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Hallo zusammen,

wir haben ganz normal im Reisebüro eine Urlaubsreise gebucht. Die Papiere haben wir vom Reiseveranstalter einige Wochen vor Abreise erhalten, erst einen Teil vorausbezahlt und dann mit Erhalt der gesamten Reisepapiere den Rest bezahlt. Mit den Reiseunterlagen erhielten wir auch nochmal die Buchungsbestätigung und so ein Heftechen, in denen auch Zettel für den Flug enthalten waren. Wir sollten eigentlich am Samstag um 11:55 Uhr abfliegen und hatten auch so geplant. Meine Frau hatte Platzreservierungen gekauft (wir hatten die Zugtickets als Zug zum Flug so vom Reiseveranstalter erhalten) und wir hatten uns pünktlich Züge rausgesucht, so dass wir über 2 Stunden vor Abflug am Flughafen gewesen wären.

Dann erhielten wir am Donnerstag nachmittag (also 2 Tage vor Abflug) eine Mitteilung vom Reiseveranstalter, dass sich die Flugzeiten geändert hätten. Das war ein Schock. Wir sollten jetzt erst um 19:50 Uhr abfliegen und erst um 23:05 Uhr ankommen. Damit hatten wir ja den kompletten ersten Urlaubstag verloren.

Ich habe mich jetzt mal eingelesen und mir scheint, dass wir gegen den Reiseveranstalter Schadensersatz und Entschädigung für den ersten verlorenen Urlaubstag fordern können.

Unsicher bin ich mir wegen dem Schadensersatz und der Ausgleichszahlung aus der VO 261/2004 gegen die Fluggesellschaft. Der Flug wurde für uns ja storniert und wir wurden nicht mitgenommen und auf einen anderen Flug umgebucht. Heisst das für uns, dass wir eine Ausgleichszahlung gegenüber der Fluggesellschaft haben? Wir hatten ja in diesem Heftchen die Flugtickets. Die hat aber der Reiseveranstalter umgebucht.

Wie ist da die Rechtslage?

Können wir gegen die Fluggesellschaft vorgehen und Entschädigung nach der VO 261/2004 wegen der Umbuchung (oder war es eine Annullierung / Stornierung? Oder eine Nichtbeförderung? ich bin ratlos!!!) fordern?
Gefragt in Reisevertragsrecht von
wieder getaggt von
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4 Antworten

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Sehr geehrter Fragesteller,

folgende Aspekte müssen bei Ihrer Frage geklärt werden: (1) Veränderte Abflugzeit, (2) Flugzeitenänderung als Reisemangel, (3) Entschädigung nach Reiserecht und (4) Entschädigung/Ausgleichszahlung nach der Verordnung (EG) 261/2004.

(1) Veränderte Abflugzeit

Die in der Reisebestätigung angegebenen Abflugzeiten und –orte sind für Reiseveranstalter bindend, er muss sich daran halten (Vgl. BGH X ZR 24/13). Klauseln im Reisevertrag oder in den allgemeinen Reisebedingungen, welche eine Änderung bzw. eine endgültige Festlegung der Zeiten und Orte vorbehalten, sind ungültig. Änderungen, die mit einer Frist von bis zu zwei Wochen bei Ihnen eingehen, müssen Sie hinnehmen. Auch eine „geringfügige“ Abflugverspätung von bis zur 4 Stunden sind weder ein Reisemangel, noch führen sie zu einer Reisepreisminderung. Der Reisende ist jedoch in solchen Fällen meistens dazu berechtigt, den Vertrag zu kündigen.

(2) Flugzeitenänderung als Reisemangel

Eine Änderung der Abflugzeit stellt dem Grunde nach eine erhebliche Abweichung von einer vertraglich zugesicherten Eigenschaft dar. Ich spreche bewusst nicht von einer Flugverspätung, da dieser Begriff ein längeres Festhalten an der ursprünglichen Abflugzeit impliziert, als eine Verschiebung oder Änderung der Abflugzeit. Meines Erachtens, wenn Sie schon ein Paar Tage vorab informiert werden, ist von einer Flugzeitenänderung zu sprechen. § 651 c, Abs. 1 besagt:

„Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.“

Die zu klärende Frage ist es, ob und inwieweit die vorliegende Flugzeitenänderung etwaige Entschädigungs- bzw. Ausgleichsansprüche begründet. Eine Verspätung von bis zu 4 Stunden, wenn sie die Nachtruhe nicht berührt und dadurch kein Urlaubstag verloren geht, ist, wie bereits gesagt, entschädigungslos hinzunehmen. In Ihrem Fall beträgt die Änderung grob gesagt 8 Stunden. Es wird grundsätzlich angenommen, dass der erste und der letzte Tag der Reise für An- und Abreise eingeplant werden sollen. Wenn Sie also am Anreisetag (auch wesentlich) später ankommen, als Sie ursprünglich geplant haben, ist noch nicht zwingenderweise von einem verlorenen Urlaubstag auszugehen. Ein Urlaubstag geht Ihnen also erst dann verloren, wenn Sie am nächsten Tag ankommen.

(3) Entschädigung nach Reiserecht

Sie können nach § 651 d, Abs. 1 BGB eine Reisepreisminderung verlangen:

„Ist die Reise im Sinne des § 651c Abs. 1 mangelhaft, so mindert sich für die Dauer des Mangels der Reisepreis nach Maßgabe des § 638 Abs. 3. § 638 Abs. 4 findet entsprechende Anwendung.“

Die Minderung wird anteilig für die Dauer des Mangels für den betreffenden Reisetag berechnet. Eine unverbindliche erste Auskunft über die Höhe der möglichen Minderung kann Ihnen die Frankfurter Tabelle geben.

(4) Entschädigung nach der Verordnung (EG) 261/2004

Meines Erachtens, kommt bei Ihnen eine Ausgleichszahlung nicht in Frage. Die Vorschriften der VO 261/2004 finden auf direkte Verträge mit Fluggesellschaften Anwendung. Für Pauschalreiseverträge gilt § 651 a-m BGB. Die Ansprüche aus diesen Verträgen richten sich dementsprechend gegen den Reiseveranstalter.

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Hallo,

eine Ausgleichszahlung aufgrund der Fluggastrechteverordnung 261/2004 kommt bei Ihnen nicht in Frage. Normalerweise haben sie einen Anspruch auf eben diese Zahlung, wenn die zuständige Fluggesellschaft einen Flug weniger als 14 Tage vor Flugdatum umändert. Sie hätten aber auch einen Anspruch auf kostenlose Stornierung und Umbuchung. Dieses haben Sie benutzt wie sie beschrieben haben. Dementsprechend fällt ein Anspruch auf Ausgleichszahlung aus.

AG München, Urteil vom 06.05.2009, 212 C 1623/09

Zwar hat sich die Beklagte mit dem Hinweis auf die Unverbindlichkeit der Flugzeiten eine Änderung dieser Flugzeiten vorbehalten. Dies führt dazu, dass eine Änderung der Flugzeiten grundsätzlich zulässig ist, ändert aber nichts daran, dass der Reisende bei einer wesentlichen Änderung nach §651a Abs. 5, S. 2 BGB zum Rücktritt berechtigt ist. (leicht zu googlen " 212 C 1623/09 reise-recht-wiki.de")

Mithin fällt ein Anspruch aus der Fluggastrechteverordnung aus.

Gegen den Reiseveranstalter können Sie verschiedene Ansprüche geltend machen. Zu allererst verlieren Sie einen Urlaubstag, dies bedeutet, sie haben einen Tag weniger als ursprünglich gebucht, Ihnen muss dieser Tag ersetzt werden, in Form einer Reiseminderung. Die Reiseminderung orientiert sich dabei an der Frankfurter Tabelle. Diese würde bei Ihnen 5% des anteiligen Reisepreises für einen Tag für jede weitere Stunde ausmachen. 

Weiterhin könnten Sie vergangene Urlaubsfreuden geltend machen. Durch den schlechten Start in eine Reise, steht dieses bereits in einem schlechten Licht und sie wollten sich doch sicherlich erholen. Falls durch die Verspätung des Fluges die Reise erheblich beeinträchtigt wird, kann auch ein Schadensersatz wegen entgangener Urlaubsfreuden in Betracht kommen.

 

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Fluggesellschaften gehen mit Flugpassagieren um, als wären sie Luft. Den Fluggesellschaften ist völlig egal, dass man Kunde ist. Die machen, was sie wollen. Und ignorieren Verbraucherrechte völlig.

Man kann es echt nicht oft genug sagen: WER HARTNÄCKIG ist und seine RECHTSANSPRÜCHE aus den bestehenden GESETZEN KONSEQUENT einfordert, der GEWINNT auch!

Die TUIfly meinte z.B., den Rückflug ihrer Kunden mal eben einseit von Abflugzeit 17:25 Uhr spätnachmittags auf Abflugzeit 8:30 Uhr morgens vorverlegen zu müssen. Zum Glück waren es vernünftige, aufgeklärte und verständige Verbraucher, die sich von TUIfly nicht alles haben bieten lassen. Die haben zum Glück geklagt und obwohl das Landgericht Hannover erst meinte, dass den Passagieren keine Entschädigung gegen TUIfly zustehen würde (oh Wunder, ist doch die TUIfly und die TUI in Hannover zu Hause, das Hausgericht der großen Unternehmen will TUIfly natürlich keine Steine in den Weg legen), haben die Passagiere unbeirrt ihre gesetzlichen Rechte weiter eingefordert - MIT ERFOLG!

Der Bundesgerichtshof als höchstes deutsche Gericht hat den Passagieren jetzt Recht gegeben: TUIfly muss für die Flugverlegung eine Entschädigung von 400 € pro Person zahlen! Hat TUIfly natürlich noch während des Verhandlungstermins beim Bundesgerichtshof anerkannt, die Schelme.

BGH in dem Verfahren X ZR 59/14: (Bundesgerichtshof Anerkenntnisurteil vom 09.06.2015 X ZR 59/14).

Hier könnt ihr das ganze Urteil nachlesen. Einfach bei Google nach "BGH X ZR 59/14 Reise-Recht-Wiki.de" suchen. Kommt bei Reise-Recht-Wiki.de sofort als erstes.

Bei einer geringfügigen Vorverlegung eines geplanten Fluges durch das Luftverkehrsunternehmen (hier: von 17.25 Uhr nachmittags auf 8.30 Uhr morgens) liegt eine – mit dem Angebot einer anderweitigen Beförderung verbundene – Annullierung des Fluges, die einen Ausgleichsanspruch nach Art. 7 Abs. 1 der VO 261/2004 begründet. 

Die Reisegäste buchten bei der TUIfly Flüge von Düsseldorf nach Fuerteventura und zurück. Der Rückflug sollte am 05.11.2012 um 17.25 Uhr durchgeführt werden. Am 02.11.2012 informierte die TUIfly die Reisegäste, dass der Flug auf 8.30 Uhr vorverlegt worden sei. Die Reisegäste sind der Auffassung, die Vorverlegung des Fluges um etwa neun Stunden begründe eine Verpflichtung der TUIfly zur Ausgleichzahlung, weil die Flugzeitänderung eine Annullierung gewesen sei, zumindest aber einer deutlichen Verspätung im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes gleichgestellt werden müsse.

Die Verbraucher begehrten Ausgleichszahlungen von der TUIfly in Höhe von jeweils 400 Euro pro Person nach Art. 5 Abs. 1 c in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Satz 1 b der VO 261/2004 vom 11.02.2004 (Verordnung (EG) Nr. 261/2004). Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das Landgericht Hannover hat angenommen, dass eine Vorverlegung eines Fluges keine Annullierung im Sinne der Fluggastrechtsverordnung sei. Die Voraussetzungen einer analogen Anwendung der Vorschriften wie im Fall der großen Verspätung eines Fluges lägen nicht vor. Nach Schluss der mündlichen Revisionsverhandlung vor dem BGH hat die TUIfly den gegen sich gerichteten Anspruch anerkannt.

Ganz ehrlich, aber das ist für mich total klar. Ich buche einen Mietwagen. Will ich den abholen, sagt mir der Mietwagen-Vermieter: Oh, tut mir Leid, hab die Buchung des Wagens bereits auf gestern vorverlegt. Sie hätten ja bereits gestern vorbeikommen können. Jetzt ist kein Auto mehr da. Oder die Bahn sagt mir: Oh, tut mir Leid, ihr Zug von 17:25 Uhr ist bereits heute morgen um 8:30 Uhr gefahren. 

Hallo??? Gehts noch TUIfly???

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Hallo Fragesteller,
 
ihre Frage würde ich gerne wie folgt beantworten.
 
Um zu verstehen, welche Ansprüche Ihnen bei einer Veränderung der Flugzeiten zustehen, müssen Sie zunächst zwischen einem Nur- Flug und einer Pauschalreise unterscheiden. Da es sich in Ihrem Fall um eine Pauschalreise handelt, stehen Ihnen keine Ansprüche aus der EU- Fluggastrechte Verordnung zu. Aus der EU- Fluggastrechte Verordnung ergeben sich nur dann Anspüche, wenn es sich um einen Nur- Flug handelt . In Ihrem Fall können Sie somit nur Ansprüche gegen den Reiseveranstalter aus den §§651 a-m BGB geltend machen.
 
Weiterhin muss geklärt werden, ob die Flugzeiten fester Bestandteil des abgeschlossenen Vertrages geworden sind.
Das ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn sich der Reiseveranstalter eine Flugzeitenverschiebung durch eine Änderungsklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedinungen vorbehalten hat.
Wenn die Flugzeiten kein fester Bestandteil geworden sind, kommt es darauf an ob die Flugzeitenänderung den An-und Abreisetag betreffen und ob dadurch ein Verlust oder eine wesentliche Beeinträchtigung der Nachtruhe entsteht. Grundsätzlich sind der erste und letzte Urlaubstag nämlich dafür geplant, die Anreise bzw. die Abreise anzutreten. Sobald die Flugzeitenänderungen keinen Verlsut der Nachtruhe bedeuten, sind sie als bloße Unannehmlichkeiten zu werten. Vgl. dazu die Entscheidung des AG Hannover, Urteil vom 20.11.2008, Az. 519 C 7511/08 (bei Google einfach suchen mit: „519 C 7511/08 reise-recht-wiki“ -steht dann sofort als erstes Ergebnis in der Ergebnisleiste).
 
 
Im Ihrem Fall ist zu beachten, dass die Flugzeiten nicht die Nachtruhe beeinträchtigen und somit als bloße Unannehmlichkeit angesehen werden könnten. Weiterhin sind der erste und letzte Tag dafür geplant, die An- bzw. Abreise anzutreten.
 
Sind die Flugzeiten ein fester Vertragsbestandteil geworden, hat sich der Reiseveranstalter an diese zu halten. Tut er dies nicht, liegt ein Vertragsbruch vor. In einem solchen Fall steht dem Reisenden entweder das Recht zur Minderung und Schadensersatz zu oder er kann von dem Vertrag zurücktreten. 
 
 
Somit müssten sich sich zunächst kundig machen, ob in Ihrem Fall die Flugzeiten nun ein fester Vertragsbestandteil geworden sind oder nicht, da davon abhängt ob Ihnen ein Anspruch zusteht und wnn ja welcher.
 
Unter einigen Umständen sind Verschiebungen der Flugzeiten als Mängel zu betrachten, selbst wenn der Reiseveranstalter zu einer Änderung durch eine bestimmte Klausel grundsätzlich berechtigt. Dieser wiederum berechtigt dadurch unter anderem zu einer Minderung des Reisepreises nach § 651 d BGB. Ein Mangel liegt oftmals dann vor, wenn durch die Flugverlegung ein ganzer Urlaubstag verloren geht. Über die Minderungsquote entscheidet jedoch im Streitfall das Gericht:
 
AG Hamburg, Urteil vom 22.08.1996, Az. 22b C 672/96 (bei Google einfach suchen mit“ 22b C 672/96 Reise-Recht-Wiki.de“ steht dann als erstes Ergebnis in der Ergebnisliste) – Minderungsanspruch bejaht . Bei einer Kurzreise über 4 Tage wurde der Rückflug von 20.25 Uhr auf 9.30 Uhr vorverlegt. Die Reisezeit verkürzte sich dadurch um einen ganzen Tag. Der Reisepreis konnte um 25 % für den verlorenen Tag gemindert werden.
 
AG Ludwigsburg, Urteil vom 18.08.2008, Az. 10 C 1621/08 (bei Google einfach suchen mit “ 10 C 1621/08 Reise-Recht-Wiki.de“ steht dann sofort als erstes Ergebnis in der Ergebnisliste) - Minderung bejaht . Die Vorverlegung des Rückflugs um 11 Stunden bei einer 7tägigen Flugreise stellt einen Reisemangel dar und berechtigt zur Reisepreisminderung für den Tag, der durch die Verlegung verloren ging.
 
AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az. 18 C 14/96 (bei Google einfach suchen mit “ 18 C 14/96 Reise-Recht-Wiki.de“ dann sofort als erstes Ergebnis in der Ergebnisliste) - Minderungsanspruch verneint. Eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden ist nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtigt daher nicht zur Reisepreisminderung. Bei Charterflügen ist nach Ansicht des Gerichtes eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren.
 
AG Duisburg, Urteil vom 21.01.2005, Az. 53 C 5163/04 (bei Google einfach suchen mit“ 53 C 5163/04 Reise-Recht-Wiki.de“ dann sofort als erstes Ergebnis in der Ergebnisliste)- Minderung verneint .Bei einer Ankunft um 01.00 Uhr nachts ist die Nachtruhe noch nicht erheblich verkürzt.
 
Daraus ergibt sich, dass es auf den Einzelfall ankommt, ob die Flugzeitenverschiebung nun dazu führt, das ein Urlaubstag verloren geht.
 
 
Voraussetzung für eine zulässige Änderung ist immer auch eine hinreichende Information durch den Reiseveranstalter. Dem Betroffenen muss die Flugzeitenänderung zumutbar sein.
In seinem Urteil entschied das AG Bad Homburg am 08.11.2000, Az. 2 C 2165/00-21 (bei Google einfach suchen mit “ 2 C 2165/00-21 Reise-Recht-Wiki.de“ steht dann sofort als erstes Ergebnis in der Ergebnisliste) beispielsweise, dass eine Information 5 Tage vor Reisebeginn ausreicht. Herangezogen werden kann auch die VO (EG) Nr. 261/04 nach welcher der Passagier mindestens zwei Wochen vor Flugantritt informiert werden muss.
 
In Ihrem Fall wurde Ihnen die Änderung der Flugzeiten erst 2 Tage vor dem Abflug bekannt gegeben.
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