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Wir haben für zwei Familien eine Reise nach Ägypten gebucht gehabt. 9 Tage vor Abflug teilt uns das Reisebüro plötzlich mit, wir sollen jetzt von Düsseldorf statt von Hannover aus fliegen. Und das auch noch einen Tag früher. Und das beste: Wir sollen jetzt auch noch einen Zuschlag zahlen, weil der Reiseveranstalter das neu buchen musste und der sich das irgendwie vorbehalten hätte. Damit sind wir nicht einverstanden.

Da wir das mit unseren Familie keinesfalls organisieren konnten (Arbeit, Urlaub, Schule, etc), baten wir um einen anderen Termin. Der Reiseveranstalter wollte aber nicht auf uns zugehen und bestand auf der Änderung. Jetzt mussten wir die Reise absagen, weil die Reisezeiten und Flugzeiten und der Flughafen für uns nicht möglich waren. Das Reisebüro hat sich jetzt bemüht, vom Reiseveranstalter für uns Schadensersatz zu erhalten. Leider hat der Reiseveranstalter nur 85% von der schon angezahlten Reise zurückerstattet, also von dem Geld, was wir sowieso angezahlt hatten. Mehr will er nicht zahlen. Die Frau vom Reisebüro meint, das uns mehr zustehen würde, auch Schadensersatz wegen vertaner Urlaubszeit und wegen dem Ärger.

Welche Rechte haben wir? Muss der Reiseveranstalter den kompletten Reisepreis zurückzahlen? Muss der Reiseveranstalter uns auch noch Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit oder entgangener Urlaubsfreude zahlen?

Wir haben uns schon ein bisschen durchgelesen, sind aber trotzdem nicht ganz sicher.
Gefragt in Reisevertragsrecht von
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3 Antworten

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Sehr geehrter Fragesteller!

Bevor ich auf weitere Aspekte Ihrer Frage eingehe, möchte ich schon mal sagen, dass Sie Ihre Ansprüche nicht gegen das Reisebüro, sondern gegen den Reiseveranstalter richten müssen bzw. wenn Sie sich nicht sicher sind, dann schauen Sie in Ihren Reiseunterlagen genauer nach, wer Ihr Vertragspartner war und somit der Anspruchsgegner ist. Reisebüros können zwar auch als Reiseveranstalter tätig sein, jedoch ist kommt das selten vor und meistens übernehmen sie eine Vermittlerrolle (Vgl. OLG Frankfurt am Main, 28. September 2009, Akz. 16 U 238/08).

Ihrer Beschreibung sind folgende Aspekte zu entnehmen – (1) Änderung der Abflugzeit und Flughafenänderung, (2) Preisänderung, (3) verspätete Änderungsmitteilung, (4) Ihr Kündigungsrecht, (5) Reisepreisrückerstattung sowie (6) Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit.

Zu (1) und (3):

Seit 2013 ist der Reiseveranstalter verpflichtet, sich an die voraussichtlichen, in der Reisebestätigung angegebenen Flugzeiten und –orte verbindlich zu halten (Vgl. BGH X ZR 24/13). Etwaige Änderungsvorbehalte im Reisevertrag oder in den allgemeinen Reisebedingungen sind ungültig. Es kann von Ihnen nicht verlangt werden, diese Änderungen zu akzeptieren. Verspätungen von bis zu 4 Stunden ohne Störung der Nachtruhe sind als bloße Unannehmlichkeit entschädigungslos zu tolerieren. Eine Änderungsankündigung, die bis zu zwei Wochen vor Reisebeginn bei Ihnen eingeht, ist zulässig. Dies berührt jedoch Ihr Kündigungsrecht nicht.

Zu (2) explizit:

§ 651 a, Abs. 4 BGB sagt ganz klar: „[…]Eine Preiserhöhung, die ab dem 20. Tage vor dem vereinbarten Abreisetermin verlangt wird, ist unwirksam. […]“

Wenn Sie die Änderung akzeptieren, oder besser gesagt akzeptiert hätten, würde die Änderung der Abflugzeit und des Flughafens einen Reisemangel darstellen, für den Ihnen eine anteilige Reisepreisminderung zustünde. Eine unverbindliche ungefähre Einschätzung der Höhe der möglichen Minderung stellt die Frankfurter Tabelle dar.

Zu (4) und (5):

§ 651 a, Abs. 5 BGB: „[…]Im Falle einer Erhöhung des Reisepreises um mehr als fünf vom Hundert oder einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung kann der Reisende vom Vertrag zurücktreten.[…]“ Eine Änderung des Flughafens und der Abflugzeit stellt eine erhebliche Änderung einer wesentlichen Reiseleistung dar, sodass Ihr Rücktritt berechtigt war. Weiter im § 651 a, Abs. 5 BGB: „[…]Er kann stattdessen, ebenso wie bei einer Absage der Reise durch den Reiseveranstalter, die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.[…]". Das haben Sie ja gemacht und es war nicht möglich. Die kurzfristige, unzulässige und für Sie nicht in Frage kommende Änderung sowie die Unmöglichkeit einer anderweitigen, für beide Parteien zufrieden stellenden Lösung stellen, meines Erachtens, einen berechtigten Rücktrittsgrund dar. Sie sind berechtigt, den gezahlten Reisepreis zurück zu verlangen, da für dieses Geld keine Leistung erbracht wurde oder erbracht wird. Wenn Sie nichts bekommen – müssen Sie auch nicht zahlen.

Zu (6)

Ich würde mich der Frau vom Reisebüro anschließen und sagen, dass Ihnen auch eine Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit bzw. entgangener Urlaubsfreude zusteht. Ich nehme an, wenn keine Änderungen vorgekommen wären, hätten Sie den Urlaub auch in Anspruch genommen. Sie sind auch auf den Reiseveranstalter zugegangen und haben nach einem anderen Datum gefragt. Grundsätzlich müssen Sie andere Vorschläge nicht akzeptieren, wenn es sich mit Ihrem Lebensrhythmus nicht vereinbaren lässt. Es war allemal die Schuld des Reiseveranstalters (aus oben genannten Gründen). Man kann im Allgemeinen davon ausgehen, dass der Durchschnittsverbraucher seinen Urlaub im Voraus plant und sich und seinen Alltag auch darauf einstellt, für eine bestimmte Dauer zu verreisen. Wenn es sich so kurz vor dem Reiseantritt herausstellt, dass Sie gar nicht verreisen können, werden Sie vermutlich nicht so schnell eine andere, gleichwertige Reise zum selben Preis buchen können. Aber auch davon abgesehen kann man hier von entgangener Urlaubsfreude sprechen, da Sie sich schon auf den Urlaub eingestellt und gefreut haben.

Vgl. BGH, 11. 01. 2005, Akz. X ZR 118/03 – hier geht es um einen ähnlichen Fall. Ein Reisender konnte wegen Überbuchung an einer Kreuzfahrt nicht teilnehmen und hat sowohl den Reisepreis zurückbekommen, als auch Entschädigung wegen vertaner Urlaubszeit. Bei Ihnen geht es zwar darum, dass Ihre Reise schon hätte stattfinden können, nur mit erheblichen Änderungen. Ich würde Ihnen anraten, sich mit einem Fachanwalt in Verbindung zu setzen, ich wäre da bezüglich der Erstattung und Entschädigung optimistisch.

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@outsider:

Hier ist das Urteil vom AG Geldern (Amtsgericht Geldern, U. v. 25.6.2014 Aktenzeichen 3 C 579/12). Da hat Ryanair verloren. Das Gericht entschied, dass Ryanair den Fluglotsenstreik einfach als Ausrede benutzt hätte. Das Gericht war wohl über Ryanair ziemlich verärgert, wenn man das Urteil durchliest: "Dies sind nicht mehr als allgemeine Floskeln".

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Also mein Lufthansa Streit ist für mich durch meinen Anwalt gut gelöst worden. Ich habe von Lufthansa 605 € bekommen. Ich hatte auf meinem Flug zuerst eine Flugverspätung und dann leider noch eine (allerdings kurze) Gepäckverspätung. Lufthansa hat mein Anliegen immer abgewiesen mit dem Hinweis, dass ein technischer Fehler bzw. eine technische Störung vorlag. Ja, schön und gut, mag ja sein aber trotzdem muss Lufthansa mir dann meine Entschädigung zahlen, was die partout nicht machten.

Ich finde es sehr ärgerlich, dass Fluggesellschaften Rechte von Verbrauchern, die IM GESETZ festgeschrieben stehen, einfach ignorieren. Das ist pure Schikane. Fluggesellschaften stellen sich einfach stur und man ist n richtig aufgeschmissen. Ich wusste auch nicht, was ich tun sollte aber mein Kampfes-Wille war da geweckt. Nur weil ich juristischer Laie bin, heisst das ja nicht, dass ich meine gesetzlichen Rechte wegschenken muss.

Ich bin zu meinem Versicherer und habe denen eingebläut, mir einen Fachanwalt für Reiserecht zu geben, der der Beste ist. Erst wollte der Versicherer mir den Anwalt hier in der Stadt vermitteln, ich habe aber auf meinem Recht bestanden, einen Fachanwalt zu bekommen, der sich auskennt.

Fachanwalt für Reiserecht

Der hat dann die Lufthansa angeschrieben und plötzlich hieß es, ja wir zahlen die 605 €. Einerseits habe ich mich natürlich gefreut, das Geld endlich zu bekommen, andererseits ist das natürlich die Bestätigung, was Lufthansa für ne Masche abzieht: Solange die Verbraucher selbst hilflos anklopfen, stellen wir uns stur. Sobald Gefahr durch einen Fachanwalt droht, wird gezahlt angryangry Nennt man das Verbraucherservice?

Lufthansa Verspätung Entschädigung

 
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