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Auf unserem Flug in den Urlaub nach Marokko haben wir das totale Chaos erlebt:

Meine Frau und ich hatten einen Flug mit Condor von Düsseldorf nach Agadir für 900 Euro gebucht. Der Flug wurde uns in der Buchungsbestätigung mit den Flugzeiten bestätigt: Flug vom Flughafen Düsseldorf (Flug Condor DE2546) nach Agadir. Vorgesehene Abflugszeit war 6 Uhr morgens und wir sollten um 9 Uhr morgens in Agadir sein. Mitten in der Nacht hat unser Sohn uns zum Flughafen Düsseldorf gebracht. Es lief auch erst alles nach Plan. Einchecken, Koffer abgeben, durch die Sicherheitskontrolle zum Gate und pünktliches Boarding. Meine Frau schlief schon fast ein, als der Kapitän kurz nach den Startvorbereitungen sagte, dass wegen des Kerosin Geruchs in der Kabine das Flugzeug überprüft werden muss. Es gäbe technische Probleme. Also mussten alle aus dem Flieger raus. Dann hieß es, dass wegen Problemen der Hydraulik und anderer technischer Defekte am Flugzeug der Abflug verspätet wäre. Erst hieß es, dass es mittags losginge, dann kam die Nachricht, dass der Flieger erst am Abend gegen 21:40 Uhr starten könnte. Wir haben von der Condor darüber eine Bestätigung der Flugunregelmäßigkeit erhalten. Also mussten wir abends erneut durch die Sicherheitskontrolle, erneut durchs Boarding usw. Als dann wieder alle im Flugzeug saßen, dauerte und dauerte es. Bis es dann plötzlich hieß, dass wir wegen Nachtflugverbot in Düsseldorf nach 22 Uhr nicht starten können.  Wieder mussten alle aus dem Flugzeug raus. Die Condor Leute am Flughafen haben uns dann wieder eine Bestätigung der Flugunregelmäßigkeit in die Hand gedrückt. Der Flug sollte dann am nächsten Morgen erst gegen 6 Uhr losgehen. Mehr wurde uns nicht angeboten. Angeblich wären aufgrund einer Messe in Düsseldorf alle Hotels ausgebucht gewesen.

Muss Condor uns den verpassten Urlaubstag zahlen? Wir haben schließlich ein 5 Sterne Hotel in Agadir gebucht und bezahlt.

Muss Condor uns die Entschädigung von 400 Euro wegen der Flugverspätung nach der Richtlinie 261/2004 zahlen? Können die sich entlasten mit Kerosin Geruch im Flugzeug bzw. technischer Defekt an der Hydraulik am Flugzeug oder der dann gegebenen Nachricht der Überschreitung der Arbeitszeit der Crew oder dann wieder wegen des fehlenden Pushback Fahrzeugs?

Muss Condor uns Schadensersatz zahlen, weil sie keine Taxikosten und Hotels angeboten haben?

Was können wir hier tun?

Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
wieder getaggt von
+102 Punkte

77 Antworten

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Damit hatten die Condor Anmwälte uns die 1600 € dann doch zugestanden:
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Ich habe Condor 4 Briefe geschrieben und höflich gebeten, uns unsere Entschädigung zu überweisen. Aber immer wieder kamen die üblichen Ausreden (die Schreiben sind hier und auf anderen Foren ja schon zu tausenden gepostet). Als die Condor dann auf mein letztes Schreiben richtig unverschämt wurde, riss mir mein Geduldsfaden (und ich habe sonst eine Menge Geduld blush). Wir haben dann beschlossen zum Anwalt zu gehen. Und das war die beste Entscheidung, die wir machen konnten. Wir hätten am besten schon am ersten Tag zum Anwalt gehen sollen, aber nachher ist man immer schlauer devil

Wir können euch unsere Anwälte empfehlen:

Rechtsanwalt Bartholi aus Berlin, findet man sofort wenn man nach "Fachanwalt für Reiserecht Bartholi" oder so was ähnliches sucht. Achtung: Es gibt mehrere Kanzleien, die Bartholi heissen, die Fachanwälte sind aus Berlin.

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Condor hat mich fast mit ihrem System und ihrer Masche rumgekriegt. Nur durch Zufall habe ich an einem Abend, an dem ich zum Glück nicht so viel zu tun hatte, nochmal kurz im Internet wegen unserer Flugverspätung nachgesehen. 

Und mir wurden die Augen geöffnet surprise

Ich dachte erst, dass wir wahrscheinlich die einzigste Familie sind, die eine Entschädigung von Condor fordert und fühlte mich fast schon peinlich, dass wir so oft nach der Zahlung der Entschädigung bei Condor angefragt hatten, Condor aber immer wieder sagte, dass die keine Entschädigung zahlen müssten, weil das Gesetz was anderes sagt. Als ich dann in einigen Foren exakt WORTWÖRTLICH die gleichen Antwortschreiben, die Condor auch an uns geschickt hat, wiedergefunden habe, war ich sauer. Sehr sauer. Damit hatte Condor meinen Kampfgeist geweckt. Ich bin dann gleich am nächsten Tag zu meiner Versicherung und habe denen gesagt, dass ich einen Fachanwalt brauche. Meine Versicherung hat mir freie Anwaltswahlt gegeben und dann bin ich zum besten Anwalt für Flugrecht.

Es hat so ca. 15 Wochen gedauert und dann hat uns der Anwalt das Schreiben der Condor Anwälte geschickt, in dem die uns dann also doch cool die uns zustehenden 1600 € zahlen: Natürlich "aus Kulanzgründen und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht". Mein Anwalt sagte mir noch so schön, dass die wohl genau wüssten, warum sie uns nach so langem Hinhalten dann doch ganz schnell die Entschädigung zahlen. Denn einen Gerichtsprozess trauen die sich mit so einer xxx-Taktik nicht zu. Über die "Tricks der Airlines" gibt es einen guten Beitrag bei web.de: Fluggastrechte: Wie Airlines tricksen, um sich vor Zahlungen zu drücken

Ich kann euch nur sagen: INFORMIERT EUCH! Ihr werdet sehen, dass man als kleiner Verbraucher von der Fluggesellschaft nach Strich und Faden in die Irre geführt wird. Holt euch einen guten Rechtsanwalt und schon akzeptiert Condor euch und diskutiert auf Augenhöhe, was sie sonst nicht tun.

Hier das Antwortschreiben der Condor Anwälte

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Bei uns war es wie bei so vielen anderen auch: Wir waren unsicher, weil wir uns mit juristischen Dingen überhaupt nicht auskennen. Mein Mann hat dann an Condor geschrieben, dass wir wegen der Verspätung die 1000 € nach den EU Fluggastrechten der EU Richtlinie 261/04 wünschen. Condor blockte erst ab, es würde dauern. Als wir dann nicht nachließen, hat uns Condor einen Fluggutschein über 1000 € angeboten. Da waren wir eigentlich schon zufrieden, aber diese Condor Fluggutscheine haben ja tausend Haken und wir fühlten uns durch andere, die gegen Condor schon gewonnen hatten auch bestärkt: Man hat ja einen Anspruch auf Geld (also Überweisung).

Fast hätte Condor uns so verunsichert, dass wir aufgegeben hätten. Zum Glück hat mir meine Bekannte einen Link zu Foren geschickt, wo viele Condor Verbraucher schon gegen Condor die Entschädigung erfolgreich eingeklagt hatten. Also sind wir zu dem dort empfohlenen Anwalt gegangen und es ist kaum zu glauben, aber es dauerte keine 4 Wochen und die Condor Anwälte zahlten die 1000 €. Und dass obwohl Condor erst felsenfest sagte, dass sie die Entschädigung nicht zahlen müssten.

Zuerst hat Condor gar nicht geantwortet. Dann kam auf unser Nachhaken das Schreiben hier:

Sehr geehrte Familie X,
wir bedauern sehr, dass lhr Flug nicht planmäßg durchgeführt werden konnte. Für die Unannehmlichkeiten, die Sie dadurch hatten, möchten wir uns in aller Form bei lhnen entschuldigen. Unerwartete Flugänderungen sind für alle Beteiligten eine organisatorische Herausforderung. Wir versuchen daher grundsätzlich alles, den Reiseablauf für Sie so gut und sicher wie möglich zu gestalten. Obwohl nach lnformationen unserer Fachabteilungen alle vertretbaren Maßnahmen ergriffen wurden, konnte lhr Flug nicht planmäßig stattfinden. Die Entschädigung senden wir lhnen, aus Kulanz und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, einen Reisegutschein über € 1000,- für vier Personen. Der für Sie hinterlegte Gutschein-Code 77FR21OI2GHHFSCX ist drei Jahre güliig und übertragbar. Er gilt für die Buchung eines Condor-Fluges mit DE-Flugnummer. Sie können den Gutschein bei lhrer nächsten Buchung auf unserer lnternetseite www.condor.com online eingeben oder in lhrem Reisebüro vorlegen.
 
Wir bitten nochmals um Entschuldigung für die Vezögerung lhres Fluges und würden uns freuen, Sie bald wieder an Bord der Condor begrüßen zu dürfen.
Mit freundlichen Grüßen
 
Condor Flugdienst GmbH
Kundenbetreuung ll
Karl-Hermann-Flach Str. 36
61440 Oberursel
GERMANY
E-Mail : xxx@kb-2.de
Unser Vorgang : CON-15/09-01109
http:/www. condor. com
Wir lieben Fliegen.
Condor Flugdienst GmbH, Vorsitzender des Aufsichtsrates: Heiner Wilkens.
Geschäftsführung: Ralf Teckentrup (Vorsitzender), Uwe Balser, Dr. Ulrich Johannwille.
Sitz: Kelsterbach, Registergericht und Handelsregister Nr: Amtsgericht Darmstadt Nr 83385.
Condor Flugdienst GmbH, President Supervisory Board: Heiner Wilkens.
Executive Board: Ralf Teckentrup (President), Uwe Balser, Dr. Ulrich Johannwille.
Registered Office: Kelsterbach/Germany, register court and number: Amtsgericht Darmstadt Nr. 83385.
 
 
Dann haben wir zurückgeschrieben und gesagt, dass wir keinen Gutschein akzeptieren und Geld wünschen. Darauf hat Condor geantwortet:
 
Sehr geehrte Familie X,
wir kommen zurück auf lhre Zuschrift. Mit Bedauern haben wir dieser entnommen, dass Sie mit unsererAntwort nicht einverstanden sind. Wir sind lhrem Anliegen sorgfältig nachgegangen und haben aufgrund der uns daraufhin vorliegenden lnformationen unsere Entscheidung getroffen. Auch unter Einbeziehung lhres erneuten Schreibens ergeben sich keine neuen Gesichtspunkte, die es ermöglichen, weiteren Forderungen zu entsprechen. Bitte haben Sie dafür Verständnis.
Mit freundlichen Grüßen
 
Condor Flugdienst GmbH
Kundenbetreuung ll
Karl-Hermann-Flach Str. 36
61440 Oberursel
GERMANY
E-Mail : xxx@kb-2.de
Unser Vorgang : CON-15/09-01109
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Executive Board: Ralf Teckentrup (President), Uwe Balser, Dr. Ulrich Johannwille.
Registered Office: Kelsterbach/Germany, register court and number: Amtsgericht Darmstadt Nr. 83385.
 
 
Als wir dann antworteten, dass wir einen Anwalt einschalten, hat Condor so geantwortet:
 
Sehr geehrte Familie X,
wir kommen zurück auf lhre weitere Zuschrift. ln Anbetracht der eindeutigen Sachlage können wir auch nach einer nochmaligen Prüfung der Angelegenheit Ihrem Wunsch nach einer Entschädigung nicht entsprechen.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir aus den bereits genannten Gründen an der getroffenen Entscheidung festhalten.
 
Mit freundlichen Grüßen
Condor Flugdienst GmbH
Kundenbetreuung ll
Karl-Hermann-Flach Str. 36
61440 Oberursel
GERMANY
E-Mail : xxx@kb-2.de
Unser Vorgang : CON-15/09-01109
http:/www. condor. com
Wir lieben Fliegen.
Condor Flugdienst GmbH, Vorsitzender des Aufsichtsrates: Heiner Wilkens.
Geschäftsführung: Ralf Teckentrup (Vorsitzender), Uwe Balser, Dr. Ulrich Johannwille.
Sitz: Kelsterbach, Registergericht und Handelsregister Nr: Amtsgericht Darmstadt Nr 83385.
Condor Flugdienst GmbH, President Supervisory Board: Heiner Wilkens.
Executive Board: Ralf Teckentrup (President), Uwe Balser, Dr. Ulrich Johannwille.
Registered Office: Kelsterbach/Germany, register court and number: Amtsgericht Darmstadt Nr. 83385.
 
 
Dann sind wir zum Anwalt und dann hat Condor gezahlt:
 
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Wer hat schon täglich mit solchen schwierigen Rechtsfragen zu tun?

Man macht sich Gedanken, hin und her. Wir hatten uns dann entschlossen, wir probieren es einfach mal und fragen bei Condor an, ob die bereit sind uns die Entschädigung zu zahlen. Aber zurück kam nur die Antwort:

"Sehr geehrte
 
die Ihnen aufgrund der späteren Ankunft entstandenen Unannehmlichkeiten bitten wir zu entschuldigen. Jedoch erlauben wir uns den Hinweis, dass Verspätungen im Rahmen des von Ihnen geschilderten Falls nicht zu Minderungsansprüchen führen, weswegen wir der geltend gemachten Forderung nicht zustimmen können. Wir würden uns freuen, Sie trotz dieses bedauerlichen Ausnahmefalls bald wieder einmal bei uns an Bord begrüßen zu dürfen. Sicherlich werden Sie sich dann von unserem guten Service überzeugen können.
 
Mit freundlichen Grüßen
 
Condor Flugdienst GmbH
Kundenbetreuung II
Karl-Hermann-Flach-Sr. 36
61440 Oberursl
GERMANY"
 
 
Da hatten wir schon innerlich aufgegeben. Was kann man gegen so große Unternehmen schon tun? Ich hatte mich dann im Internet nochmal schlau gemacht und wurde in ganz vielen Beiträgen bestärkt, doch zum Anwalt zu gehen. Irgendwie waren wir ein bisschen gelähmt. Wir haben so viele andere Sachen zu tun, da wollten wir nicht noch einen Rechtsstreit mit Condor. Aber genau das ist es, worauf die setzen. Dass mann einfach zu lahm und zu faul ist, überhaupt was zu machen und letztlich doch zu feige, wirklich zum Anwalt zu gehen.
 
Ich kann euch sagen, dass es absolut einfach und schon fast lachhaft unkompliziert war. Hätte ich sowas mal vorher gewusst. Aus Erfahrung lernt man. Das nächste Mal wehre ich mich sofort, wenn ich auch nur die Ahnung habe, dass mir ein großes Unternehmen meine berechtigte Entschädigung verweigert.
 
Der Witz ist ja auch. Die müssen dann nicht nur die Entschädigung zahlen, sondern auch noch die Anwaltskosten. Und ob ihrs glaubt oder nicht: Das machen die dann auch! Einfach weil wahrscheinlich sowieso nur wenige wirklich zum Anwalt gehen und die paar leute dann auch bezahlt werden können.
 
Liebe Leute, AUGEN AUF, SELBST NACHDENKEN und dann NICHT NACHGEBEN!
 
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Sie sind mit Condor von Düsseldorf nach Agadir geflogen. Ihr Flug sollte ursprünglich um 6 Uhr morgens starten. Der Abflug wurde dann jedoch wegen eines technischen Defekts auf 21:40 verschoben. Auch dieser neue Abflugszeitpunkt konnte durch das Nachtflugverbot nicht wahrgenommen werden. Letzendlich sind Sie erst einen Tag später um 6 Uhr morgens losgeflogen. Sie sind also mit einer Verspätung von einem Tag an Ihrem Zielflughafen angekommen. Bei einer so erheblichen Verspätung kann man bereits von einer Annullierung des ursprünglich gebuchten Fluges ausgehen. In einem solchen Fall ergeben sich Ansprüche aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung.

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (ganz einfach zu finden bei Google, wenn Du eingibst "EuGH C-83/10 reise-recht-wiki.de“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

 

BGH- X ZR 34/14 ( ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " BGH X ZR 34/14 reise-recht-wiki.de“)

Der BGH hatte bisher nur entschieden, dass auch eine zeitliche Flug-Verlegung nach hinten einer Nichtbeförderung gleichkomme und dem Kunden dann Ausgleichszahlungen zustehen könnten.

Sie könnten also einen Anspruch auf Ausgleichszahlung aus der Verordnung haben. Dieser ergibt sich aus Artikel 7 und bemisst sich aus der Entfernung. Wie Sie bereits richtig ausgerechnet haben, könnten Ihnen 400 EUR pro Fluggast zustehen.

Die Fluggesellschaft ist jedoch vom Leisten der Ausgleichszahlungen befreit, wenn ein außergewöhnlicher Umstand im Sinne des Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung 261/2004 Grund für die Annullierung war. Außergewöhnlich sind solche Umstände, auf die die Fluggesellschaft keinen Einfluss nehmen kann. Beispiele dafür sind widrige Wetterbedingungen oder Streik des Bodenpersonals.

Grund für die Verspätung war zunächst ein technischer Defekt. Ein technischer Defekt ist aber in der Regel kein außergewöhnlicher Umstand, der die Fluggesellschaft von Ausgleichszahlungen freistellt. Dies gilt selbst dann, wenn die Fluggesellschaft alle Wartungsarbeiten am Flugzeug frist- und ordnungsgemäß durchgeführt hat. 

EuGH vom 22.12.2008 - C 549/07 - (ganz einfach zu finden, wenn du bei Google "C 549/07 reise-recht-wiki" eingibst)

Ein bei einem Flugzeug aufgetretenes technisches Problem, das zur Annullierung eines Fluges führt, fällt nicht unter den Begriff „außergewöhnliche Umstände“ im Sinne der VO 261/2004, es sei denn, das Problem geht auf Vorkommnisse zurück, die aufgrund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind.

Allein der Umstand, dass ein Luftfahrtunternehmen die gesetzlich vorgeschriebenen Mindesterfordernisse an Wartungsarbeiten an einem Flugzeug durchgeführt hat, reicht nicht für den Nachweis, dass dieses Unternehmen „alle zumutbaren Maßnahmen“ im Sinne von Art. 5 Abs. 3 ergriffen hat.

LG Darmstadt, Urteil vom 20.7.2011 –Az.: 7 S 46/11 (ganz einfach bei Google zu finden, wenn du "Az.: 7 S 46/11 reise-recht-wiki" eingibst)

Für das Vorliegen „außergewöhnlicher Umstände” ist – unabhängig von der Kategorisierung als „technischer Defekt” oder „unerwarteter Sicherheitsmangel” – entscheidend, ob das zugrundeliegende Geschehen ein typisches und in Ausübung der betrieblichen Tätigkeit vorkommendes Ereignis darstellt oder ob es der Beherrschbarkeit der Fluggesellschaft völlig entzogen ist.

Allein die Seltenheit eines derartigen Defekts und/oder der zeitliche bzw. logistische Aufwand zur Beseitigung dieses Mangels, vor dessen Behebung offenbar aus zwingenden Sicherheitsgründen nicht gestartet werden durfte, entlastet den Luftfrachtführer nach Art. 5 Abs. 3 VO nicht.

AG Köln, Urteil vom 5.4.2006 - Az.: 118 C 595/05 (ganz einfach zu finden, wenn du bei Google "Az.: 118 C 595/05 reise-recht-wiki" eingibst)

Auch wenn ein technisches Problem als ein „außerordentlicher Umstand i.S.d. Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 angesehen wird, muss das Luftfahrtunternehmen substantiiert vortragen, woraus sich ergeben könnte, dass der angegebene technische Defekt unerwartet und unvermeidbar gewesen ist. Die Behauptung, das streitbefangene Flugzeug sei regelmäßig gewartet worden, ist ersichtlich zu pauschal gehalten, um die gemäß Art. 5 Abs. 3 VO (EG) 261/2004 erforderliche Exkulpation bewirken zu können.

AG Rüsselsheim, Urteil vom 7.11.2006 – Az.: 3 C 717/06 (ganz einfach zu finden, wenn du bei Google "Az.: 3 C 717/06  reise-recht-wiki" eingibst)

Ein technischer Defekt mag zwar ungewöhnlich sein, ist aber nicht außergewöhnlich im Sinne der EU-Verordnung und ist auf jeden Fall in der Sphäre des Luftfahrtunternehmens angesiedelt und daher nicht unbeeinflussbar auf höhere Gewalt bzw. Einwirkung durch Dritte zurückzuführen.

AG Frankfurt, Urteil vom 3. 2. 2010 - Az.: 29 C 2088/09 (ganz einfach zu finden, wenn du bei Google "Az.: 29 C 2088/09 reise-recht-wiki" eingibst)

Für das Vorliegen „außergewöhnlicher Umstände” ist – unabhängig von der Kategorisierung als „technischer Defekt” oder „unerwarteter Flugsicherheitsmangel” – maßgeblich, ob das zu Grunde liegende Geschehen ein typisches und in Ausübung der betrieblichen Tätigkeit zu erwartendes Vorkommnis darstellt oder ob es der Beherrschbarkeit der Fluggesellschaft entzogen ist.

Condor kann sich also durch das Vorliegen eines technischen Defekts nicht befreien.

Außerdem lag noch ein Nachtflugverbot vor. Fraglich ist, ob dieses Condor vom leisten der Ausgleichszahlungen befreit. Eine Fluggesellschaft kann ein Nachtflugverbot nicht beeinflussen. Was die Fluggesellschaft jedoch tun kann, ist, ihre Flüge so zu planen, dass sie gar nicht erst vom Nachtflugverbot erfasst werden. Wenn die Fluggesellschaft dies nicht tut, so kann sie sich nicht auf das Nachtflugverbot berufen, weil sie diese hätte einplanen müssen.

In Ihrem Fall war der Abflug bereits um fünfzehn Stunden verspätet, weswegen es normalerweise nicht nötig gewesen wäre, das Nachtflugverbot hier einzuplanen, da der Flug nicht zeitlich kurz vor dem Nachtflugverbot geplant war.

Entscheidend ist in Ihrem Fall, weswegen der Flug bereits um fünfzehn Stunden zu spät starten musste. Denn dies war die eigentliche Ursache für die Verspätung und das Einsetzen des Nachtflugverbotes während Ihrer Flugzeit. Der Grund für die eigentlich Verspätung war ein technischer Defekt. Dieser ist, wie oben schon erläutert, kein außergewöhnlicher Umstand.

Sie haben also einen Anspruch auf Ausgleichszahlung in Höhe von 400 EUR pro Fluggast gegen Condor.

Beantwortet von (17,810 Punkte)
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Hallo,

Ihre Frau und Sie hatten einen Flug mit Condor von Düsseldorf nach Agadir für 900 Euro gebucht. Der Flug wurde Ihnen in der Buchungsbestätigung mit den Flugzeiten bestätigt: Flug vom Flughafen Düsseldorf (Flug Condor DE2546) nach Agadir. Vorgesehene Abflugszeit war 6 Uhr morgens und Sie sollten um 9 Uhr morgens in Agadir sein.

Dann fand Ihr Flug nicht statt. In einem solchen Fall spricht man von einer Annullierung Ihres ursprünglichen Fluges. Liegt eine Annullierung vor, so steht dem Fluggast ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen zu.

 

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " EuGH C-83/10 reise-recht-wiki.de“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung

 

Tatsächlich kann ein solcher Anspruch entfallen, wenn ein außergewöhnlicher Umstand der Grund für die Annullierung ist. Hier war der Grund ein technischer Defekt an der Hydraulik des Flugzeuges.

Grundsätzlich gilt ein technischer Defekt nicht als außergewöhnlicher Umstand.

 

LG Berlin Urt. v. 13.12.2007 - 57 S 44/07 - (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " LG Berlin 57 S 44/07 reise-recht-wiki.de")

Ein im Cockpit angezeigter zu geringer Füllstand des Hydrauliksystems auf Grund einer Undichtigkeit stellt keinen außergewöhnlichen Umstand im Sinne der Verordnung dar.



AG Rüsselsheim, 25.3.2011 - 3 C 289/11 (33) (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " AG Rüsselheim 3 C 289/11 reise-recht-wiki.de")

Ein Hydraulik-Leck an der Höhenrudersteuerung ist kein "außerordentlicher Umstand"

 

EuGH, Urteil vom 22.12.2008 – Az.: C 549/07 – (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " EuGH C 549/07 reise-recht-wiki.de“)

Ein bei einem Flugzeug aufgetretenes technisches Problem, das zur Annullierung eines Fluges führt, fällt nicht unter den Begriff „außergewöhnliche Umstände“ im Sinne der VO 261/2004, es sei denn, das Problem geht auf Vorkommnisse zurück, die aufgrund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind.

Allein der Umstand, dass ein Luftfahrtunternehmen die gesetzlich vorgeschriebenen Mindesterfordernisse an Wartungsarbeiten an einem Flugzeug durchgeführt hat, reicht nicht für den Nachweis, dass dieses Unternehmen „alle zumutbaren Maßnahmen“ im Sinne von Art. 5 Abs. 3 ergriffen hat

Damit kann sich Condor hier nicht exkulpieren.

Nun zum Nachtflugverbot:

 

AG Erding, 18.4.2011 – 2 C 1053/11 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " AG Erding 2 C 1053/11 reise-recht-wiki.de")

Die Vergabe eines Abflugslots, der zu einer Landezeit führt, die gegen ein Nachtflugverbot verstößt, stellt einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 VO (EG) Nr. 261/2004 dar.

 

Grundsätzlich liegen hier zwei Annullierungen vor. Zuerst die erste von Ihrem ursprünglich gebuichten Flug und dann die zweite von dem Flug , der danach stattfinden sollte. Zumindest für die erste Annullierung steht Ihnen ein Anspruch zu.

 

Nun bezüglich der zweiten. Auch hier muss Condor erst beweisen, dass SIe tatsächlich nicht wegen des Nachtflugverbots nicht fliegen konnten. Schließlich wussten Sie ja seit Mittag das Sie nun abends starten würden und hätten diesen Umstand somit vorhersehen müssen und verhindern müssen.

Also könnte Ihnen auch hier noch ein Anspruch zustehen.

Außerdem hätte Ihnen Condor sowohl Getränke als auch Mahlzeiten anbieten müssen für die Zeit die Sie warten, als auch ein Hotel. Auch das ist in der europäischen Fluggastrechte Verordnung geregelt.

SIe sollten sich unbedingt schriftlich an Condor wenden und Ihren Anspruch geltend machen. Sollte dies nichts nützen, so sollten Sie einen Anwalt hinzuziehen.

 



 

 

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Hallo,

für ihren Fall sind folgende Dinge zu beachten:

(1) Ansprüche bei einer Flugverspätung

Bei einer Flugverspätung hat der Passagier mehrere Ansprüche aus Art. 6 VO (EG) Nr. 261/2004, abhängig von der Flugstrecke und der zu dieser im Verhältnis stehenden Verspätung:

1.) Anspruch auf Betreuungsleistungen wie Verpflegung und Unterbringung, aber auch die Möglichkeit, unentgeltlich zu telefonieren und Mails zu schreiben i.S. d. Art. 9 VO (EG) Nr. 261/2004

2.) Anspruch auf Erstattung des Flugtickets und Rückbeförderung oder Anspruch auf anderweitige Beförderung zum Endziel zum frühestmöglichen Zeitpunkt gemäß Art. 8 VO (EG) Nr. 261/2004

3.) Anspruch auf Ausgleichszahlung zwischen 250 € und 600 € (abhängig von der Flugstrecke) bei einer Verspätung über 3 Stunden nach Art. 5 VO (EG) Nr. 261/2004 i. V. m. Art. 7 Abs. 1 der Verordnung.

 

So hat es etwa der BGH in seinem Urteil BGH, Urteil vom 18.02.2010, Az. Xa ZR 95/06 festgelegt. Eine Verspätung zieht dann die gleichen Ansprüche wie bei einer Annullierung nach Art. 5 EG (VO) 261/04 und in diesem Sinne Ansprüche auf Ausgleichszahlungen nach sich, wenn die Verspätung erheblich ist. Die Erheblichkeitsschwelle galt dann als überschritten, wenn eine Verspätung von mehr als drei Stunden vorlag. Im behandelten Fall hatte der Betroffene eine Ankunftsverspätung von 25 Stunden zu beklagen.

 

Ausschlaggebend ist im Übrigen der Zeitpunkt, an welchem der Passagier den Zielflughaben erreicht, und nicht die Verspätung, mit welcher der Flug letztendlich angetreten wird. So ist es beispielsweise irrelevant, wenn nur eine kleine Verspätung des Zubringerfluges dazu führte, dass der Hauptflug nicht mehr erreicht wurde. Abgestellt wird lediglich auf die tatsächliche Ankunft am Zielflughafen.

 

Vgl. hierzu AG Rüsselsheim, Urteil vom 20.11.2012, Az. 3 C 1226/12 (32) - Bei Ansprüchen wegen Flugverspätung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 ist nicht auf die Abflugverspätung sondern auf die Ankunftsverspätung abzustellen.

 

(2) Kerosingeruch, technische Defekte und andere Unregelmäßigkeiten

Die Ansprüche auf Ausgleichszahlungen nach Art. 7 VO (EG) Nr. 261/2004 (nicht die Ansprüche auf Betreuungsleistungen!) können gemäß Art. 5 III VO (EG) Nr. 261/2004 infolge von außergewöhnlichen Umständen ausgeschlossen sein.

Als außergewöhnliche Umstände gelten politische Instabilität, Vogelschlag oder Wetterbedingungen - eben solche Umstände, die das Luftfahrtunternehmen unter Ergreifung aller zumutbaren Maßnahmen nicht hätte verhindern können. Darunter fallen keine technischen Defekte, die im Zuge von regelmäßiger Wartung und Instandhaltung vorhergesehen und verhindert hätten werden können.

 

(3) Konsequenzen bei mangelhafter Betreuungsleistung

Was passiert jedoch, wenn die zustehenden Betreuungsleistungen i.S. d. Art. 9 VO (EG) Nr. 261/2004 nicht oder nur mangelhaft erbracht wurden?

Durch das Eintreten der Flugverspätung i. V. m. den Regelungen der EG (VO) 261/04 wird es zur Aufgabe der Fluggesellschaft, für eine angemessene Betreuung der von der Verspätung betroffenen Fluggäste zu sorgen. Wenn die Fluggesellschaft dieser Aufgabe nicht nachkommt können Ansprüche auf Schadensersatz entstehen. Die Schadensersatzforderungen sind dann nach nationalem Recht zu stellen.

Als Orientierung können folgende zwei Fälle dienen:

 

AG Sommern, Urteil vom 20. 04.2007, Az. 3 C 688/06 – Schadensersatzanspruch nach §§ 281 ff. BGB bejaht

Der Kläger und seine Ehefrau mussten infolge einer Flugannullierung auf sich allein gestellt die Unterbringung und ähnliches bis zum Abflug am übernächsten Tag selbst in die Hand nehmen. Den Betreuungspflichten aus Art. 9 der VO (EG) 261/2004 kam die Fluggesellschaft nicht nach. Infolge dieser Pflichtverletzung musste die Fluggesellschaft Schadensersatz gemäß §§ 281 ff. BGB an den Kläger leisten.

 

AG Erding, Urteil vom 15.11.2006, Az. 4 C 661/06 – Schadensersatzanspruch verneint

Infolge einer Flugunregelmäßigkeit war die Klägerin gezwungen, die gesamte Nacht bis zum Abflug am nächsten Tag am Flughafen zu verbringen.

Die Klägerin konnte zwar Ausgleichsansprüche i. H. v. 600 € verlangen, ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 280 BGB i. H. v. 150 € infolge der nicht erbrachten Unterkunft im Hotel wurde jedoch abgelehnt, da die Klägerin einen solchen Schaden nicht nachweisen konnte. Gleichzeitig ist nach Ansicht des Gerichts mit der zustehenden Ausgleichszahlung der Schaden bereits pauschalisiert.

Das Gericht weist darüber hinaus darauf hin, dass es dem Passagier offen steht, sich bei nicht erbrachten Betreuungsleistungen nach Art. 16 der Verordnung zu beschweren. Immaterielle Schäden (Nichtvermögensschäden wie entgangene Urlaubsfreude) können darüber hinaus nur bei Vorliegen eines Pauschalreisevertrages nach §§ 651 ff. geltend gemacht werden.

Die zusätzlich entstandenen Telefonkosten i. H. v. 5 € wurde der Klägerin jedoch als ersatzfähig zugesprochen. Unter Anwendung des §287 ZPO hatte das Gericht die entstandenen Kosten geschätzt.

Ich sehe kein Problem, ihre Ansprüche geltend zu machen.

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Hallo

meine Frau hatte bei uns die Kanzlei Bartholl rausgefunden. Uns wurde einer der Koffer (leider gerade der große Koffer, in dem wir viele Sachen hatten und die Sachen unserer Tochter) erst 3 Tage vor dem Rückflug gebracht. Das war kein Urlaub, sondern einfach nur stress pur. Wir haben so ungefähr jeden Tag auf den Koffer gewartet und konnten uns überhaupt nicht erholen. Die Fluggesellschaft sagte uns dann dass nur 420 euro erstattet werden sollen. Wir haben erst versucht uns mit denen zu verständigen, aber es kam einfach nichts. Die Frau Weber und eine andere Rechtsanwältin der Kanzlei haben uns erst geholfen. Dann zum Schluss hat uns auch Herr Bartholl geholfen und für uns 1300 Euro Entschädigung bekommen. 

Wir können die Rechtsanwaltskanzlei für unsere Gepäckverspätung Entschädigung empfehlen:

Rechtsanwalts Bartholl, Mommsenstr. 58, 10629 Berlin

Ich hatte Herrn Bartholl auch schon bewertet, könnt ihr hier finden: anwalt.de/jan-bartholl und meine Bewertung von Frau Weber hier Wir hatten nachher so einen Bewertungsbogen und eine Bewertungskarte zugeschickt bekommen.

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Ich kann euch Herrn Bartholl als anwalt empfehlen. Der hat für unsere Familie einen Fall gegen Lufthansa/Eurowings gewonnen. Ist vielleicht etwas schwer dort dranzukommen, aber wir wurden durch eine Empfehlung schnell angenommen. 

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