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Das war von Germanwings der absolut schlechteste Service den man sich vorstellen kann. Erstmal alles normal, alle in den Flieger rein. Irgendwann ging es aber nicht weiter und in der Kabine war es unerträglich heiß und stickig. Man hat fast keine Luft bekommen. Alle waren von dem verspäteten Losfliegen schon genervt. Dann gings endlich los... dachten wir. Leider rollt die Maschine wieder ans Gate. Angeblich nur ein kleines technisches Problem. Alle wieder raus. Und dann der Hammer: Aus einer kurzen halben Stunde wie vorher gesagt, wurden 9 Stunden !!!!!!! am Flughafen ohne auch nur irgendeine Hilfe von Germanwings. Nach 9 Stunden wieder Boarding, dann Losrollen und es ist kaum zu glauben, aber dann wieder zurück, weil immer noch etwas kaputt wäre. Da ging es dann richtig heftig ab, es gab Leute die haben rumgebrüllt, wollten raus, die Kinder haben gewein, meine Sitznachbarin hat geweint... unfassbar.

Hier könnt ihr es in der Bild-Zeitung nachlesen, unser Flug: http://www.bild.de/news/ausland/mallorca/urlaub-endet-im-chaos-germanwings-flieger-hat-15-stunden-verspaetung-41655952.bild.html

Kann man wegen sowas Schmerzensgeld verlangen? Das war die heftigste Flugverspätung, die ich je erlebt habe.
Gefragt in Flugannullierung von
+4 Punkte

5 Antworten

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Krasse Sache. Da würde ich aber auch Schmerzensgeld fordern.
Beantwortet von (2,430 Punkte)
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Ja da wirds wohl Schmerzensgeld geben. Ich schätze mal dass Germanwings ganz schnell allen Verbrauchern von dem Flug Schadensersatz zahlt, um einen SHITSTORM zu vermeiden.

Beantwortet von (1,970 Punkte)
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Lieber Fragesteller,

das ist eine sehr ärgerliche Geschichte, die Sie dort schildern. Ich werde Ihnen einen Überblick über Ihre rechtlichen Möglichkeiten geben:

Sie können einen Ausgleichszahlungsanspruch gegenüber der Airline geltendmachen. Dieser Anspruch erwächst aus der europäischen Fluggastrechteverordnung EG (VO) 261/2004.

Die Ausgleichzahlung richtet sich nach der Dauer der Verspätung und nach der Strecke des Fluges:

  • Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250€
  • Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400€
  • Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600€

Eine solche Ausgleichszahlung muss die Luftfahrtgesellschaft immer dann leisten, wenn kein außergewöhnlicher Umstand vorliegt.

In den meisten Fällen liegt bei einem technischen Defekt kein außergewöhnlicher Umstand vor, der die Luftgesellschaft von ihrer Zahlungspflicht entbinden würde. Erforderlich für die Würdigung des Defekts als außergewöhnlichen Umstand ist ein Zeitrahmen, in dem sich der Defekt äußern muss. Dieser Zeitrahmen beträgt wenige Stunden, auf jeden Fall weniger als zwei Tage.

Ergibt sich der Defekt durch Einwirkungen von außen und sind diese für das Luftfahrtunternehmen nicht beherrschbar, so liegt ein außergewöhnlicher Umstand vor und das Unternehmen wird von seiner Ausgleichszahlungspflicht gegenüber dem Fluggast befreit. 

Bei von außen kommenden Ereignissen, welche sich dann in technischen Defekten äußern, liegt i. d. R. kein technischer Defekt vor, sondern ein außergewöhnlicher Umstand. In diesem Fall muss der Tatrichter über die Haftung entscheiden.

Zu diesem Thema empfehle ich ihnen folgenden Beitrag: http://passagierrechte.org/Technischer_Defekt

 

Am besten fordern Sie von der Airline zunächst die Ausgleichszahlung. Diese richtet sich pro Flugticket.

 

Für einen weiteren Überblick bietet sich dieser Beitrag an: http://passagierrechte.org/Anspruch_auf_Ausgleichszahlung_bei_Flugversp%C3%A4tung_und_Flugannullierung

 

Viel Erfolg beim Geltendmachung und Durchsetzen!

 

Beantwortet von (2,580 Punkte)
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Lieber Fragensteller,

in einem solchen Fall wie Ihrem können sich mögliche Ansprüche aus der europäischen Fluggastrechte-Verordnung ergeben. Diese regelt u.a. auch die Mindestansprüche von Fluggästen bei einer Flugverspätung. Grundsätzlich beinhaltet die Verordnung folgend Rechte im Fall einer Verspätung:

  1. Recht auf Unterstützungsleistungen gem. Art. 8 VO
  2. Recht auf Unterstützungsleistungen gem. Art. 9 VO

Diese Ansprüche beinhalten jedoch grundsätzlich für den Reisenden kein Recht auf eine Zahlung von Schadenersatz, auf die ihre Frage offenbar abzielt.

Allerdings ist der Europäische Gerichtshof in der Rechtssache Sturgoen (bei Google nachzulesen unter "Reise-Recht-Wiki.de C-402/07 und 432/07")  zu dem Urteil gelangt, dass unter bestimmten Umständen auch Passagieren, die eine Verspätung auf ihrem Flug erlitten haben, einen Anspruch auf Ausgleichszahlung gem. Art. 7 VO haben. Diese Ausgleichszahlung soll die Fluggäste pauschal für die erlittenen Unannehmlichkeiten aufgrund der Verspätung des Fluges entschädigen. Voraussetzungen für einen solchen Anspruch sind:

  • Anwendbarkeit der VO - in ihrem Fall gegeben
  • Verspätung des Fluges die zu einer Ankunftsverspätung am Endziel von mind. 3 h geführt hat - auch dies ist gegeben
  • kein Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstandes gem. Art. 5 Abs. 3 VO - Die VO kennt nämlich grundsätzlich die Möglichkeit, dass die Airline einem Fluggast dann keine Zahlung von Ausgleichsleistungen gem. Art. 7 VO schuldet, wenn sie nachweisen kann, dass die Verspätung auf einen außergewöhnlichen Umstand zurückgehen auf dessen Auftreten und Beheben sie keinen Einfluss hatte. In Ihrem Fall scheint der Grund für die Verspätung zum einen eine defekte Klimaanlage als auch ein Defekt im Luftsystem gewesen zu sein. D.h. es handelte sich um einen technischen Defekt am Flugzeug. Ein solcher Defekt kann laut EuGH jedoch nur dann als außergewöhnlicher Umstand qualifiziert werden, wenn das Vorkommnis nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des Luftfahrtunternehmens ist und von diesem tatsächlich nicht zu beherrschen ist (Vergl. EuGH AZ: C-549/07 bei Google zu finden durch die Eingabe "Reise-Recht-Wiki C-549/07"). Im Fall einer defekten Klimaanlage scheint es mir jedoch eindeutig zu sein, dass gerade die Airline eine solchen Defekt beherrschen kann und das ein solcher Defekt auch als Teil ihren normalen Tätigkeit gesehen werden kann, da eine Airline grundsätzlich damit rechnen muss, das im Laufe des Flugbetriebes technische Probleme am Flugzeug auftreten können. Daher bin ich der Meinung, dass in ihrem Fall kein außergewöhnlicher Umstand gegeben ist.

D.h. in Ihrem Fall haben Sie grundsätzlich einen Anspruch auf Ausgleichsleistungen gem. Art. 7 VO. In Ihre Fall beträgt diese Ausgleichszahlung bei einer Flugstrecke von ca. 1650 km 400 € pro Reisenden. Diesen Anspruch müssen Sie gegenüber Germanwings geltend machen.

Beantwortet von (21,990 Punkte)
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Lieber Fragesteller,

es ist durchaus zu verstehen, dass Sie in einer solchen Situation sehr verägert sind. Bei einer Flugverspätung können Sie einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen geltend machen. Bei einer solch erheblichen Verspätung und dem Umstand geschuldet, dass Sie das Flugzeug wieder verlassen mussten und alles noch einmal von vorne begonnen haben, kann im vorliegenden Fall bereits von einer Annullierung des ursprünglichen Fluges gesprochen werden. Vergleichen Sie dazu die folgenden Urteile:

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

BGH- Az.: X ZR 34/14 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Der BGH hatte bisher nur entschieden, dass auch eine zeitliche Flug-Verlegung nach hinten einer Nichtbeförderung gleichkomme und dem Kunden dann Ausgleichszahlungen zustehen.

Beachten Sie jedoch, dass die Fluggesellschaft keine Ausgleichszahlung leisten muss, wenn außergewöhnliche Umstände im Sinne des Artikel 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004/EG Ursache der Verspätung waren. Das muss die Fluggesellschaft jedoch erst beweisen, dass ein außergewöhnlicher Umstand vorlag. Ein außergewöhnlicher Umstand kann zum Beispiel bei Streik des Bodenpersonals oder bei schlechten Wetterbedingugnen vorliegen.
Ein technischer Defekt ist aber in der Regel kein außergewöhnlicher Umstand, der die Fluggesellschaft von Ausgleichszahlungen freistellt. Dies gilt selbst dann, wenn die Fluggesellschaft alle Wartungsarbeiten am Flugzeug frist- und ordnungsgemäß durchgeführt hat. Vergleichen Sie dazu auch dieses Urteil:

EuGH vom 22.12.2008 - Az.: C 549/07 -(einfach bei Google suchen unter "reise-recht-wiki")

Ein bei einem Flugzeug aufgetretenes technisches Problem, das zur Annullierung eines Fluges führt, fällt nicht unter den Begriff „außergewöhnliche Umstände“ im Sinne der VO 261/2004, es sei denn, das Problem geht auf Vorkommnisse zurück, die aufgrund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind.

Allein der Umstand, dass ein Luftfahrtunternehmen die gesetzlich vorgeschriebenen Mindesterfordernisse an Wartungsarbeiten an einem Flugzeug durchgeführt hat, reicht nicht für den Nachweis, dass dieses Unternehmen „alle zumutbaren Maßnahmen“ im Sinne von Art. 5 Abs. 3 ergriffen hat.

Sie schildern, dass Ihnen mitgeteilte wurde, dass der Grund für die Flugverspätung ein technisches Problem war. Jedoch kann Germanwings sich daruf nicht berufen, wie bereits oben erläutert. Somit dürfte Ihnen ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen zustehen. Die Höhe der Ausgleichszahlungen bemisst sich nach der Entfernung wie folgt:

a) bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1.500 km oder weniger: 250 Euro

b) bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3.500 km: 400 Euro

c) bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3.500 km oder mehr: 600 Euro.

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