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Wir sollten mit Lufthansa über Frankfurt nach Miami fliegen. Der Flieger hatte dann über 18 Stunden Verspätung. Lufthansa habe ich bereits angeschrieben und 2400 Euro für uns 4 verlangt. Die Lufthansa schreibt uns zurück:

 
 
Grund für die Annullierung von LH waren ... technische Defekte an der Maschine ...  Vogelschlag ... in Frankfurt. Selbstverständlich leisten wir alles Erdenkliche dafür, um unsere Gäste stets pünktlich und zuverlässig an ihr Reiseziel zu bringen. Auf höhere Gewalt, zu der ein Vogelschlag und deren Auswirkungen zählen, haben aber auch wir keinen Einfluss. Eine ordnungsgemäße Flugdurchführung war vor diesen Hintergründen nicht möglich und die Flugunregelmäßigkeit lag eindeutig außerhalb unseres Einflussbereiches. Ausgleichszahlungen sieht die EU-Verordnung 261/2004 in diesem Fall nicht vor. Ihrer Forderung nach einer Entschädigung können wir demnach nicht entsprechen.
 
Für künftige Reisen wünschen wir Ihrer Mandantschaft einen in jeder Hinsicht angenehmen und reibungslosen Verlauf.
 
Mit freundlichen Grüßen
 
i.V.
 
Deutsche Lufthansa AG
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Aber das finden wir seltsam, denn ein befreundetes Ehepaar erhielt noch am Flughafen von Lufthansa eine Meilengutschrift und den Zugang zur Lounge wegen der Verspätung. Das würden die doch nicht tun, wenn tatsächlich höhere Gewalt vorlag. Am Flughafen war von Vogelschlag auch nicht die Rede. Es hiess dort, dass irgendein Teil (Lämpchen am Monitor im Cockpit) repariert werden müsste.
 
Wie können wir die Behauptungen von Lufthansa überprüfen? Wie kann ich denen beweisen, dass keine höhere Gewalt vorlag?
Gefragt in Flugverspätung von
+5 Punkte

9 Antworten

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Sehr geehrter Fragesteller!

Ich würde gern versuchen, Ihre Frage zu beantworten, indem ich auf zwei Aspekte eingehe – Verspätung wegen technischen Defektes und Verspätung wegen Vogelschlag. Ihrer Beschreibung entnehme ich, dass es sich hierbei um zwei verschiedene Verspätungsgründe ohne erkennbaren Kausalzusammenhang handelt.

Technischer Defekt als Entlastungsgrund

Rein theoretisch kann eine technische Störung als ein Entlastungsgrund für eine Flugverspätung geltend gemacht werden. In der Praxis ist es jedoch für die Fluggesellschaften relativ schwierig. Es gibt eine Reihe von Anforderungen. So darf die Ursache des Defekts in jedem Fall nicht auf die Tätigkeit des Luftfrachtführers zurückzuführen sein. Dies könnte dann zutreffen, wenn das Flugzeug oder dessen Bauteile bereits fehlerhaft geliefert worden sind. Andererseits reicht auch das pauschal nicht aus, denn auch Lieferungen defekter Maschinen oder Bau- und Ersatzteile gehören zu den allgemeinen Risiken, die das Flugunternehmen zu tragen hat. Grundsätzlich hat die Fluggesellschaft ihre Flotte in regelmäßigen Zeitabständen zu warten und zu überprüfen und die Gerichte sind sehr oft der Meinung, dass alle Defekte so rechtzeitig erkannt und behoben werden können. Technische Probleme, die als außergewöhnliche Umstände gelten können, oder besser gesagt die Ursache dieser Probleme muss außerhalb des Einflussbereiches der Fluggesellschaft liegen. Dazu gehöre auch ein Vogelschlag, aber ich komme im zweiten Abschnitt darauf ein. Umstritten sind jedenfalls Beschädigungen am Flugzeug durch Mitarbeiter der Fluggesellschaft. Eher einer Ausnahme stellt auch das Urteil des LG Berlin vom 07. Februar 2008 (Akz. 57 S 26/07), das einen defekten Sensor am Fahrwerk der Maschine aufgrund von äußerster Seltenheit als einen entlastenden außergewöhnlichen Umstand gelten ließ.

Vogelschlag

Ein Vogelschlag gehört, wie bereits erwähnt, regelmäßig zu einem außergewöhnlichen Umstand, da eine Fluggesellschaft Vogelschwärme weder beeinflussen noch vermeiden kann. Technische Probleme, die resultierend aus einem Vogelschlag zu Verspätungen führen, seien zwar keine außergewöhnlichen Umstände, aber es kommt auf die außergewöhnliche Natur der Ursache und darauf an, dass der Umstand außerhalb des organisatorischen und technischen Bereichs der Luftfahrtgesellschaft liegt. Auch der Bundesgerichtshof urteilte am 24.09.2013 (Akz. X ZR 160/12) zugunsten des Flugunternehmens. Da Vogelschwärme nicht beherrschbar oder beeinflussbar sind, sei es für die Fluggesellschaft unmöglich, diese Gefahr abzuwenden. An dieser Stelle ist es zu erwähnen, dass die entsprechenden Präventionsmaßnahmen auch die Aufgabe des Flughafenbetreibers ist.

Es kann jedoch auch Sachverhalte geben, wo ein durch einen Vogelschlag verursachter technischer Defekt an dem Flugzeug nicht zu einer Exkulpation aufgrund des außergewöhnlichen Umstandes führt. Es kommt auf die Schwierigkeit bzw. Beschaffenheit des Schadens und teilweise aber auch auf die Logik und die Sichtweise des jeweiligen Gerichtes an.

Weiterhin genügt, meines Erachtens, das Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstandes alleine nicht, um sich von der Zahlungspflicht befreien zu können. Der Erwägungsgrund 12 der Verordnung (EG) 261/2004 sagt wörtlich: „Andernfalls sollten die Luftfahrtunternehmen den Fluggästen einen Ausgleich leisten und auch eine angemessene Betreuung anbieten, es sei denn, die Annullierung geht auf außergewöhnliche Umstände zurück, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.“ Das heißt also, dass die Fluggesellschaft auch nachweisen muss, dass sie und ihre Leute alles in ihrer Macht stehende (in Grenzen der Vernunft, natürlich) unternommen haben, um den Flug zu den angekündigten Abflugzeiten dennoch stattfinden zu lassen oder den Verspätungsschaden zu minimieren. Ein Vogelschlag lässt sich zwar, wie bereits erörtert, schwer vermeiden oder beeinflussen (zumindest nicht vom Luftfahrtunternehmen), aber die Verspätung zu minimieren gehört auch dann zu den Pflichten der Fluggesellschaft.

Fazit:

Sie können die Behauptungen der Lufthansa nicht überprüfen und müssen das auch nicht. Sie müssen auch der Fluggesellschaft nicht beweisen, dass es kein außergewöhnlicher Grund war, denn das ist die Pflicht der Fluggesellschaft. Was sie behauptet, muss sie auch beweisen. Vor Gericht muss das Flugunternehmen ausreichend darlegen, welche Ursache der Verspätung zu Grunde lag, welcher Defekt genau lag vor, welche Maßnahmen wurden ergriffen, um die Störung zu vermeiden bzw. warum keine Maßnahmen möglich waren, was wurde unternommen, um die Verspätung zu vermeiden oder geringer zu halten bzw. warum das nicht möglich war. Sie müssen nichts dergleichen beweisen.

Worauf Sie ggf. achten müssen, ist wenn Ihnen keine Betreuungsleistungen erbracht wurden und Sie dementsprechende zusätzlichen Kosten aufzubringen hatten (Hotelübernachtungen, Verpflegung, Transport, Telefon- oder Internetkosten usw.). Falls das Gericht zu Ihren Gunsten entscheidet, können Sie die Erstattung dieser Kosten geltend machen, bzw. diese Erstattung zusammen mit der eventuellen Ausgleichszahlung beanspruchen.

Sie haben nun zwei Möglichkeiten:

  1. Sich das gefallen lassen und nichts tun
  2. Einen Rechtsanwalt für Fluggastrechte aufsuchen, sich genauestens beraten lassen und ggf. Klage erheben.
Beantwortet von (6,750 Punkte)
+2 Punkte
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Lieber Fragesteller,

Die Fragen nach dem technischen Defekt und dem Vogelschlag müssen getrennt voneinander bewertet werden.

Zum Vogelschlag hat das Landgericht Darmstadt geurteilt, dass es sich bei einem Vogelschlag um einen außergewöhnlichem Umstand i. S. v. Art. 5 Abs. 3 EG (VO) 261/2004 handelt (vgl. LG Darmstadt, Urt. v. 24.07.2013, 7 S 242/12, einfach zu googlen unter "7 S 242/12 Reiserecht wiki.de; auch LG Frankfurt a. M., Urt. v. 29.11.2012, 2-24 S 111/12). Das Luftfahrtunternehmen könne sich gegen das Vorhandensein von Vogelschwärmen nicht durch geeignete Maßnahmen schützen, so die Richter. Desweiteren handele es sich bei einem Vogelschlag nicht um einen technischen Defekt, obwohl der Vogelschlag zum Ausfall eines Triebwerks führen könne. Ein Vogelschlag sei, genau wie schlechtes Wetter, ein Einfluss von außen und falle somit in den Bereich außerhalb des organisatorischen und technischen Bereichs der Luftfahrtgesellschaft und könne von dieser weder beherrscht noch abgewendet werden. Technische Probleme, die zu einer Verspätung führen, stellen grundsätzlich keinen außergewöhnlichen Umstand i. S. d. Verordnung dar, es sei denn, das Problem geht auf Vorkommnisse zurück, die aufgrund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind (vgl. EuGH, Urt. v. 22.12.2008, C-549/07, wird bei Google unter "C-549/07 Reiserecht wiki.de" als erster Treffer angezeigt).

Der Bundesgerichtshof urteilte im Sommer 2013, dass es sich bei einem Vogelschlag um einen außergewöhnlichen Umstand handelt, welcher das Luftfahrtunternehmen von seiner Zahlungspflicht entbinde (vgl. BGH, Urt. v. 24.09.2013, X ZR 160/12, einfach zu googlen unter "X ZR 160/12 Reiserecht wiki.de"). Ein solches Ereignis liege außerhalb des technischen und organisatorischen Verantwortungsbereichs der Fluggesellschaft. Die Flugrouten der Vögel könnten weder beherrscht noch beeinflusst werden und somit sei ist für die Airline unmöglich, einen Vogelschlag abzuwenden. Damit zählt ein solches Vorkommnis zu den Einwirkungen von außen auf die Fluggesellschaft, die sie nicht lenken kann.

Zwar sind die Unternehmen zu einer regelmäßigen Wartung ihrer Flugzeuge verpflichtet, doch kann auch diese Wartung einem Vogelschlag nicht vorbeugen. Folglich sind die entstandenen Schäden nicht auf eine fehlende oder mangelhafte Wartung des Flugzeuges zurückzuführen.

Wann ein technischer Defekt ein außergewöhnlicher Umstand ist, ist eine Frage des Einzelfalls und zum Teil schwer zu beantworten. Für einen Überblick zu dieser Thematik empfehle ich Ihnen folgende Website: http://www.passagierrechte.org/Technischer_Defekt

Viel Erfolg!

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Als wir am Flughafen davon erfuhren, dass unser Flug storniert war, waren wir natürlich erstmal total hilflos. Wir wusste ganz ehrlich nicht einmal, dass wir überhaupt irgendwelche Rechte gegen Lufthansa hatten. Diese Plakate über Flugpassagierrechte der EU hängen zwar überall am Flughafen aus. Aber in der konkreten Situation und irgendwie auch der ganzen Aufregung und Panik, nimmt man die gar nicht wahr.

Als wir dann aus dem urlaub wieder zurück waren, habe ich mich dann im Internet erkundigt. Ich war ganz schön überrascht, dass uns eine Entschädigung gegen Lufthansa über 1200 € zusteht und Lufthansa auch noch unser Essen am Flughafen über 22,72 € zahlen müsste. Ich habe Lufthansa dann angeschrieben, aber immer nur die üblichen Ablehnantworten erhalten.

Es scheint sich für Fluggesellschaften auszuzahlen, unkundige Bürger (wie meinen Mann und mich) erstmal mit beeindruckend klingenden Schreiben von ihren Rechten abzuhalten. Gut für Lufthansa ist es natürlich auch, wenn man nichts sagt. Wir haben am Flughafen nie auch nur ein einziges Wörtchen von den Lufthansa-Mitarbeitern gehört, dass uns eine Entschädigung zustehen könnte. Nee, es hieß immer nur: Wenn Sie Glück haben, können wir sie umbuchen auf den und den Flug. Darüber waren wir auch schon ganz glücklich, da wir ja unseren Urlaub starten wollten.

Ich glaube, dass sehr viele Bürger gar keine Ahnung von ihren Rechten und dem Gesetz haben. Als ich dann erfuhr, dass wir 1200 € von Lufthansa fordern können, wollte ich die auch haben. Warum auch nicht? Wenn das Gesetz uns 1200 € für den ganzen Stress und den Ärger zuspricht, möchte ich mein gesetzliches Recht auch haben. Lufthansa hat sich aber geweigert zu zahlen.

Ganz schnell ging es dann aber, nachdem unser Anwalt denen geschrieben hatte. Plötzlich hat uns die Lufthansa dann 1438,56 € überwiesen (da waren auch noch die Anwaltskosten zu den 1200 € gekommen). Die werden wohl wissen warum cheeky

 

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Also mein Lufthansa Streit ist für mich durch meinen Anwalt gut gelöst worden. Ich habe von Lufthansa 605 € bekommen. Ich hatte auf meinem Flug zuerst eine Flugverspätung und dann leider noch eine (allerdings kurze) Gepäckverspätung. Lufthansa hat mein Anliegen immer abgewiesen mit dem Hinweis, dass ein technischer Fehler bzw. eine technische Störung vorlag. Ja, schön und gut, mag ja sein aber trotzdem muss Lufthansa mir dann meine Entschädigung zahlen, was die partout nicht machten.

Ich finde es sehr ärgerlich, dass Fluggesellschaften Rechte von Verbrauchern, die IM GESETZ festgeschrieben stehen, einfach ignorieren. Das ist pure Schikane. Fluggesellschaften stellen sich einfach stur und man ist n richtig aufgeschmissen. Ich wusste auch nicht, was ich tun sollte aber mein Kampfes-Wille war da geweckt. Nur weil ich juristischer Laie bin, heisst das ja nicht, dass ich meine gesetzlichen Rechte wegschenken muss.

Ich bin zu meinem Versicherer und habe denen eingebläut, mir einen Fachanwalt für Reiserecht zu geben, der der Beste ist. Erst wollte der Versicherer mir den Anwalt hier in der Stadt vermitteln, ich habe aber auf meinem Recht bestanden, einen Fachanwalt zu bekommen, der sich auskennt.

Fachanwalt für Reiserecht

Der hat dann die Lufthansa angeschrieben und plötzlich hieß es, ja wir zahlen die 605 €. Einerseits habe ich mich natürlich gefreut, das Geld endlich zu bekommen, andererseits ist das natürlich die Bestätigung, was Lufthansa für ne Masche abzieht: Solange die Verbraucher selbst hilflos anklopfen, stellen wir uns stur. Sobald Gefahr durch einen Fachanwalt droht, wird gezahlt angryangry Nennt man das Verbraucherservice?

Lufthansa Verspätung Entschädigung

 
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Meine Frau und ich sind aus der Scheiz und haben mit den Anwälten der Kanzlei Dr. Bartholi und Partner gute Erfahrungen gemacht. Unsere Rechtsschutzversicherung hat uns eine Kostengutsprache gegeben und uns dann an die Kanzlei von Herrn Dr. Bartholl vermittelt. Die Versicherung hat das gesamte Dossier übermittelt und Herr Dr. Bartholl hat sich bei mir persönlich mehrfach gemeldet und mit mir gemeinsam das Vorgehen besprochen. Es war eine sehr angenehme Atmosphäre.

Die Lufthansa hat uns dann knapp 2000 Franken Schadensersatz für die Verspätungen bezahlt. Das war ein besonders gutes Ergebnis, weil wir nur mit ca. 500 Franken gerechnet hatten.

Lufthansa Verspaetung Entschaedigung

Lufthansa Verspaetung Schadensersatz

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Lieber Fragesteller,

Sie haben bereits richtig festgestellt, dass Ihnen bei einer Flugverspätung ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung zustehen könnte. Sie haben bereits auch die Höhe der Ausgleichszahlungen ermittelt. Richtigerweise muss die Fluggesellschaft  keine Ausgleichszahlung leisten, wenn außergewöhnliche Umstände im Sinne des Artikel 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004/EG Ursache der Verspätung waren. . Ein außergewöhnlicher Umstand kann zum Beispiel bei Streik des Bodenpersonals oder bei schlechten Wetterbedingungen vorliegen.

(1) Flugverspätung wegen eines technischen Defekts

Ein technischer Defekt ist aber in der Regel kein außergewöhnlicher Umstand, der die Fluggesellschaft von Ausgleichszahlungen freistellt. Dies gilt selbst dann, wenn die Fluggesellschaft alle Wartungsarbeiten am Flugzeug frist- und ordnungsgemäß durchgeführt hat. 

Dazu die folgenden Urteile:

EuGH vom 22.12.2008 - C 549/07 - (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Ein bei einem Flugzeug aufgetretenes technisches Problem, das zur Annullierung eines Fluges führt, fällt nicht unter den Begriff „außergewöhnliche Umstände“ im Sinne der VO 261/2004, es sei denn, das Problem geht auf Vorkommnisse zurück, die aufgrund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind.

Allein der Umstand, dass ein Luftfahrtunternehmen die gesetzlich vorgeschriebenen Mindesterfordernisse an Wartungsarbeiten an einem Flugzeug durchgeführt hat, reicht nicht für den Nachweis, dass dieses Unternehmen „alle zumutbaren Maßnahmen“ im Sinne von Art. 5 Abs. 3 ergriffen hat.

LG Darmstadt, Urteil vom 20.7.2011 –Az.: 7 S 46/11 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Für das Vorliegen „außergewöhnlicher Umstände” ist – unabhängig von der Kategorisierung als „technischer Defekt” oder „unerwarteter Sicherheitsmangel” – entscheidend, ob das zugrundeliegende Geschehen ein typisches und in Ausübung der betrieblichen Tätigkeit vorkommendes Ereignis darstellt oder ob es der Beherrschbarkeit der Fluggesellschaft völlig entzogen ist.

Allein die Seltenheit eines derartigen Defekts und/oder der zeitliche bzw. logistische Aufwand zur Beseitigung dieses Mangels, vor dessen Behebung offenbar aus zwingenden Sicherheitsgründen nicht gestartet werden durfte, entlastet den Luftfrachtführer nach Art. 5 Abs. 3 VO nicht.

AG Köln, Urteil vom 5.4.2006 - Az.: 118 C 595/05 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Auch wenn ein technisches Problem als ein „außerordentlicher Umstand i.S.d. Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 angesehen wird, muss das Luftfahrtunternehmen substantiiert vortragen, woraus sich ergeben könnte, dass der angegebene technische Defekt unerwartet und unvermeidbar gewesen ist. Die Behauptung, das streitbefangene Flugzeug sei regelmäßig gewartet worden, ist ersichtlich zu pauschal gehalten, um die gemäß Art. 5 Abs. 3 VO (EG) 261/2004 erforderliche Exkulpation bewirken zu können.

AG Rüsselsheim, Urteil vom 7.11.2006 – Az.: 3 C 717/06 (einfach zu finden bei Google unter  "reise-recht-wiki")

Ein technischer Defekt mag zwar ungewöhnlich sein, ist aber nicht außergewöhnlich im Sinne der EU-Verordnung und ist auf jeden Fall in der Sphäre des Luftfahrtunternehmens angesiedelt und daher nicht unbeeinflussbar auf höhere Gewalt bzw. Einwirkung durch Dritte zurückzuführen.

AG Frankfurt, Urteil vom 3. 2. 2010 - Az.: 29 C 2088/09 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Für das Vorliegen „außergewöhnlicher Umstände” ist – unabhängig von der Kategorisierung als „technischer Defekt” oder „unerwarteter Flugsicherheitsmangel” – maßgeblich, ob das zu Grunde liegende Geschehen ein typisches und in Ausübung der betrieblichen Tätigkeit zu erwartendes Vorkommnis darstellt oder ob es der Beherrschbarkeit der Fluggesellschaft entzogen ist.
 

Damit kann sich Lufthansa also nicht exkulpieren.

(2) Vogelschlag

Kommen wir nun zum Vogelschlag. Dazu die folgenden Urteile:

AG Frankfurt, Az.: 29 C 811/11 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Kommt es wegen eines Vogelschlags am Flugzeug zu einer massiven Verspätung, steht Passagieren eine Ausgleichszahlung zu. Die Airline könne sich nicht auf «außergewöhnliche Umstände» berufen.

Lufthansa kann sich also weder wegen des technischen Defekts noch wegen des Vogelschlags auf einen außergweöhnlichen Umstand berufen. Beachten Sie bitte, dass die Fluggesellschaften mit dem pauschalen Hinweis auf außergewöhnliche Umstände oder einen "unerwartet aufgetretenen Flugsicherheitsmangel" meistens nur versuchen die berechtigten Ansprüche der Fluggäste abzuwehren. Eine Fluggesellschaft kann sich nicht nur durch den pauschalen Hinweis auf einen außergewöhnlcihen Umstand der Leiszung der Ausgleichszahlungen entziehen. Die Fluggesellschaft mus auch beweisen, dass tatsächlich ein außergewöhnlicher UMsatnd vorlag und warum dieser nicht vermeidbar war.

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Sehr geehrter Nutzer,

in ihrem Fall ließen sich zwei verschiedene Fälle diskutieren: Verspätung im Falle eines technischen Defekts und Verspätung im Falle eines außergewöhnlichen Umstandes.

Fall 1: Technischer Defekt

Für die Anführung eines technischen Defektes als Grund für eine Verspätung sind für die Fluggesellschaften diverse Hürden zu meistern. So darf der Defekt nicht auf die Arbeit des Luftfrachtführers zurückzuführen sein. Dies tritt dann zb auf, wenn das Flugzeug bzw Teile des Flugzeuges defekt oder beschädigt geliefert wurden. Eine Fluggesellschaft ist verpflichtet, ihre Flotte in regelmäßigen Abständen zu warten, um solche Fehler zu vermeiden. Nach hM der Gerichte lassen sich so Sachmängel vermeiden. Umstritten ist jedoch, wie es bei Sachmängeln durch schlechte Behandlung durch Mitarbeiter der Fluggesellschaft aussieht. Dies wäre je nach Gericht unterschiedlich.

Fall 2: Außergewöhnlicher Umstand (in ihrem Fall Vogelschlag)

Ein Vogelschlag gehört deshalb zu den außergewöhnlichen Umständen, da die Fluggesellschaft Vogelschwärme weder beeinflussen, noch verhindern kann, da es keine rechtliche Anweisung gibt, Vogelschwärme von Flugzeugflotten fernzuhalten. Ferner gibt es auch keine rechtliche Handhabe dafür, dass zu jederzeit genügend Ersatzmaschinen vor Ort stehen müssen.

Mithin wird es in ihrem Fall sehr kniffelig, die Fluggesellschaft zu belasten. Für die Praxis empfiehlt sich ein Anwaltsbüro mit dem Schwerpunkt des Reiserechts.

 

Ich hoffe, ich konnte ihnen weiterhelfen.

Mit freundlichen Grüßen,

Captain Cook
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Sie haben einen Flug von Frankfurt nach Miami wahrgenommen. Bei diesem kam es zu einer Verspätung von 18 Stunden. Sie fragen sich nun, ob Sie dadurch einen Anspruch gegen die Europäische Fluggastrechte Verordnung geltend machen können. Im Falle einer so großen Verspätung geht man bereits von einer Annullierung des ursprünglich gebuchten Fluges aus, welcher einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung begründen kann:

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (Das Urteil gibt es im Volltext im Internet. Dazu einfach bei Google "Az.: C-83/10 reise-recht-wiki" eingeben)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

BGH- X ZR 34/14 (Das Urteil gibt es im Volltext im Internet. Dazu einfach bei Google "BGH- X ZR 34/14 reise-recht-wiki" eingeben)

Der BGH hatte bisher nur entschieden, dass auch eine zeitliche Flug-Verlegung nach hinten einer Nichtbeförderung gleichkomme und dem Kunden dann Ausgleichszahlungen zustehen könnten.

Ihnen könnten also Ausgleichszahlungen aus Artikel 7 der VO Nr. 261/2004 zustehen. Eine Fluggesellschaft muss jedoch keine Ausgleichszahlungen leisten, wenn ein außergewöhnlicher Umstand im Sinne des Artikel 5 der VO Nr.261/2004 der europäischen Fluggastrechte Verordnung Grund für die Annullierung war.  Ein außergewöhnlicher Umstand liegt immer dann vor, wenn die Umstände außerhalb des Machtbereiches der Fluggesellschaft liegen und diese deshalb keinen Einfluss nehmen konnte oder diesen Umstand verhindern konnte. Ein außergewöhnlicher Umstand ist zum Beispiel Streik des Bodenpersonals oder schlechte Wetterbedingungen.

In Ihrem Fall war ein Grund für die Verspätung ein technischer Defekt. Ein technischer Defekt ist aber in der Regel kein außergewöhnlicher Umstand, der die Fluggesellschaft von Ausgleichszahlungen freistellt. Dies gilt selbst dann, wenn die Fluggesellschaft alle Wartungsarbeiten am Flugzeug frist- und ordnungsgemäß durchgeführt hat. 

EuGH vom 22.12.2008 - C 549/07 - (ganz einfach zu finden, wenn du bei Google "C 549/07 reise-recht-wiki" eingibst)

Ein bei einem Flugzeug aufgetretenes technisches Problem, das zur Annullierung eines Fluges führt, fällt nicht unter den Begriff „außergewöhnliche Umstände“ im Sinne der VO 261/2004, es sei denn, das Problem geht auf Vorkommnisse zurück, die aufgrund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind.

Allein der Umstand, dass ein Luftfahrtunternehmen die gesetzlich vorgeschriebenen Mindesterfordernisse an Wartungsarbeiten an einem Flugzeug durchgeführt hat, reicht nicht für den Nachweis, dass dieses Unternehmen „alle zumutbaren Maßnahmen“ im Sinne von Art. 5 Abs. 3 ergriffen hat.

LG Darmstadt, Urteil vom 20.7.2011 –Az.: 7 S 46/11 (ganz einfach bei Google zu finden, wenn du "Az.: 7 S 46/11 reise-recht-wiki" eingibst)

Für das Vorliegen „außergewöhnlicher Umstände” ist – unabhängig von der Kategorisierung als „technischer Defekt” oder „unerwarteter Sicherheitsmangel” – entscheidend, ob das zugrundeliegende Geschehen ein typisches und in Ausübung der betrieblichen Tätigkeit vorkommendes Ereignis darstellt oder ob es der Beherrschbarkeit der Fluggesellschaft völlig entzogen ist.

Allein die Seltenheit eines derartigen Defekts und/oder der zeitliche bzw. logistische Aufwand zur Beseitigung dieses Mangels, vor dessen Behebung offenbar aus zwingenden Sicherheitsgründen nicht gestartet werden durfte, entlastet den Luftfrachtführer nach Art. 5 Abs. 3 VO nicht.

AG Köln, Urteil vom 5.4.2006 - Az.: 118 C 595/05 (ganz einfach zu finden, wenn du bei Google "Az.: 118 C 595/05 reise-recht-wiki" eingibst)

Auch wenn ein technisches Problem als ein „außerordentlicher Umstand i.S.d. Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 angesehen wird, muss das Luftfahrtunternehmen substantiiert vortragen, woraus sich ergeben könnte, dass der angegebene technische Defekt unerwartet und unvermeidbar gewesen ist. Die Behauptung, das streitbefangene Flugzeug sei regelmäßig gewartet worden, ist ersichtlich zu pauschal gehalten, um die gemäß Art. 5 Abs. 3 VO (EG) 261/2004 erforderliche Exkulpation bewirken zu können.

AG Rüsselsheim, Urteil vom 7.11.2006 – Az.: 3 C 717/06 (ganz einfach zu finden, wenn du bei Google "Az.: 3 C 717/06  reise-recht-wiki" eingibst)

Ein technischer Defekt mag zwar ungewöhnlich sein, ist aber nicht außergewöhnlich im Sinne der EU-Verordnung und ist auf jeden Fall in der Sphäre des Luftfahrtunternehmens angesiedelt und daher nicht unbeeinflussbar auf höhere Gewalt bzw. Einwirkung durch Dritte zurückzuführen.

AG Frankfurt, Urteil vom 3. 2. 2010 - Az.: 29 C 2088/09 (ganz einfach zu finden, wenn du bei Google "Az.: 29 C 2088/09 reise-recht-wiki" eingibst)

Für das Vorliegen „außergewöhnlicher Umstände” ist – unabhängig von der Kategorisierung als „technischer Defekt” oder „unerwarteter Flugsicherheitsmangel” – maßgeblich, ob das zu Grunde liegende Geschehen ein typisches und in Ausübung der betrieblichen Tätigkeit zu erwartendes Vorkommnis darstellt oder ob es der Beherrschbarkeit der Fluggesellschaft entzogen ist.

Die Fluggesellschaft kann sich wegen eines technischen Defekts also nicht auf einen außergewöhnlichen Umstand berufen.

Fortsetzung...

 

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Fortsetzung...

 

Nun gibt die Fluggesellschaft außerdem an, dass ein Vogelschag Grund für die Verspätung war.

Ein Vogelschlag liegt außerhalb des Machtbereiches der Fluggesellschaft, da sie einen solchen nicht beeinflussen oder verhindern kann. Ein Vogelschlag kann also einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne der Verordnung darstellen.

AG Frankfurt a.M., Urteil vom 17.01.2014, Az. 30 C 2462/13 (ganz einfach zu finden, wenn du bei Google "Az 30 C 2462/13 reise-recht-wiki" eingibst)

Will ein Unternehmen sich auf einen Vogelschlag berufen, so muss dieser auch belegt werden. Weiterhin muss die Airline begründet darlegen können, warum deswegen kein Flug möglich war. Dies ist insbesondere bei einem Vogelschlag auf dem Vorflug entscheidend.

 

Wichtig ist also, dass die Fluggesellschaft tatsächlich beweisen muss, dass ein außergewöhnlicher Umstand vorlag und das dieser nicht vermeidbar war. Die Beweislast trägt die Fluggesellschaft. Solange die Fluggesellschaft also nicht beweisen kann, dass tatsächlich ein Vogelschlag Grund für die Verspätung war, bleibt Ihr Anspruch weiterhin bestehen.

Es ist also nicht Ihre Aufgabe zu beweisen, dass tatsächlich ein außergewöhnlicher Umstand für die Verspätung war.

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