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Flug mit Iberia über Travelstart.de gebucht. Iberia hat Flug gecancelt. Die müssen mir alles zurückerstatten. Stattdessen wird mir nur ein Teil zurückerstattet, weil Iberia angeblich einen Ersatzflug angeboten hat, den ich nicht akzeptiert hätte. Es stimmt, dass der Flug einfach umgebucht wurde, aber den anderen Flug konnte ich nicht nehmen, also will ich mein Geld zurück und zwar alles und nicht nur einen Teil.

Habe schon gelesen, dass Fluggesellschaften oft nur einen Teil zurückzahlen und sagen, dass nur personenbezogene Steuern und Gebühren erstattet werden, aber ich will alles Geld zurück. 

US International Transportation Tax
XA Aphis Passenger Fee
AY USA Passenger Civil Aviation Security Fee
JD Spain Departure Charge
OG Spain Aviation Safety Fee
QV Spain Security Tax
DE Germany Airport Security Fee
OY Germany Air Transport Tax
XF Passenger Facility Charge
YC Customs User Fee
XY Immigration User Fee
YQ Airline International Surcharge
 
Muss mir Iberia alles zurückzahlen? Kann ich die Travelstart.de auch irgendwie anschreiben, ich meine denen habe ich ja das Geld bezahlt und bei denen gebucht.
 
Welche Steuern und Gebühren muss Iberia bei einer Flugcancellung denn zurückzahlen?
 
Kann Iberia einige Gebühren oder "Fees" einfach abziehen?
Gefragt in Flugannullierung von
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4 Antworten

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Hallo lieber Fragensteller,

Sie könnten Ansprüche aus den Allgemeinen Beförderungsbedingungen (ABB) haben.

Artikel 3.5.3. ABB besagt folgendes:

3.5.3 ABB

Wird ein im FlyFlex/FlyFlex+-Tarif gebuchter Flug nicht angetreten oder durch den Buchenden storniert, so wird das geleistete Beförderungsentgelt zurückerstattet.

 

Falls Sie diesen Tarif nicht gebucht haben sollte ist die Fluggesellschaft berechtigt, die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen und/oder möglicher Alternativnutzungen der gebuchten Leistung zu verlangen, es sei denn, der zum Nichtantritt oder zur Stornierung führende Umstand ist von der Fluggesellschaft zu vertreten oder beruht auf höherer Gewalt. 

Es bleibt dem Buchenden unbenommen, nachzuweisen, dass der Fluggesellschaft kein Schaden oder ein wesentlich geringerer Vergütungs-oder Aufwendungsersatzanspruch entstanden ist.

Die Fluggesellschaft erleidet aber nur einen Schaden, wenn stornierte Flugtickets nicht wieder erneut verkauft werden können. Voraussetzung dafür ist, dass die Fluggesellschaft den Versuch unternommen haben muss, das Flugticket erneut wieder verkaufen zu wollen.

 

Die Höhe der Gebühren richtet sich nach  Kriterien wie zB. der Strecke des Fluges. Für einen Langstreckenflug können das bis zu 70,00 € und durchschnittlich 20,00 € für einen Kurzstreckenflug sein. Bearbeitungsgebühren für die AUsstellung des Flugtickets können einen Betrag von 20,00 € und 60,00 €  habn. Dies richtet sich nach dem Kriterum Kurz-, Mittel- oder Langstreckenflug.

 
 
Fluggesellschaften sind nur dazu berechtigt Ihnen Steuern und Gebühren in Rechnung zu stellen, wenn Sie den Flug  tatsächlich auch wahrgenommen haben.
Beantwortet von (9,480 Punkte)
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In der Regel kann jeder Fluggast die Vorauszahlungen, gem. Allgemeinen Geschäfts- und/oder Beförderungsbedingungen der zurück verlangen. Des Weiteren können die personenbezogenen Steuern und Gebühren zurückverlangt werden. Dies ergibt such aus Verordnung 1008/2008 Art.23 :

Artikel 23

Information und Nichtdiskriminierung

(1) Die der Öffentlichkeit zugänglichen Flugpreise und Luftfrachtraten, die in jedweder Form — auch im Internet — für Flugdienste von einem Flughafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, auf das der Vertrag Anwendung findet, angeboten oder veröffentlicht werden, schließen die anwendbaren Tarifbedingungen ein. Der zu zahlende Endpreis ist stets auszuweisen und muss den anwendbaren Flugpreis beziehungsweise die anwendbare Luftfrachtrate sowie alle anwendbaren Steuern und Gebühren, Zuschläge und Entgelte, die unvermeidbar und zum Zeitpunkt der Veröffentlichung vorhersehbar sind, einschließen. Neben dem Endpreis ist mindestens Folgendes auszuweisen:

a) der Flugpreis bzw. die Luftfrachtrate,

b) die Steuern,

c) die Flughafengebühren und

d) die sonstigen Gebühren, Zuschläge und Entgelte, wie etwa diejenigen, die mit der Sicherheit oder dem Kraftstoff in Zusammenhang stehen,

soweit die unter den Buchstaben b, c und d genannten Posten dem Flugpreis bzw. der Luftfrachtrate hinzugerechnet wurden. Fakultative Zusatzkosten werden auf klare, transparente und eindeutige Art und Weise am Beginn jedes Buchungsvorgangs mitgeteilt; die Annahme der fakultativen Zusatzkosten durch den Kunden erfolgt auf „Opt-in“-Basis.

(2) Unbeschadet des Artikels 16 Absatz 1 wird der Zugang zu den der Öffentlichkeit zugänglichen Flugpreisen und Luftfrachtraten für Flugdienste von einem Flughafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, auf das der Vertrag Anwendung findet, ohne Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnorts des Kunden oder des Niederlassungsorts des Bevollmächtigten des Luftfahrtunternehmens oder sonstiger Flugscheinverkäufer innerhalb der Gemeinschaft gewährt.

 

Gebühren, die nicht im Flugpreis enthalten sind, müssen allerdings auch gesondert ausgewiesen werden. Trotzdem kann die Airline bei Erstattungsforderungen ein Bearbeitungsentgeltes anrechnen lassen.

Auch bleibt der Anspruch auf Erstattung der ersparten Aufwendungen der Airline. Aufwendungen sind nämlich bloß jene Umstände, die sich folglich unausweichlich vermögensmindernd ausgewirkt haben. Dies sind beispielsweise Kosten und Aufwendungen für die Gepäckbeförderung, zudem für den konkreten Personentransfer. Anderweitige Aufwendungen müssen konkret dargelegt werden.

Urteile:

EuGH C-537/13

Der europäische Gerichtshof hat in diesem Urteil noch einmal klargestellt, dass Fluggesellschaften ihren Kunden bei Online-Buchungen von Anfang an den Endpreis anzeigen müssen. Damit ist der Endpreis gemeint, der sowohl die Gebühren, als auch die Steuern enthält. Dies ist nicht nur für den vom Kunden ausgewählten Flug der Fall, sondern das gleiche gilt auch für alternative Flugverbindungen.

 

Berliner Kammergericht (Az. 5 U 147/10 und 24 U 90/10)

Fluggesellschaften müssen für ihre Tickets im Internet immer den korrekten Endpreis angeben. Auch Gebühren und Zusatzkosten müssten im ausgewiesen Preis enthalten sein.

 

 

Beantwortet von (15,270 Punkte)
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Lieber Fragesteller,

tritt man einen gebuchten Flug nicht an und ist dieser nicht stornierbar, kann man sich trotzdem die personenbezogenen Steuern & Fluggebühren zurückerstatten lassen. Die Airline muss personenbezogene Steuern und Gebühren erst bezahlen, wenn man wirklich geflogen ist. Verweigert die Fluggesellschaft die Erstattung, bereichert sie sich ungerechtfertigt. Je nach Preis, Tarif und Fluggesellschaft liegt die Höhe der erstattbaren Steuern und Gebühren bei 0€ bis 100€. Zu den personenbezogenen Gebühren gehören z.B. Flughafen- oder Sicherheitsgebühren. Nicht dazu zählt der Flugpreis sowie internationale und nationale Zuschlag z.B. der Treibstoffzuschlag oder ein Sicherheitszuschlag sowie Zahlungs- und Buchungsgebühren.

Bei einer Stornierung sollte tatsächlich der Großteil des Ticketpreises zurück erstattet werden. Die Airline ist also gemäß der Verordnung verpflichtet bei Onlinebuchungen die personenbezogenen Steuern und Gebühren genau anzuzeigen.

EuGH, Az.:  C-537/13 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Der europäische Gerichtshof hat in diesem Urteil noch einmal klargestellt, dass Fluggesellschaften ihren Kunden bei Online-Buchungen von Anfang an den Endpreis anzeigen müssen. Damit ist der Endpreis gemeint, der sowohl die Gebühren, als auch die Steuern enthält. Dies ist nicht nur für den vom Kunden ausgewählten Flug der Fall, sondern das gleiche gilt auch für alternative Flugverbindungen.

BGH, Urteil vom 30.07.2015 - Az.:  I ZR 29/12 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Fluggesellschaften müssen im Rahmen eines elektronischen Buchungssystems bei jeder Angabe von Preisen für Flüge und damit auch bei der erstmaligen Angabe von Preisen den zu zahlenden Endpreis einschließlich aller Preisbestandteile angeben.

KG Berlin, Az.:  5 U 147/10 und 24 U 90/10 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Fluggesellschaften müssen für ihre Tickets im Internet immer den korrekten Endpreis angeben. Auch Gebühren und Zusatzkosten müssten im ausgewiesen Preis enthalten sein.

Gerade in diesen Fällen ging es um die Fluggesellschaften Ryanair und und Air Berlin. Es handelt sich dabei um den von dir geschilderten Fall, dass die Preise für Flüge im Internet ohne Zusatzkosten ausgewiesen waren. Sie enthielten weder Steuern, Flughafengebühren, noch Kerosinzuschläge.

Folglich können Sie die gezahlten Kosten zurückverlangen, bis auf bestimmte Anteile für bestimmte, bereits aufgewendete Tätigkeiten seitens der Fluggesellschaft (wie z. B  Bearbeitungsgebühren). 

Beantwortet von (4,780 Punkte)
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Sie haben einen Flug mit Iberia über Travelstart.de gebucht. Dieser wurde annulliert und Ihnen wurde ein Ersatzflug angegeben. Diesen konnten Sie jedoch nicht wahrnehmen. Nun will Ihnen Iberia nicht den gesamten Flugpreis erstatten.

Bei Annullierung eines Fluges haben Sie einen Anspruch auf Erstattung oder anderweitiger Beförderung aus Artikel 8 der europäischen Fluggastrechte Verordnung. Sie können nach Art. 8 zwischen folgenden Optionen wählen:

  • der vollständigen Erstattung der gesamten Flugscheinkosten zu dem Preis, zu dem der Flugschein erworben wurde
  • einer anderweitigen Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühstmöglichen Zeitpunkt
  • einer anderweitigen Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zu einem späteren Zeitpunkt auf Wunsch des Fluggasts

Sie können also wählen, ob Sie den Ersatzflug wahrnehmen wollen oder ob Sie den Flug stornieren wollen. Es steht ohnehin jedem Fluggast jederzeit zu, unabhängig einer nicht erforderlichen Fristsetzung, ein Kündigungsrecht gegenüber der Fluggesellschaft geltend zu machen. Der Fluggast ist nicht einmal verpflichtet, besondere Gründe oder Umstände für die Kündigungserklärung zu nennen. Aus der Kündigung folgt grundsätzlich der Anspruch des Flugpassagiers auf Erstattung der nicht angefallenen personenbezogenen Steuern, Gebühren und ersparten Aufwendungen aus der Vorauszahlung an die Fluggesellschaft.

Denn die Steuern und Gebühren müssen die Fluggesellschaften den Flughafenbetreibern und den Sicherheitsbehörden erst zahlen, wenn der Kunde tatsächlich abfliegt. Fliegt der Kunde nicht, hat er einen Anspruch auf vollständige Erstattung dieser Steuern und Gebühren.

Andernfalls würde dies eine ungerechtfertigte Bereicherung gem. § 812 BGB seitens der Fluggesellschaften darstellen. Und die Erstattung steht dem Kunden in voller Höhe zu, ohne Abzug etwaiger Bearbeitungsgebühren für die reine Rückzahlung.

 

KG Berlin, Urteil vom 12.08.2014, Az.: 5 U 2/12 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " KG Berlin 5 U 2/12 reise-recht-wiki.de)

Eine Fluggesellschaft darf kein Entgelt für die Bearbeitung stornierter oder nicht angetretener Flüge verlangen.

 

Sie sollten sich außerdem stets an die Fluggellschaft selbst wenden, da Travelstart.de nur ein Portal ist, welches die Flüge anbietet. Der Flug an sich wird jedoch bei der jeweiligen Airline gebucht.

 

Beantwortet von (16,560 Punkte)
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