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Der Flug mit Eurowings Flugnummer EW 107 BKK CGN war bei uns mit 5 Stunden und 37 Min Flugverspätung erst in Köln angekommen. Bei über 5 Stunden Flugverspätung können wir ja die EU Flugentschädigung von 600 € von Eurowings fordern. Eine Bestätigung über die Flugverspätung habe ich von Eurowings leider nicht bekommen. Ich habe aber eine Liste von anderen Passagieren, die sich auch bei Eurowings beschweren wollen und die das ganze als Zeugen bestätigen können.

Am Flughafen in Bangkok sgte der Kapitän, dass wegen "late incoming arrival" oder so, also wegen einer Verspätung der Maschine schon ab Köln Bonn die Verspätung weitergetragen wurde, so dass dann leider eine pünktliche Landung nicht möglich war. Das bedeutet ja auch, dass Eurowings uns nicht püntklich informiert hat. Hätten die uns pünktlich gesagt, dass die Maschine sowieso erst 5 Stunden später ab Köln abfliegt, hätten wir 5 Stunden länger im Hotel bleiben können und nicht am Flughafen rumhängen müssen.

Hat Eurowings euch schon die Entschädigung für den Flug EW 107 bezahlt? Habt ihr schon euer Geld?

Gefragt in Flugverspätung von
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5 Antworten

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Lieber Fragesteller,

auf Ihrem Rückflug von Bangkok nach Köln-Bonn ist eine Verspätung aufgetreten. Richtigerweise haben Sie bereits fetsgestellt, dass Sie in einem solchen Fall häufig einen Anspruch auf Ausgleichszhalungen aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung geltend machen können. Dafür gibt es zunächst zwei Voraussetzungen. Zunächst muss die europäische Fluggastrechte Verordnung auf diesen Flug anwendbar sein. Hier starten Sie aus Bangkok. Thailand ist zwar kein Mitgliedstaat, jedoch wurden Sie mit einer deutschen Fluggesllschaft befördert. Damit ist die europäische Fluggastrechte Verordnung auf Ihren Flug anwendbar.

Eine weitere Voraussetzung ist, dass Sie Ihr Endziel tatsächlich mit einer Verspätung erreicht haben.

EuGH, Urteil vom 04.09.2014, Az.: C-452/13  (einfach zu finden bei Google unter „ reise-recht-wiki“)

Der EuGH hat nun klargestellt, dass eine Verspätung beim Abflug keine Voraussetzung für die Entschädigung ist. Es kommt also allein auf die Ankunftsverspätung am Zielflughafen an. Für den Ankunftszeitpunkt ist das Öffnen einer Tür des Flugzeugs maßgebend, und nicht wie bisher von den Gerichten angenommen das Berühren des Bodens (Touch-Down) oder das Erreichen der Parkposition (on-block).

Sie sind In Köln mit einer Verspätung von 5h 37min angekommen. Damit ist auch die zweite Voraussetzung erfüllt.

Der Grund der Ihnen für die Verspätung Ihres Fluges genannt wurde, war, dass die Maschine bereits in Köln-Bonn mit einer Verspätung gestartet war und die Verspätung somit weitergetragen wurde. Grundsätzlich hat eine Fluggesllschaft dafür Sorge zu tragen, dass ein Flug pünktlich startet und pünktlich landet. Eine Fluggesellschaft kann sich nur dann der Leistung der Ausgleichszahlungen entziehen, wenn ein außergewöhnlicher Umstand im Sinne der europäischen Fluggastrechte Verordnung Grund für die verspätung war. Ein solcher außergewöhnlicher Umstand könnte z.B. schelchtes Wetter oder ein Streik sein. Das die Maschine jedoch auf Ihrem Flug zu spät ist, weil Sie bereits verspätet in Köln getartet ist, kann wohl kein außergewöhnlicher Umstand sein. Weiterhin muss eine Fluggesllschaft stets beweisen, das dieser unvorhersehbar und unvermeidbar war. Das dürfte im vorligenden Fall schwierig werden.

DIe Höhe der Ausgleichszahlungen wird anhand der folgenden Grundlage ermittelt:

  • Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500 km oder weniger: 250€
  • Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500 km: 400€
  • Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500 km oder mehr: 600€

Im vorliegenden Fall würde Ihnen somit ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen in Höhe von 600 Euro je Fluggast zustehen.

 

 

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Ihr Flug von Bangkok nach Köln Bonn hatte über 5 Stunden Verspätung. In einem solchen Fall kann Ihnen ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung zustehen. Dazu reichte es jedoch nicht bereits aus, dass der Flug verspätet startet. Es kommt vorallem darauf an, ob Sie auch Ihr Endziel tatsächlich mit einer Verspätung erreichen.

EuGH, Urteil vom 04.09.2014, Az.: C-452/13 (einfach zu finden bei Google unter „ reise-recht-wiki“)

Der EuGH hat nun klargestellt, dass eine Verspätung beim Abflug keine Voraussetzung für die Entschädigung ist. Es kommt also allein auf die Ankunftsverspätung am Zielflughafen an. Für den Ankunftszeitpunkt ist das Öffnen einer Tür des Flugzeugs maßgebend, und nicht wie bisher von den Gerichten angenommen das Berühren des Bodens (Touch-Down) oder das Erreichen der Parkposition (on-block).

Sie schreiben, dass Sie mit einer Verspätung von 5 Stunden und 37 Minuten an Ihrem Zielflughafen Köln Bonn angekommen sind. Ihnen steht also grundsätzlich ein Anspruch auf Ausgleichszahlung zu.

Zu beachten ist jedoch, dass die Fluggesellschaft in bestimmten Fällen keine Ausgleichszahlungen leisten muss. Dafür müsste ein außergewöhnlicher Umstand im Sinne des Artikel 5 Absatz 3 der europäischen Fluggastrechte Verordnung Grund für die Verspätung sein. Außergewöhnlich sind solche Umstände, die außerhalb des Machtbereiches der Fluggesellschaft stehen, wie zum Beispiel schlechte Wetterbedingungen oder Streik des Bodenpersonals.

Sie geben an, dass der Grund für die Verzögerung Ihrer Maschine die vorherige Verspätung des Fluges aus Köln Bonn war. Ein solcher Umstand ist vom Machtbereich der Fluggesellschaft erfasst. Eurowings hat die Verspätung demnach zu verantworten. Es handelt sich nicht um einen außergewöhnlichen Umstand gem. Artikel 5 Absatz 3. Sie haben also einen Anspruch auf Ausgleichszahlung.

Die Höhe der Ausgleichszahlungen bestimmt sich aus Artikel 7. Sie wird wie folgt bestimmt:

  • Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250€
  • Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400€
  • Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600€

Im vorliegenden Fall liegt eine Entfernung von ca. 9.070 km vor und einer Verspätung von ca. fast 6 Stunden. Folglich steht Ihnen ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen in Höhe von 600 Euro je Fluggast zu.

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Sehr geehrter Fragesteller,

Sie geben eine Flugverspätung von 5 Stunden und 37 Minuten von Bangkok nach Köln an. Es könnten sich für Sie Ansprüche gegenüber Eurowings aus der EU-Fluggastrechteverordnung ergeben.

a) EU-Fluggastrechteverordnung

Gem. Art. 3, Abs. 1, li. a) u. b) Verordnung 261/2004 (siehe Reise-Recht-Wiki) ist die Verordnung in folgenden Fällen gültig:

„a) für Fluggäste, die auf Flughäfen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, einen Flug antreten;

b) sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten.“

Sie wurden mit einer deutschen Fluggesellschaft befördert. Daher ist die Fluggastrechteverordnung anwendbar.

b) Anspruch auf Ausgleichsleistungen

Bei einer Verspätung von 3 Stunden oder mehr zieht eine Flugverspätung dieselben Folgen nach sich wie eine Flugannulierung. Bei Ihrer Verspätung von über 5 Stunden liegt dieser Fall vor.

Dazu ein Urteil:

EuGH- Sturgeon Urteil, Az.: C-402/07 und C-432/07 (zu finden im Reise-Recht-Wiki: http://reise-recht-wiki.de/ausgleichszahlung-bei-flugverspaetung-urteil-az-c40207undc43207eugh.html)

Ihr Ausgleichsleistungen, welche sich nach Artikel 7 der EU-Fluggastrechteverordnung richten, stellen sich wie folgt dar:

a)    Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250€

b)   Bei einer Verspätung von 3 Stunden bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1.500       km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1.500 km und 3.500 km: 300 €

c)    Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen: 600 €.

Von diesem Anspruch auf Ausgleichsleistung kann sich die Fluggesellschaft allerdings befreien. Und zwar wenn sich die Fluggesellschaft beispielsweise auf außergewöhnliche Umstände beruft. Hier geben sie als Grund für die Verspätung Ihrer Maschine eine andere, ebenfalls verspätete Maschine an. Dies ist kein außergewöhnlicher Umstand, wie es etwa schlechte Wetterbedingungen wären, sondern ein Umstand, welcher sich im Machtbereich der Fluggesellschaft befindet.

Deshalb könnten Sie, wie Sie bereits sagten, möglicherweise einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen in Höhe von 600 Euro haben.

Diese Ausgleichsleistung müssten Sie für eine eventuell mögliche Zahlung gegenüber Eurowings anzeigen und Ihre Ansprüche geltend machen. Ihrer Nachricht konnte ich nicht entnehmen, ob Sie stattdessen auf eine Zahlung warten, was im Zweifel vergeblich wäre.

 

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Ich wurde sehr nett unterstützt von den Anwälten Bartholi & Partner aus Berlin (suche bei Google nach Anwalt für Flugrechte in Berlin, findest Du sofort).

Ich denke ohne Anwalt kommt man bei den Airlines eh nicht weiter. Da strampelt man sich ab und am Ende muss man doch zum Anwalt. Da mach ich lieber gleich Nägel mit Köpfen. Bei mir hats gut geklappt. Die Airline muss sowieso die Anwaltskosten zahlen, da sie im Unrecht sind.

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Meine Partnerin und ich waren sicherlich ein bisschen unbedarft. Wir dachten, dass unsere Rechte klar im Gesetz geschrieben stünden und die Fluggesellschaft bei so einer eindeutigen Sache wohl zahlen wird - WEIT GEFEHLT surprise

Nach zahllosen Briefen und mails an die Fluggesellschaft haben wir die Sache am Schluss an unsere Rechtsschutz gegeben, weil wir nicht mehr weiter wussten. Die Versicherung hat uns eine Fachkanzlei aus Berlin empfohlen und wir waren froh, dass wir uns endlich nicht mehr mit den unmöglichen Mitarbeitern der Fluggesellschaft rumärgern mussten. Als wir die Sache fast schon aus den Augen verloren hatten kam von unserem Anwalt vor zwei Wochen die Nachricht dass die Fluggesellschaft jetzt doch die 1200 € zahlt und auch die Anwaltskosten übernehmen wird. Wie hart man dafür kämpfen muss, hätte ich nie gedacht. Aber wenigsten bekommen wir jetzt die Entschädigung. Nächstes Mal gehe ich sofort zum Anwalt ohne mich stundenlang in die Telefonschleifen der Fluggesellschaften zu hängen. Sowas kostet nur Zeit und Geld und führt zu gar nichts. Ein Tip wenn ihr einen guten Anwalt braucht: Rechtsanwälte Bartholi und Partner aus Berlin.

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