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Auf einem Flug von Berlin über Frankfurt am Main nach Malaga ist der größere unserer Reisekoffer nicht angekommen. Erst sagte man uns, dass der Koffer wohl am nächsten Tag nachgeliefert würde. Als wir dann aber zum Flughafen gefahren sind, sagte man, dass der Koffer noch nicht gefunden werden konnte. Wir haben fast jeden Tag bei der Servicegesellschaft am Flughafen Malaga angerufen, aber die waren nicht sehr interessiert. Wir wurden immer wieder vertröstet. Der Urlaub war dadurch in der ersten Woche katastrophal. Da genau in dem größeren Koffer nahezu alle wichtigen Dinge für unsere kleine Tochter und mich waren, fielen fast alle Urlaubsplanungen ins Wasser. Was soll man ohne Bikini, ohne Kosmetika, ohne ipad, ohne Aufladekabel, ohne Bücher, ohne ALLES machen? In den ersten zwei Tagen haben wir uns irgendwie ausgeholfen, aber am dritten Tag ging es nicht anders. Wir haben uns die wichtigsten Sachen neu gekauft. Kleidung, Kosmetika, Badeutensilien, Aufladegeräte, Batterien, etc. Unser Koffer kam 2 Tage vor Abflug dann an. Die Reiseleitung von TUI vor Ort sagte uns nur, dass man 500 EUR anbieten wolle. Aber das deckt nicht annähernd die Kosten der Sachen, die wir kaufen mussten, gar nicht zu reden von den Strapazen im Urlaub und im Hotel. Wir haben den Zettel nicht unterschrieben.

Jetzt haben wir ein Schreiben an die Fluggesellschaft geschickt und das ganze Geld (also insgesamt 1854,22 Euro) verlangt. Die melden sich aber einfach nicht mehr und schalten auf stur. Und TUI schreibt uns, dass man alles bedauert, aber noch Nachforschungen anstellen müsse.

Wir befürchten jetzt, dass man uns einfach nur hinhalten und für dumm verkaufen will.

Welche Ansprüche können wir geltend machen? Muss uns die Fluggesellschaft alles bezahlen oder der Reiseveranstalter? Wer kennt einen guten Fachanwalt für Gepäckverspätung oder wie heißt das Rechtsgebiet (Gepäckrecht)?
Gefragt in Gepäckverspätung von
Bearbeitet von
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28 Antworten

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Frau Wagner und Herr Dr Bartoll haben sich in unserem Fall total nett um uns gekümmert. Es ging eigentlich nur um 1300 € wegen einer Verspätung, aber trotzdem wurden wir sehr gut betreut. Wir fühlten uns gut vertreten und hatten irgendwie ein gutes Gefühl, nachdem die Anwälte den Fall übernommen haben. Man steht als Verbraucher doch hilflos vor so einer Sache. Es fühlte sich an, als ob es immer komplizierter wurde, je mehr wir über unsere Rechte gelesen hatten. Nachher waren wir uns nichtmal sicher ob wir überhaupt Rechte haben. Frau Wagner hat uns jedenfalls sehr gut und ausführlich erklärt, was wir in unserem Fall tun können und was die Anwälte für uns machen.

Mein Mann und ich können die Rechtsanwaltskanzlei Bartoli empfehlen. Wir hatten im Internet einmal eine falsche Nummer gefunden, unsere Empfehlung bezieht sich auf die Kanzlei Bartholl Legal Services & Partner aus 14059 Berlin in Deutschland. Wir haben die Anwälte immer gegoogled. Sind ein bisschen schwer zu finden. Wenn man Fachkanzlei für Reiserecht eingibt, waren die immer oben zu klicken.

Wir wurden betreut von Frau Rechtsanwältin Wagner und Herrn Dr Bartholl. Diese Anwälte können wir empfehlen.

Vielen Dank,

Anke und Thomas Weiß (a.melabell@t-online.de)
72270 Baiersbronn

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Hallo,

Auf einem Flug von Berlin über Frankfurt am Main nach Malaga ist der größere Ihrer Reisekoffer nicht angekommen. Ihr Koffer kam 2 Tage vor Abflug dann an.

In einem solchen Fall einer Gepäckverspätung kann dem Fluggast ein Anspruch aus dem Montrealer Übereinkommen zustehen.

Anspruchsgrundlage bei einer Gepäckverspätung ist der Artikel 19 des Montrealer Übereinkommens.

 

AG Bremen, Abt. 4, Urteil v. 08.05.2007, 4 C 7/07 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " AG Bremen 4 C 7/07 reise-recht-wiki.de")

Anspruchsgrundlage ist insoweit Art. 19 S. 1 des Montrealer Übereinkommens vom 28. Mai 1999. Danach hat der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisegepäck entsteht.

 

Art. 19 Montrealer Übereinkommen

Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder Ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.

 

Die Haftungshöchstgrenze für Verspätungsschäden wurde von 4.150 auf 4.693 SZR angehoben, was ca. 5.300,00 EUR entspricht.

 

AG Frankfurt a.M., Urteil vom 03.02.2011, Az. 32 C 2427/10-84 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " AG Frankfurt 32 C 2427/10-84 reise-recht-wiki.de")

Bei einer Gepäckverspätung müssen betroffene Passagiere sich immer an die Airline wenden, die das Gepäck auf der betroffenen Strecke transportiert hat. Diese Airline muss dann bis zur Obergrenze von etwa 1.300 € alle finanziellen Schäden ersetzen. Es spielt dabei keine Rolle, zwischen welchen Staaten der Flug stattfand, solange beide Staaten Vertragspartner des Montrealer Übereinkommens sind.
 

 

OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 29.06.2012, Az. 16 U 66/12 (ganz einfach zu finden, wenn Du bei Google eingibst: " OLG Frankfurt 16 U 66/12 reise-recht-wiki.de")

Ein Gepäckschaden oder ein Gepäckverlust muss bei der verantwortlichen Airline angezeigt werden. Hierbei muss nicht nur dargelegt werden, dass Gepäck verloren oder verspätet ist, sondern auch der Inhalt des verlorenen Gepäcks bzw. bei einer Gepäckverspätung der finanzielle Aufwand, den der Passagier zum Ausgleich betreiben musste. Dies dient dazu, mögliche Zahlungspflichten für die Airline nachvollziehbar werden zu lassen.

Ihnen steht somit durchaus zunächst ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen zu.

Weiterhin schildern Sie, dass Sie sich am dritten Tag ohne Ihren Koffer gewisse Sachen wie Kleidung, Kosmetika, Badeutensilien, Aufladegeräte, Batterien, etc. neu gekauft.

SIe haben auch hier durchaus ein Anspruch sich die dafür aufgewendeten Kosten erstatten zu lassen.

 

AG Frankfurt a.M., Urteil vom 13.06.2013, Az 29 C 2518/12(19) (ganz einfach zu finden, wenn Sie bei Google eingeben: " AG Frankfurt 29 C 2518/12 (19) reise-recht-wiki.de")

Bei einer Gepäckverspätung ist es als angemessen einzustufen, dass die betroffenen Passagiere einen (oder bei längerer Verspätung mehrere) Komplettsätze an Kleidungsstücke vor Ort nachkaufen. Die Kosten hierfür muss daher die Airline nachträglich ersetzen, sofern die Ausgaben von den Passagieren belegt werden können.

Der Schaden, den die Airline nach dem Montrealer Übereinkommen zu ersetzen hat, umfasst alle dadurch erlittenen finanziellen Einbußen. Die bloße Wartezeit stellt keinen Schaden dar. Zudem müssen Passagiere jeweils begründen können, dass die finanziellen Aufwendungen notwendig waren, damit die Airline sie zu ersetzen hat.

 

Sie können also sowohl einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen gelten machen auf Grund von der Gepäckverspätung und weiterhin steht Ihnen ein Anspruch auf Ersatz der gleisteten Leistungen zu, die sie nachkaufen mussten.

SIe müssen sich bei der Gepäckverspätung an den ausführenden Luftfrachtführer wenden -also an Ihre Fluggesellschaft.

 

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Bei einer Gepäckverspätung ergeben sich Ansprüche aus dem Montrealer Übereinkommen (MÜ). Vor allem ist dabei Art. 19 MÜ zu beachten.

Art. 19 Montrealer Übereinkommen

Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder Ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.

Somit würde auch Ihnen Schadensersatz für die Gepäckverspätung zustehen, solange der Luftfrachtführer diesen nicht vermeiden konnte oder es ihm nicht möglich war.

Bei einer Gepäckverspätung haften die Fluggesellschaften mit einer Höhstgrenze von 1.131 Sonderziehungsrechten (SZR). Die SZR sind eine künstliche Währung und entsprechen umgerechnet etwa 1.330,- Euro.

Die Fluggesellschaft muss also für alle Anschaffungen haften, die Sie in der Zeit aufgrund des Fehlen Ihres Gepäcks tätigen mussten. Dazu die folgenden Urteile:

AG Bremen, Urteil v. 08.05.2007, 4 C 7/07 (ganz einfach zu finden wenn Sie bei Google eingiben: "4 C 7/07 reise-recht-wiki")

Anspruchsgrundlage ist insoweit Art. 19 S. 1 des Montrealer Übereinkommens vom 28. Mai 1999. Danach hat der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisegepäck entsteht.

AG Frankfurt, Urteil vom 13.06.2013, Az 29 C 2518/12 (ganz einfach zu finden wenn Sie bei Google eingiben: "Az 29 C 2518/12 reise-recht-wiki")

Bei einer Gepäckverspätung ist es als angemessen einzustufen, dass die betroffenen Passagiere einen (oder bei längerer Verspätung mehrere) Komplettsätze an Kleidungsstücke vor Ort nachkaufen. Die Kosten hierfür muss daher die Airline nachträglich ersetzen, sofern die Ausgaben von den Passagieren belegt werden können.

Der Schaden, den die Airline nach dem Montrealer Übereinkommen zu ersetzen hat, umfasst alle dadurch erlittenen finanziellen Einbußen. Die bloße Wartezeit stellt keinen Schaden dar. Zudem müssen Passagiere jeweils begründen können, dass die finanziellen Aufwendungen notwendig waren, damit die Airline sie zu ersetzen hat.

OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.06.2012, Az. 16 U 66/12 (ganz einfach zu finden wenn Sie bei Google eingeben: "Az. 16 U 66/12 reise-recht-wiki")

Ein Gepäckschaden oder ein Gepäckverlust muss bei der verantwortlichen Airline angezeigt werden. Hierbei muss nicht nur dargelegt werden, dass Gepäck verloren oder verspätet ist, sondern auch der Inhalt des verlorenen Gepäcks bzw. bei einer Gepäckverspätung der finanzielle Aufwand, den der Passagier zum Ausgleich betreiben musste. Dies dient dazu, mögliche Zahlungspflichten für die Airline nachvollziehbar werden zu lassen.

Äußerst wichtig ist also, dass Sie die Verspätung so schnell wie möglich melden und weitere Schäden bei Bedar

Beantwortet von (11,600 Punkte)
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Hallo,

du hast deinen Familienurlaub mit TUI gebucht und musstest leider unter einer immensen Gepäckverspätung leiden. Aufgrund der Verspätung musstest du Ausgaben in Höhe von insgesamt 1854,22 Euro tätigen. Diese möchtest du nun von TUI zurückerstattet bekommen. Leider meldet sich TUI aber einfach nicht mehr und schalten auf stur. Du hast Angst, dass dies nur eine Hinhaltetaktik ist und überlegst deswegen anwaltlichen Rat in Anspruch zu nehmen.

Welche ist die gesetzliche Grundlage?

Grundsätzlich haften Fluggesellschaften für Schäden, die durch Verlust, Zerstörung, Beschädigung und Verspätung von Gepäck entstehen. Diese Haftung besteht immer dann, wenn sich das Gepäck zum Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses in der Obhut des ausführenden Luftfahrtunternehmens befunden hat. Zur Anwendung kommt in solchen Fällen das Montrealer Übereinkommen(MÜ).

Was gilt es bei einer Gepäckverspätung zu beachten?

Du hast dein Gepäck erst Tage später erhalten, sodass eine Gepäckverspätung vorlag. Bei einer Gepäckverspätung besteht gemäß Art. 19 des Montrealer Übereinkommens ein Anspruch auf Erstattung von Schäden, die kausal mit der Verspätung zusammenhängen. Dazu gehören typischerweise Ersatzkäufe für Sachen, die sich im Gepäck befinden und die der Fluggast sofort beziehungsweise täglich braucht. Wenn das Gepäck verspätet ankommt, dürfen betroffene Passagiere allgemeinhin Notkäufe tätigen — allerdings sollte sich vorher erkundigt werden, was die Airline unter „notwendigen Gütern“ versteht. Ob Zahnbürste oder Unterhose, es sollten immer die Rechnungen der Noteinkäufe aufbewahrt werden, um Ausgaben dokumentieren zu können. Teilweise zahlen die Unternehmen jedoch Standardtagessätze. In solchen Fällen erhalten alle betroffenen Passagiere pro Tag eine bestimmte Summe, und zwar bis zu einer maximalen Anzahl an Tagen. Diese Entschädigungssumme sehen die Airlines dann als endgültig an, unabhängig vom tatsächlichen Schaden. Ob dies so gehandhabt wird, hängt jedoch von der jeweiligen Airline ab. Zum Teil ersetzten die Unternehmen auch nur die Kosten, welche belegt werden können und die sie als angemessen erachten.

Folgendes Urteil könnte dich interessieren:

AG Frankfurt, Urteil vom 13.06.2013, Az: 29 C 2518/12 (19) (Das Urteil ist sehr interessant und behandelt einige Fragen aus den EU Fluggastrechten. Du kannst das Urteil im Internet nachlesen, einfach googlen "reise-recht-wiki.de AG Frankfurt 29 C 2518/12 (19)")

Hier hat das AG Frankfurt den Klägern einen Teilanspruch zugesprochen, weil deren Koffer erst mit mehrtägiger Verspätung am Urlaubsort ankamen und sie sich Vorort um Ersatz kümmern mussten. Es entschied, dass Kleidungsstücke und Artikel zur Körperpflege ersetzt werden müssen, andere Zusatz- und Luxusprodukte hingegen nicht. Demnach ist ausschlaggebend ob die Anschaffungen notwendig waren. Es stellt sich daher die Frage wie das Merkmal der Notwendigkeit zu konkretisieren ist. Im selbigen Urteil entschied das Gericht, dass bei einer mehrtägigen Verzögerung sämtlicher Gepäckstücke die ersatzweise Anschaffung einer vollständigen Grundgarderobe und entsprechender Pflegeprodukte als notwendig und angemessen anzusehen ist. Eine Notwendigkeit wurde jedoch beispielsweise bei der Anschaffung einer speziellen Abendgarderobe abgelehnt. In diesem Fall wurde der Beklagte zu einer Zahlung von 500 Euro verpflichtet.

Soweit du also keine Luxusgüter gekauft hast, sondern lediglich Ersatzkäufe getätigt hast, besteht meiner Ansicht nach ein Anspruch gemäß Art. 19 MÜ.

Dem kann sich die Airline dann nur entziehen, wenn sie nachweist, dass sie und ihre Leute alle Maßnahmen getroffen haben, um einen Verspätungsschaden abzuwenden oder es nicht möglich war solche Maßnahmen abzuwenden. Deine Sachverhaltsschilderung bietet keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Airline hier der Haftung entziehen könnte. Falls du den Schaden form-und fristgerecht angezeigt hast, sollte deiner Forderung nichts mehr im Wege stehen. Bei Verspätung oder verspäteter Beförderung des aufgegeben Koffers muss der Schaden innerhalb von 21 Tagen nach Andienung des Reisegepäcks angezeigt werden. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, an dem der Koffer dem Fluggast von einem Kurier oder Erfüllungsgehilfen der Fluggesellschaft übergeben worden ist. Die Anzeige muss hierbei gegenüber dem Unternehmen geschehen, welches das Gepäck transportiert hatte. Erst nach der Anzeige können eventuelle Ansprüche geltend gemacht werden.

Vgl. AG Bremen, Urteil vom 05.12.2013, Az. 9 C 244/13 (ganz einfach zu finden, wenn du bei Google eingibst: " AG Bremen 9 C 244/13 „reise-recht-wiki“)

Meiner Ansicht nach, sind alle Voraussetzungen erfüllt, sodass du Schadensersatz wegen der Gepäckverspätung gemäß Art. 19 MÜ verlangen kannst.

Die Fortsetzung folgt...

Beantwortet von (5,780 Punkte)
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Weiter gehts...

Wieviel Geld kann verlangt werden?

Grundsätzlich ist der Betrag erstattungsfähig, welcher dir wegen der Gepäckverspätung entstanden ist.

AG Frankfurt a.M., Urteil vom 13.06.2013, Az 29 C 2518/12(19) (ganz einfach zu finden, wenn du bei Google folgendes eingibst: " AG Frankfurt a.M. 29 C 2518/12 (19) reise-recht-wiki.de")

„Hier wurde entschieden, dass es bei einer Gepäckverspätung als angemessen einzustufen sei, dass die betroffenen Passagiere einen (oder bei längerer Verspätung mehrere) Komplettsätze an Kleidungsstücke vor Ort nachkaufen. Die Kosten hierfür müsse daher die Airline nachträglich ersetzen, sofern die Ausgaben von den Passagieren belegt werden können. Der Schaden, den die Airline nach dem Montrealer Übereinkommen zu ersetzen hat, umfasse alle dadurch erlittenen finanziellen Einbußen. Die bloße Wartezeit stelle jedoch keinen Schaden dar. Zudem müssen Passagiere jeweils begründen können, dass die finanziellen Aufwendungen notwendig gewesen waren, damit die Airline diese zu ersetzen hat.“

Solange du also keine Luxusprodukte gekauft hast, sollten die von dir erworbenen Kleidungsstücke erstattungsfähig sein. Was Dies führt aber natürlich nicht dazu, dass du unbegrenzt Ansprüche geltend machen kannst. Vielmehr gibt es eine festgelegte Haftungsobergrenze. Diese Haftungsobergrenze berechnet sich nach Sonderziehungsrechten. Diese Sonderziehungsrechte sind eine künstliche Währung, welche derzeit bei einer Haftungsobergrenze von 1131 Sonderziehungsrechten liegt. Dies entspricht etwa 1422 Euro. Somit ist die maximale Höhe eines Schadensersatzanspruches.

Den aktuellen Umrechnungskurs findest du hier:

http://www.xe.com/de/currencyconverter/convert/?Amount=1131&From=XDR&To=EUR

Vgl. EuGH, Urteil vom 06.05.2010, Az: C-63/09 (Das Urteil ist sehr interessant und behandelt einige Fragen aus den EU Fluggastrechten. Du kannst das Urteil im Internet nachlesen, einfach googlen "reise-recht-wiki.de EuGH C-63/09")

In diesem Urteil wird die rechtliche Problematik der Haftungshöchstbeträge des Montrealer Übereinkommens besprochen.

Inwiefern wirkt es sich aus, wenn Gegenstände von zwei Personen in dem besagten Gepäck waren?

Die Regelung der Haftungsobergrenze gilt pro Fluggast und nicht pro Gepäckstück. Bei Familienreisen und Paaren kommt es nämlich häufiger vor, dass nicht jeder Fluggast seinen eigenen Koffer mitnimmt, sondern auch Reisegepäck miteinander vermischt wird. Falls auch du Gegenstände von einem Mitreisenden in dem „verspäteten“ Koffer aufbewahrt hast, könnte dich folgendes Urteil interessieren:

EuGH, Urteil vom 22.11.2012, Az. C-410/11 (einfach nachzulesen, wenn du bei Google folgendes eingibst: EuGH C-410/11)

„In der Rechtssache Pedro Espada Sánchez gegen gegen Iberia Líneas Aéreas de España S.A hat der europäische Gerichtshof klargestellt, dass eine Airline in solchen Fällen nicht pro Gepäckstück, sondern pro Passagier haftet.“

Das bedeutet, dass jeder einzelne Fluggast einen Anspruch auf Entschädigung für eine Gepäckverspätung oder einen Gepäckverlust hat, unabhängig davon, wie viele Gepäckstücke am Check-In aufgegeben worden sind. Folglich könnte jeder von maximal 1422 Euro von der Airline fordern.

Was tun, wenn die Fluggesellschaft nicht reagiert?

Falls, wie in deinem Fall, die Fluggesellschaft nicht auf die Forderungen reagiert, sollte darüber nachgedacht werden einen Anwalt zu kontaktieren 

Falls du lieber einen Anwalt kontaktieren möchtest, könnte dich folgendes Urteil interessieren:

AG Frankfurt a.M., Urteil vom 10.05.2010, Az 31 C 2339/10(74) (zu finden über die Google-Suche „31 C 2339/10 (74) reise-recht-wiki“

Hier wurde entschieden, dass die Fluggesellschaft die Anwaltskosten zu tragen hat, wenn deutlich wird, dass der Passagier sein Recht andernfalls nicht durchsetzen kann. Dies ist etwa dann der Fall, wenn eine Airline eine Zahlung entweder endgültig verweigert oder sich nur auf einen Fluggutschein einlassen will.

Was ist die Quintessenz dieses Beitrages?

Alles in allem denke ich, dass du Schadensersatz wegen der Gepäckverspätung verlangen kannst. Ich hoffe ich konnte etwas weiterhelfen und wünsche dir viel Erfolg bei deinem weiteren Vorgehen.

Beantwortet von (5,780 Punkte)
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Hallo

meine Frau hatte bei uns die Kanzlei Bartholl rausgefunden. Uns wurde einer der Koffer (leider gerade der große Koffer, in dem wir viele Sachen hatten und die Sachen unserer Tochter) erst 3 Tage vor dem Rückflug gebracht. Das war kein Urlaub, sondern einfach nur stress pur. Wir haben so ungefähr jeden Tag auf den Koffer gewartet und konnten uns überhaupt nicht erholen. Die Fluggesellschaft sagte uns dann dass nur 420 euro erstattet werden sollen. Wir haben erst versucht uns mit denen zu verständigen, aber es kam einfach nichts. Die Frau Weber und eine andere Rechtsanwältin der Kanzlei haben uns erst geholfen. Dann zum Schluss hat uns auch Herr Bartholl geholfen und für uns 1300 Euro Entschädigung bekommen. 

Wir können die Rechtsanwaltskanzlei für unsere Gepäckverspätung Entschädigung empfehlen:

Rechtsanwalts Bartholl, Mommsenstr. 58, 10629 Berlin

Ich hatte Herrn Bartholl auch schon bewertet, könnt ihr hier finden: anwalt.de/jan-bartholl und meine Bewertung von Frau Weber hier Wir hatten nachher so einen Bewertungsbogen und eine Bewertungskarte zugeschickt bekommen.

Beantwortet von (3,620 Punkte)
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Ich habe gute Erfahrungen mit den Rechtsanwälten Bartolli aus Berlin gemacht. Wurde von Rechtsanwalt Oliver Schafeld betreut. Der Anwalt war sehr freundlich und vor allem ging bei ihm alles unkompliziert und schnell.

Beantwortet von (2,640 Punkte)
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Ich kann euch nur diese Kanzlei hier empfehlen. Ich hatte eigentliche keine große Sache, aber wie die Eurowings mit mir umgesprungen ist, wollte ich einfach nicht so akzeptieren. Habe dann einen Rechtsanwalt gesucht, der sich in so was auskennt. Es werden meist die gleichen 5 - 10 Kanzleien genannt in Foren und Tests. Im Reiserecht gibt es nicht so viele. Also habe ich mich an die Kanzlei gewendet, die in diesem Test gewonnen hatte. Frau Weber hat mich erstmal gebeten, das ganze in einer mail zu schildern und die Unterlagen miteinzureichen. Habe ich gemacht und nur einen Tag später kam schon ein Anruf von Rechtsanwalt Oliver Schafeld. Herr Schafeld hat mir alles sehr nett erklärt und mir viele Sachen erklärt, die ich nicht wusste. Obwohl ich nur eine kleine Sache hatte, bei der es nur um wenig Geld ging, haben sich die Anwälte sehr freundlich um mich gekümmert. 

Ich weiß das zu schätzen und kann nur meine Empfehlung aussprechen!

Beantwortet von (4,050 Punkte)
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