3,738 Fragen

11,159 Antworten

910 Kommentare

1,813 Nutzer

EU FLUGGASTRECHTE

Meinungsaustausch von Flugpassagieren, Reisenden, Juristen und Interessierten im Flugrecht.

Unsere NETIQUETTE

Projekt flugrechte.eu

Beliebteste Themen

anspruch-auf-entschädigung flugänderung-entschädigung flugänderung-rechte flugzeitenänderung-rechte flugänderung-was-kann-ich-tun flugänderung-ohne-einwilligung flugverschiebung-rechte flugänderung-schadensersatz flugverlegung-rechte fachanwalt-für-reiserecht flugzeitenverlegung entschädigung-anspruch flugverspätung schadensersatzanspruch-flugänderung entschädigung entschädigung-flugverlegung-schadensersatz pauschalreise-flugänderung fachanwalt-reiserecht reiseveranstalter-flugänderung-rechte flugänderung-rechtsanwalt flug-verspätet-anspruch anspruch-entschädigung-flug-verspätung flugänderung-anwalt eurowings-flugänderung reisebüro-flugänderung-rechte flugverschiebung-entschädigung schadensersatz-vertane-urlaubszeit flugverlegung-schadensersatz flugzeitenänderung gepäckverspätung-schadensersatz schadensersatz-entgangene-urlaubsfreude entschädigung-entgangene-urlaubsfreude flugumbuchung-schadensersatz flugverspätung-fachanwalt flugverschiebung-was-tun flugänderung-fachanwalt flugstornierung-rechte flug-verspätet-außergewöhnlicher-umstand-anspruch flugzeitenänderung-früher außergewöhnlicher-umstand-flugverspätung-anspruch condor-flugverspätung-entschädigung flugumbuchung-entschädigung-schadensersatz reisemangel-entschädigung fachanwalt-für-flugrecht flugänderung-urlaub-kürzer condor-flugverspätung-gutschein flugannullierung-vorgehen flugzeitenverlegung-rechte fachanwalt-gepäckrecht reiseveranstalter-entschädigung gepäckverspätung-pauschale flugänderung eurowings-flugänderung-rechte flugannulierung-entschädigung anschlussflug-verpasst-entschädigung flugänderung-fachkanzlei eurowings-flugentschädigung gepäckverspätung-schadensersatz-wieviel flugverlegung-was-kann-ich-tun bgh-urteil-x-zr-59-14-flugänderung-tuifly flugverschiebung-schadensersatz flugänderung-bgh-urteil-x-zr-59-14 ryanair-entschädigung gepäckverspätung-koffer gepäckverspätung-schadensersatz-pro-tag fachanwalt-gepäckverspätung flugverlegung-ohne-information flugzeitenänderung-schadensersatz flugverschiebung fachanwalt-für-fluggastrechte condor-flugänderung abflughafen-geändert-rechte gutschein-condor-flugverspätung gepäckverspätung-tagessatz eurowings-flugänderung-entschädigung flugverspätung-entschädigung eurowings-flugänderung-was-tun eurowings-flugumbuchung entschädigung-tagessatz condor-entschädigung condor-fluggutschein condor-flugverspätung-schadensersatz fachanwalt-fluggastrechte hotel-entschädigung eurowings-flugverschiebung lufthansa-entschädigung condor-flugverspätung-musterbrief flug-storniert-erstattung eurowings-flugverspätung-entschädigung gepäckverspätung-pauschaler-schadensersatz anschlussflug-entschädigung flugumbuchung-was-tun flugverlegung-nach-vorne montrealer-übereinkommen-entschädigung flugzeit-geändert-rechte gepäckverspätung-tagespauschale ryanair-flugannullierung fachanwalt-flugrecht flugannullierung weiterflug-verpasst-was-tun
0 Punkte
Hallo einen schönen Abend,

 

meine Lebensgefährtin und ich haben im Oktober eine Pauschalreise gebucht.

Beworben wurde diese mit folgenden Flugzeiten:

 

Hinflug 6.00 Uhr

Rückflug 17.30 Uhr

 

Allerdings wurde nun die Flugzeit des Hinflugs auf 13.45 Uhr und die des Rückflugs auf 11.00 Uhr verlegt.

Insgesamt fehlen uns damit fast 2 Tage der Reisezeit. Kann man dagegen vorgehen?

Gebucht ist eine Pauschalreise über TUI mit der Fluggesellschaft Sunexpress.

 

Danke!

Mit freundlichen Grüßen

 

Simon
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
Bearbeitet
0 Punkte

5 Antworten

0 Punkte

Lieber Fragesteller,

in Ihrem Fall handelt es sich um eine Flugzeitenänderung im Rahmen einer Pauschalreise. Somit können Sie gegen den Reiseveranstalter Ansprüche aus den §§651 a-m BGB geltend machen.

Zuerst muss jedoch geklärt werden, ob die Flugzeiten ein fester Bestandteil des abgeschlossenen Vertrages geworden sind.

Das ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn sich der Reiseveranstalter eine Flugzeitenverschiebung durch eine Änderungsklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorbehalten hat. Sind die Flugzeiten ein fester Vertragsbestandteil geworden, hat sich der Reiseveranstalter an diese zu halten. Tut er dies nicht, liegt ein Vertragsbruch vor. In einem solchen Fall steht dem Reisenden entweder das Recht zur Minderung und Schadensersatz zu oder er kann von dem Vertrag zurücktreten. Wenn die Flugzeiten jedoch kein fester Bestandteil geworden sind, kommt es darauf an ob die Flugzeitenänderung den An-und Abreisetag betreffen und ob dadurch ein Verlust oder eine wesentliche Beeinträchtigung der Nachtruhe entsteht. Grundsätzlich sind der erste und letzte Urlaubstag nämlich dafür geplant, die Anreise bzw. die Abreise anzutreten. Sobald die Flugzeitenänderungen keinen Verlust der Nachtruhe bedeuten, sind sie als bloße Unannehmlichkeiten zu werten.

Vgl. dazu die Entscheidung des AG Hannover, Urteil vom 20.11.2008, Az. 519 C 7511/08 (bei Google einfach suchen mit: „519 C 7511/08 reise-recht-wiki“ -steht dann sofort als erstes Ergebnis in der Ergebnisleiste).

Somit hängt nun viel davon ab, ob sich TUI auch bei Ihnen eine Flugzeitenänderung in den AGBs vorbehalten hat oder nicht. Denn Ihr Hinflug wurde von 06:00 Uhr auf 13:45 verschoben und Ihr Rückflug von 17:30 auf 11:00 Uhr. Damit betrifft die Flugzeitenänderung nach wie vor den An- und Abreisetag, die ohnehin zur An- bzw. Abreise geplant sind. Weiterhin findet durch diese Flugzeitenänderung keine wesentliche Beeinträchtigung oder sogar ein Verlust der Nachtruhe statt. Sind Ihre Flugzeiten demnach kein fester Bestandteil geworden, so wird es sich in Ihrem Fall bei der Flugzeitenänderung wohl eher um eine Unannehmlichkeit handeln.

Unter einigen Umständen sind Verschiebungen der Flugzeiten als Mängel zu betrachten, selbst wenn der Reiseveranstalter zu einer Änderung durch eine bestimmte Klausel grundsätzlich berechtigt ist. Dieser wiederum berechtigt dadurch unter anderem zu einer Minderung des Reisepreises nach § 651 d BGB. Ein Mangel liegt oftmals dann vor, wenn durch die Flugverlegung ein ganzer Urlaubstag verloren Über die Minderungsquote entscheidet jedoch im Streitfall das Gericht:

AG Hamburg, Urteil vom 22.08.1996, Az. 22b C 672/96 (bei Google einfach suchen mit“ 22b C 672/96 Reise-Recht-Wiki.de“ steht dann als erstes Ergebnis in der Ergebnisliste)

Minderungsanspruch bejaht. Bei einer Kurzreise über 4 Tage wurde der Rückflug von 20.25 Uhr auf 9.30 Uhr vorverlegt. Die Reisezeit verkürzte sich dadurch um einen ganzen Tag. Der Reisepreis konnte um 25 % für den verlorenen Tag gemindert werden.

AG Ludwigsburg, Urteil vom 18.08.2008, Az. 10 C 1621/08 (bei Google einfach suchen mit “ 10 C 1621/08 Reise-Recht-Wiki.de“ steht dann sofort als erstes Ergebnis in der Ergebnisliste)

Minderung bejaht. Die Vorverlegung des Rückflugs um 11 Stunden bei einer 7tägigen Flugreise stellt einen Reisemangel dar und berechtigt zur Reisepreisminderung für den Tag, der durch die Verlegung verloren ging.

AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az. 18 C 14/96 (bei Google einfach suchen mit “ 18 C 14/96 Reise-Recht-Wiki.de“ dann sofort als erstes Ergebnis in der Ergebnisliste)

Minderungsanspruch verneint. Eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden ist nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtigt daher nicht zur Reisepreisminderung. Bei Charterflügen ist nach Ansicht des Gerichtes eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren.

AG Duisburg, Urteil vom 21.01.2005, Az. 53 C 5163/04 (bei Google einfach suchen mit“ 53 C 5163/04 Reise-Recht-Wiki.de“ dann sofort als erstes Ergebnis in der Ergebnisliste)

Minderung verneint. Bei einer Ankunft um 01.00 Uhr nachts ist die Nachtruhe noch nicht erheblich verkürzt.

Voraussetzung für eine zulässige Änderung ist jedoch immer auch eine hinreichende Information durch den Reiseveranstalter. Dem Betroffenen muss die Flugzeitenänderung zumutbar sein.

In seinem Urteil entschied das AG Bad Homburg am 08.11.2000, Az. 2 C 2165/00-21 (bei Google einfach suchen mit “ 2 C 2165/00-21 Reise-Recht-Wiki.de“ steht dann sofort als erstes Ergebnis in der Ergebnisliste) beispielsweise, dass eine Information 5 Tage vor Reisebeginn ausreicht. Herangezogen werden kann auch die VO (EG) Nr. 261/04 nach welcher der Passagier mindestens zwei Wochen vor Flugantritt informiert werden muss.

Ob nun tatsächlich zwei Tage bei Ihnen fehlen und damit eine Verkürzung der Urlaubszeit vorliegt, ist fraglich. Denn die Flugzeitenänderung betrifft wie bereits erwähnt, den An und Abreisetag, die eben speziell zur An- und Abreise gedacht sind.

Beantwortet von (7,200 Punkte)
0 Punkte
wir hatten einen komplizierten fall weil unser erster Flug nur etwas verspätet war, wir dadurch aber den Weiterflug verpasst haben. Ich habe lange im internet nach den besten Anwälten für solche flugrechte gesucht. Wir haben dann die kanzlei Bartholl Legal Services in Berlin eingeschaltet.

Hat alles super geklappt. wir können die empfehlen.
0 Punkte

Hallo Simon, 

 

dein Fall ist leider einer von vielen. Das ist mittlerweile Gang und Gebe, dass es bei Pauschalreisen zu Flugzeitänderungen kommt, manchmal sogar noch 3 Tage vor der eigentlichen Reise. Selten gewinnt der Reisende dabei Urlaubszeit, so wie es bei dir der Fall ist. 

Du hast tatsächlich das Recht auf die gebuchten Zeiten zu bestehen. Ende 2014 hat das Bundesgerichtshof (Aktenzeichen: X ZR 24/13) entschieden, dass geänderte Flugzeiten eine Abweichung der vertraglichen Leistung darstellen. Versucht ein Reiseveranstalter sich im Kleingedruckten davor zu retten, ist dies nicht zulässig. 

Es gibt nun verschiedene Möglichkeiten wie du in deinem Fall vorgehen kannst:

1) Dem Veranstalter mitteilen, dass du mit den neuen Flugzeiten nicht einverstanden bist.

2) Erwähne, dass du  eine Preisminderung sowie Erstattung von Mehrkosten und Schadensersatz in Rechnung stellen wirst, solltest du nicht doch zu den ursprünglichen Zeiten reisen können.

3) Fliege trotzdem, ich denke den Urlaub möchte man trotzdem nicht ausfallen lassen, solten jedoch zusätzlich Kosten aufgrund der verschobenen Flugzeit entstehen, kann man diese dem Reiseveranstalter in Rechnung stellen. 

4) Eine weitere Möglichkeit ist, sich einen Flieger zu buchen und dem Unternehmen nach der Reise die hierfür entstandenen Kosten in Rechnung zu stellen. Dabei solltest du dich auf das BGH-Urteil berufen.

5) Werden die Reisenden weniger als 14 Tage vor der ursprünglich geplanten Abflugzeit über die Flugzeitenänderung informiert, kommt dies einer Flugannullierung gleich und berechtigt grundsätzlich zu einer Entschädigungszahlung von bis zu 600 Euro

Die Angaben, die der Veranstalter zum Zeitpunkt der Buchung macht, sind demnach bindend, auch die zu den Flugzeiten.

In dem bereits oben erwähnten Fall handelte es sich ebenfalls um den Reiseveranstalter TUI.

 

 

Beantwortet von (180 Punkte)
0 Punkte
0 Punkte

Lieber Fragesteller,

 

bei einer Pauschalreise richten sich ihre Rechte nach §§651 a-m BGB.

Bei einer Pauschalreise richten sich ihre Ansprüche gegen den Reiseveranstalter.

 

Mit der Bestätigung der Reise und der Überbringung der Reiseunterlagen, werden die Flugzeiten ein fester Bestandteil der Reise. Einseitig dürfen diese Daten ohne wichtigen Grund nicht vom Reiseleiter geändert werden, da dies nicht verkehrsmäßig wäre.

Allerdings haben Sie auch Ansprüche, wenn die Flugdaten kein fester Bestandteil der Reise wurde, dann allerdings nur wenn die Zeiten so erheblich geändert wurden das ein grober Reisemangel vorliegt. Dies ist vor allem der Fall wenn An- bzw. Abreise um einen kompletten Tag verschoben wurde oder die Nachtruhe erheblich beeinträchtigt wird. Ist dies nicht der Fall muss man diese Unannehmlichkeit akzeptieren.

 

Für den ersten Fall haben Sie trotzdem folgende Möglichkeiten:

Sie können zum einem zwischen der Möglichkeit wählen, die Reise gem. §651a Abs. 5 BGB kostenlos komplett zu stornieren oder eine gleichwertige Alternativreise verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.

Gemäß § 651d BGB könnte auch ein Recht auf Reisepreisminderung für die jeweils verkürzten Tage bestehen. Die Minderung des Reisepreises würde dann anteilig berechnet werden. Dies kann bis zu 100 % für den Betroffenen Tag sein. Der Mangel muss allerdings unverzüglich bei dem jeweiligen Reiseveranstalter angezeigt werden.

Möglich wäre auch die Forderung auf Schadensersatz nach §651 f BGB wegen vertaner Urlaubszeit und - freude.

 

"Wird die Reise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt, so kann der Reisende auch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen." §651f II BGB
Beantwortet von (21,990 Punkte)
0 Punkte
0 Punkte

Wir haben von Condor 1600 € erhalten, obwohl die uns auch erst gar nichts, dann einen Gutschein und erst ganz zum schluss mit deren Anwälten das Geld geboten haben. Im Schreiben der Anwälte wir auch erstmal seitenlang geschrieben, weshalb Condor nicht zahlen muss, um dann aber in der letzten Zeile die Entschädigung anzubieten. was das soll?

ich denke, wer unbeirrt seine Entschädigung mit einem Anwalt einfordert, kommt irgendwann zu seinem Geld. man muss den Fluggesellschaften nur zeigen, dass man als Verbraucher nicht dummer Hansel ist, sondern deren Maschen kennt, heutzutage gibt es die Schwarmintelligenz und durch foren und Communitys werden tricks leicht aufgedeckt.

Kopf hoch an alle, ihr schafft das wie wir und dann habt ihr das Geld, was euch nach Gesetz zusteht endlich yessmiley

Beantwortet von (2,310 Punkte)
0 Punkte
0 Punkte
 
Damit hatten die Condor Anmwälte uns die 1600 € dann doch zugestanden:
Beantwortet von (2,310 Punkte)
0 Punkte
...