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Hallo zusammen,

folgender Sachverhalt:

Abflug: 23.12.2015 - München - Punta Cana mit Condor (inkl Sitzplatzreservierung über Condor)(lt. Reisebestätigung Neckermann/Condor)

10.12.2015 bekomme ich die Info per Mail "das aus flugplanerischen Gründen der Flug  ein geleastes Flugzeug der portugiesischen Fluggesellschaft Hi Fly einsetzt"

Was diese No-Name Airline aus Portugal kann oder nicht weiß kein Mensch. Momentan weigern sich alle (Condor/Neckermann) in irgendeiner Weise einen Fehler und Mißstand einzusehen, geschweige denn einer Umbuchung entgegenzukommen.

Wir möchten die Reise definitiv antreten, könnten sogar umbuchen (MUC-DUS-PUJ mit AirBerlin) allerdings nur mit Aufpreis von knapp 1.000 €. 

Bitte um Rat und Hilfe! Was kann ich geltend machen, bzw was ist meine Grundlage!!

Vielen Dank

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4 Antworten

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Lieber Thomas,

sie haben einen Flug von München nach Punta Cana mit der Fluggesellschaft "Condor" gebucht. Nun wurde die Fluggesellschaft gewechselt. Nun sollen Sie von der portugiesischen Fluggesellschaft "Hi Fly" befördert werden. Darüber ob ein Fluggast druch einen Wechsel der Fluggesellschaft beeinträchtigt wird und Ihm somit Ansprüche zustehen, sind sich die Gerichte nicht ganz einig.

LG Bonn, Urteil vom 7. 3. 2001 -Az.: 5 S 165/00-(einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Der Wechsel der Fluggesellschaft beeinträchtigt den Durchschnittsreisenden nicht erheblich. Ein Wechsel der Airline ist gestattet.

Jedoch wird auch vertreten, dass der Wechsel der Fluggesellschaft nur dann einen Mangel darstellt, wenn eine bestimmte Gesellschaft zugesichert wurde (z.B. auch mit Zahlung eines Aufschlages) oder wenn die andere Gesellschaft in Bezug auf Leistungen und Sicherheitsstandard niedriger eingestuft ist.

In diesem Fall müssten Sie sich erkundigen, in wie weit Ihnen Condor als Fluggesellschaft zugesichert wurde bzw. ob Hi Fly in Bezug auf leistungen und Sicherheitsstandarts niedriger eingestuft ist, als Condor.

LG Lüneburg, Urteil vom 13.8.1998, Az.: 4 S 139/98 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Wer mit einer anderen als der vereinbarten Fluggesellschaft zum gebuchten Urlaubsort befördert wird, kann den Reisepreis um 5% mindern. Das Landgericht Lüneburg begründete seine Entscheidung damit, dass das Reiseunternehmen besonders mit der zuverlässigen Beförderung durch ein deutsches Flugunternehmen geworben hatte. Letztlich musste der Reisende dann aber doch mit einer türkischen Gesellschaft fliegen.

AG Düsseldorf, Urteil vom 22.2.1996, Az.: 51 C 7830/95 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Der Einsatz einer anderen als der angegebenen Fluggesellschaft berechtigt zu einer Minderung des Reisepreises in Höhe von 5%. Der schlechte technische Zustand des Passagierraumes berechtigt ebenfalls zu einer Minderung in Höhe von 5%, auch wenn dies lediglich ein rein subjektives - aber begründetes - Empfinden des Reisenden ist.

LG Köln, Urteil vom 30.11.1999 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")


Wird dem Reisenden ausdrücklich zugesichert, der Flug finde mit einer deutschen Fluggesellschaft statt, kann der Reisevertrag gekündigt werden, wenn die Flugreise entgegem der Absprache mit einer ausländischen Fluggesellschaft durchgeführt werden soll, auch wenn es sich um eine Tochtergesellschaft der deutschen Airline handelt.

 

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Hallo Thomas,

der Wechsel der ausführenden Fluggesellschaft wurde 13 Tage vorher bekannt gegeben. 

Der Einsatz einer anderen als der angegebenen Fluggesellschaft berechtigt zu einer Minderung des Reisepreises in Höhe von 5%. Der schlechte technische Zustand des Passagierraumes berechtigt ebenfalls zu einer Minderung in Höhe von 5%, auch wenn dies lediglich ein rein subjektives - aber begründetes - Empfinden des Reisenden ist. AG Düsseldorf, Urt. v. 22.2.1996; 51 C 7830/95

Eine ähnliche Rechtssprechung gab es beim Fall LG Lüneburg, Urteil vom 13.8.1998, Az.: 4 S 139/98. Das Landgericht entschied in dem Fall, dass eine Änderung der Fluggesellschaft zu 5% Preisminderung berechtigt. Dabei muss jedoch beachtet werden, ob es sich um eine Pauschalreise oder nur eine Flugbuchung handelt. 

Wurde Ihnen zugesichert, dass sie mit dieser und keiner anderen Fluggesellschaft befördert werden, ist es möglich den Reisevertrag zu kündigen. Da Sie jedoch ausdrücklich darauf hinweisen, dass Sie fliegen möchten, kommt das weniger in Frage. 

Dass Sie den Umbuchungspreis von 1000,- Euro bei der Fluggesellschaft geltend machen können, ist eher fraglich, da die Fluggesellschaft die Reisezeit weder verändert, noch wird der Flug annulliert. Es ist Ihnen also möglich wie geplant zu fliegen. 

In Frage kommt jedoch der Aspekt der Reisequalität. Stimmt diese nicht mit der geplantet Reisequalität überein, die Sie bei der Buchung möglicherweise miteinbezogen haben, kann dies im Nachhinnein bei der Fluggesellschaft bemängelt werden.

Ich hoffe ich konnte hiermit helfen. 

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Hallo Thomas,

 

in Ihrem Fall wurde die Fluggesellschaft gewechselt bei der Strecke Nünchen – Punta Cana.

Ursprünglich war die ausführende Luftgesellschaft Condor, nun kam die Meldung mit dem Wechsel zu der portugiesischen Fluggesellschaft "Hi Fly".

 

Fraglich ist, ob solch ein Wechsel eine Anspruchsgrundlage begründet.

 

Möglicherweise liegt hier eine Nichtbeförderung vor.
Eine Nichtbeförderung (oder Beförderungsverweigerung) liegt dann vor, wenn einem Fluggast – aus unterschiedlichen Gründen – verweigert wird, einen von ihm gebuchten Flug auch anzutreten. Diese Nichtbeförderung kann ungerechtfertigt erfolgen, in diesem Fall hat der Passagier Ansprüche auf eine Ausgleichsleistung nach der EU-Fluggastrechteverordnung 261/2004. Bei einer berechtigten Nichtbeförderung liegen solche Ansprüche jedoch nicht vor. Das Ziel der Verordnung soll nach Erwägungsgrund 9 unter anderem darin bestehen, die Anzahl der gegen ihren Willen nicht beförderten Fluggäste zu verringern, indem das Unternehmen dazu verpflichtet wird, den nicht beförderten Fluggästen eine Ausgleichsleistung zu erbringen.

 

Es kommt gelegentlich vor, dass ein Reiseveranstalter einen Flug, der Teil der Reise werden sollte, ohne Wissen des Passagiers umbucht und diesem daher die Teilnahme am ursprünglichen Flug verweigert wird (so etwa in LG Düsseldorf, Urteil vom 27.04.2007, Az. 22 S 435/06). Geschieht dies gegen den Willen des Passagiers, so liegt auch dann eine Nichtbeförderung ohne rechtfertigenden Grund nach Artikel 2 j.) vor (vergleichbar auch AG Düsseldorf, Urteil vom 10.10.2013, Az. 23 C 6252/13).

 

Hier wurden Sie allerdings vorher über den Wechsel informiert.

 

Somit ist fraglich, ob dieser Wechsel die Fluggäste erheblich beeinträchtigt.

In der Regel liegt dies nicht vor, ist aber immer eine Frage des Einzelfalls. Abwägungsbedürftig sind dabei vor allem Sicherheitsstandards oder ob irgendwelche bestimmten Reiseleistungen nicht mehr zugesichert werden können (Bsp.: Mahlzeiten oder Umbuchung von Business zu Economy). Somit könnte eine Reisepreisminderung durchaus berechtigt sein.

 

Urteile:

LG Lüneburg, Urteil vom 13.8.1998, Az.: 4 S 139/98 ( Google-Suche "reise-recht-wiki, Az.: 4 S 139/98")

 

Wer mit einer anderen als der vereinbarten Fluggesellschaft zum gebuchten Urlaubsort befördert wird, kann den Reisepreis um 5% mindern. 

Beantwortet von (21,990 Punkte)
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Lieber Herr Gierenstein,

Sie haben mit Condor, beziehungsweise Neckermann, eine Reise von München nach Punta Cana gebucht. Ursprünglich sollte Condor diesen Flug durchführen. Nun haben Sie jedoch die Information erhalten, dass ihr Flug von der portugiesischen Fluggesellschaft Highfly ausgeführt werden soll. Damit sind Sie nicht einverstanden und wollen nun wissen, welche Ansprüche Sie gegebenenfalls geltend machen könnten.

Da Sie schreiben, dass Sie die Reise mit Neckermann/Condor gebucht haben, gehe ich davon aus, dass Sie eine Pauschalreise gebucht haben.

In einem solchen Fall können sich Ansprüche aus dem Reisevertragsrecht gemäß § 651 a-m BGB ergeben. Das Reiserecht ist anwendbar, wenn eine Pauschalreise gebucht wurde. Eine Pauschalreise kennzeichnet sich durch das Zusammenhängen mehrerer Leistungen. Typisch wäre die Verbindung von Flug, Transport und Hotel. Wenn dies bejaht werden kann, sind etwaige Ansprüche gegen den Reiseveranstalter geltend zu machen. Um einen Anspruch geltend machen zu können, muss der Betroffene jedoch einen Reisemangel gemäß § 651 c beanstanden und nachweisen. Ein Reisemangel liegt vor, wenn die Ist - von der Sollbeschaffenheit in erheblicher Art und Weise abweicht. Zu den Hauptpflichten des Reiseveranstalters gehören nicht nur die mangelfreie Unterbringung, Verpflegung und weitere Leistungen am Urlaubsort, sondern auch die mangelfreie Beförderung vom und zum Urlaubsort. Hier könnte eine mangelhafte Beförderung vorliegen, da anstatt der Condor die Fluggesellschaft Highfly, den Flug von München nach Punta Cana ausführen soll. Fraglich ist, ob so ein Mangel auch erheblich ist. Laut der Rechtsprechung stellt eine Umbuchung eine erhebliche Beeinträchtigung dar, wenn entweder eine bestimmte Gesellschaft, oder eine bestimmte Eigenschaft der Gesellschaft, zugesichert wurde (z.B. auch mit Zahlung eines Aufschlages), oder die andere Gesellschaft in Bezug auf Leistungen und Sicherheitsstandard niedriger eingestuft ist.

Vgl. AG Hamburg, vom 04.03.2004, AZ: 4 C 378/02 (einfach bei Google „reise-recht-wiki AG Hamburg 4 C 378/02“ eingeben und Volltext durchlesen)

Hier wurde entschieden, dass ein Wechsel der Airline, trotz Zusicherung, einen Mangel darstelle.

Vgl. AG Düsseldorf, vom 02.03.2006, AZ: 32 C 16126/05 (bei Google unter „reise-recht-wiki 32 C 16126/05“ zu finden)

Das Gericht urteilte, dass ein Wechsel von einer deutschen zu einer türkischen Airline einen Mangel darstelle.

Bezüglich der Sicherheitsstandards dürfte auch ein Blick auf die schwarze Liste der EU interessant sein. Diese listet die ihrer Ansicht nach unsicheren  Fluggesellschaften auf.

Hier der Link zur schwarzen Liste:

http://ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/air-ban/doc/list_de.pdf

Die Fluggesellschaft Highfly gilt ebenso wie die Condor als sichere Airline. Zudem denke ich nicht, dass eine Reisebestätigung ausreichend ist, um die Zusicherung der Condor, als ausführende Airline, zu begründen. Auch die Sitzplatzreservierung stellt meiner Ansicht nach keine besondere Zusicherung dar, da sie höchstwahrscheinlich einen äquivalenten Sitzplan im Flugzeug der Highfly bekommen werden können. Leider ist mir daher kein Grund ersichtlich, warum eine solche Umbuchung einen Reisemangel gemäß § 651 c BGB darstellen sollte. Es mangelt daher meiner Ansicht nach an einer Anspruchsgrundlage

Beantwortet von (5,780 Punkte)
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