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Während meines Fluges von Frankfurt nach Athen wurde mein teurer und hochwertiger Koffer beschädigt, den ich vor 5 Jahren für fast 500 Euro gekauft habe. Die Fluggesellschaft war zwar sich ihrer Schuld bewusst, meinte aber, der Koffer sei älter und koste weniger. So wäre die Fluggesellschaft bereit nur 50€ zu zahlen. Mit 50€ kann ich aber gar nichts anfangen, der Koffer war noch in einem guten Zustand und ich hätte den noch lange benutzen können. Muss ich diese niedrige Ausgleichzahlung annehmen?
Gefragt in Gepäckschaden von
wieder getaggt von
+37 Punkte

16 Antworten

+14 Punkte

Lieber Fragesteller,

Sie schildern einen konkreten Einzelfall mit konkreten Fragen zu diesem Sachverhalt. Bitte beachten Sie, dass die folgenden Ausführungen lediglich allgemein gelten und keinen Rechtsrat in Bezug auf Ihren Einzelfall darstellen:

Zunächst gehe ich davon aus, dass Sie gegenüber der Fluggesellschaft einen Anspruch Schadensersatz und Aufwendungsersatz und nicht auf Ausgleichszahlung gestellt haben.

Eine Fluggesellschaft haftet dem Fluggast grundsätzlich für sämtliche Schäden, Kosten und Aufwendungen, die an aufgegebenem Reisegepäck entstehen. Das die Fluggesellschaft sich einer „Schuld“ bewusst ist, ist rechtlich unerheblich. Der Schadensersatzanspruch des Artikel 18 Montrealer Übereinkommen ist ein verschuldensunabhängiger Anspruch, das bedeutet, dass sich die Frage des Verschuldens nicht stellt. Die Fluggesellschaft haftet dem Fluggast gegenüber nach der sog. Gewährhaftung bzw. verschuldensunabhängigen Obhuthaftung. Daher hat die Fluggesellschaft Schäden, die während der Obhutszeit am Reisegepäck eintreten grundsätzlich immer und verschuldensunabhängig zu vertreten.

Ein Gepäckschaden, genauer gesagt: eine Gepäckbeschädigung, bedeutet die körperliche Verschlechterung und wertmindernde Einwirkung durch Substanzverletzung des aufgegebenen Reisegepäcks. Erhält der Fluggast sein aufgegebenes Gepäck durch Brüche, Kratzer, Schrammen, Verbiegungen, Verschmutzungen oder sonst in erheblich beeinträchtigtem Zustand zurück, liegt ein Gepäckschaden vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes reicht sogar bereits der reine Schadensverdacht aus, dass das Reisegepäckstück eventuell im Wert vermindert sein könnte (vgl. BGH, Urt. v. 24.05.2000, Az: I ZR 84/98).

Der Schaden muss während der Obhutszeit der Fluggesellschaft, also nach Aufgabe des Reisegepäckstücks am Check-In-Schalter und vor Annahme am Gepäckband am Flughafen des Zielortes, eingetreten sein. Der Grundsatz des völkerrechtlichen Montrealer Übereinkommen spricht dem Fluggast einen Schadensersatzanspruch zu, da der Fluggast sein Eigentum und das Gepäck im Vertrauen auf die ordnungsgemäße Beförderung und Behandlung in die Obhut der Fluggesellschaft gibt. Der Fluggesellschaft obliegt die vertragliche Pflicht, das aufgegebene Reisegepäck gegen Verlust und Beschädigungen zu schützen (BGH,Urt. v. 27.06.1985, Az: I ZR 40/83).

Eine Beweiserleichterung erfährt der Fluggast zudem durch die Regeln des Artikel 18 Ziff. 4 S. 2 Montrealer Übereinkommen, nach denen „bis zum Beweis des Gegenteils“ durch die Fluggesellschaft zu Gunsten des Fluggastes „vermutet“ wird, „dass der Schaden durch ein während“ des Fluges eingetretenes Ereignis verursacht worden ist, welches die Fluggesellschaft zu vertreten hat. Fluggesellschaften dürfen die günstigen Fluggastrechte bezüglich der Gepäckhaftung nicht durch AGB einschränken (BGH, Urt. v. 05.12.2006, Az: X ZR 165/03).

Der Fluggast kann von der Fluggesellschaft Wertersatz, i.e. Geldersatz für das beschädigte Gepäck verlangen. Die Fluggesellschaft hat nach Montrealer Übereinkommen i.V.m. §249 BGB das sog. Integritätsinteresse zu ersetzen, d.h. den Geldbetrag, der zur (Wieder-) Herstellung des unbeschädigten Zustandes bzw. Reparatur erforderlich ist.

Für die Berechnung der Schadensregulierung ist zunächst der Neuwert der Sache anzusetzen, der ggf. durch einen Nutzungsverlust durch den Verschleiß und den Gebrauch des Gepäckstücks anzurechnen ist. Da dies praktisch nahezu unmöglich zu berechnen und beziffern ist, kann der Wiederbeschaffungswert angesetzt werden. Im deutsche Zivilprozess ist der Richter in der Schadensschätzung frei, vgl. §287 ZPO.

 

Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung gegeben zu haben.

Mit freundlichen Grüßen,

Jan Bartholl

 


RECHTSANWALTSKANZLEI BARTHOLL LEGAL SERVICES

Mommsenstraße 58

D-10629 Berlin

Tel. +49 (0) 30 / 5770 3983 0

Fax +49 (0) 30 / 5770 3983 9

www.ra-janbartholl.de


Beachten Sie bitte, dass die vorstehenden Ausführungen keinen Rechtsrat darstellen. Bedenken Sie bitte, dass hier im Rahmen des Meinungsaustausches ohne Kenntnis aller Umstände kein abschließender Rat gegeben werden kann. Der Meinungsaustausch auf dieser Plattform ersetzt keinen Rechtsrat durch einen Rechtsanwalt. Wer eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes oder einen rechtsverbindlichen Rechtsrat wünscht, sollte einen Rechtsanwalt kontaktieren.

 

Beantwortet von (15,620 Punkte)
Bearbeitet von
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CONDOR Koffer weg - Golftasche und Inhalt beschädigt
+10 Punkte

Darf ich hier eigentlich auch die Briefe der Fluggesellschaft posten? Ich habe als Referendar einen ähnlichen Fall bearbeitet. Die Fluggesellschaft Iberia hat sich ewig nicht gemeldet, dann kamen auch irgendwelche dummen Ausreden, wie: Wir bezahlen nur 50 EUR pro Tag, wir zahlen nur 50% für die ersatzbeschaffte Kleidung, und der Koffer wäre sowieso nur 120 EUR statt 345 EUR wert. Ich habe dann unter Anleitung der Rechtsanwälte geantwortet und siehe da: PLÖTZLICH lenkte Iberia ein und sandte einen Vergleichsvertrag über die volle Summe von 1284,52 EUR!

Hartnäckig bleiben zahlt sich aus. Und wenn die Airline nicht reagiert: SOFORT ANWALT EINSCHALTEN! Die versuchen nämlich, Fluggäste hinzuhalten, damit Fristen verpasst werden. Also AUGEN AUF!

Beantwortet von (5,790 Punkte)
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Woher nimmt die Fluggesellschaft denn die Zahl der 50 EUR? In welchem Gesetz steht es denn? Die nehmen solche Zahlen doch meistens aus der Luft und behaupten, immer im Recht zu sein.

Daumen hoch, für Leute wie den Fragesteller, der sich so was nicht bieten lässt! Sie haben meine vollste Unterstützung!!!

smiley

Beantwortet von (6,420 Punkte)
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+9 Punkte

Wie der Kollege Bartholl hier bereits deutlich herausgestellt hat, ist die Fluggesellschaft an Recht und Gesetz gebunden. Die Fluggesellschaft kann sich nicht "irgendeine runde Summe" ausdenken, die man - gnädigerweise - bereit ist, zu zahlen. Häufig wehren sich Fluggesellschaften zu Unrecht gegen berechtigte Ansprüche von Fluggästen und versuchen lediglich, die Reisenden hinzuhalten und zu zermürben.

Auf der anderen Seite ist zu bedenken, dass der Zeitwert des Reisegepäckstücks tatsächlich geringer als die 500 EUR gewesen sein dürfte. Trotzdem können Fluggäste in vielen Fällen statt des Zeitwertes den Wiederbeschaffungswert ansetzen und die volle Entschädigung für einen Gepäckschaden verlangen.

Die Einzelheiten der Schadensberechnung und der Anspruchsgrundlagen sind auf Grund des Zusammenspiels völkerrechtlicher Normen mit nationalstaatlichen Gesetzesregelungen extrem schwierig. Es ist anzuraten, in derart schwierigen Fällen immer einen Experten für Gepäckrecht zu konsultieren. Die Fluggesellschaft hat sämtliche Rechtsanwaltskosten und Anwaltsgebühren zu übernehmen.

Beantwortet von (6,790 Punkte)
+9 Punkte
+7 Punkte

Sie finden Rechtsanwälte, die sich auf Gepäckrecht und die Gepäckschadensregulierung bei Gepäckverspätung oder Gepäckverlust und auch Gepäckbeschädigung spezialisiert haben im

ANWALTSKATALOG

Beantwortet von (3,580 Punkte)
+7 Punkte
+1 Punkt
Ich fahre Dir in Dein Auto. Der Schaden beträgt 500 Euro und ich biete Dir 50 Euro. Was machst Du? Genau, Du gehst zum Anwalt und klagst den Rest ein. Und wirst natürlich gewinnen.

Warum einige Leute den Fluggesellschaften immer aus der Hand fressen, verstehe ich nicht.

Die Fluggesellschaften verstehen nur die "harte" Gangart mit dem Anwalt. Ansonsten halten die Dich zum Narren.
Beantwortet von (5,030 Punkte)
+1 Punkt
0 Punkte

wir hatten genauso einen Fall mit Air Berlin. Auf einem Flug nach Spanien haben wir drei Koffer am checkin an die Air Berlin gegeben. In Spanien waren plötzlich nur 2 Koffer da: es fehlte natürlich genau unser großer Koffer, in dem wir alle wichtigen Sachen (medikamente, Kontaktlinsen, Brille, Laptop, ipad Hülle, Handyladegerät, usw) reingepackt hatten. Super! So standen wir da mit fast nichts. Die Sachen meiner kleinen Tochter konnte ich mir schlecht anziehen.

Die Mitarbeiterin der Air Berlin am Flughafen sagte uns, dass der Koffer wahrscheinlich mit dem nächsten Flieger am nächsten Tag nachgeliefert wird. Wir haben dann am nächsten Tag immer wieder dort angerufen, aber man sagte uns dass der Koffer leider noch nicht gekommen wäre. Am nächsten tag ging es wieder so weiter. Wir konnten am 3. Tag nicht mehr ohne die Sachen auskommen und sind dann shoppen gegangen. Was soll man machen? Ich kann nicht 3 Tage in den gleichen Klamotten rumlaufen und dann noch in Spanien bei brüllender Hitze. 

Als auch nach einer woche der Koffer noch nicht da war, haben wir alle Sachen dort unten neu gekauft. Insgesamt haben wir fats 800 eur ausgegeben. In Deutschland zurück hat sich Air Berlin dann gemeldet und gesagt, sie könnten leider keine Entschädigung zahlen, da angeblich in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen drinsteht, dass Fluggesellschaften für so was nicht haften. Wir haben uns dann noch einige Male beschwert, aber mehr als ein Fluggutschein über 120 EUR wollte man uns partout nicht anbieten.

Nachdem ich mich in verschiecdenen Foren erkundigt hatte, dass uns auf jeden Fall viel mehr zusteht, habe ich dann die empfohlene Rechtsanwaltskanzlei Bartholl in Berlin beauftragt. Und es kam wie es offenbar immer bei Fluggesellschaften ist, wenn sich ein Anwalt mit denen streitet. Plötzlich hat die Air Berlin nach den Verhandlungen mit unserem Rechtsanwalt doch 800 Euro bezahlt. 

Ich verstehe die Fluggesellschaften nicht: Glauben die echt, dass alle Flugpassagiere so blöd sind und sich mit einem Fluggutschein abspeisen lassen? Und statt uns eine angemessene Entschädigung zu zahlen, muss Air Berlin jetzt die vollen über 800 eur zahlen plus Anwaltskosten. Das hätten die sich auch sparen können. Aber offenbar wollen Airlines so was nicht verstehen... crying

Beantwortet von (6,310 Punkte)
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Bei uns war es so, dass Iberia nicht nur den Koffer erst vertrödelt hat, sondern wir ihn auch noch vom Flughafen nach über 3 Wochen Bangen und Warten selber abholen mussten. Absolut lächerlicher Service. Erst verschludern die unseren Koffer und dann kümmern die sich wirklich null. Absolut nichts. angry Wir mussten dort jeden Tag anrufen und nachfragen, ob der Koffer denn jetzt gefunden worden ist oder nicht. Es hat alles nichts gebracht.

Wir haben dann zum Glück recht schnelle einen Fachanwalt eingeschaltet, weil wir den Koffer unbedingt brauchten. Erst als unser Anwalt der Iberia Dampf gemacht hat, kam Bewegung in die Sache. Nach 3 Tagen hat dann die Iberia angerufen und gesagt, dass der Koffer morgen zum Flughafen gefolgen würde. Weil die es nicht gebacken bekommen haben, habe ich ihn dann selbst vom Flughafen abgeholt. War klar, dass der dann auch noch aufgerissen war und einige Sachen fehlten. Der Koffer war ganz klar geöffnet und durchwühlt.

Unser Anwalt hat dann 1500 EUR für uns bei Iberia für den ganzen Stress rausgeholt was für uns OK war. Ich kann euch sagen, dass die Fluggesellschaften sich absolut nicht drum kümmern was mit eurem Gepäck geschieht. Das ist denen völlig egal. Daher kann man auch die ganzen nervenaufreibenden Anrufe bei den völlig inkompetenten und ahnungslosen Servicehotlines lassen. Das beste ist man schaltet schnell einen Fachanwalt ein, der ordentlich Druck macht. Anders verstehen die Fluggesellschaften nicht. Leider crying Dann bekommt man wenigstens eine Entschädigung. 1500 EUR Entschädigung war eigentlich gar nicht so schlecht für uns, weil die Tickets soviel gar nicht gekostet hatten und wir erst dachten dass wirt viel weniger bekommen. Aber die Anwälte wissen Bescheid wieviel euch zusteht.

 

Beantwortet von (4,510 Punkte)
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Lieber Fragesteller,

ein Gepäckschaden wird wie folgt definiert: "Es wird eine Gepäckbeschädigung angenommen, wenn eine körperliche Verschlechterung und wertmindernde Einwirkung durch Substanzverletzung des aufgegebenen Reisegepäcks vorliegt. Wenn der Fluggast sein aufgegebenes Gepäck durch Brüche, Kratzer, Schrammen, Verbiegungen, Verschmutzungen oder sonst in erheblich beeinträchtigtem Zustand zurückerhält, dann liegt ein Gepäckschaden vor. "(Quelle: vgl. BGH, Urteil vom 24.05.2000, Az.: I ZR 84/98)

 

Der Artikel 17 MÜ regelt die Ansprüche bei einem Gepäckschaden.

 

Artikel 17 MÜ

(1) Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der dadurch entsteht, dass ein Reisender getötet oder körperlich verletzt wird, jedoch nur, wenn sich der Unfall, durch den der Tod oder die Körperverlet- zung verursacht wurde, an Bord des Luft- fahrzeugs oder beim Ein- oder Aussteigen ereignet hat.

(2) Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck entsteht, jedoch nur, wenn das Ereignis, durch das die Zerstörung, der Verlust oder die Beschädigung verursacht wurde, an Bord des Luftfahrzeugs oder während eines Zeitraums eingetreten ist, in dem sich das aufgegebene Reisegepäck in der Obhut des Luftfrachtführers befand. Der Luftfrachtführer haftet jedoch nicht, wenn und soweit der Schaden auf die Eigenart des Reisegepäcks oder einen ihm innewohnenden Mangel zurückzuführen ist. Bei nicht aufgegebenem Reisegepäck, einschließlich persönlicher Gegenstände, haftet der Luftfrachtführer, wenn der Scha- den auf sein Verschulden oder das Ver- schulden seiner Leute zurückzuführen ist.

(3) Hat der Luftfrachtführer den Verlust des aufgegebenen Reisegepäcks aner- kannt oder ist das aufgegebene Reise- gepäck nach Ablauf von einundzwanzig Tagen seit dem Tag, an dem es hätte ein- treffen sollen, nicht eingetroffen, so kann der Reisende die Rechte aus dem Beförde- rungsvertrag gegen den Luftfrachtführer geltend machen. 

In welcher Höhe der Schaden ersetzt wird, wird durch Artikel 22 Absatz 2 MÜ festgelegt. Danach haftet der Luftfrachtführer unter anderem bei Beschädigung vom Reisegepäck bis zu einem Betrag von 1.000 Sonderziehungsrechten je Reisenden. Die Art der Umrechnung dieser Beträge ist dem Artikel 23 Absatz 1 MÜ zu entnehmen. Die Sonderziehungsrechte werden in einem gerichtlichen Verfahren in die jeweilige Landeswährung umgerechnet.

 

Artikel 22 Absatz 2 MÜ

2) Bei der Beförderung von Reisegepäck haftet der Luftfrachtführer für Zerstörung, Verlust, Beschädigung oder Verspätung nur bis zu einem Betrag von 1 000 Sonder- ziehungsrechten je Reisenden; diese Be- schränkung gilt nicht, wenn der Reisende bei der Übergabe des aufgegebenen Reisegepäcks an den Luftfrachtführer das Interesse an der Ablieferung am Bestim- mungsort betragsmäßig angegeben und den verlangten Zuschlag entrichtet hat. 

 

Artikel 23 Absatz 1 MÜ

(1) Die in diesem Übereinkommen ange- gebenen Beträge von Sonderziehungs- rechten beziehen sich auf das vom Interna- tionalen Währungsfonds festgelegte Son- derziehungsrecht. 

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Hallo,

Während Ihres Fluges von Frankfurt nach Athen wurde Ihr  teurer und hochwertiger Koffer beschädigt, den Sie vor 5 Jahren für fast 500 Euro gekauft haben.

Bei einer Gepäckbeschädigung kann Ihnen ein Anspruch aus dem Montrealer Übereinkommen zustehen.

Dazu müsste jedoch ein Schaden vorliegen:

 

BGH, Urteil vom 24.05.2000, Az.: I ZR 84/98 - (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " BGH I ZR 84/98 reise-recht-wiki.de“)

Danach wird eine Gepäckbeschädigung angenommen, wenn eine körperliche Verschlechterung und wertmindernde Einwirkung durch Substanzverletzung des aufgegebenen Reisegepäcks vorliegt. Wenn der Fluggast sein aufgegebenes Gepäck durch Brüche, Kratzer, Schrammen, Verbiegungen, Verschmutzungen oder sonst in erheblich beeinträchtigtem Zustand zurückerhält, dann liegt ein Gepäckschaden vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes reicht sogar bereits der reine Schadensverdacht aus, dass das Reisegepäckstück eventuell im Wert vermindert sein könnte

 

Das ist der Fall. Demnach stehen Ihnen Ansprüche aus dem Montrealer Übereinkommen (MÜ) zu.

Nach dem Art.17 MÜ hat der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen, der durch Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck entsteht, jedoch nur, wenn das Ereignis, durch das die Zerstörung, der Verlust oder die Beschädigung verursacht wurde, an Bord des Luftfahrzeugs oder während eines Zeitraums eingetreten ist, in dem sich das aufgegebene Reisegepäck in der Obhut des Luftfrachtführers befand.

Der Luftfrachtführer haftet jedoch nicht, wenn und soweit der Schaden auf die Eigenart des Reisegepäcks oder einen ihm innewohnenden Mangel zurückzuführen ist.

Die Fluggesellschaft war zwar sich ihrer Schuld bewusst, meinte aber, der Koffer sei älter und koste weniger. So wäre die Fluggesellschaft bereit nur 50€ zu zahlen. Mit 50€ können Sie aber gar nichts anfangen, der Koffer war noch in einem guten Zustand und Sie hätten den noch lange benutzen können.

 Leider ist es tatsächlich so, dass auch der Zeitwert bei der Berechnung miteinbezogen wird.

Der  zu ersetzende Zeitwert des Koffers ist derjenige Betrag, der erforderlich ist, um eine neue Sache gleicher Art und Güte am ständigen Wohnort des Klägers anzuschaffen und der durch den für das Alter und den Abnutzungsgrad des beschädigten Koffers sowie andere, den Wert beeinflussende Faktoren (z.B. Mode), abzuziehenden Betrag gemindert wird (vgl. §7 Abs.2 ABVR= Allgemeine Bedingungen für die Versicherung von Reisegepäck, AVB Reisegepäck 1980).

Diese sogenannten Zeitwertabzüge sind verschieden in Abhängigkeit davon zu berechnen, um was für ein Gebrauchsgut es sich handelt. Bei einem langlebigen – wie vorliegend bei einem Hartschalen-Samsonite-Koffer – Gebrauchsgut ist, unter Zugrundelegung einer Lebensdauer von 10 Jahren, von einem Wertverlust von jährlich 10% auszugehen.

Wenn man auch bei Ihnen jährlich von 10 % ausgeht kommt man auf 50 Euro pro Jahr und damit auf 250 Euro. Wahrscheinlich wurden bei Ihnen dann sogar höhere Prozente berechnet.

Leider ist es doch so, dass der Zeitwert eine große Rolle spielt auch wenn Sie damals sehr viel mehr für Ihren Koffer gezahlt haben.

 

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