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Gebucht hatten wir den Hinflug TUIfly X3 392 von München nach Antalya (MUC-AYT 1600 - 2010) für unseren Türkei Urlaub. Ich wollte am Abend vorher für uns alle einchecken im Internet und sah plötzlich, dass der Flug für 21:20 Uhr angesetzt war statt 16:10 Uhr. Habe versucht, alle Infos rauszubekommen aber am Flughafen München konnte keiner eine Auskunft erteilen, weil TUIfly dort irgendwie kein eigenes Büro hat.

Habe dann mehrmals versucht, beim TUIfly Kundenservice Telefon durchzukommen, was sehr schwer und anstrengend war. Bei TUIfly sagte man trotzdem noch immer, dass Checkin in München um 14:25 Uhr ist und wir pünktlich zum Flughafen fahren sollen. Das haben wir dann natürlich auch getan, aber am Flughafen kam dann raus, dass der Flug wirklich auf 21:20 Uhr abends verschoben wurde. Das war sehr ärgerlich, weil wir dann über 6 Stunden am Flughafen rumhängen mussten und das alles nur, weil TUIfly selbst uns eine falsche Info gegeben hat.

Wir sind dann natürlich auch über 5 Stunden später (jedenfalls im Vergleich zur planmäßigen Abflugszeit) in Antalya gelandet.

Können wir dafür von TUIfly eine Entschädigung verlangen? Wir wären mit 1600  € (wir waren 4 Personen) sehr zufrieden. Wir haben aber schon gehört, dass TUIfly sich sehr gegen solche Entschädigungen wehrt.

Wie sollten wir vorgehen, um an die Entschädigung zu kommen.

Gibt es ein musterschreiben für so eine Entschädigung wegen einer Flugverspätung?
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
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4 Antworten

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Lieber Fragesteller,

eine solche Verspätung ist durchaus eine ärgerliche Situation und auch die falsche Auskunft die Sie vom Kundenservice von TUIfly erhalten haben, lässt selbstverständlich zu wünschen übrig.

Eine Entschädigung könnte sich aus der Europäischen Fluggastrechteverordnung ergeben. Dazu müsste Ihr Flug zunächst eine erhebliche Verspätung gehabt haben. Dabei kommt es darauf an, wann genau Sie Ihren Zielflughafen erreicht haben. Dazu das folgende Urteil:

EuGH, Urteil vom 04.09.2014, Az.: C-452/13-(einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Der EuGH hat klargestellt, dass eine Verspätung beim Abflug keine Voraussetzung für die Entschädigung ist. Es kommt also allein auf die Ankunftsverspätung am Zielflughafen an. Für den Ankunftszeitpunkt ist nach dem Urteil des EuGH das Öffnen einer Tür des Flugzeugs maßgebend.

Im vorliegenden Fall sind Sie mit einer Verspätung von über 5 Stunden in Antalya gelandet. Dadurch könnten Sie grundsätzlich Ansprüche aus der Fluggastrechteverordnung geltend machen.

Jedoch ist zu beachten, dass die Fluggesellschaft keine Ausgleichszahlungen leisten muss, wenn außergewöhnliche Umstände im Sinne des Artikel 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004/EG Ursache der Verspätung waren. In einem solchen Fall muss die  Fluggesellschaft jedoch beweisen, dass ein außergewöhnlicher Umstand vorlag. Ein außergewöhnlicher Umstand kann zum Beispiel bei Streik des Bodenpersonals oder bei schlechten Wetterbedingungen vorliegen. Ein technischer Defekt hingegen ist aber in der Regel kein außergewöhnlicher Umstand, der die Fluggesellschaft von Ausgleichszahlungen freistellt. Leider fehlt in Ihren Ausführungen der Grund der Flugverspätung. Ich weiß nicht ob Ihnen der Grund bereits mitgeteilt wurde. Davon hängt im wesentlichen ab, ob Ihnen nur ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen zusteht oder nicht.

AG Rüsselsheim, Az.: 3 C 739/II- ( einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Die entsprechende EG-Verordnung Nr. 261/2004 gehe davon aus, dass die "außergewöhnlichen Umstände" außerhalb des Verantwortungsbereichs der Fluggesellschaft liegen müssen. Das wäre zum Beispiel der Fall, wenn Sabotage oder terroristische Handlungen Ursache des technischen Defektes sind.

Sollte der Grund der Flugverspätung jedoch nicht auf einen außergewöhnlichen Umstand zurückzuführen sein, so bemisst sich die Höhe des Anspruchs auf der Grundlage der Entfernung. Dies ist in Art. 7 der Europäischen Fluggastrechteverordnung geregelt.

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlungen in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger,

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen. Bei der Ermittlung der Entfernung wird der letzte Zielort zugrunde gelegt, an dem der Fluggast infolge der Nichtbeförderung oder der Annullierung später als zur planmäßigen Ankunftszeit ankommt.

Bei der vorliegenden Entfernung zwischen München und Antalya handelt es sich um eine entfernung von ca. 1.996,03 km und damit trifft der Buchstabe b) zu. Richtig haben Sie also ermittelt, dass Ihnen im vorliegenden Fall 400 Euro je Fluggast und somit insgesamt 1600 Euro zustehen würden.

Es ist durchaus möglich, dass TUIfly sich gegen die Ansprüche wehren wird. So würden vermutlich zunächst viele Fluggesellschaften vorgehen. Wichtig ist, dass Sie sich shriftlich an TUIfly wenden und Ihre ANsprüche geltend machen. TUIfly wird Ihnen daraufhin sicherlich den Grund für die Flugverspätung nennen. Sobald Sie diese kennen, können Sie anhand dieser Ausführungen feststellen, ob Sie einen Anspruch gegen TUIfly geltend machen können oder nicht.

 

 

Beantwortet von (10,200 Punkte)
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Ihre Anprüche wegen Verspätung Ihres Fluges ergeben sich aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung. Voraussetzung dafür ist, dass der Flug mit einer Verspätung am Zielflughafen angekommen ist.

Siehe dafür das erst kürzlich vom EuGH entschiedene Urteil vom 04.09.2014, Az. C-452/13 (bei Google einfach suchen unter "Az. C-452/13 reise-recht-wiki").

Der EuGH hat in diesem entschieden, dass eine Verspätung beim Abflug keine Grundlage für eine Entschädigung darstellt. Es kommt also lediglich darauf an, ob der Flieger eine Verspätung bei Erreichen des Zielflughafens hat. Der Ankunftszeitpunkt wird gemäß des EuGH Urteils vom 04.09.2014 durch das Öffnen einer Tür des Flugzeuges bestimmt und nicht mehr wie bisher von den Gerichten angenommen durch das Berühren des Bodens (Touch-Down) oder das Erreichen der Parkpostition (on-block).

Nach eigenen Angaben sind Sie mit über 5 Stunden Verspätung in Antalya gelandet. Sie können also grundsätzlich einen Anspruch auf Ausgleichszahlung geltend machen.

Dieser Anspruch besteht jedoch nur dann, wenn außergewöhnliche Umstände im Sinne des Artikel 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004/EG als Ursache der Verspätung auszuschließen sind.

Ob ein außergewöhnlicher Umstand Ursache für die Verspätung war, ist Ihren Angaben nicht zu entnehmen. Sie sollten dieses mit der Fluggesellschaft klären. Beachten Sie dabei aber unbedingt, dass technische Defekte im Regelfall keine außergewöhnlichen Umstände im Sinne des Artikel 5 Abs.3 sind. Dies gilt sogar dann, wenn alle Wartungsarbeiten im Voraus nach Vorschrift durchgeführt worden.

 

Wichtige Urteile:

 

AG Rüsselsheim, Urteil vom 20.7.2011 – Az.: 3 C 739/11 (36) (bei Google einfach suchen unter "reise-recht-wiki")

Eine behauptete mögliche Störung der Triebwerke fällt in die betriebliche Sphäre des Luftfahrtunternehmens und liegt in dessen Verantwortungsbereich.

 

AG Köln, Urteil vom 05.04.2006, Az. 118 C 595/05 (einfach googlen mit "Az. 118 C 595/05 reise-recht-wiki")

Auch wenn ein technisches Problem als ein "außergewöhnlicher Umstand i.S.d. Artikel 5 Abs.3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 angesehen wird, muss das Luftfahrtunternehmen substantiiert vortragen, woraus sich ergeben könnte, das der angegebene technische Defekt unerwartet und unvermeidbar gewesen ist. Die Behauptung, dass streitbefangene Flugzeug sei regelmäßig gewartet worden, ist ersichtlich zu pauschal gehalten, um die gemäß Artikel 5 Abs.3 VO (EG) 261/2004 erforderliche Exkulpation bewirken zu können.

 

EuGH vom 22.12.2008, C 549/07 (bei Google einfach suchen unter "C 549/07 reise-recht-wiki")

Ein bei einem Flugzeug auftretendes technisches Problem, das zur Annulierung eines Fluges führt, fällt nicht unter den Begriff der "außergewöhnlichen Umstände" im Sinne der VO 261/2004, es sei denn, das Problem geht auf Vorkommnisse zurück, die aufgrund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtsunternehmens sind und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind.

Allein der Umstand, dass ein Luftfahrtunternehmen die gesetzlich vorgeschriebenen Mindesterfordernisse an Wartungsarbeiten an einem Flugzeug durchgeführt hat, reicht nicht für den Nachweis, dass dieses Unternehmen "alle zumutbaren Maßnahmen" im Sinne von Artikel 5 Abs. 3 ergriffen hat.

 

 

Maßgeblich für die Höhe der Entschädigung ist der Artikel 7 Abs.1 der Europäischen Fluggastrecht Verordnung.

 

"Artikel 7 Ausgleichsanspruch. (1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlung in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen."

 

Die Flugdistanz von München nach Antalya beträgt 1.996 km. Ihre Ausgleichszahlungen belaufen sich demnach gem. Art. 7 Abs. 1a) der Europäischen Fluggastrecht Verordnung auf 400 EUR pro Reisenden. Wie Sie schon richtig ermittelt haben, stehen Ihnen 1600 EUR Ausgleichszahlungen zu.

Beantwortet von (20,610 Punkte)
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Lieber Fragesteller,

der von Ihnen geschilderte Sachverhalt ist sehr ärgerlich. Sie sollten auf jeden Fall nicht locker lassen und ihre Rechte geltend machen.

Die europäische Fluggastrechteverordnung soll in erster Linie die Passagiere schützen und die Fluggesellschaften zum Einhalten ihrer Ansagen bzw. Zeiten zwingen. Es soll verhindert werden, dass "auf dem Rücken der Passagiere" Änderungen vorgenommen werden, die reine wirtschaftliche Gründe haben oder die Fluggesellschaften einen anderen Vorteil daraus ziehen können.

Der von Ihnen beschriebene Fall ist genau so einer, in dem die Verordnung ihren Schutz entfaltet. Die Fluggesellschaft hat keinen Grund für die Verspätung angegeben und sie auch noch aufgefordert zur eigentlichen Abflugzeit am Flughafen zu sein. Dieses würde aus meiner Sicht eine Ausgleichszahlungspflicht der Airline begründen.

Allerdings muss beachtet werden, dass die Airline sich eventuell auf einen außergewöhnlichen Umstand berufen wird um ihrer Zahlungspflicht zu entkommen. Allerdings stellt ein technischer Defekt an einem Flugzeug keinen außergewöhnlichen Umstand  im Sinne des Art. 5 Abs. 3 EG (VO) Nr. 261/2004 dar, es sei denn, dass sich der Defekt nicht im Rahmen der normalen Tätigkeit des Luftfahrtunternehmens gezeigt hat und sich der Defekt auch nicht von der Fluggesellschaft beherrschen ließ (vgl. EuGH, Urt. v. 22.12.2008, C – 549/07, einfach bei Google „C- 549/07 Reise-Recht-Wiki.de“ eingeben, es ist das erste Ergebnis in der Trefferliste). Ob etwas für eine Fluggesellschaft beherrschbar ist, richtet sich danach, ob der betreffende Vorgang unmittelbar in den betrieblichen Ablauf der Airline, also in dessen Verantwortungsbereich fällt. Falls sich die Fluggesellschaft darauf beruft, dass sie alle vorgeschriebenen Wartungsarbeiten ordnungsgemäß durchgeführt hat, so reicht dieses nicht als Nachweis dafür aus, dass sie alle zumutbaren Maßnahmen im Sinne des Art. 5 Abs. 3 EG (VO) Nr. 261/2004 ergriffen hat, um die große Verspätung zu verhindern (vgl. LG Darmstadt, Urt. v. 01.12.2010, 7 S 66/10, „7 S 66/10 Reise-Recht-Wiki.de“ bei Google eingeben, das Urteil finden Sie als erstes Ergebnis in der Liste der Treffer). Die Airline muss substantiiert vortragen und darlegen, wie es zu dem außergewöhnlichem Umstand gekommen ist, wenn sie sich darauf berufen möchte (vgl. AG Frankfurt, Urt. v. 17.01.14, 30 C 2462/13, einfach zu googlen unter "30 C 2462/13 Reiserecht wiki.de").

Viel Erfolg!

Beantwortet von (4,580 Punkte)
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Hallo Fluggast,

 

Bei einer Verspätung von über 5 Stunden am Endziel, können Sie Ausgleichszahlungen aus der Europäischen Fluggastrechteverordnung verlangen.

 

Vgl. EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.
(bei Google-Suche zu finden unter: „C-83/10 reise-recht-wiki“)


 

Gemäß Art. 7 der Verordnung kommen also Ausgleichsleistungen in Betracht.

  • Ausgleichszahlung in Höhe von 250 Euro bei einer Flugstrecke von weniger als 1.500 Kilometern

  • Ausgleichszahlung in Höhe von 400 Euro bei einer Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 Kilometern

Ausgleichszahlung in Höhe von 600 Euro bei einer Flugstrecke von mehr als 3.500 Kilometern

EuGH, Urteil v. 19.11.2009 C-432/07
(zu finden über die Google-Suche: „C-402/07 reise-recht-wiki.de“ / „C-432/07 reise-recht-wiki.de“)

Ausgleichsansprüche für Fluggäste bestehen jedoch nicht, wenn das Luftfahrtunternehmen nachweisen kann, dass als Ursache eine „Außergewöhnlicher Umstand“ vorliegt.

 

Das heißt, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, könnte die Fluggesellschaft sich eventuell seiner Pflicht entziehen.
Solche Umstände können insbesondere bei politischer Instabilität, mit der Durchführung des betreffenden Fluges nicht zu vereinbarenden Wetterbedingungen, Sicherheitsrisiken, unerwarteten Flugsicherheitsmängeln und den Betrieb eines ausführenden Luftfahrtunternehmens beeinträchtigenden Streiks eintreten.“ – Erwägungsgrund 13 der VO 261/2004.

Bei der Beurteilung, ob ein Umstand außergewöhnlich ist oder nicht, werden viele Einzelheiten betrachtet, darunter auch Maßnahmen, die die Fluggesellschaft zur Vermeidung des Umstandes ergriffen hat oder ergreifen konnte. Es müssen beide Voraussetzungen vorliegen – ein außergewöhnlicher Umstand und Unmöglichkeit der Abwendung, erst dann braucht die Fluggesellschaft keine Ausgleichszahlung zu leisten.


 

AG Bremen, Urteil vom 18.01.2013, Az. 4 C 0516/11

(zu finden über die Google-Suche „4 C 0516/11 reise-recht-wiki“)

 

Grundsätzlich müssen sich Fluggäste wegen ihrer Ansprüche immer an das Unternehmen wenden, welches den betroffenen Flug tatsächlich durchgeführt hatte. Dies ist jedoch dann anders, wenn das tatsächlich ausführende Unternehmen von einer anderen Airline hierzu beauftragt worden war – in solchen Fällen müssen Passagiere ihre Forderungen gegen das beauftragende Unternehmen richten (so auch AG Frankfurt a.M., Urteil vom 29.03.2012, Az. 31 C 2809/12(78)).

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