles super geklappt. wir können die empfehlen.
Meine Suche im Internet und den Foren hat mir die Augen geöffnet: Man wird als kleiner Verbraucher von den großen Fluggesellschaften nach Strich und Faden an der Nase herumgeführt.

Ich war erst ganz unsicher wegen der Entschädigung unserer Familie gegen Condor und konnte mir gar nicht vorstellen, dass Condor uns wirklich 1600 € zahlen muss. Da bin ich schön auf die Taktik von Condor hereingefallen. Dass das System hat, sieht man ja in allen Foren an den immer gleichen Antwortbriefen.

Meine Familie und ich können die Kanzlei aus Berlin empfehlen. Die sind wirklich die besten in solchen Fällen, kennen sich aus und alles geht ganz unkompliziert. Im Internet kann man die Kanzlei finden, wenn man nach "Bartholl Legal Services" oder "Fachkanzlei Reiserecht Bartholl" sucht.

Ich wünsche auch euch viel Erfolg und fallt nicht auf die Fluggesellschaft rein!
Unfassbar!

Auch bei uns wollte Condor uns erst hinhalten und beirren - und leider muss ich zugeben, wir sind um ein Haar drauf reingefallen. Als Condor nach unserem 3. Schreiben antowortete, dass sie "in Anbetracht der eindeutigen Sachlage können wir auch nach einer nochmaligen Prüfung der Angelegenheit Ihrem Wunsch nach einer Entschädigung nicht entsprechen" kamen wir echt ins Grübeln. Wir waren uns einfach unsicher, wer kennt schon alle Gesetze?

GENAU DAS IST DER FEHLER! Das wollen die Fluggesellschaften, Unsicherheit ist deren Konzept. Unsichere Verbraucher geben auf, stecken ein und ducken sich.

Ich kann aus eigener Erfahrung nur Mut machen: Ihr habt einen GESETZLICHEN ANSPRUCH auf Entschädigung. Lasst euch nicht von den Fluggesellschaften beirren. Mit einem guten Anwalt kommt ihr ans Ziel. Wir sind jedenfalls froh, dass wir nicht aufgegeben haben und haben uns über die 1000 EUR sehr gefreut.
+2 Punkte

Ich kann euch nur raten: Lasst euch nicht blenden!! Die Fluggesellschaft versucht immer auf Zeit zu spielen. Ist doch klar. Kurz nach dem Urlaub steckt einem der Stress der Verspätung und des Fluges noch in den Beinen. Da ist man natürlich "kampfeslustiger"  cool als ein paar Monat später, wenn einen der Alltag wieder erfasst hat und man wieder andere Probleme hat.

Genau das nutzen die Fluggesellschaften aus. Ich hatte mir noch am Flughafen fest vorgenommen, die Sache auf jeden Fall anzupacken und durchzuziehen. Komme was wolle. Ich bin ein Mensch mit Prinzipien. Wenn Condor uns wenigstens ehrlich vorher mitgeteilt hätte, dass der Flug verspätet sein wird, hätten wir uns vorbereiten können. Von denen kam aber nix. Wir wurden einfach am Flughafen immer wieder mit irgendwelchen Ausreden abgespeist. Aber selbst das hätte ich ja noch irgendwie tolerieren können. Was aber gar nicht geht, ist das Verhalten der Condor nach der Verspätung. Meine Briefe wurden erstmal einfach ignoriert. Auf meine Anrufe wurde man fast schon pampig am Telefon. So ein Verhalten einer Fluggesellschaft wie Condor lasse ich mir bieten. Condor ist als Tochter der Thomas Cook AG (mit über 12 Milliarden Euro Umsatz im Jahr) ein Riesen Unternehmen. Und wie die sich ihren Kunden gegenüber verhalten, geht gar nicht. So darf man seine Kunden nicht behandeln!

Ich bin genauso vorgegangen wie viele (besser informierte und erfahrene) Mitstreiter hier geschrieben haben: Brief per Einschreiben lossenden, Frist: 1 Woche, wenn Zahlung bis dahin nicht eingeht, Anwalt. Dann habe ich eine gute Fachkanzlei eingeschaltet. Und dann passiert doch tatsächlich genau das, was viele hier auch schreiben. Plötzlich tritt Condor nicht mehr so selbstsicher und arrogant auf, sondern bietet erst 600 Euro. Ich habe meinem Anwalt gesagt, er soll die Sache durchziehen. Ich will die 800 EUR plus 150 Euro Selbstbeteiligung bei unserem Rechtsschutzversicherer. OK, am Ende wurden es dann 900 EUR, aber mit gut 95% der Entschädigung + Selbstbeteiligung war ich zufrieden. Ich habe die Entschädigung von Condor erhalten und denen gezeigt, dass die Kunden wie mich SO NICHT behandeln können laugh

Ach so, fast vergessen. Wenn ihr eine gute Kanzlei sucht, die euch gegen die Fluggesellschaft vertritt, kann ich euch die hier empfehlen. Sind wirklich gut und machen das auch für ganz Deutschland:

Kanzlei Bartholl Legal Services
Berlin
 

 

Beantwortet von (4,450 Punkte)
+2 Punkte
wir hatten einen komplizierten fall weil unser erster Flug nur etwas verspätet war, wir dadurch aber den Weiterflug verpasst haben. Ich habe lange im internet nach den besten Anwälten für solche flugrechte gesucht. Wir haben dann die kanzlei Bartholl Legal Services in Berlin eingeschaltet.

Hat alles super geklappt. wir können die empfehlen.
Durchhalten, durchhalten, durchhalten und sich einen guten Anwalt suchen - das ist mein tip.

Nur so kommt ihr bei Condor weiter. Die nehmen Verbraucher nicht ernst. Ich weiss bis heute nicht, warum ich überhaupt so blöd war, denen immer wieder fleißig und gutgläubig geschrieben zu haben und denen meine Sicht des Gesetzes 261/04 erklärt habe. Die lachen sich einfach ins Fäustchen, dass Verbraucher so lieb und treudoof sind.

Hätte ich deren System vorher durchblickt wäre ich gleich zum Anwalt und hätte mir stundenlange Schreiben und viel Ärger ersparen können. Es gibt wohl leider einige Firmen, die verstehen einen nur, wenn der Anwalt kommt. Das ist eigentlich nicht meine Art. Es ist aber ganz sicher noch weniger meine Art, mich als dumm verkaufen zu lassen. So habe ich kein Mitleid mit Condor, wenn sie uns dann alles zahlen.

Und um es euch nochmal zu sagen: Unser Anwalt hat denen ein 5-seitiges Schreiben geschickt, was sich gewaschen hatte und als Antwort kam sofort: Wir zahlen die Entschädigung und die Anwaltskosten.

Macht euch euren Reim drauf ;-)
+1 Punkt

Wieso schreiben hier eigentlich so viele, dass es unmöglich wäre gegen eine Fluggeselslchaft die volle Entschädigung aus der Flugrichtlinie 261/2004 + alle Rechtsanwaltskosten + alle sonstigen Unkosten zu erhalten?? 

Wem gereicht sowas zum Vorteil? Wem nützt es? Wer hat Interesse daran, hier solch ein Zeugs zu verbreiten?

Ich habe echt den Verdacht, dass sich hier einige Leute von Fluggesellschaften unter uns mischen und hier krampfhaft versuchen, die Leute zu verunsichern. Ist ja auch schön leicht: Einfach hier mal einigen Unsinn und Halbwissen posten und schon springen Hunderte Betroffener Flugpassagiere ab, ihre gesetzliche Entschädigung einzufordern, weil sie Angst haben. Das ist schon dreist. Naja, jeder ist seines eigenes Glückes Schmied. 

Ich kann hier nur jedem raten, sich seines eigenen Verstandes zu bedienen und nicht von irgendwelchen selbsternannten "Experten" oder Anwälten hier verunsichern zu lassen. Leute, lest euch doch mal die eindeutigen Gesetzesvorschriften aus der Richtlinie 261/2004 durch: Bei Annullierung oder Verspätung gibt es 250, 400 oder 600 Euro pro Person. Das steht schwarz auf weiß im Gesetz. Und seht euch mal die ganzen Urteile durch. Ich hab echt noch kein Urteil gefunden, wo die Fluggesellschaft mal gewonnen hätte. Wie schaffen es die Airlines dann bloß, die Leute so zu verunsichern? Die haben doch eigentlich nichts in der Hand.

Zum Glück habe ich mich nicht beirren lassen. Mein Tip an euch: Haltet die Ohren zu und zieht euer Ding durch! Sonst werdet ihr verrückt. Von allen Seiten hört man was anderes. Selbst unser Anwalt fing schon an, von wegen: ist alles nicht so sicher, wie es scheint, Garantien gibt es nicht, Kostenrisiko, wenn man Anwalt einschaltet und so weiter und so fort. Hätte ich darauf gehört, wäre ich jetzt um 4278,93 euro ärmer. Ich habe unserem Anwalt sofort die klare Ansage gemacht, dass ich es ernst meine und mich nicht auf irgendwelche blöden Deals einlasse. Ich wollte unser Geld (6 x 600 Euro = 3600 euro für unsere Familie). Dass Condor dann auch noch die Anwaltskosten 678,93 euro zahlen durfte, war natürlich ein nettes Plus cheeky. Geschieht denen recht. erst wollten die mich hi nhalten wie in allen Fällen. Zum Glück haben unsere Anwälte richtig Druck gemacht. Ich denke, wenn man schon mit irgendwelchen Einigungsversuchen oder irgendeiner Mediation startet, hat man schon verloren, weil die Fluggesellschaft dann weiß, dass man es eigentlich nicht wirklich durchziehen will. Ich weiß zwar nicht, wie unsere Anwälte das gemacht haben, aber sie haben es gut gemacht.

Ganz ehrlich leute. Wenn ihr euch nicht von anfang an fest vornehmt, die Sache durchzuziehen, lasst es lieber sein. Man bekommt von allen Seiten gutgemeinte Ratschläge, die einen völlig kirre machen. Wir haben es durchgezogen und sind sehr zufrieden cheekycoolcheekywink

 
Beantwortet von (6,700 Punkte)
+1 Punkt
0 Punkte

Leute passt bloss auf! Lasst die Finger von irgendwelchen Gutscheinen. Die Fluggesellschaft Condor hat uns auch einen Fluggutschein angeboten. Wir waren damals zu faul die Sache irgendwie weiter zu verfolgen. Jetzt zahlen wir dafür die Rechnung.

Condor sagt uns plötzlich, dass der Gutschein leider nicht einlösbar wäre, da er auf eine Buchungsklasse beschränkt ist und in der Klasse angeblich keine Verfügbarkeit mehr da wäre.

Der Gutschein ist somit WERTLOS! Das schreiben ja auch ganz viele andere in den Foren. Erst stellen die Fluggesellschaften munter Fluggutscheine aus, um dann plötzlich von nichts mehr wissen zu wollen. Die wissen genau, warum man die Leute mit Fluggutscheinen lockt. Gutscheine sind nichts als Schall und Rauch. Wenn ihr eure Gutscheine einlösen wollt, heißt es: Tut uns leid! 

Leider waren wir zu blöd und sind auf den Gutschein reingefallen. Ich habe auf jeden Fall eins für die zukunft gelernt:

NUR BARES IST WAHRES cool

Beantwortet von (4,400 Punkte)
0 Punkte
0 Punkte

Fluggutscheine und Gutscheine aller Art sind aus rechtlicher Sicht immer mit Vorsicht zu genießen und ohne Einverständnis der Verbraucher nicht erfüllungstauglich!

Zunächst haben Sie grundsätzlich eine Forderung (also einen Anspruch aus einem Gesetz, z.B. der EG VO Nr. 261/2004) gegen einen Anspruchsgegner (meistens die Fluggesellschaft). Der Anspruch auf Ausgleichszahlung und Entschädigung wegen einer Flugverspätung gegen eine Fluggesellschaft über 250, 400 oder 600 Euro pro Person nach Art. 7 iVm 5 der VO 261/2004 lautet gesetzlich auf Geldzahlung (also "Barzahlung, elektronische oder gewöhnliche Überweisung"wie Art. 7 Abs. III VO 261/2004 eindeutig und klar gesetzlich festlegt. Nur mit dem SCHRIFTLICHEN EINVERSTÄNDNIS DES FLUGGASTS darf eine Fluggesellschaft die gesetzliche Schuld in Form von Reisegutscheinen, Fluggutschein oder Gutschein für einen Flug leisten.

Warum lieben Fluggesellschaften Fluggutscheine?

Ganz einfach: Der Bilanzierungsvorteil (Mischkalkulation durch eigene Erbringung von Dienstleistungen zum tatsächlichen Preis und nicht höhere Geldleistung zum "gesetzlichen Nominal- / Nennwert") ist enorm. Hinzu kommt, dass Verbraucher die Möglichkeiten der Einlösung häufig zu optimistisch einschätzen. Unter größter Vorfreude auf den nächsten Urlaub im nächsten Jahr akzeptieren Verbraucher vorschnell Gutscheine und Fluggutscheine. Kommt dann in einem Jahr etwas dazwischen, steht der Verbraucher dumm da. Eine Geldzahlung kann er nicht mehr fordern. Und der Fluggutschein ist dann wertlos. Zudem schummeln Fluggesellschaften häufig irgendwelche - rechtlich mehr oder weniger zweifelhafte - Voraussetzungen zur Einlösung von Fluggutscheinen ein. Das Landgericht Berlin urteilte gegen die Ryanair Ltd., dass eine Einlösungsfrist (Antritt des Fluges innerhalb von 6 Monaten (186 Tagen oder 12 Monaten)) rechtswidrig ist (LG Berlin, Urt. v. 5.8.2009, Az 4 O 532/08).

Air France bot in einem Fall Flugpassagieren "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht einen nicht erstattbaren Reisegutschein über 350,00 EUR an. Alternativ bot die Air France ihnen pro Person einen Barbetrag von 100,00 EUR an". Letztlich hat die Air France vor Gericht verloren und musste jeweils die gesetzlich festgelegten 250,00 EUR pro Person zahlen: AG Bremen, Urt. v. 18.1.2013, Az 4 C 0516/11.

Richtig machten es auch Flugpassagiere, die von der US Airways Geldzahlung verlangten und angebotene Fluggutscheine ablehnten: "Außergerichtliche Vergleichsversuche, die unter anderem eine Entschädigung in Form von Fluggutscheinen beinhalteten, scheiterten, da die Flugreisenden Barzahlung begehrten" und auch gerichtlich zugesprochen bekamen: 5 x 600,00 EUR = 3000,00 EUR (vgl. AG Frankfurt am Main, Urt. v. 7.10.2010, Az 29 C 1352/10 (46).

Wer sich mit dem Angebot der Fluggesellschaft auf Leistung der Schuld durch Gutschein oder Fluggutschein einverstanden erklärt, akzeptiert ein (weitaus schlechteres ungünstigeres) Aliud zum gesetzlichen Geld-Anspruch und stellt sich rechtlich - ohne Not und Anlass sehr viel schlechter. Flugpassagiere sollten sich gut überlegen, ob sie einen Fluggutschein an Stelle der Überweisung/Geld von Seiten der Fluggesellschaft akzeptieren. Kommt es bei der Einlösung des Gutscheins (die ja häufig zeitlich viel später liegt) zu Problemen, setzt sich der Rechtsstreit mit noch größeren Schwierigkeiten (und größerem Aufwand, höheren Kosten, schlechteren Erfolgsaussichten) fort. 

Jeder Fluggast sollte sich die Worte der Richter des Landgericht Frankfurt am Main zu Herzen nehmen: (LG Frankfurt am Main, Urteil vom 13.10.2006, Aktenzeichen 3-2 O 51/06 gegen Air France): "Auf eine Befriedigung aus den Gutscheinen brauchen sich die Kunden jedoch nicht verweisen zu lassen. Der Anspruch aus Art. 7 VO 261/2004 stellt seinem Zweck nach einen pauschalierten Schadensersatzanspruch dar, dessen Durchsetzung in der Regel nicht durch eine weitere Flugleistung des Anspruchsgegners abgegolten werden kann, da dies den Fluggast in seiner Wahlfreiheit zu sehr einschränkte. Diese Wertung kommt auch im Erfordernis des schriftlichen Einverständnisses der Fluggäste zur Leistung der Ausgleichszahlung in Form von Gutscheinen nach Art. 7 Abs. 3 VO  261/2004 zum Ausdruck, das hier nicht vorliegt. Die Gutscheine waren demnach nach der Wertung des europäischen Gesetzgebers bereits nicht erfüllungstauglich".

Beantwortet von (5,740 Punkte)
0 Punkte
0 Punkte

Hallo:

Herr Rechtsanwalt Jan Bartholl hatte für unsere Gruppe (wir waren 4 Mädels und es war eine Flugverspätung bei einem Ibiza Flug) die Entschädigung für uns von der Condor eingeklagt. Für uns ist der Fall super gelaufen! Ich habe Herrn Bartholl alle Unterlagen zugeschickt und die Sache dann mit ihm besprochen. Er hat alles sehr genau erklärt und den Fall dann für uns gewonnen. 

Ich kann die Kanzlei empfehlen und meine Freundinnen empfehlen genauso. Herr Bartholl hat uns sehr nett beraten und hat es geschafft, dass Condor uns nicht nur 400 € pro Kopf, sondern zusätzlich noch 408,07 € gezahlt hat. Wir waren völlig überrascht, dass wir mehr bekommen haben, als wir eigentlich haben wollten. Ganz nebenbei sieht Herr Bartholl auch noch richtig gut aus devil

Viel Glück an alle anderen hier und viele liebe Grüße

Beantwortet von (7,090 Punkte)
0 Punkte
0 Punkte

Also, hier nochmal für alle zum Mitschreiben:

JA, die Fluggesellschaft muss dem Fluggast die VORGERICHTLICHEN RECHTSANWALTSKOSTEN gemäß RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) erstatten.

MCCoolway hat sich ja schonmal die Mühe gemacht und hier im Forum schon eine Liste von vielen guten Urteilen verschiedenster Gerichte in Deutschland gepostet, die alle immer das gleiche entschieden haben: Die Fluggesellschaft hat zusätzlich zur Entschädigung und Ausgleichszahlung pro Nase auch die Anwaltskosten zu zahlen.

Leider lassen sich offenbar immer wieder Fluggäste von den Tricks und Nebelkerzen der Airlines blenden und fragen unterwürfig und völlig verängstigt nach den Anwaltskosten. In Deutschland muss der Anspruchsgegner, dem gegenüber berechtigterweise Forderungen geltend gemacht werden, die ausgelösten Rechtsverfolgungskosten (sprich: üblicherweise Rechtsanwaltskosten + Mahnverfahrenskosten + Gerichtskosten) nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG = früher BRAGO) erstatten. Dieser Grundsatz ist gesetzlich in §91 ZPO festgelegt, wonach die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits, insbesondere die dem Gegner erwachsenden Kosten, zu erstatten hat. Die Vorschrift des §91 ZPO dient dem Grundsatz der sog. Kostengerechtigkeit.

So sehen es auch die Gerichte in Deutschland:

 

  1. AG Bremen, Urteil vom 12.06.2014, Aktenzeichen: 9 C 72/14 (Urteil gegen Ryanair Ltd.)
    Urteil einfach googeln: "AG Bremen 9 C 72/14 Reise-Recht-Wiki.de"

    Die Fluggesellschaft hat dem Fluggast die zur vorgerichtlichen Geltendmachung eines Ausgleichszahlungsanspruchs erforderlichen Rechtsanwaltskosten unabhängig von einer vorangehenden Inverzugsetzung zu erstatten.

    Zwar ist der immaterielle Anspruch auf Ausgleichszahlung kein originärer Schadensersatzanspruch. Diesbezügliche vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten können aufgrund der zugrunde liegenden vertraglichen Pflichtverletzung gleichwohl eine Schadensposition im Sinne der §§ 631, 634 Nr. 4, 280 Abs. 1, 249 BGB sein (Palandt, 73. A., § 249, Rn. 56; Einf. v. § 631, Rn. 17e; § 634, Rn. 8; BGH NJW 2003, 3766). Es handelt sich regelmäßig um erforderliche und zweckdienliche Kosten der Rechtsverfolgung (Palandt, 73. A., § 249, Rn. 57; Woitkewitsch MDR 2012, 500 m.w.N.). Denn der Fluggast steht als Verbraucher einem international agierenden Unternehmen (hier: Ryanair Ltd. aus Irland) gegenüber; die materielle Rechtslage - neu gesetztes EU Recht - befindet sich in stetiger Rechtsfortbildung. Somit bedarf der Anspruchsteller anwaltlicher Unterstützung. Die infolge der Mandatierung freiwillig getätigten Aufwendungen stellen sich als zurechenbar veranlasste Schadensposition dar.

  2. AG Bremen, Urteil vom 12.06.2014, Aktenzeichen: 9 C 72/14 (Urteil gegen Ryanair Ltd.)
    Urteil einfach googeln: "AG Bremen 9 C 72/14 Reise-Recht-Wiki.de"

    Der Anspruch auf Erstattung von angefallenen Rechtsanwaltskosten gem. RVG besteht unabhängig davon, ob der Fluggast die Fluggesellschaft vor Einschaltung des Rechtsanwalts in Verzug gesetzt hat oder nicht.

     

    Nach Ansicht des erkennenden Gerichts sind vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nicht erst ab dem Zeitpunkt der wirksamen Inverzugsetzung erstattungsfähig (a.A.: Amtsgericht Rüsselsheim, Urteil vom 18.07.2013, 3 C 219/12Amtsgericht Rüsselsheim, Urteil vom 21.01.2014, 3 C 2973/13 (32)AG Charlottenburg, Urteil vom 17.01.2014, 234 C 237/13Amtsgericht Hannover, Urteil vom 03.07.2013, 564 C 267/13Amtsgericht Geldern, Urteil vom 06.05.2014, 4 C 117/14AG Köln, Urteil vom 09.05.2014, 147 C 60/14 n.v.: Anspruch nur gemäß § 286 BGB). Zwar folgt der Zahlungsanspruch aus einer gesetzlichen Verordnung&

Beantwortet von (5,740 Punkte)
Bearbeitet von
0 Punkte
0 Punkte

So sehen es auch die Gerichte in Deutschland:

 

  1. AG Bremen, Urteil vom 12.06.2014, Aktenzeichen: 9 C 72/14 (Urteil gegen Ryanair Ltd.)
    Urteil einfach googeln: "AG Bremen 9 C 72/14 Reise-Recht-Wiki.de"

    Zwar folgt der Zahlungsanspruch aus einer gesetzlichen Verordnung (so argumentativ das AG Köln, Urteil vom 09.05.2014, 147 C 60/14 n.v.). Da alle Sekundäransprüche aus dem Gesetz folgen, ist dieser Umstand jedoch unerheblich. Entscheidend ist, dass die Entschädigungszahlung auf einer Vertragsverletzung beruht. Denn das Luftfahrtunternehmen schuldet die Beförderung zu den vereinbarten Zeiten; die planmäßige Ankunft ist als werkvertraglich geschuldeter Leistungserfolg zu klassifizieren (vgl. Palandt, 73. A., Einf. v. § 631, Rn. 17a m.w.N.). Auch wenn die pünktliche Ankunft im Sinne eines absoluten Fixgeschäfts nicht geschuldet sein sollte (vgl. BGH NJW 2009, 2743) zeigt die Existenz der Fluggastrechteverordnung in ihrer Interpretation durch den EuGH – große Kammer - (NJW 2013, 1291), dass die erhebliche Ankunftsverspätung am Zielort zweifelsfrei als vertragliche Pflichtverletzung zu bewerten ist.

    An sich müsste ein gegen die Vorschriften der Fluggastrechteverordnung verstoßendes Luftfahrtunternehmen von sich aus Ausgleichszahlung leisten oder zumindest auf die entsprechenden Rechte des schlecht beförderten Kunden hinweisen. Würde ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten erst nach ergebnisloser Mahnung zugesprochen, setzte man - fälschlicherweise - einen präzise informierten und an sich nicht schutzbedürftigen Fluggast voraus. Denn der Fluggast könnte - ohne anwaltliche Hilfe - das Luftfahrtunternehmen nur dann in Verzug setzen, wenn er die EG Verordnung 261/2004 und die Rechtsprechung des EuGH zur Gleichstellung von Annullierung und Verspätung im Detail kennen würde; überdies würde dem Fluggast abverlangt, den Kontakt zu der – international agierenden – Fluglinie, die ihren Sitz regelmäßig im Ausland unterhält, herzustellen. Der Verbraucher weiß nach einer Schlechtleistung in der Regel aber nur, dass ihm gewisse Rechte zustehen könnten; um diese konkret prüfen und ggf. beziffern zu lassen, sucht er anwaltliche Hilfe.

    Es ist daher typisch, dass das erste Anspruchsschreiben des Fluggastes von anwaltlicher Seite aus erfolgt. Hat das Luftfahrtunternehmen zum Zeitpunkt der Mandatierung von sich aus keine Zahlung angeboten, hat es bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die entsprechenden Kosten grundsätzlich zurechenbar veranlasst.

    Wertungsmäßig vergleichbar erscheint der Schadens- oder Schmerzensgeldanspruch des durch eine unerlaubte Handlung Geschädigten: Die vorgerichtlichen Anwaltskosten sind nach einem Verkehrsunfall (verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung gemäß § 7 StVG) auch ohne vorangehende Inverzugsetzung regelmäßig erstattungsfähig.

    Ein Luftfahrtunternehmen, das die Erstattung vorgerichtlicher Kosten vermeiden möchte, kann nach einer erheblichen Flugverspätung von sich aus Ausgleichszahlung leisten.

    Das Verschulden der Beklagten wird vermutet (§ 280 I 2 BGB).

  2. TIP: Wer auf Nummer sicher gehen will, setzt die Fluggesellschaft vor Einschaltung des Rechtsanwalts mit einem Schreiben in Verzug. Das ist zwar nicht nötig, schadet aber auch nicht. Dazu kann einfach ein Musterschreiben für Flugverspätung aufgesetzt werden, welches man dann per Einschreiben mit Rückschein (!!! um den Zugang nachzuweisen) an die Fluggesellschaft schickt. Im Schreiben eine Zahlungsfrist setzen (so ungefähr 14 Tage) und nach Ablauf der Frist ist die Fluggesellschaft dann in Verzug und man kann ohne Probleme einen Rechtsanwalt einschalten.

  3.  

    AG Duisburg, Urteil vom 09.04.2014, Aktenzeichen: 52 C 2806/13

    Rechtsanwaltskosten müssen den Fluggästen erstattet werden.

  4. AG Düsseldorf, Urteil vom 13.03.2014, Aktenzeichen: 22 C 374/14

    Die den Fluggästen entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten müssen erstattet werden.

  5. <li class="Bedeutung" style="box-sizing: border-box; margin: 0px 0px 20px; padding: 20px 0px 0px; border-width: 1px 0px
Beantwortet von (5,740 Punkte)
0 Punkte
0 Punkte
  1.  

    AG Düsseldorf, Urteil vom 13.03.2014, Aktenzeichen: 22 C 374/14

    Die den Fluggästen entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten müssen erstattet werden.

     

    AG Frankfurt am Main, Urteil vom 07.03.2014, Aktenzeichen: 30 C 3855/13 (68)

     

    Die vorgerichtliche Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs mit Rechtsanwaltsschreiben war zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich, gerade weil die Beklagte zuvor auf das Schreiben der Kläger hin eine Zahlung abgelehnt und die Schadensregulierung verzögert hatte (Palandt/Grüneberg, BGB (73. Aufl. 2014), § 249 Rn. 57). Trotz der Zahlungsverweigerung der Beklagten war die vorgerichtliche Geltendmachung auch erfolgversprechend, da die Geltendmachung durch einen Rechtsanwalt mit rechtlichen Ausführungen zur Begründetheit des Anspruchs ein anderes Gewicht und größere Überzeugungskraft hat als die Geltendmachung durch einen Laien. Für die Erfolgsaussichten der vorgerichtlichen Geltendmachung durch einen Rechtsanwalt streitet auch, dass der Anspruch aus den oben genannten Gründen begründet war.

     

    AG Frankfurt am Main, Urteil vom 17.01.2014, Aktenzeichen: 30 C 2462/13 (68)

    Die vorgerichtliche Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs mit einem Rechtsanwaltsschreiben war zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich (§ 249 BGB), nachdem die Beklagte zuvor auf das Schreiben hin nicht reagiert und die Schadensregulierung verzögert hatte (Palandt/Grüneberg, BGB [71. Aufl.] 2012, § 249 BGB Rn. 57). Es war unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu erwarten, dass der Versuch einer außergerichtlichen Regulierung mit Hilfe eines vorgerichtlichen Rechtsanwaltsschreibens Erfolg bieten würde (so OLG Hamm, Urt. v. 31.10.2005 – 24 W 23/05, NJW-RR 2006, 242).

     

    AG Hamburg, Urteil vom 10.01.2014, Aktenzeichen: 36a C 251/13

    Der Anspruch auf Ersatz außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten steht der Klägerin zu 1) zu. Der Anspruch folgt als Verzugsschadensersatzanspruch aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB. Die Beklagte hatte den Anspruch mit ihrem Schreiben ernsthaft und endgültig zurückgewiesen und war damit gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB in Verzug geraten. Die Einschaltung eines Rechtsanwalts durch die Klägerin zu 1) war eine Maßnahme zweckentsprechender Rechtsverfolgung.

     

    AG Düsseldorf, Urteil vom 28.08.2013, Aktenzeichen: 53 C 6463/13

    Die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten stehen dem Kläger unter dem Gesichtspunkt des Verzuges gemäß § 280 Abs. 2, 286 BGB zu.

 

Beantwortet von (5,740 Punkte)
0 Punkte
0 Punkte

@Welle

@Flieger3

@alle

Ich würde mich durch solche Antworten von Condor nicht einschüchtern lassen. Die Aufgabe der Mitarbeiter von Condor scheint ja darin zu bestehen, Flugpassagiere erstmal ruhig zu stellen. Wer dann von der Entschädigung nicht ablässt und zeigt, dass er gewillt ist, auch weiter vorzugehen oder sogar einen Rechtsanwalt einzuschalten, bekommt wohl manchmal einen Gutschein von Condor. Aber warum sollte man sich mit einem Fluggutschein zufrieden geben. Das Gesetz sagt doch eindeutig, dass die Fluggesellschaft das Geld zahlen muss. Da besteht doch gar kein Grund, einen Gutschein anzunehmen. Was soll das auch schon sein: ein Gutschein!?? Da verspricht Condor, einen irgendwann vielleicht mal (auf deren Gnaden) mitzunehmen, wenn gerade Plätze frei sind. Wer das Geld nimmt, ist in jedem Fall besser dran: Mit dem Geld ist man frei und kann damit machen, was man will und ist nicht auf Condor-Flüge beschränkt. Gesetz ist Gesetz und da muss auch Condor sich dran halten.

In unserer Verspätungsgeschichte war es sogar so, dass Condor uns zunächst auf einen Tag später umgebucht hatte und dann am nächsten Tag der bereits umgebuchte Flug nochmal abgesagt wurde, weil angeblich die Arbeitszeit der Crew überschritten war. Dann mussten wir nochmal 11 Stunden warten und wurden erst dann zurückgeflogen.

Unser Anwalt sagte uns zu unserer Überraschung, dass wir dann die Entschädigung sogar 2 x verlangen können, weil wohl jeden einzelne Buchung zählt. Wir haben die Sache mit einem Anwalt durchgezogen, weil ich schon ahnte, dass Condor wieder das Herauszögern wollte. Hat super geklappt, 6500 € (wovon allerdings noch die Anwaltskosten abgezogen wurden) haben wir bekommen. Der Hammer cheekysurpriseyes  Da kann man sich ja fast schon über die FLugverspätung freuen, auch wenn es aber echt ärgerlich war angel

@Derrick: Hab hier auch nochmal das letzte Schreiben der Condor gepostet. Ist was identisch wie deins. Ich schätze das schickt die Condor jedem, der mit Anwalt durchzieht.

Condor Entschaedigung Gutschein

Beantwortet von (1,610 Punkte)
0 Punkte
...