3,738 Fragen

11,159 Antworten

910 Kommentare

1,814 Nutzer

EU FLUGGASTRECHTE

Meinungsaustausch von Flugpassagieren, Reisenden, Juristen und Interessierten im Flugrecht.

Unsere NETIQUETTE

Projekt flugrechte.eu

Beliebteste Themen

anspruch-auf-entschädigung flugänderung-entschädigung flugänderung-rechte flugzeitenänderung-rechte flugänderung-was-kann-ich-tun flugänderung-ohne-einwilligung flugverschiebung-rechte flugänderung-schadensersatz flugverlegung-rechte fachanwalt-für-reiserecht flugzeitenverlegung entschädigung-anspruch flugverspätung schadensersatzanspruch-flugänderung entschädigung entschädigung-flugverlegung-schadensersatz pauschalreise-flugänderung fachanwalt-reiserecht reiseveranstalter-flugänderung-rechte flugänderung-rechtsanwalt flug-verspätet-anspruch anspruch-entschädigung-flug-verspätung flugänderung-anwalt eurowings-flugänderung reisebüro-flugänderung-rechte flugverschiebung-entschädigung schadensersatz-vertane-urlaubszeit flugverlegung-schadensersatz flugzeitenänderung gepäckverspätung-schadensersatz schadensersatz-entgangene-urlaubsfreude entschädigung-entgangene-urlaubsfreude flugumbuchung-schadensersatz flugverspätung-fachanwalt flugverschiebung-was-tun flugänderung-fachanwalt flugstornierung-rechte flug-verspätet-außergewöhnlicher-umstand-anspruch flugzeitenänderung-früher außergewöhnlicher-umstand-flugverspätung-anspruch condor-flugverspätung-entschädigung flugumbuchung-entschädigung-schadensersatz reisemangel-entschädigung fachanwalt-für-flugrecht flugänderung-urlaub-kürzer condor-flugverspätung-gutschein flugannullierung-vorgehen flugzeitenverlegung-rechte fachanwalt-gepäckrecht reiseveranstalter-entschädigung gepäckverspätung-pauschale flugänderung eurowings-flugänderung-rechte flugannulierung-entschädigung anschlussflug-verpasst-entschädigung flugänderung-fachkanzlei eurowings-flugentschädigung gepäckverspätung-schadensersatz-wieviel flugverlegung-was-kann-ich-tun bgh-urteil-x-zr-59-14-flugänderung-tuifly flugverschiebung-schadensersatz flugänderung-bgh-urteil-x-zr-59-14 ryanair-entschädigung gepäckverspätung-koffer gepäckverspätung-schadensersatz-pro-tag fachanwalt-gepäckverspätung flugverlegung-ohne-information flugzeitenänderung-schadensersatz flugverschiebung fachanwalt-für-fluggastrechte condor-flugänderung abflughafen-geändert-rechte gutschein-condor-flugverspätung gepäckverspätung-tagessatz eurowings-flugänderung-entschädigung flugverspätung-entschädigung eurowings-flugänderung-was-tun eurowings-flugumbuchung entschädigung-tagessatz condor-entschädigung condor-fluggutschein condor-flugverspätung-schadensersatz fachanwalt-fluggastrechte hotel-entschädigung eurowings-flugverschiebung lufthansa-entschädigung condor-flugverspätung-musterbrief flug-storniert-erstattung eurowings-flugverspätung-entschädigung gepäckverspätung-pauschaler-schadensersatz anschlussflug-entschädigung flugumbuchung-was-tun flugverlegung-nach-vorne montrealer-übereinkommen-entschädigung flugzeit-geändert-rechte gepäckverspätung-tagespauschale ryanair-flugannullierung fachanwalt-flugrecht flugannullierung weiterflug-verpasst-was-tun
+6 Punkte
Hallo,

ich fliege morgen mit meinem Sohn 4 Jahre alt nach Antalya und am 13.10 wieder zurück.

Gebucht habe ich über Expedia nur die Flüge.

jetzt bekam ich heute die Info das der Rückflug von 10:30 Uhr auf 6 Uhr vorverlegt wird.

kann ich dagegen etwas machen da ich ja ein kleines Kind dabei habe?

expedia sagt ich muss das mit involatus klären.

bitte um Hilfe! Ich möchte nämlich dieses Rückflug nicht annehmen oder einen neuen buchen.
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
wieder getaggt von
+6 Punkte

2 Antworten

0 Punkte
Lieber Fragensteller,

da es sich bei dem betroffenen Flug um einen sogenannten Nur-Flug handelt, könnten Sie grundsätzlich einen Anspruch nach der europäischen Fluggastrechte-VO haben, in der die Reche von Reisenden bei Nichtbeförderung, Annullierung und Verspätung geregelt sind. In einem Fall wie Ihrem in dem die Fluggesellschaft die geplante Flugzeit ändert, handelt es sich nämlich nach dieser Verordnung um eine Annullierung des Fluges, da der Flug mit den ursprünglich geplanten Zeiten nicht durchgeführt wird und durch einen anderen Flug ersetzt wird.

Voraussetzung für einen solchen Anspruch ist jedoch zunächst, dass die VO auf den betreffenden Flug auch anwendbar ist. Dies ist gem. Artikel 3 Abs.1 VO dann der Fall, wenn der Flug entweder auf einem Flughafen in einem Mitgliedsstaat der EU startet oder zu einem solchen zurückführt, wenn der Flug von einer Fluggesellschaft der europäischen Gemeinschaft durchgeführt wird. In ihrem Fall ist der betreffende Flug der Flug Antalya zurück nach Deutschland mit Tailwind. Dieser Flug erfüllt jedoch nicht die Voraussetzungen an den Anwendungsbereich der VO, da die Türkei kein Mitgliedsstaat der EU ist und Tailwind keine Fluggesellschaft der EU. Mithin ist die VO auf den Rückflug nicht anwendbar und Sie können leider aus dieser VO keine Rechte gegen die Airline ableiten.
Beantwortet von (24,540 Punkte)
0 Punkte
0 Punkte

Hallo lieber Fragesteller,

 

bei einem gebuchten NUR-FLUG-Vertrag ergeben sich die Ansprüche für Flugreisende aus der europäischen Fluggastrechteverordnung.

Ihr Fall beschäftigt sich im speziellen mit der Flugzeitenänderung, also die Verschiebung eines geplanten Fluges auf einen anderen als ursprünglich vorgesehenen Zeitpunkt.

Zunächst muss allerdings geklärt werden, ob der Anwendungsbereich dieser Verordnung überhaupt eröffnet ist. Die Fluggastrechte-VO gilt für sämtliche Flüge, die in der EU starten, für Flüge von Fluggesellschaften, deren Sitz in der EU liegt, und für solche Flüge, deren Flugunternehmen in der EU liegt und die in der EU enden. Somit können alle Fluggäste , die einen Flug auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaates der EU antreten wollen, sowie für Fluggäste, oder wie Sie die einen Flug von einem Drittstaat in die EU antreten möchten, so von ihren Rechten Gebrauch machen.

 

Eine im Vorfeld angekündigte Verschiebung der Abflugzeit nach hinten hat der Passagier zu akzeptieren, sofern nach Maßgabe der EU Verordnung 261/2004 rechtzeitig erfolgt. Ihnen wurde die Information der Vorverlegung ein Tag vor Flugbeginn gegeben. Demzufolge haben sie einen Anspruch auf eine anderweitige Beförderung, die folgende Konditionen beinhaltet: Zunächst darf die alternative Flugmöglichkeit nicht mehr als eine Stunde vor geplanter Zeit abfliegen und am Zielflughafen maximal 2 Stunden nach ursprünglich geplanter Ankunft ankommen (Art. 5, Abs. 1, lit. c), iii) VO).
Da der angebotene Alternativflug diese Konditionen allerdings nicht erfüllt, müssten Sie die Möglichkeit erhalten kostenfrei stornieren.

Da Ihr Flug hier 4 Stunden vorgelegt wurde, kommen hier allerdings keine Rechte aufgrund einer Flugannullierung in Frage, da die Vorverlegung dafür zu gering ausfällt.

AG Hannover, Urteil vom 21.04.2011, AZ: 512 C 15244/10
Bei einer Vorverlegung eines Fluges entspricht dies einer Annullierung des ursprünglichen Fluges, wenn die Vorverlegung um mehr als zehn Stunden beträgt.
(bei Google-Suche zu finden unter: „512 C 15244/110reise-recht-wiki“)


 


 

Beantwortet von (21,990 Punkte)
0 Punkte
...