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EW 131 Varadero Kuba VRA nach Köln Bonn CGN mit fast 38 Stunden Verspätung (37:55)

Der Eurowings Flug musste angeblich um 3 Tage crying verschoben werden, weil erst ein Triebwerkschaden das Flugzeug behinderte und dann die SunExpress Crew !? die Arbeitszeit überschritten hatte und die gesetzliche Ruhepause einelegen musste:

Express: Eurowings-Flug Horror-Trip für 297 Passagiere

Sehr schön dass man dann die Passagiere 3 Tage sitzen lässt. Ist denn das ein außergewöhnlicher Umstand gemäß der Fluggastverordnung Nr. 261/2004, wenn erst ein Triebwerkschaden vorliegt und dann die Crew die Arbeitszeit überschritten hat?

Kann hier jemand weiterhelfen?

 

Gefragt in Flugannullierung von
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10 Antworten

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Lieber Fragesteller,

Ihr Flug von Varadero Kuba VRA nach Köln Bonn CGN hatte eine Verspätung von 37h 55min. Bei einer so erheblichen Verspätung, kann man wohl bereits von einer Annullierung Ihres ursprünglichen Fluges sprechen.

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 8einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

BGH- X ZR 34/14 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Der BGH hatte bisher nur entschieden, dass auch eine zeitliche Flug-Verlegung nach hinten einer Nichtbeförderung gleichkomme und dem Kunden dann Ausgleichszahlungen zustehen könnten.

Im Falle einer Annullierung kann Ihnen ein Anspruch aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung auf Ausgleichszahlungen zustehen. Ausschließlich dann, wenn ein außergewöhnlciher Umstand Grund für die Verspätung war, kann sich die Fluggesellschaft der Leistung von Ausgleichszahlungen entziehen. Ihnen wurde zunächst als Grund  ein Triebwerkschaden geannt, der das Flugzeug behinderte. Grundsätzlich gilt ein technischer Defekt nicht als ein außergewöhnlicher Umstand im Sinne der europäischen Fluggastrechte Verordnung.

EuGH, Urteil vom 22.12.2008 - Az.: C 549/07 - 8einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Ein bei einem Flugzeug aufgetretenes technisches Problem, das zur Annullierung eines Fluges führt, fällt nicht unter den Begriff „außergewöhnliche Umstände“ im Sinne der VO 261/2004, es sei denn, das Problem geht auf Vorkommnisse zurück, die aufgrund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind.

Allein der Umstand, dass ein Luftfahrtunternehmen die gesetzlich vorgeschriebenen Mindesterfordernisse an Wartungsarbeiten an einem Flugzeug durchgeführt hat, reicht nicht für den Nachweis, dass dieses Unternehmen „alle zumutbaren Maßnahmen“ im Sinne von Art. 5 Abs. 3 ergriffen hat

LG Darmstadt, Urteil vom 01.08.2007 - Az.:  21 S 263/06 - (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Aus Erwägungsgrund zur Verordnung (EG) Nr.261/2004 geht hervor, dass als außergewöhnliche Umstände nur solche in Betracht kämen, die außerhalb des direkten Einfluss- und Organisationsbereichs des Flugunternehmens liegen: Die darin aufgeführten Beispiele zeigen, dass es sich hierbei grundsätzlich um Einflussfaktoren handelt, deren Entstehung außerhalb des organisatorischen und technischen Verantwortungsbereiches des Flugunternehmers liegt, die also von diesem nicht beeinflusst und demzufolge auch nicht abgewendet werden können und außerhalb der sogenannten Betriebsgefahr des Fluggerätes liegen.

Technische Defekte des Fluggerätes, die Flugsicherheitsmängel verursachen, fallen daher nur dann in den Anwendungsbereich des Art.5 III Verordnung (EG) Nr.261/2004, wenn sie auf derartige äußere Einflüsse zurückzuführen sind, also etwa witterungsbedingte Defekte (z.B. durch Blitzschlag, Hagel u.ä.), Defekte durch unautorisierte Eingriffe von betriebsfremden Dritten (z.B. Terroranschläge, durch den Fluggast selbst herbeigeführte Beschädigungen u.ä.) oder sonstige vergleichbare Umstände (z.B. Vogelschlag).

Damit kann sich Eurowings im vorliegenden Fall damit nicht exkulpieren.

Weiterhin wurde Ihnen die SunExpress Crew als Grund für die Verspätung genannt. Diese hatte die Arbeitszeit überschritten und die gesetzliche Ruhepause musste eingelegt werden. Diese Begründung erscheit mir äußerst makabar. Denn die Crew muss doch während der Behebung des technischen Defekts die Möglichkeit gehabt haben sich auszuruhen. Wie lange eine solche Ruhepause dauern kann, ist auch fraglich. Weiterhin hätte Eurowings sich in einem solchen Fall um Vertretung bemühen müssen. Es erscheint mir als sehr widersprüchlich, ein solches Vorkomniss als außergewöhnlcihenn Umstand gelten zu lassen.

Im vorliegenden Fall macht es den Anschein, dass kein außergewöhnlicher Umstand vorlag. Sollte dies wider Erwarten doch der Fall sein, so müsste Eurowings das Vorliegen des außergewöhnlichen Umstands zunächst beweisen und begründen, warum dieser nicht vermeidbar war.

Beantwortet von (4,780 Punkte)
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Sehr geehrter Fragesteller!

Ich würde gern Ihre Frage unter Berücksichtigung folgender Punkte beantworten: (1) Anspruch auf eine Ausgleichszahlung, (2) außergewöhnliche Umstände, (3) Triebwerkschaden, (4) Überschreitung der zulässigen Dienstzeit, (5) weitere Ansprüche.

(1) Anspruch auf eine Ausgleichszahlung

Zunächst wäre zu klären, in welcher Höhe der Anspruch bestehen könnte. Bei erheblicher Verspätung stehen den Fluggästen dieselben Ansprüche auf eine Ausgleichszahlung zu, wie Fluggästen annullierter Flüge. Bei einer 37-stündigen Verzögerung braucht man nicht mehr darüber zu diskutieren, ob die Verspätung erheblich genug ist, oder nicht. Die Entfernung zwischen Kuba und Köln beträgt über 7.800 km. Laut Art. 7, Abs. 1, li. c) Verordnung 261/2004 können Fluggäste verspäteter oder annullierter Flüge bei einer solchen Entfernung eine Ausgleichszahlung in Höhe von 600 Euro pro Person fordern. Sie fliegen auch mit einer europäischen Fluggesellschaft von einem Flughafen im Drittstaat zu einem Ziel innerhalb der europäischen Union, sodass bezüglich der Anwendbarkeit der Verordnung keine Bedenken bestehen dürften.

(2) Außergewöhnliche Umstände

Gem. Art. 5, Abs. 3, VO 261/2004 braucht die Fluggesellschaft dann keine Ausgleichszahlungen zu leisten, wenn die Flugverspätung sich aufgrund von sogenannten außergewöhnlichen Umständen ereignet hat:

„Ein ausführendes Luftfahrtunternehmen ist nicht verpflichtet, Ausgleichszahlungen gemäß Artikel 7 zu leisten, wenn es nachweisen kann, dass die Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären.“

Außergewöhnlich sind die Umstände dann, wenn sie nicht vorhersehbar, beherrschbar sind und sich nicht beeinflussen lassen. Typische außergewöhnliche Umstände sind schlechtes Wetter oder Streiks.

(3) Triebwerkschaden

Ein Triebwerkschaden fällt in die Kategorie technischer Defekte am Flugzeug. Diese gehören typischerweise nicht zu außergewöhnlichen Umständen. Interessant sind folgende Urteile dazu:

AG Köln, Urteil v. 10. März 2010, Az. 132 C 304/07„Sind Grund der Annullierung – wie hier – technische Mängel des Flugzeugs, so können diese nur dann (als “unerwarteter Flugsicherheitsmangel” im Sinne von Erwägungsgrund 14 der VO) als “außergewöhnlicher Umstand” qualifiziert werden, wenn sie ein Vorkommnis betreffen, das nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens ist und aufgrund seiner Natur oder Ursache von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen ist […]“.

LG Düsseldorf, Urt. v. 07. Mai 2009, Az. 22 S 215/08

AG Köln, Urt. v. 05. April 2006, Az. 118 C 595/05„Die Beklagte hat jedoch nicht substantiiert vorgetragen, woraus sich ergeben könnte, dass der angegebene technische Defekt unerwartet und unvermeidbar gewesen ist.

Ihre Behauptung, das streitbefangene Flugzeug sei regelmäßig gewartet worden, ist ersichtlich zu pauschal gehalten, um die gemäß Art. 5 Abs. 3 VO (EG) 261/2004 erforderliche Exkulpation bewirken zu können.“

AG Bremen, Urt. v. 03. Juli 2007, Az. 4 C 393/06„Schließlich hat die Beklagte auch nicht dargelegt, inwieweit durch den Ausfall der Lautsprecheranlage überhaupt die Lufttüchtigkeit beeinträchtigt war, da es der Üblichkeit entspricht, dass Flugzeuge aufgrund stets vorhandener Mehrfachabsicherung (Redundanz) auch dann fliegen dürfen, solange die in der nach §§26, 47 LuftBO erstellten Mindestausrüstungliste vorhandenen Bauteile funktionstüchtig sind.

Letztlich hat die Beklagte auch nicht alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen, um den Klägern eine vertragsgemäße rechtzeitige Ankunft in Saba zu ermöglichen. Es kann vorliegend unentschieden bleiben, ob die Kläger tatsächlich den Wunsch am Flugschalter geäußert haben, nur wenige Minuten später in Hannover starten zu wollen.“

(4) Überschreitung der zulässigen Dienstzeit

Auch das Ablaufen der Arbeitszeit der Crew, welche trotz der Abflugverzögerung weiterläuft, stellt keinen außergewöhnlichen Umstand dar. Der Europäische Gerichtshof hat im Urteil vom 12.05.2011 (C-294/10) entschieden, dass Fluggesellschaften eine gewisse Zeitreserve einplanen müssen, damit der Flug nach dem Wegfall von außergewöhnlichen Umständen möglichst schnell durchgeführt werden kann. Diese Feststellung würde sich in Ihrem Fall schon deswegen erübrigen, weil der Triebwerkschaden mit hoher Wahrscheinlichkeit kein außergewöhnlicher Umstand ist. Im Hinblick auf die lange Verspätungsdauer und in Verbindung mit der Pflicht der Fluggesellschaft, alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen, würde sich dann die Frage stellen, warum es nicht möglich war, eine Ersatz-Crew zu organisieren noch in der Zeit, wo der Triebwerkschaden beseitigt wurde.

(5) Weitere Ansprüche

Gem. Art. 9 VO 261/2004 haben Sie je nach der Dauer der Verzögerung das Recht auf Betreuungsleistungen: Mahlzeiten und Getränke sowie Hotelunterbringung bei Bedarf. Bietet d

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Guten Tag.

 

 

Eine Verschiebung eines Fluges von über einem Tag (in Ihrem Fall sogar 3 Tage) muss nicht ersatzlos hingenommen werden.

 

In der Regel haben Betroffene Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

 

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10
(Google-Suche: "reise-recht-wiki")

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

 

Bei einer Flugannullierung können Fluggäste also Ansprüche auf Ausgleichs- und Betreuungsleistungen geltend machen.

Die Pauschalhöhe der Ausgleichszahlungen ergibt sich folgendermaßen:

 

 

  • 250 € für eine Flugstrecke bis zu 1.500 km

  • 400 € für eine Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 km

  • 600 € bei Flugstrecken über als 3.500 km

    Allerdings müssen diese nicht gezahlt werden, wenn die Verspätung durch einen außergewöhnlichen Umstand begründet wird.

    Solche Umstände können insbesondere bei politischer Instabilität, mit der Durchführung des betreffenden Fluges nicht zu vereinbarenden Wetterbedingungen, Sicherheitsrisiken, unerwarteten Flugsicherheitsmängeln und den Betrieb eines ausführenden Luftfahrtunternehmens beeinträchtigenden Streiks eintreten.“– Erwägungsgrund 13 der VO 261/2004.

    Bei der Beurteilung, ob ein Umstand außergewöhnlich ist oder nicht, werden viele Einzelheiten betrachtet, darunter auch Maßnahmen, die die Fluggesellschaft zur Vermeidung des Umstandes ergriffen hat oder ergreifen konnte. Es müssen beide Voraussetzungen vorliegen – ein außergewöhnlicher Umstand und Unmöglichkeit der Abwendung, erst dann braucht die Fluggesellschaft keine Ausgleichszahlung zu leisten.

    a) Überschreiten der Arbeitszeit der Crew

    Wenn eine Verspätung nicht auf einen Ausfall der Crew zurückzuführen ist, so kann es dennoch an der Crew liegen, warum das Flugzeug noch mehr Verspätung bekommt. Kommt es zu einer Verzögerung, so fängt die Dienstzeit der Crewmitglieder bereits an zu laufen. Bei einer großen Verzögerung kann es somit dazu kommen, dass die Dienstzeit einer Crew abgelaufen ist, ohne dass das Flugzeug abgehoben hat, geschweige denn den Zielflughafen erreicht hat. In einem solchen Fall kann sich die Luftfahrtgesellschaft nicht auf einen außergewöhnlichen Umstand berufen. Eine solche Verspätung kann verhindert werden, wenn die Airline eine Ersatzcrew bereit hält. Das Vorhalten einer Crew stellt eine zumutbare Maßnahme dar. Denn um zu vermeiden, dass jede auf dem Eintritt außergewöhnlicher Umstände beruhende Verspätung, sei sie auch geringfügig, zwangsläufig zur Annullierung oder Verspätung des Fluges führt, muss ein vernünftig handelndes Luftfahrtunternehmen seine Mittel rechtzeitig planen, um über eine gewisse Zeitreserve zu verfügen und den Flug möglichst bald nach dem Wegfall der außergewöhnlichen Umstände weiter durchführen zu können (vgl. LG Frankfurt, Urt. v. 02.09.2011, 2/24 S 47/11; EuGH, Urt. v. 12.05.2011, C-294/10).

    b) Technischer Defekt

    In der Regel gelten technische Defekte nicht als außergewöhnlicher Umstand. In Ihrem Fall lag ein Triebwerkschaden vor. Nach der Rechtsprechung des BGH können technische Defekte, wie sie beim Betrieb eines Flugzeugs gelegentlich auftreten können, für sich gesehen grundsätzlich keine außergewöhnlichen Umstände begründen. Dies gelte auch dann, wenn das Luftfahrtunternehmen alle vorgeschriebenen oder sonst bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt gebotenen Wartungsarbeiten frist- und ordnungsgemäß ausgeführt hat. Indem für die Befreiung von der Ausgleichspflicht außergewöhnliche Umstände verlangt werden, lasse der Gesetzgeber gerade nicht jedes unvermeidbare Ereignis genügen, sondern weist auch unvermeidbare Hindernisse für die planmäßige Durchführung eines Fluges der Risikosphäre des Luftfahrtunternehmens zu, sofern sie nicht als außergewöhnlich aus den üblichen und erwartbaren Abläufen des Luftverkehrs herausragen. Ein technischer Defekt, wie er beim Betrieb eines Flugzeugs typischerweise auftreten kann – und dazu gehören auch Triebwerksdefekte –, stellt damit grundsätzlich keinen außergewöhnlichen Umstand dar (vgl. BGH, Urt. v. 21.08.2012, X ZR 146/11; EuGH, Urt. v. 22.12.2008, C-549/07). Das Gleiche gilt, wenn ein Defekt am hydraulischen Antrieb der verstellbaren Luftschaufeln des Triebwerks vorliegt (LG Düsseldorf, Urt.v. 07.05.09, Az: 22 S215/08). In den meisten Fällen liegt bei einem technischen Defekt kein außergewöhnlicher Umstand vor, der die Luftgesellschaft von ihrer Zahlungspflicht entbinden würde. Erforderlich für die Würdigung des Defekts als außergewöhnlichen Umstand ist ein Zeitrahmen, in dem sich der Defekt äußern muss. Dieser Zeitrahmen beträgt wenige Stunden, auf jeden Fall weniger als zwei Tage. Ergibt sich der Defekt durch Einwirkungen von außen und sind diese für das Luftfahrtunternehmen nicht beherrschbar, so liegt ein außergewöhnlicher Umstand vor und das Unternehmen wird von seiner Ausgleichszahlungspflicht gegenüber dem Fluggast befreit. Bei von außen kommenden Ereignissen, welche sich dann in technischen Defekten äußern, liegt i. d. R. kein technischer Defekt vor, sondern ein außergewöhnlicher Umstand. In diesem Fall muss der Tatrichter über die Haftung entscheiden. Abschließend lässt sich sagen, dass ein technischer Defekt regelmäßig nicht als außergewöhnlicher Umstand gewertet wird. Dennoch gibt es Ausnahmen, die zu einer Beurteilung des technischen Defekts als ein

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Wenn ich aus unserer Geschichte eins gelernt habe, dann, dass ich nächstes Mal sofort zum Anwalt gehe und mich nicht erst hinhalten lasse. Das ganze warten und Hin- und Hergeschreibe mit der Fluggesellschaft hat sowieso nichts gebracht. Erst als unsere Anwälte sich eingeschaltet hatten, ging es voran. Ich empfehle je nach Problemlage immer einen Fachanwalt einzuschalten. Wir wohnen in der Nähe von München, haben aber trotzdem eine Fachkanzlei in Berlin beauftragt und die sachbearbeitende Rechtsanwältin sass sogar in Steinhöfel. Es ist immer besser mit Fachanwälten vorzugehen. Die kennen sich aus. 

Die wissen eben auch (jetzt im Nachhinein weiss ich es auch, aber eben zu spät), wie Fluggesellschaften ihre Kunden an der Nase herumführen:

Bei web.de: Fluggastrechte: Wie Airlines tricksen, um sich vor Zahlungen zu drücken

 
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Ihr Flug von Varadero Kuba nach Köln Bonn mit Eurowings wurde annuliert und konnte erst 3 Tage später abfliegen. Sie können diverse Ansprüche aus der Europäischen Fluggastrechte Verordnung geltend machen.

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

 

Zunächst muss Eurowings den Fluggästen bei verspäteten Abflug Betreuungs- und Unterstützungsleistungen gemäß Artikel 8 der FluggastVO (EG) Nr. 261/2004 gewährleisten. Die Betreuungsleistungen umfassen kostenfreie Mahlzeiten und Erfrischungen, sowie der Möglichkeit zu kostenfreien Telefonaten, Internetzugang oder anderen Kommunikationsmöglichkeiten. Den Passagieren muss außerdem die kostenlose Übernachtung in einem Hotel inklusive der Fahrten zwischen Flughafen und Hotel. Ob diese Leistungen in Ihrem Fall erbracht wurden, lässt sich Ihren Angaben leider nicht entnehmen.

 

Sie könnten außerdem einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus Artikel 7 der Europäischen Fluggastrechte Verordnung haben. Die Höhe der Ausgleichszahlungen bemisst sich wie folgt:

  • Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250€
  • Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400€
  • Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600€

Die Entfernung zwischen Varadero Kuba und Köln Bonn beträgt ca. 7.909 km. Damit würden Ihnen 600 Euro pro Fluggast zustehen.

 

Beachten Sie jedoch, dass Eurowings die Ausgleichszahlungen nur zu leisten hat, wenn kein außergewöhnlicher Umstand Grund für die Verspätung Ihres Flugs war. Ein außergewöhnlicher Umstand kann schlechtes Wetter oder ein Streik des Bodenpersonals sein.

Das Flugzeug konnte zunächst aufgrund eines Triebwerkschadens nicht abfliegen. Dieser stellt einen technischen Defekt dar. Ein technischer Defekt ist in der Regel jedoch kein außergewöhnlicher Umstand im Sinne der europäischen Fluggastrechte Verordnung.

EuGH, Urteil vom 22.12.2008 - Az.: C 549/07 - (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Ein bei einem Flugzeug aufgetretenes technisches Problem, das zur Annullierung eines Fluges führt, fällt nicht unter den Begriff „außergewöhnliche Umstände“ im Sinne der VO 261/2004, es sei denn, das Problem geht auf Vorkommnisse zurück, die aufgrund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind.

Allein der Umstand, dass ein Luftfahrtunternehmen die gesetzlich vorgeschriebenen Mindesterfordernisse an Wartungsarbeiten an einem Flugzeug durchgeführt hat, reicht nicht für den Nachweis, dass dieses Unternehmen „alle zumutbaren Maßnahmen“ im Sinne von Art. 5 Abs. 3 ergriffen hat

AG Rüsselsheim, Urteil vom 7.11.2006 – Az.: 3 C 717/06 (32) (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Ein technischer Defekt mag zwar ungewöhnlich sein, ist aber nicht außergewöhnlich im Sinne der EU-Verordnung und ist auf jeden Fall in der Sphäre des Luftfahrtunternehmens angesiedelt und daher nicht unbeeinflussbar auf höhere Gewalt bzw. Einwirkung durch Dritte zurückzuführen.

 

AG Köln, Urteil vom 5.4.2006 - Az.: 118 C 595/05 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Auch wenn ein technisches Problem als ein „außerordentlicher Umstand i.S.d. Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 angesehen wird, muss das Luftfahrtunternehmen substantiiert vortragen, woraus sich ergeben könnte, dass der angegebene technische Defekt unerwartet und unvermeidbar gewesen ist. Die Behauptung, das streitbefangene Flugzeug sei regelmäßig gewartet worden, ist ersichtlich zu pauschal gehalten, um die gemäß Art. 5 Abs. 3 VO (EG) 261/2004 erforderliche Exkulpation bewirken zu können.

 

Ein weiterer Grund für die Verspätung war das Einhalten der gesetzlichen Ruhezeiten der Crew. Fraglich ist, ob dieser Umstand einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Artikel 5 Absatz 3 der Europäischen Fluggastrechte Verordnung darstellt. Nach einem Urteil des Amtsgerichts Hannover Az.: 426 C 12868/10 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht wiki") steht den Passagieren eine Ausgleichszahlung zu, wenn sich ihr Flug dadurch verspätet, dass die Crew ihre Ruhezeit einhalten musste. Dies gilt sogar dann, wenn das Problem mit der Pause der Crew überhaupt erst dadurch auftrat, weil der vorangegangene Flug durch schlechtes Wetter verspätet war.

Sie haben also einen Anspruch auf Ausgleichszahlung gem. Art. 7 der Europäischen Fluggastrechte Verordnung.

Beantwortet von (12,200 Punkte)
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(Antwort Teil 2)

Dazu folgendes Urteil:

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (einfach zu finden über das Aktenzeichen bei Google unter "reise-recht-wiki")

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Bei einer solchen Flugannulierung stehen Ihnen Ausgleichsleistungen gem. Art. 7 VO 261/2004 zu.

Diese gestalten sich wie folgt:

a)    Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger > 250€

b)   Bei einer Verspätung von 3 Stunden bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1.500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1.500 km und 3.500 km > 300 €

c)    Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen > 600 €.

Es könnten Ihnen deshalb Ausgleichsleistungen in Höhe von 600 Euro pro Fluggast zustehen.

d) Betreuungsleistungen

Neben Ihrem Anspruch auf Ausgleichsleistungen haben Sie Gem. Art. 9 VO 261/2004 wahrscheinlich außerdem Anspruch auf Zahlung von Betreuungsleistungen. Genauer Mahlzeiten, Getränke und eine Hotelunterbringung, was in Ihrem Fall von einer Flugverspätung über 37 Stunden nötig gewesen sein könnte.

Beantwortet von (7,340 Punkte)
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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihr Flug mit Eurowings wurde um 37 Stunden verschoben. Ihrer Nachricht entnehme ich die Fragen, ob a) ein Triebwerkschaden, und b) die Arbeitszeitüberschreitung der Crew als außergewöhnliche Umstände zu bewerten sein könnten. In diesem Zusammenhang möchte ich ihre Fragen zuende denken und feststellen, ob Ihnen c) + d) möglicherweise Ausgleichs- und Betreuungsleistungen zustehen könnten.

> Anwendbarkeit EU-Fluggastrechteverordnung

Gem. Art. 3, Abs. 1, li. a) u. b) Verordnung 261/2004 (siehe ”Reise-Recht-Wiki”) ist die Verordnung gültig für Fluggäste, sofern das ausführende Luftfahrtunternehmen ein Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft ist, für Fluggäste, die von einem Flughafen in einem Drittstaat einen Flug zu einem Flughafen im Gebiet eines Mitgliedstaats, das den Bestimmungen des Vertrags unterliegt, antreten, es sei denn, sie haben in diesem Drittstaat Gegen- oder Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen erhalten.

Ihr Flug geht von Kuba nach Köln und wird von einer deutschen Fluggesellschaft ausgeführt. Die EU-VO ist anwendbar.

> Außergwöhnliche Umstände

Gem. Art. 5, Abs. 3, VO 261/2004 kann das Vorliegen von außergewöhnlichen Umständen Fluggesellschaften dazu befähigen sich von sonst zu leistenden Ausgleichsleistungen zu befreien. Ob ein Triebwerkschaden und Arbeitszeitüberschreitungen der Crew zu solchen außergewöhnlichen Umständen zählen gilt es festzustellen.

a) Triebwerkschaden

Zu dieser Frage zunächst zwei einschlägige Urteile:

EuGH, Urteil vom 22.12.2008 - Az.: C 549/07 - (einfach zu finden über das Aktenzeichen bei Google unter "reise-recht-wiki")

Ein bei einem Flugzeug aufgetretenes technisches Problem, das zur Annullierung eines Fluges führt, fällt nicht unter den Begriff „außergewöhnliche Umstände“ im Sinne der VO 261/2004, es sei denn, das Problem geht auf Vorkommnisse zurück, die aufgrund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind. Allein der Umstand, dass ein Luftfahrtunternehmen die gesetzlich vorgeschriebenen Mindesterfordernisse an Wartungsarbeiten an einem Flugzeug durchgeführt hat, reicht nicht für den Nachweis, dass dieses Unternehmen „alle zumutbaren Maßnahmen“ im Sinne von Art. 5 Abs. 3 ergriffen hat

LG Darmstadt, Urteil vom 01.08.2007 - Az.:  21 S 263/06 - (einfach zu finden über das Aktenzeichen bei Google unter "reise-recht-wiki")

Aus Erwägungsgrund zur Verordnung (EG) Nr.261/2004 geht hervor, dass als außergewöhnliche Umstände nur solche in Betracht kämen, die außerhalb des direkten Einfluss- und Organisationsbereichs des Flugunternehmens liegen: Die darin aufgeführten Beispiele zeigen, dass es sich hierbei grundsätzlich um Einflussfaktoren handelt, deren Entstehung außerhalb des organisatorischen und technischen Verantwortungsbereiches des Flugunternehmers liegt, die also von diesem nicht beeinflusst und demzufolge auch nicht abgewendet werden können und außerhalb der sogenannten Betriebsgefahr des Fluggerätes liegen.Technische Defekte des Fluggerätes, die Flugsicherheitsmängel verursachen, fallen daher nur dann in den Anwendungsbereich des Art.5 III Verordnung (EG) Nr.261/2004, wenn sie auf derartige äußere Einflüsse zurückzuführen sind, also etwa witterungsbedingte Defekte (z.B. durch Blitzschlag, Hagel u.ä.), Defekte durch unautorisierte Eingriffe von betriebsfremden Dritten (z.B. Terroranschläge, durch den Fluggast selbst herbeigeführte Beschädigungen u.ä.) oder sonstige vergleichbare Umstände (z.B. Vogelschlag).

Demnach ist ein Triebwerkeschaden als technischer Defekt des Fluggerätes nicht als außergewöhnlicher Umstand einzustufen, und die Fluggesellschaft kann diesen im Hinblick auf Ausgleichsleistungen eher nicht anführen, um sich von selbigen zu befreien.

b) Arbeitszeitüberschreitung

Womöglich ist aber eine Arbeitszeitüberschreitung zur Exkulpierung qualifiziert.

Dazu folgendes Urteil:

EuGH, Urteil vom 12.5. 2011 – Az.: C-294/10 (einfach zu finden über Google unter Az.: C-294/10 bei ”reise-recht-wiki”)

Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs – und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 ist dahin auszulegen, dass das Luftfahrtunternehmen, da es alle zumutbaren Maßnahmen zu ergreifen hat, um außergewöhnliche Umstände zu vermeiden, die mit dem etwaigen Eintritt außergewöhnlicher Umstände verbundene Möglichkeit von Verspätungen bei der Flugplanung angemessen berücksichtigen muss. Es muss daher eine gewisse Zeitreserve vorsehen, um den Flug insgesamt möglichst bald nach dem Wegfall der außergewöhnlichen Umstände durchführen zu können. 

Selbst wenn also der Triebwerkschaden als außergewöhnlicher Umstand einzustufen ist sind von der Fluggesellschaft Zeitreservern einzuplanen, und eine Arbeitszeitüberschreitung der Crew und damit weitere Verzögerung des Fluges eher nicht selbst als außergewöhnlicher Zustand einzustufen.

Außerdem:

Amtsgericht Hannover, Urteil vom 31.01.2011, Az.: 426 C 12868/10 (einfach zu finden unter dem Aktenzeichen über Google bei ”reise-recht-wiki”)

Die Berufung eines Luftverkehrsunternehmens auf einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 EGV 261/2004 kann nicht damit begründet werden, dass die für den Flug vorgesehene Crew nach einem verspäteten Flug zuerst eine Mindestruhezeit einhalten muss. Es obliegt dem Luftverkehrsunternehmen hier darzulegen, aus welchen Gründen keine Ersatz-Crew gestellt werden konnte.

Diesem Urteil folgend wäre das Luftverkehrsunternehmen verpflichtet gewesen im Falle der Verspätung eine Ersatz-Crew zu stellen. Fraglich ist natürlich, ob die Fluggesellschaft begründen kann, wieso keine Ersatz-Crew gestellt werden konnte. Man darf aber wohl davon ausgehen, dass eine Fluggesellschaft für solche Fälle eine Ersatz-Crew parat haben sollte, und es für diese schwierig sein könnte nachzuweisen, welche schwerwiegenden Gründe eine Bereitstellung verhindert haben.

c) Ausgleichsleistungen

Sollte sich die Fluggesellschaft also nicht exkulpieren können, dann könnten Ihnen Ausgleichsleistungen zustehen.

Ob der besonders hohen Flugverschiebung von 37 Minuten ist von einer Flugannulierung auszugehen.

(weiter unter Antwort 2)

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Lieber Fragensteller, 

was genau unter einem außergewöhnlichen Umstand gem. der EU-VO 261/2004 zu verstehen ist, wird in der Verordnung selbst nicht definiert. Den einzigen Anhaltspunkt bietet der Erwägungsgrund 14 der Verordnung in dem es u.a. heißt: solche Umstände können insbesondere bei politischer Instabilität, mit der Durchführung des betreffenden Fluges nicht zu vereinbarenden Wetterbedingungen, Sicherheitsrisiken, unerwarteten Flugsicherheitsmängeln und den Betrieb eines ausführenden Luftfahrtunternehmens beeinträchtigenden Streiks eintreten. Wann genau jedoch ein Vorkommnis wie z.B. ein Treibwerkschaden oder die Ruhezeiten der Crew einen solchen außergewöhnlichen Umstand darstellen, ergibt sich aus der Verordnung selbst nicht. Hierzu kommt es nämlich auch immer auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalls an. Daher können Anhaltspunkte hierfür lediglich aus der Rechtsprechung entnommen werden.

Urteile, die zum Thema Triebwerkschaden ergangen sind:

  • AG Rüsselsheim, 09.07.2013, 3 C 2910/12 (32), das Urteil kann im Internet nachgelesen werden,  indem Sie folgendes googeln "reise-recht-wiki.de AG Rüsselsheim 3 C 2910/12 (32)"

Dort wurde ein Triebwerksschaden, der durch das Ansaugen einer Schraube beim Startvorgang , welche jedoch nicht von dem Flugzeug selbst stammte, als außergewöhnlicher Umstand qualifiziert.

  • LG Düsseldorf, 07.05.2009, 22 S 215/08, zum Nachlesen des Urteils einfach "reise-recht-wiki.de LG Düsseldorf 22 S 215/08" googeln

In diesem Urteil entschied das Gericht, dass kein außergewöhnlicher Umstand vorliegt, wenn ein  Triebwerksschaden durch einen Defekt am hydraulischen Antrieb der verstellbaren Luftleitschaufeln entstanden ist.

  • AG Köln, 10.03.2010, 132 C 304/07, das Urteil kann als Ganztext bei Google unter der Eingabe "reise-recht-wiki.de AG Köln 132 C 304/07" nachgelesen werden

In diesem Urteil wurde ein unerwarteter Strömungsabriss, der einen Defekt des Triebwerkes nach sich zog, nicht als außergewöhnlicher Umstand eingestuft.

  • AG Rüsselsheim, 07.11.2006, 3 C 717/06 (32), im Internet ist dieses Urteil nachzulesen, wenn man bei Google-Suche folgendes eingibt "reise-recht-wiki.de 3 C 717/06 (32)"

Hier stellte das Gericht fest, dass ein Triebwerksschaden, der trotz ordnungsgemäßer Wartung aufgetreten sei, keinen außergewöhnlichem Umstand darstellt.

Urteile zum Thema Ruhezeitenüberschreitung der Crew:

  • AG Hannover, 31.01.2011, 426 C 12868/10, das Urteil ist nach der Eingabe von "reise-recht-wiki.de AG Hannover 426 C 12868/10" in der Google-Suche nachzulesen

Das Gericht entschied in diesem Fall, dass sich ein Luftfahrtunternehmen nicht auf das Vorliegen von außergewöhnlichen Umständen allein deswegen berufen kann, weil die Crew nach einem verspäteten Flug erst eine Mindestruhezeit einhalten müsse. Vielmehr obliegt es der Airline darzulegen, aus welchen Gründen keine Ersatz-Crew gestellt werden konnte.

  • AG Frankfurt, 18.11.2014, 30 C 1066/14 (32), zum Nachlesen des Urteils einfach "reise-recht-wiki.de AG Frankfurt, 30 C 1066/14 (32)" googeln

Hier wurde von den Richtern entschieden, dass es einen außergewöhnlichen Umstand darstellt, wenn eine Zwischenlandung wegen einem randalierenden Passagier stattfindet und daher eine Verzögerung des Fluges eintritt, weil im Anschluss die Mindestruhezeiten der Crew einzuhalten sind.

Aus diesen Urteilen ist die Tendenz zu erkennen, dass in den meisten Fällen beim Vorliegen eines Triebwerkschadens bzw. der anschließenden Einhaltung der Mindestruhezeiten der Crew ein außergewöhnlicher Umstand von der Rechtsprechung abglehnt wird. Lediglich beim Hinzutreten weiterer außergewöhnlicher Bedingungen kann ein solcher außergewöhnlicher Umstand ausnahmsweise angenommen werden.

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Ich wurde sehr nett unterstützt von den Anwälten Bartholi & Partner aus Berlin (suche bei Google nach Anwalt für Flugrechte in Berlin, findest Du sofort).

Ich denke ohne Anwalt kommt man bei den Airlines eh nicht weiter. Da strampelt man sich ab und am Ende muss man doch zum Anwalt. Da mach ich lieber gleich Nägel mit Köpfen. Bei mir hats gut geklappt. Die Airline muss sowieso die Anwaltskosten zahlen, da sie im Unrecht sind.

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Meine Partnerin und ich waren sicherlich ein bisschen unbedarft. Wir dachten, dass unsere Rechte klar im Gesetz geschrieben stünden und die Fluggesellschaft bei so einer eindeutigen Sache wohl zahlen wird - WEIT GEFEHLT surprise

Nach zahllosen Briefen und mails an die Fluggesellschaft haben wir die Sache am Schluss an unsere Rechtsschutz gegeben, weil wir nicht mehr weiter wussten. Die Versicherung hat uns eine Fachkanzlei aus Berlin empfohlen und wir waren froh, dass wir uns endlich nicht mehr mit den unmöglichen Mitarbeitern der Fluggesellschaft rumärgern mussten. Als wir die Sache fast schon aus den Augen verloren hatten kam von unserem Anwalt vor zwei Wochen die Nachricht dass die Fluggesellschaft jetzt doch die 1200 € zahlt und auch die Anwaltskosten übernehmen wird. Wie hart man dafür kämpfen muss, hätte ich nie gedacht. Aber wenigsten bekommen wir jetzt die Entschädigung. Nächstes Mal gehe ich sofort zum Anwalt ohne mich stundenlang in die Telefonschleifen der Fluggesellschaften zu hängen. Sowas kostet nur Zeit und Geld und führt zu gar nichts. Ein Tip wenn ihr einen guten Anwalt braucht: Rechtsanwälte Bartholi und Partner aus Berlin.

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