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Unser Etihad Flug ging erst mit einer Flugverspätung von ca. 1 Stunde ab München raus. Die Verspätung konnte nicht mehr aufgeholt werden. In Abu Dhabi haben wir unseren Anschlussflug deswegen verpasst und sind erst am nächsten Tag weitergeflogen. Verspätung insgesamt ca. 19 Stunden.

Etihad will nicht zahlen:

 

Als eine Fluggesellschaft die nicht in der EU ansässig ist gilt die in Art. 6 der EU-Verordnung 261/2004 angesprochene Verspätung nur, wenn sich der Abflug bei Flügen über 3500 km um mindestens 4 Stunden verzögert.

 

Aber der Abflug war doch ab München, also EU. Stimmt es, dass Etihad dann aus der Haftung für die Zahlung der Entschädigung raus ist?

Gefragt in Europäische Fluggastrechte von
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5 Antworten

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Lieber Fragesteller,

in dem von Ihnen geschilderten Fall haben Sie Ihren Anschlussflug in Abu Dhabi nur verpasst, weil Ihr Zubringerflugzeug in München mit einer Verspätung von einer Stunde gestartet ist. Überhaupt geht es bei einer Verspätung nicht um die Verspätung beim Abflug sondern um die Verspätung am Zielort. Dazu das folgende Urteil:

EuGH, Urteil vom 04.09.2014, Az.: C-452/13 8 (einfach zu finden bei Google unter „ reise-recht-wiki“)

Der EuGH hat nun klargestellt, dass eine Verspätung beim Abflug keine Voraussetzung für die Entschädigung ist. Es kommt also allein auf die Ankunftsverspätung am Zielflughafen an. Für den Ankunftszeitpunkt ist das Öffnen einer Tür des Flugzeugs maßgebend, und nicht wie bisher von den Gerichten angenommen das Berühren des Bodens (Touch-Down) oder das Erreichen der Parkposition (on-block).

Weiterhin hat der Europäische Gerichtshof in Brüssel (EuGH) hat am 26. Febuar 2013 in einem Urteil die Passagierrechte deutlich gestärkt. Demnach haben Reisende nun auch Recht auf Entschädigungszahlung durch die Fluggesellschaft, wenn sie wegen eines nur leicht verspäteten Zubringerfluges ihren Anschlussflug verpasst haben. Laut Urteil ist für den Anspruch auf eine Ausgleichszahlung allein die Verspätung am Endziel entscheidend. Bisher war die Rechtsprechung davon ausgegangen, dass im Fall mehrteiliger Flüge (also z.B. Zubringerflug von Berlin nach Frankfurt und nachfolgende Langstrecke von Frankfurt nach New York) eine getrennte Betrachtung jeder einzelnen Flugstrecke erfolgen muss. Dies galt bisher auch, wenn beide Flüge in Verbindung gebucht wurden. Im Fall einer Verspätung des Zubringerfluges unter einer Verspätungszeit von drei Stunden konnten Fluggäste bis zu dem Urteil vom 26. Februar 2013 keine Rechte geltend machen – auch wenn die Verspätung am Endziel wegen des verpassten Anschlussfluges erheblich war, sprich mehr als drei Stunden. Die verspätete Landung am Endziel war also nicht relevant für einen Entschädigungsanspruch.

Ihr erster Flug hatte 1 Stunde Verspätung und aus diesem grund haben Sie Ihren Anschlussflug verpasst. Damit steht Ihnen ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen zu. Dazu auch das Folgende Urteil:

LG Frankfurt, Urteil vom 26.07.2013 – Az.: 2-24 S 47/12 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Es ist davon auszugehen, dass ein verpasster Anschlussflug und eine entsprechende Verspätung von mindestens 3 Stunden am Endziel grundsätzlich einen Ausgleichsanspruch auslöst – auch dann, wenn der Umsteigeflughafen außerhalb der EU liegt oder die Zubringer- und Anschlussflug von verschiedenen Fluggesellschaften durchgeführt wurden.

Etihad muss demnach Ihrem Anspruch auf Ausgleichszahlungen nachkommen. Die Höhe der Ausgleichszahlungen bemisst sich nach der Entfernung.

  • Bei einer Strecke von 1500km oder weniger: 250€
  • Bei einer  Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400€
  • Bei  einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600€

Etihad kann sich der Haftung nicht entziehen.

 

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Lieber Fragesteller,

In der etwas älteren Rechtsprechung wurde nur die Verspätung des Zubringers gemessen und die Flüge wurden einzeln betrachtet. Dieses führte dazu, dass Ausgleichszahlungen regelmäßig nicht zu zahlen waren und die Fluggäste ohne Ersatz dastanden (vgl. z.B. LG Berlin, Urt. v. 20.09.2011, 85 S 113/11; AG Wedding, Urt. v. 31.03.2011, 8a C 10/10). 

Nach der neueren Rechtsprechung und auch höchstrichterlichen Rechtsprechung kommt es nicht mehr auf die einzelnen Flüge an, sondern auf die gesamte Flugreise (vgl. BGH, Urt. v. 07.05.2013, X ZR 127/11, einfach mal bei Google eingeben: "X ZR 127/11 Reise-Recht-Wiki.de").

Wichtig dabei ist, dass allein die Verspätung am Endziel der Reise zählt. Wo die Verspätung entstanden ist, ist nicht relevant (vgl. AG Frankfurt am Main, Urt. v. 13.12.2011, 29 C 655/12 (11)).

Zu beachten gilt es, was auf dem Flugschein steht. Wenn die Reise einheitlich gebucht wurde, so kann der Ausgleichsanspruch gegenüber. Bei einem einheitlich gebuchten Flug schuldet das Luftfahrtunternehmen bei einer Umsteigeverbindung auch die Weiterbeförderung mit dem Anschlussflug. Ein Luftfahrtunternehmen hat Umsteigeverbindungen, die bei einheitlichem Flugschein in mehreren Abschnitten erfolgen, so anzubieten, dass grundsätzlich genügend Zeit zum Umsteigen bleibt. Wenn es zeitlich knapp wird, hat das Luftfahrtunternehmen Vorkehrungen zu treffen, dass der Fluggast seinen Anschlussflug noch erreichen kann. Dieses kann beispielsweise einen beschleunigten Transfer oder ein länger offenes Boarding realisiert werden (vgl. LG Leipzig, Urt. v. 10.11.2008, 6 S 319/08).

Wurde die Reise nicht einheitlich gebucht, so hat das Unternehmen die Verspätung am Endreiseziel zu verschulden, die den Zubringer verspätet durchgeführt hat (vgl. AG Frankfurt am Main, Urt. v. 21.12.2007, 32 C 1003/07-22).

Zu diesem Thema empfehle ich folgenden Beitrag auf der Website passagierrechte.org:

http://passagierrechte.org/Anschlussflug_verpasst_-_Rechte

Viel Erfolg!

Beantwortet von (4,580 Punkte)
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Lieber Fragesteller,

 

Sie könnten in der Theorie einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen gemäß der Fluggastrechteverordnung 261/2004 haben. Diese gilt hier mit Sicherheit, da der Flug aus einem EU-Land, nämlich Deutschland gestartet ist. Zudem trat die Verschiebung des Fluges ja auch in Deutschland ein. Ob bei Ihnen diese aufgrund der Verspätung anwendbar ist, gilt im Folgenden zu klären:

Die Abflugverspätung ist keine Voraussetzung für einen Anspruch auf Ausgleichszahlung. Maßgeblich für die Berechnung von Ausgleichszahlungen ist immer die tatsächliche Verspätung am Endziel. Ausschlaggebend ist also der endgültige Zeitverlust an Ihrem endgültigen Reiseziel! Dies gilt auch, wenn die verspätete Ankunft am Endziel darauf beruht, dass infolge der Flugverspätung ein selbst nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung fallender oder selbst nicht verspäteter Anschlussflug verpasst wird (vgl. BGH, Urt. v. 07.05.2013, X ZR 127/11). Nach neuerer Rechtsprechung können die Fluggäste, die Ihren Anschlussflug verpassen nach Art. 7 VO (EG) 26/2004 Ausgleichsansprüche fordern. Dazu muss das Endziel mit einer Verspätung von mindestens 3 Stunden erreicht worden sein (bei Ihnen eindeutig der Fall) (Vgl. BGH, Urt. v. 07.05.2013, X ZR 127/11).

Wichtig ist allerdings, dass die Flüge als Einheit gebucht wurden, die lediglich in Teilstrecken untergliedert wurden. Denn bei einem einheitlich gebuchten Flug schuldet das Luftfahrtunternehmen bei einer Umsteigeverbindung auch die Weiterbeförderung mit dem Anschlussflug.

Zu klären ist hierbei, ob es sich um einen gebuchten Direktflug oder zwei unabhängig von einander bestehende Flüge handelt. Von dem Wortlaut „Direktflug“ darf man sich nicht verwirren lassen, auch hier kann ein Zwischenstopp an einem Flughafen und ein Umsteigen in ein anderes Flugzeug vorkommen. Ob es sich tatsächlich um einen Direktflug handelt erkennt man in der Regel daran, dass sich die jeweilige Flugnummer (auf Ticket abzulesen) beim Umsteigen in ein anderes Flugzeug nicht ändert. Möglicherweise liegt auch hier Codesharing vor, wobei eine Fluggesellschaft eine andere dazu beauftragt einen Flugabschnitt zu übernehmen.

Insgesamt haben Sie einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aufgrund einer Nichtbeförderung, da der Anschlussflug wegen Verspätung des Zubringerfluges nicht erreicht werden konnte. (vgl. AG Frankfurt am Main, Urt. v. 13.12.2011, 29 C 655/12 (11)).

 

Gemäß Art. 7 der Verordnung haben Sie folgende Ansprüche:

  • Ausgleichszahlung in Höhe von 250 Euro bei einer Flugstrecke von weniger als 1.500 Kilometern

  • Ausgleichszahlung in Höhe von 400 Euro bei einer Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 Kilometern

  • Ausgleichszahlung in Höhe von 600 Euro bei einer Flugstrecke von mehr als 3.500 Kilometern

 

Urteile:

LANDGERICHT BONN, URTEIL vom 07. März 2001, Az 5 S 165/00

 

Grundsätzlich sind Flugverschiebungen im Unterschied zu Flugverspätungen zwar nicht als Reisemängel anzusehen, wenn sich der Reiseveranstalter eine Änderungsmöglichkeit in seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen vorbehalten hat und die neue Flugzeit dem Reisenden auch zugemutet werden kann. 

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Wenn ich aus unserer Geschichte eins gelernt habe, dann, dass ich nächstes Mal sofort zum Anwalt gehe und mich nicht erst hinhalten lasse. Das ganze warten und Hin- und Hergeschreibe mit der Fluggesellschaft hat sowieso nichts gebracht. Erst als unsere Anwälte sich eingeschaltet hatten, ging es voran. Ich empfehle je nach Problemlage immer einen Fachanwalt einzuschalten. Wir wohnen in der Nähe von München, haben aber trotzdem eine Fachkanzlei in Berlin beauftragt und die sachbearbeitende Rechtsanwältin sass sogar in Steinhöfel. Es ist immer besser mit Fachanwälten vorzugehen. Die kennen sich aus. 

Die wissen eben auch (jetzt im Nachhinein weiss ich es auch, aber eben zu spät), wie Fluggesellschaften ihre Kunden an der Nase herumführen:

Bei web.de: Fluggastrechte: Wie Airlines tricksen, um sich vor Zahlungen zu drücken

 
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In dem von Ihnen geschilderten Fall haben Sie Ihren Anschlussflug in Abu Dhabi nur verpasst, weil Ihr Zubringerflugzeug mit einer Verspätung von etwa 1 Stunden gestartet ist. Überhaupt geht es bei einer Verspätung nicht um die Verspätung beim Abflug, sondern um die Verspätung am Zielort. Dazu das folgende Urteil:

EuGH, Urteil vom 04.09.2014, Az.: C-452/13 8 (einfach zu finden bei Google unter „ reise-recht-wiki“)

Der EuGH hat nun klargestellt, dass eine Verspätung beim Abflug keine Voraussetzung für die Entschädigung ist. Es kommt also allein auf die Ankunftsverspätung am Zielflughafen an. Für den Ankunftszeitpunkt ist das Öffnen einer Tür des Flugzeugs maßgebend, und nicht wie bisher von den Gerichten angenommen das Berühren des Bodens (Touch-Down) oder das Erreichen der Parkposition (on-block).

Weiterhin hat der Europäische Gerichtshof in Brüssel (EuGH) hat am 26. Febuar 2013 in einem Urteil die Passagierrechte deutlich gestärkt. Demnach haben Reisende nun auch Recht auf Entschädigungszahlung durch die Fluggesellschaft, wenn sie wegen eines nur leicht verspäteten Zubringerfluges ihren Anschlussflug verpasst haben. Laut Urteil ist für den Anspruch auf eine Ausgleichszahlung allein die Verspätung am Endziel entscheidend. Bisher war die Rechtsprechung davon ausgegangen, dass im Fall mehrteiliger Flüge  eine getrennte Betrachtung jeder einzelnen Flugstrecke erfolgen muss. Dies galt bisher auch, wenn beide Flüge in Verbindung gebucht wurden. Im Fall einer Verspätung des Zubringerfluges unter einer Verspätungszeit von drei Stunden konnten Fluggäste bis zu dem Urteil vom 26. Februar 2013 keine Rechte geltend machen – auch wenn die Verspätung am Endziel wegen des verpassten Anschlussfluges erheblich war. Die verspätete Landung am Endziel war also nicht relevant für einen Entschädigungsanspruch.

Ihr erster Flug hatte 1 Stunden Verspätung, weshalb Sie Ihren Anschlussflug verpasst haben. Damit steht Ihnen ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen zu.

LG Frankfurt, Urteil vom 26.07.2013 – Az.: 2-24 S 47/12 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Es ist davon auszugehen, dass ein verpasster Anschlussflug und eine entsprechende Verspätung von mindestens 3 Stunden am Endziel grundsätzlich einen Ausgleichsanspruch auslöst – auch dann, wenn der Umsteigeflughafen außerhalb der EU liegt oder die Zubringer- und Anschlussflug von verschiedenen Fluggesellschaften durchgeführt wurden.

Sie haben also einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen gegen Etihad. Die Höhe Ihres Anspruchs ergibt sich aus Artikel 7 der Europäischen Fluggastrechte Verordnung.

"Artikel 7 Ausgleichsanspruch. (1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlung in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen."

 

 

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