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Eigentlich sollten wir mit British Airways so fliegen

BA 983 TXL - LHR Berlin Tegel nach London Heathrow, dann umsteigen in

BA 115 LHR - JFK London Heathrow nach New York John F. Kennedy.

Der Abflug von British Airways BA0983 in Berlin Tegel hatte aber etwas Verspätung (ich schätze es waren so 50 Minuten), daher landeten wir auch mit Verspätung in London Heathrow. Dort checkte man uns nicht mehr auf den gebuchten Flug BA 115, sondern auf den späteren Flug BA 183. Jetzt weiß ich auch, warum man uns in Berlin Tegel keine Bordkarten ausgegeben hat. Angeblich würde das System spinnen und daher sollten wir nach Aussage der British Airways Mitarbeiter am Flughafen Tegel in London die Bordkarten für Flug BA983 bekommen. Offensichtlich wusste die British Airways aber schon von der Verspätung oder der Flug BA 115 war voll oder überbucht und man wollte uns gezielt auf einen anderen Flug setzen.

Wir sind mit einer Verspätung von mehr als 5 Stunden in JFK gelandet.

British Airways will die Entschädigung nicht zahlen. Der Flug BA 983 wäre nur um eine halbe Stunde verspätet gewesen und die weitere Verspätung durch das Verpassen des Anschlussfluges BA115 hätte man nicht zu vertreten, da der Flug BA115 ja pünktlich geflogen wäre. Das finde ich nicht richtig, denn es kann uns ja nicht angelastet werden, dass wir den Flug BA 115 nicht erreichten. Denn wenn British Airways pünktlich geflogen wäre, hätten wir auch den Anschlussflug BA 115 erreicht.

Muss British Airways uns dafür eine Entschädigung von 2400 € (wir waren insgesamt 4 Personen) zahlen?
Gefragt in Europäische Fluggastrechte von
+4 Punkte

7 Antworten

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Lieber Fluggast,

Ihr erster Flug von Berlin Tegel nach London hatte Verspätung. Aus diesem Grund haben Sie Ihren Anschlussflug von London nach New York verpasst.

Der Europäische Gerichtshof in Brüssel (EuGH) hat am 26. Febuar 2013 in einem Urteil die Passagierrechte deutlich gestärkt. Demnach haben Reisende nun auch ein Recht auf Entschädigungszahlungen durch die Fluggesellschaft, wenn sie wegen eines nur leicht verspäteten Zubringerfluges ihren Anschlussflug verpasst haben. Laut Urteil ist für den Anspruch auf eine Ausgleichszahlung allein die Verspätung am Endziel entscheidend. Bisher war die Rechtsprechung davon ausgegangen, dass im Fall mehrteiliger Flüge (also z.B. Zubringerflug von Berlin nach Frankfurt und nachfolgende Langstrecke von Frankfurt nach New York) eine getrennte Betrachtung jeder einzelnen Flugstrecke erfolgen muss. Dies galt bisher auch, wenn beide Flüge in Verbindung gebucht wurden. Im Fall einer Verspätung des Zubringerfluges unter einer Verspätungszeit von drei Stunden konnten Fluggäste bis zu dem Urteil vom 26. Februar 2013 keine Rechte geltend machen – auch wenn die Verspätung am Endziel wegen des verpassten Anschlussfluges erheblich war, sprich mehr als drei Stunden. Die verspätete Landung am Endziel war also nicht relevant für einen Entschädigungsanspruch.

Im vorliegenden Fall hatte Ihr Zubringerflug nach Ihrer Schätzung ca. 50 Minuten Verspätung. British Airways meinte es wäre eine halbe Stunde Verspätung. Somit liegt durchaus eine nur leichte Verspätung durch das Zubringerflugzeug vor. Alleine die Verspätung am Endziel ist entscheidend. Sie sind in New York mit einer Verspätung von über 5 Stunden gelandet. Damit steht Ihnen im vorliegenden Fall ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen zu. Dazu auch das folgende Urteil:

LG Frankfurt, Urteil vom 26.07.2013 – Az.: 2-24 S 47/12 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Es ist davon auszugehen, dass ein verpasster Anschlussflug und eine entsprechende Verspätung von mindestens 3 Stunden am Endziel grundsätzlich einen Ausgleichsanspruch auslöst – auch dann, wenn der Umsteigeflughafen außerhalb der EU liegt oder der Zubringer- und Anschlussflug von verschiedenen Fluggesellschaften durchgeführt wurden.

British Airways muss somit die Ausgleichszahlungen leisten.

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Lieber Fragesteller,

In der etwas älteren Rechtsprechung wurde nur die Verspätung des Zubringers gemessen und die Flüge wurden einzeln betrachtet. Dieses führte dazu, dass Ausgleichszahlungen regelmäßig nicht zu zahlen waren und die Fluggäste ohne Ersatz dastanden (vgl. z.B. LG Berlin, Urt. v. 20.09.2011, 85 S 113/11; AG Wedding, Urt. v. 31.03.2011, 8a C 10/10). 

Nach der neueren Rechtsprechung und auch höchstrichterlichen Rechtsprechung kommt es nicht mehr auf die einzelnen Flüge an, sondern auf die gesamte Flugreise (vgl. BGH, Urt. v. 07.05.2013, X ZR 127/11, einfach mal bei Google eingeben "X ZR 127/11 Reise-Recht-Wiki.de").

Wichtig dabei ist, dass allein die Verspätung am Endziel der Reise zählt. Wo die Verspätung entstanden ist, ist nicht relevant (vgl. AG Frankfurt am Main, Urt. v. 13.12.2011, 29 C 655/12 (11)).

Zu beachten gilt es, was auf dem Flugschein steht. Wenn die Reise einheitlich gebucht wurde, so kann der Ausgleichsanspruch gegenüber. Bei einem einheitlich gebuchten Flug schuldet das Luftfahrtunternehmen bei einer Umsteigeverbindung auch die Weiterbeförderung mit dem Anschlussflug. Ein Luftfahrtunternehmen hat Umsteigeverbindungen, die bei einheitlichem Flugschein in mehreren Abschnitten erfolgen, so anzubieten, dass grundsätzlich genügend Zeit zum Umsteigen bleibt. Wenn es zeitlich knapp wird, hat das Luftfahrtunternehmen Vorkehrungen zu treffen, dass der Fluggast seinen Anschlussflug noch erreichen kann. Dieses kann beispielsweise einen beschleunigten Transfer oder ein länger offenes Boarding realisiert werden (vgl. LG Leipzig, Urt. v. 10.11.2008, 6 S 319/08).

Wurde die Reise nicht einheitlich gebucht, so hat das Unternehmen die Verspätung am Endreiseziel zu verschulden, die den Zubringer verspätet durchgeführt hat (vgl. AG Frankfurt am Main, Urt. v. 21.12.2007, 32 C 1003/07-22).

Zu diesem Thema empfehle ich folgenden Beitrag auf der Website passagierrechte.org:

http://passagierrechte.org/Anschlussflug_verpasst_-_Rechte

Viel Erfolg!

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Guten Tag!

Möglicherweise haben Sie einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen gemäß der Fluggastrechteverordnung 261/2004. Diese sollte hier gelten, da der Flug aus einem EU-Land, nämlich Deutschland gestartet ist. Zudem trat die Verschiebung des Fluges ja auch in Deutschland ein. Ob bei Ihnen diese aufgrund der Verspätung anwendbar ist, gilt im Folgenden zu klären:

Die Abflugverspätung ist keine Voraussetzung für einen Anspruch auf Ausgleichszahlung. Maßgeblich für die Berechnung von Ausgleichszahlungen ist immer die tatsächliche Verspätung am Endziel. Ausschlaggebend ist also der endgültige Zeitverlust an Ihrem endgültigen Reiseziel! Dies werden Sie aufgrund der Schilderungen ja mit Sicherheit mit einer Verspätung über 4 Stunden erreicht. Dies gilt auch, wenn die verspätete Ankunft am Endziel darauf beruht, dass infolge der Flugverspätung ein selbst nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung fallender oder selbst nicht verspäteter Anschlussflug verpasst wird (vgl. BGH, Urt. v. 07.05.2013, X ZR 127/11).

Wichtig ist allerdings, dass die Flüge als Einheit gebucht wurden, die lediglich in Teilstrecken untergliedert wurden. Denn bei einem einheitlich gebuchten Flug schuldet das Luftfahrtunternehmen bei einer Umsteigeverbindung auch die Weiterbeförderung mit dem Anschlussflug.

Die Definition der großen Verspätung ist streckenabhängig:

  • Flugstrecke bis einschließlich 1.500 km: Verspätung über 2 Stunden

  • Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 km: Verspätung über 3 Stunden

  • Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 km: Verspätung über 4 Stunden

    Insgesamt haben Sie einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aufgrund einer Nichtbeförderung, da der Anschlussflug wegen Verspätung des Zubringerfluges nicht erreicht werden konnte. (vgl. AG Frankfurt am Main, Urt. v. 13.12.2011, 29 C 655/12 (11)). Allein die Strecke von Berlin nach New York ist größer 3.500 km. Dies bedeutet, dass Ausgleichszahlungen in Höhe von 600,00 € je Fluggast gezahlt werden müssten.

 

 

 

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Wenn ich aus unserer Geschichte eins gelernt habe, dann, dass ich nächstes Mal sofort zum Anwalt gehe und mich nicht erst hinhalten lasse. Das ganze warten und Hin- und Hergeschreibe mit der Fluggesellschaft hat sowieso nichts gebracht. Erst als unsere Anwälte sich eingeschaltet hatten, ging es voran. Ich empfehle je nach Problemlage immer einen Fachanwalt einzuschalten. Wir wohnen in der Nähe von München, haben aber trotzdem eine Fachkanzlei in Berlin beauftragt und die sachbearbeitende Rechtsanwältin sass sogar in Steinhöfel. Es ist immer besser mit Fachanwälten vorzugehen. Die kennen sich aus. 

Die wissen eben auch (jetzt im Nachhinein weiss ich es auch, aber eben zu spät), wie Fluggesellschaften ihre Kunden an der Nase herumführen:

Bei web.de: Fluggastrechte: Wie Airlines tricksen, um sich vor Zahlungen zu drücken

 
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In dem von Ihnen geschilderten Fall haben Sie Ihren Anschlussflug in London nur verpasst, weil Ihr Flug dorthin mit einer Verspätung von ca 50 Minuten ebgeflogen ist. Überhaupt geht es bei einer Verspätung nicht um die Verspätung beim Abflug, sondern um die Verspätung am Zielort. Dazu das folgende Urteil:

EuGH, Urteil vom 04.09.2014, Az.: C-452/13 8 (einfach zu finden bei Google unter „ reise-recht-wiki“)

Der EuGH hat nun klargestellt, dass eine Verspätung beim Abflug keine Voraussetzung für die Entschädigung ist. Es kommt also allein auf die Ankunftsverspätung am Zielflughafen an. Für den Ankunftszeitpunkt ist das Öffnen einer Tür des Flugzeugs maßgebend, und nicht wie bisher von den Gerichten angenommen das Berühren des Bodens (Touch-Down) oder das Erreichen der Parkposition (on-block).

Sie sind mit einer Verspätung von über 5 Stunden an Ihrem Zielflughafen in New York gelandet. Sie könnten demnach einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen haben. Fraglich ist, inwieferen British Airways für die Verspätung haften muss, da der erste Flug nur 50 min Verspätung hatte und dieses an sich zu einem Anspruch auf Ausgleichszahlung nicht berechtigen würde.

Der Europäische Gerichtshof in Brüssel (EuGH) hat am 26. Febuar 2013 in einem Urteil die Passagierrechte jedoch deutlich gestärkt. Demnach haben Reisende nun auch Recht auf Entschädigungszahlung durch die Fluggesellschaft, wenn sie wegen eines nur leicht verspäteten Zubringerfluges ihren Anschlussflug verpasst haben. Laut Urteil ist für den Anspruch auf eine Ausgleichszahlung allein die Verspätung am Endziel entscheidend. Bisher war die Rechtsprechung davon ausgegangen, dass im Fall mehrteiliger Flüge  eine getrennte Betrachtung jeder einzelnen Flugstrecke erfolgen muss. Dies galt bisher auch, wenn beide Flüge in Verbindung gebucht wurden. Im Fall einer Verspätung des Zubringerfluges unter einer Verspätungszeit von drei Stunden konnten Fluggäste bis zu dem Urteil vom 26. Februar 2013 keine Rechte geltend machen – auch wenn die Verspätung am Endziel wegen des verpassten Anschlussfluges erheblich war. Die verspätete Landung am Endziel war also nicht relevant für einen Entschädigungsanspruch.

Ihr erster Flug hatte 50 min Verspätung, weshalb Sie Ihren Anschlussflug verpasst haben. Damit steht Ihnen ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen zu.

LG Frankfurt, Urteil vom 26.07.2013 – Az.: 2-24 S 47/12 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Es ist davon auszugehen, dass ein verpasster Anschlussflug und eine entsprechende Verspätung von mindestens 3 Stunden am Endziel grundsätzlich einen Ausgleichsanspruch auslöst – auch dann, wenn der Umsteigeflughafen außerhalb der EU liegt oder die Zubringer- und Anschlussflug von verschiedenen Fluggesellschaften durchgeführt wurden.

Sie haben also einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen gegen British Airways. Die Höhe Ihres Anspruchs ergibt sich aus Artikel 7 der Europäischen Fluggastrechte Verordnung.

"Artikel 7 Ausgleichsanspruch. (1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so erhalten die Fluggäste Ausgleichszahlung in folgender Höhe:

a) 250 EUR bei allen Flügen über eine Entfernung von 1 500 km oder weniger

b) 400 EUR bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1 500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1 500 km und 3 500 km,

c) 600 EUR bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen."

Die Entfernung zwischen Berlin Tegel und New York City beträgt 6. 385 km. Ihnen stehen Ausgleichszahlungen in Höhe von 600 EUR pro Fluggast zu.

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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihr Flug mit British Airways von Berlin nach London hatte eine knappe Stunde Verspätung. Ob dieser Verspätung verpassten Sie Ihren Weiterflug nach New York, und kamen im Ergebnis mit einer Verspätung von 5 Stunden an Ihren Ziel an.

Ihre Frage bezieht sich auf die Ihnen möglicherweise zustehenden Entschädigungen. Ihnen könnten Ausgleichszahlungen gemäß der Fluggastrechteverordnung 261/2004 zustehen.

> Ausgleichszahlungen bei verpasstem Anschlussflug

Dazu folgende Urteile:

LG Frankfurt, Urteil vom 26.07.2013, Az.: 2-24 S 47/12 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Es ist davon auszugehen, dass ein verpasster Anschlussflug und eine entsprechende Verspätung von mindestens 3 Stunden am Endziel grundsätzlich einen Ausgleichsanspruch auslösen – auch dann, wenn der Umsteigeflughafen außerhalb der EU liegt oder die Zubringer- und Anschlussflug von verschiedenen Fluggesellschaften durchgeführt wurden.

EuGH, Urteil vom 26.2.2013, Az.: C-11/11 (einfach zu finden über Google unter ”reise-recht-wiki”

Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 […]ist dahin auszulegen, dass auf seiner Grundlage dem Fluggast eines Fluges mit Anschlussflügen, dessen Verspätung zum Zeitpunkt des Abflugs unterhalb der in Art. 6 der Verordnung festgelegten Grenzen lag, der aber sein Endziel mit einer Verspätung von drei Stunden oder mehr gegenüber der planmäßigen Ankunftszeit erreichte, eine Ausgleichszahlung zusteht, da diese Zahlung nicht vom Vorliegen einer Verspätung beim Abflug und somit nicht von der Einhaltung der in Art. 6 aufgeführten Voraussetzungen abhängt.

Es ist folglich allein Ihre Verspätung am Endziel maßgeblich, und Ihnen könnten Ausgleichszahlungen nach Artikel 7 der EU-VO zustehen.

Ihr möglichen Ausgleichsleistungen stellen sich dann wie folgt dar:

a)    Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger > 250€

b)   Bei einer Verspätung von 3 Stunden bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1.500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1.500 km und 3.500 km > 300 €

c)    Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen > 600 €.

Von diesem Anspruch auf Ausgleichsleistung kann sich die Fluggesellschaft allerdings befreien. Und zwar wenn sich die Fluggesellschaft beispielsweise auf außergewöhnliche Umstände beruft. Diesbezüglich konnte ich Ihrer Nachricht aber keine eindeutigen Informationen entnehmen.

Sie könnten also einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen in Höhe von 600 Euro (pro Fluggast) haben. Weigert sich die Fluggesellschaft British Airways weiterhin eine Entschädigung zu zahlen, dann ist Ihnen anzuraten sich an einen Rechtsanwalt zu wenden.

Viel Erfolg!

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Lieber Fragesteller.

Aufgrund der Verspätung von Berlin nach London, verpassten Sie Ihren Anschlussflug, sodass sie erst mit dem nächsten Flieger an ihrem Zielort New York eintrafen. Dies führte insgesamt zu einer Verzögerung von 5 Stunden. British Airways verweigert die Zahlung einer Entschädigung mit der Begründung, dass der Flug BA 983 nur um eine halbe Stunde verspätet gewesen sei und die weitere Verspätung durch das Verpassen des Anschlussfluges BA115 nicht von ihnen zu vertreten sei, da der Flug BA115 ja pünktlich geflogen wäre. Sie fragen sich nun, ob British Airways Ihnen eine Entschädigung von 2400 € (wir waren insgesamt 4 Personen) zahlen muss.

British Airways muss die Entschädigungsleistung erbringen, wenn Sie einen Anspruch darauf haben. Eine passende Anspruchsgrundlage könnte sich aus der Fluggastrechte Verordnung ergeben. Die Fluggastrechte Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 ist eine gemeinsame Regelung, welche dem Schutz der Fluggäste dienen soll. Niedergeschrieben sind Regelungen für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen.

I. Anwendbarkeit der Flugastrechte Verordnung

Art. 3 Anwendungsbereich.

„(1) Diese Verordnung gilt

a) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten;

b) sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten.“

Die Anwendbarkeit der Fluggastrechte Verordnung könnte für die „große Verspätung“ in New York ausgeschlossen sein, da die Verspätung nicht in einem Mitgliedstaat stattfand. Hier ist jedoch das Urteil vom 26.07.2013 des LG Frankfurt beachtenswert. (Aktenzeichen: 2-24 S 47/12) Dieses hat folgendes entschieden: Da die Flugverspätung, die der Grund für die verzögerte Ankunft der Kläger am Zielflughafen war, sich noch auf dem Gebiet der Europäischen Union ereignete, sei es nicht von Belang, dass das Endziel außerhalb des Geltungsbereichs der anspruchsbegründenden Norm lag.

In Ihrem Fall ist der Anwendungsbereich somit eröffnet.

II. Maßgeblicher Zeitpunkt für die genaue Berechnung der Verspätung

Zudem ist noch einmal auf die Berechnung der Verspätung einzugehen. Fraglich könnte sein, ob bei der Berechnung der Verspätung auf die Ankunft in London oder die Ankunft in den USA abzustellen ist.

Folgendes Urteil hilft in Ihrem Fall weiter:

EuGH, Urteil vom 26.02.2013, Az: C-11/11 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst “ EuGH C 11/11 reise-recht-wiki.de“)

Hier hat der EuGH entschieden, dass für die Höhe des Schadensersatzanspruches im Sinne des Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 nicht die Verspätung des Zubringerfluges, sondern die tatsächliche Verspätung am Zielflughafen ausschlaggebend ist. Folglich sei auf das „Endziel“ abzustellen. Dieses meint den Zielort auf dem am Abfertigungsschalter vorgelegten Flugschein bzw. bei direkten Anschlussflügen den Zielort des letzten Fluges.

Mithin ist auf den Zeitpunkt abzustellen, zu welchem Sie an Ihrem Zielflughafen eingetroffen sind. Sie trafen mit 5 Stunden Verzögerung in den USA ein, sodass eine Verspätung zu bejahen ist.

III. Anspruchsgrundlage

Abzustellen ist hier zunächst auf die verspätete Ankunft, sodass sich die Anspruchsgrundlage aus Art. 6 Abs. 1 VO i.V.m. Art. 7 VO analog ergibt.

IV. Höhe der Ausgleichszahlung

- Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250€

- Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400€

- Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600€

Näheres zur Berechnung der Ausgleichszahlung finden Sie in folgendem Urteil:

EuGH, Urteil vom 10.2012, Az: C-629/10 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst “ EuGH C 629/10 reise-recht-wiki.de“)

In diesem Urteil hat der EuGH mehrfach darauf hingewiesen, dass Grund für die Anwendungen der Ausgleichszahlungen der Umstand sei, dass ein Zeitverlust von mehr als 3 Stunden entstanden ist und die damit einhergehenden Unannehmlichkeiten ausgeglichen werden sollen. Für den Passagier ist es nämlich allein entscheidend, wann er an seinem Zielort eintrifft und nicht, ob die Verspätung vor oder nach Abflug entsteht.

Sie kamen mit einer Verspätung von 5 Stunden am Flughafen JFK an, sodass meiner Meinung nach ein Anspruch auf Ausgleichszahlung in Höhe von 2400 Euro gemäß Art. 7 Abs. 1 VO besteht.

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