Ihre Anprüche wegen Verspätung Ihres Fluges ergeben sich aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung. Voraussetzung dafür ist, dass der Flug mit einer Verspätung am Zielflughafen angekommen ist.
Siehe dafür das erst kürzlich vom EuGH entschiedene Urteil vom 04.09.2014, Az. C-452/13 (bei Google einfach suchen unter "Az. C-452/13 reise-recht-wiki").
Der EuGH hat in diesem entschieden, dass eine Verspätung beim Abflug keine Grundlage für eine Entschädigung darstellt. Es kommt also lediglich darauf an, ob der Flieger eine Verspätung bei Erreichen des Zielflughafens hat. Der Ankunftszeitpunkt wird gemäß des EuGH Urteils vom 04.09.2014 durch das Öffnen einer Tür des Flugzeuges bestimmt und nicht mehr wie bisher von den Gerichten angenommen durch das Berühren des Bodens (Touch-Down) oder das Erreichen der Parkpostition (on-block).
Nach eigenen Angaben sind Sie mit über 5 Stunden Verspätung in Antalya gelandet. Sie können also grundsätzlich einen Anspruch auf Ausgleichszahlung geltend machen.
Dieser Anspruch besteht jedoch nur dann, wenn außergewöhnliche Umstände im Sinne des Artikel 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004/EG als Ursache der Verspätung auszuschließen sind.
Ob ein außergewöhnlicher Umstand Ursache für die Verspätung war, ist Ihren Angaben nicht zu entnehmen. Sie sollten dieses mit der Fluggesellschaft klären. Beachten Sie dabei aber unbedingt, dass technische Defekte im Regelfall keine außergewöhnlichen Umstände im Sinne des Artikel 5 Abs.3 sind. Dies gilt sogar dann, wenn alle Wartungsarbeiten im Voraus nach Vorschrift durchgeführt worden.
Wichtige Urteile:
AG Rüsselsheim, Urteil vom 20.7.2011 – Az.: 3 C 739/11 (36) (bei Google einfach suchen unter "reise-recht-wiki")
Eine behauptete mögliche Störung der Triebwerke fällt in die betriebliche Sphäre des Luftfahrtunternehmens und liegt in dessen Verantwortungsbereich.
AG Köln, Urteil vom 05.04.2006, Az. 118 C 595/05 (einfach googlen mit "Az. 118 C 595/05 reise-recht-wiki")
Auch wenn ein technisches Problem als ein "außergewöhnlicher Umstand i.S.d. Artikel 5 Abs.3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 angesehen wird, muss das Luftfahrtunternehmen substantiiert vortragen, woraus sich ergeben könnte, das der angegebene technische Defekt unerwartet und unvermeidbar gewesen ist. Die Behauptung, dass streitbefangene Flugzeug sei regelmäßig gewartet worden, ist ersichtlich zu pauschal gehalten, um die gemäß Artikel 5 Abs.3 VO (EG) 261/2004 erforderliche Exkulpation bewirken zu können.
EuGH vom 22.12.2008, C 549/07 (bei Google einfach suchen unter "C 549/07 reise-recht-wiki")
Ein bei einem Flugzeug auftretendes technisches Problem, das zur Annulierung eines Fluges führt, fällt nicht unter den Begriff der "außergewöhnlichen Umstände" im Sinne der VO 261/2004, es sei denn, das Problem geht auf Vorkommnisse zurück, die aufgrund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtsunternehmens sind und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind.
Allein der Umstand, dass ein Luftfahrtunternehmen die gesetzlich vorgeschriebenen Mindesterfordernisse an Wartungsarbeiten an einem Flugzeug durchgeführt hat, reicht nicht für den Nachweis, dass dieses Unternehmen "alle zumutbaren Maßnahmen" im Sinne von Artikel 5 Abs. 3 ergriffen hat.
Maßgeblich für die Höhe der Entschädigung ist der Artikel 7 Abs.1 der Europäischen Fluggastrecht Verordnung.
"Artikel 7 Ausgleichsanspruch. (1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlung in folgender Höhe:
a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger
b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,
c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen."
Die Flugdistanz von München nach Antalya beträgt 1.996 km. Ihre Ausgleichszahlungen belaufen sich demnach gem. Art. 7 Abs. 1a) der Europäischen Fluggastrecht Verordnung auf 400 EUR pro Reisenden. Wie Sie schon richtig ermittelt haben, stehen Ihnen 1600 EUR Ausgleichszahlungen zu.