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Hallo,

ich habe zwei aufeinanderfolgfende Flüge bei Ryanair gebucht (RBA - CIA - SXF), die jedoch bei Ryanair als getrennte Flüge gebucht werden mußten (Zwei einzelne Buchungen die einzeln bezahlt werden mussten, anders bietet es Ryanair nicht an). 10 Tage später, also etwa 4 Wochen vor Abflugtermin,  bekam ich die Mitteilung über eine Flugzeitenänderung, die Abflugzeit wurde um knapp 6 Stunden nach hinten verlegt (defacto wurde der Flug  gestrichen und auf den bestehenden späteren Flug umgeändert). Somit ist ein Wahrnehmen des zweiten Weiterfluges nach Berlin nicht mehr möglich. Es wurde mir eine Stornierung des ersten Fluges angeboten, was mir aber nicht weiterhilft. Eine kostenlose Stornierung des zweiten Fluges bietet mir Ryanair nicht an. Außerdem muss ich auf jeden Fall mit erhöhten Kosten für die Ersatztickets rechnen.

Welche Rechte habe ich? Gilt der zweite Flug dennoch als Anschlußflug, auch wenn es Ryanair per se nicht anbietet? Wer kommt für die Differenz der Ticketpreise bei Neubuchung auf? Welche Möglichkeiten habe ich noch?

Gefragt in Flugzeitenverschiebung von (330 Punkte)
wieder getaggt von
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3 Antworten

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Sehr geehrter Fragensteller,

 

in Ihrem Fall gelten die Inhalte der VO (EG) 261/2004.

Eine Änderung der Flugzeiten ist hiernach grunsätzlich eine Annulierung des Fluges, gem. Art. 5 VO.

SIe können sich nun zwischen den entstandenen Ansprüchen aus Art. 7 u. Art. 8 VO entscheiden.

Gem. Art. 7 VO könnten sie den Flug mit geänderten Flugzeiten antreten und von der Airline, in diesem Fall Ryanair, Ausgleichleistungen verlangen. Dies erscheint in Ihrem Fall jedoch weniger sinnvoll, da ihr Anschlussflug dadurch nicht mehr erreichbar wäre und Sie somit keinerlei Gewinn gemacht hätten.

Alternativ können Sie aber auch den Antritt des Fluges unter den geänderten Bedingungen verweigern und

gem. Art. 5 und 8 Abs. 1 lit. a) VO den gezahlten Flugpreis zurück verlangen.

Gem Art. 8 b) VO könnten Sie eine fühestmögliche Reisemöglichkeit zum Endziel verlangen.

In diesem Falle wäre jedoch der Erstflug von Ihnen anzutreten und auch zu bezahlen.

Eine weitere Alternative bietet das allgemeine Reiserecht des BGB.

§§ 651a-m BG

Hiernach haben Sie ähnliche Ansprüche, wie nach der europäischen VO: 

  1. gem. § 651 a Abs. 5 BGB können Sie grundsätzlich von der Reise zurücktreten und das bereits gezahlte Geld für die Tickets zurück verlangen.
  2. gem. § 651 d BGB können Sie alternativ den Reisepreis mindern.

Voraussetzung für beide Ansprüche ist es jedoch, dass die geänderten Flugzeiten einen Reisemangel darstellen. Dies ist in einem Fall wie Ihrem, in dem sich der Reiseveranstalter bereits eine Änderung der Flugzeiten vorbehalten hat, immer dann der Fall, wenn die konkret vorgenommenen Änderungen für den Reisenden nicht zumutbar sind. Zumutbar sind solche Änderungen dann, wenn sie notwendig und unvorhersehbar sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen. Die Gerichte haben dies insoweit konkretisiert, als dass nur solche Änderungen für den Reisenden zumutbar sind, bei denen der Flug immer noch am geplanten An- bzw. Abreisetag stattfindet und durch die nicht die Nachtruhe wesentlich beeinträchtigt wird.

Hier ist jetzt fraglich, wie Ihre genauen Flugzeiten sind. Liegen Ihre Flugzeiten nach der Änderung immernoch an einem Tag und ist Ihre Nachtruhe nicht beeinträchtigt, so können Sie das allgemeine Reiserecht hier nicht anwenden.

In dem Falle, dass das allgemeine Reiserecht nicht anwendbar ist, bleiben Ihnen nur die Art. der VO.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe,

mit freundlichen Grüßen,

CaptainCook

 

 

Beantwortet von (6,200 Punkte)
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Lieber Fragesteller,

Ihr Flug wurde annulliert. Im Falle der Annullierung kann Ihnen ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung zustehen. Dazu auch das folgende Urteil:

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10 (bei Google-Suche zu finden unter: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Die Höhe der Augleichazhlungen bemisst sich nach der Entfernung:

  • Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250€
  •  
  • Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400€
  •  
  • Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600€
Da Sie im vorliegenden Fall jedoch mehr als zwei Wochen im voraus über die Annullierung informiert wurden, entfällt bei Ihnen der Anspruch auf Ausgleichszahlungen. Jedoch können Sie trotzdem weiterhin einen Anspruch aus Artikel 8 der europäischen Fluggastrechte Verordnung geltend machen. Sie haben entweder einen Anspruch auf
  • die vollständige Erstattung des Flugpreises binnen 7 Tagen
  • oder einen Anspruch auf eine anderweitige Beförderung zum endziel zum frühstmöglichen Zeitpunkt unter vergleichbaren Reisebedingungen
  •  oder vorbehaltlich verfügbarer Plätze eine anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt nach Wunsch des Fluggastes

Jedoch steht Ihnen nur ein Anspruch bezüglich des annullierten Fluges zu.  Problematisch ist, dass Sie den zweiten Flug unabhängig von den ersten gebucht haben. In diesem Fall liegt kein Direktflug zu Ihrem Endziel Berlin vor.

Sie könnten den zweiten Flug nun ebenfalls stornieren und neue Flüge buchen. Jedoch würden Sie dabei nicht den vollen Reisepreis zurück erstattet bekommen.

 

 

Beantwortet von (7,200 Punkte)
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Lieber Fragensteller,

da ich davon ausgehe, dass sie allein die Flüge bei Ryanair gebucht haben, d.h. diese Flüge nicht Teil einer Pauschalreise sind, kommt in ihrem Fall ein Anspruch nach der VO 261/2004 in Betracht.

Hiernach können sie gegen die Airline gem. Art. 5 Abs. 1 VO einen Anspruch auf Zahlung einer Ausgleichsleistung gem. Art. 7 VO haben. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass sie von der Airline nicht rechtzeitig über die Annullierung des Fluges informiert wurden. Gem. Art. 5 Abs. 1 lit. c) i) VO muss eine solche Information mind. 2 Wochen vor dem geplanten Abflug stattfinden. Laut ihren Angaben erfolgte die Info bereits 4 Wochen vor Abflug. Daher können sie in ihrem Fall leider keinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen gem. Art. 7 VO gegen die Airline geltend machen.

Daher haben sie in ihrem Fall lediglich gem. Art 5 Abs. 1 a) iVm Art. 8 Abs. 1 a) VO einen Anspruch darauf, den Ticketpreis vollständig erstattet zu verlangen. Dies ist genau das, was ihnen von Ryanair im Rahmen der Stornierung angeboten wurde.

Zu der Frage, ob es sich um einen Anschlussflug handelt es folgendes zu sagen. Im Rahmen der EU-VO gilt als Flug prinzipiell nur der Teilflug. D.h. selbst wenn ein Flug mit Anschlussflug gemeinsam gebucht wurde, ist jeder Flug separat zu betrachten. Dies gilt daher erst Recht, wenn Sie die Flüge schon bei Ryanair separat buchen mussten. Daher hat die Annullierung des ersten Fluges grundsätzlich keine Auswirkungen auf den zweiten Flug. Vielmehr liegt es in ihrem Risikobereich als Fluggast, dass sich die gebuchte Verbindung nicht umsetzen lässt. D.h. Sie selbst müssen für einen erhöhten Ticketpreis für einen neuen Anschlussflug aufkommen. Außerdem haben sie für den zweiten Flug auch nicht die Möglichkeit den Flug kostenlos zu stornieren. Hierfür wird die Airline gem. ihrer AGBs wohl auch eine Gebühr verlangen, für die Sie aufkommen müssen.
Beantwortet von (24,540 Punkte)
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