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Ich bin immer noch völlig schockiert: Mein Gepäck war am Flughafen Rom aufgebrochen auf dem Gepäckband. Ich habe blöderweise meinen Laptop und meine Sonnenbrille in den Koffer gepackt. Alle anderen Sachen waren noch im Koffer, allerdings total durchwühlt. Nur der Laptop und die Sonnenbrille sind weg. Ich bin mir sicher, dass die gezielt gestohlen wurden, da auch das Schloss am Koffer aufgebrochen wurde. Ich habe schon Anzeige bei der Polizei gemacht. Die sagten mir, dass das immer wieder passiert und dass ich die Sachen nie wieder sehen werde. Es würden an Flughäfen überall in Europa Sachen gestohlen.

Und jetzt kommt das beste: Die Fluggesellschaft teilt mir mit, dass sie nichts bezahlen würde, da in ihren AGB drinstünde, dass Wertgegenstände nicht im Reisegepäck aufgegeben werden dürfen. Da ich das trotzdem getan hätte, wäre es meine eigene Schuld.

Das kann doch nicht wahr sein! Ich habe mir absolut nichts zu Schulden kommen lassen und muss mir jetzt einen neuen Computer und eine Sonnenbrille kaufen und die Leute, die das aus meinem Koffer gestohlen haben, kommen damit einfach davon. Ich bin erschüttert und glaube an den Rechtsstaat. Ich weiß nur leider nicht, was ich tun muss und wie ich vorgehen soll.
Gefragt in Gepäckverlust von
wieder getaggt von
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8 Antworten

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hi mir ist das gleiche passiert ..

bin freitag von faro über palma nach münchen mit airberlin geflogen. im koffer ein macbook air in hülle + ladekabel. zuhause angekommen, war koffer durchwühlt und macbook air (1 Jahr alt) und ladekabel weg.. die laptop hülle noch da..

 

Was tun.. lohnt sich überhautp der aufwand mit der polizei und nun zum flughafen fahren.. air berlin hat mich an die gepäckermittlung verwiesen.. hat jemals jmd. von euch was erstattet bekommen ?

können die das über die Scans oder gewicht nachvollziehen, dass ich wenigstens einen Beweis habe ?
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wir hatten genauso einen Fall mit Air Berlin. Auf einem Flug nach Spanien haben wir drei Koffer am checkin an die Air Berlin gegeben. In Spanien waren plötzlich nur 2 Koffer da: es fehlte natürlich genau unser großer Koffer, in dem wir alle wichtigen Sachen (medikamente, Kontaktlinsen, Brille, Laptop, ipad Hülle, Handyladegerät, usw) reingepackt hatten. Super! So standen wir da mit fast nichts. Die Sachen meiner kleinen Tochter konnte ich mir schlecht anziehen.

Die Mitarbeiterin der Air Berlin am Flughafen sagte uns, dass der Koffer wahrscheinlich mit dem nächsten Flieger am nächsten Tag nachgeliefert wird. Wir haben dann am nächsten Tag immer wieder dort angerufen, aber man sagte uns dass der Koffer leider noch nicht gekommen wäre. Am nächsten tag ging es wieder so weiter. Wir konnten am 3. Tag nicht mehr ohne die Sachen auskommen und sind dann shoppen gegangen. Was soll man machen? Ich kann nicht 3 Tage in den gleichen Klamotten rumlaufen und dann noch in Spanien bei brüllender Hitze. 

Als auch nach einer woche der Koffer noch nicht da war, haben wir alle Sachen dort unten neu gekauft. Insgesamt haben wir fats 800 eur ausgegeben. In Deutschland zurück hat sich Air Berlin dann gemeldet und gesagt, sie könnten leider keine Entschädigung zahlen, da angeblich in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen drinsteht, dass Fluggesellschaften für so was nicht haften. Wir haben uns dann noch einige Male beschwert, aber mehr als ein Fluggutschein über 120 EUR wollte man uns partout nicht anbieten.

Nachdem ich mich in verschiecdenen Foren erkundigt hatte, dass uns auf jeden Fall viel mehr zusteht, habe ich dann die empfohlene Rechtsanwaltskanzlei Bartholl in Berlin beauftragt. Und es kam wie es offenbar immer bei Fluggesellschaften ist, wenn sich ein Anwalt mit denen streitet. Plötzlich hat die Air Berlin nach den Verhandlungen mit unserem Rechtsanwalt doch 800 Euro bezahlt. 

Ich verstehe die Fluggesellschaften nicht: Glauben die echt, dass alle Flugpassagiere so blöd sind und sich mit einem Fluggutschein abspeisen lassen? Und statt uns eine angemessene Entschädigung zu zahlen, muss Air Berlin jetzt die vollen über 800 eur zahlen plus Anwaltskosten. Das hätten die sich auch sparen können. Aber offenbar wollen Airlines so was nicht verstehen... crying

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Diebstahl sofort am Flughafen beim Lost und Found anzeigen. Dann das Papier mit einer Inhaltsliste des Koffers an die Fluggesellschaft schicken und warten. Dann müssten die den Schaden bezahlen.
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Bei dem geschilderten Fall sind mehrere Punkte zu beachten:

Generell stellt sich bei einem sogenannten Teilverlust, wenn also nur Teile des Gepäcks abhanden kommen oder beschädigt werden, die Frage nach dem Schadensersatzanspruch. Darüber hinaus ist fraglich, wie sich der mögliche Diebstahl auf diesen Anspruch auswirkt und inwieweit die AGBs der Fluggesellschaft bezüglich der Beförderung von Wertgegenständen zum Tragen kommen.

 

(1) allgemeiner Haftungsgrundsatz

Im Allgemeinen haftet die Fluggesellschaft nach Art. 17 Abs. 2 Montrealer Übereinkommen bzw. nach §§ 651 a-m BGB  für Schäden am Gepäck, gleich welcher Art. Darunter fällt eben nicht nur die tatsächliche Beschädigung von Gepäckstücken, sondern auch der Verlust von Teilen des Gepäcks. Zum Ersatz des Schadens ist die Airline also zuerst einmal verpflichtet.

 

Achtung: Ein Teilverlust ist juristische gesehen als Beschädigung zu behandeln. Es gelten demnach die Anzeigefristen für eine Gepäckbeschädigung (nach Art. 31 Abs. 2 MÜ unverzüglich und spätestens binnen einer Ausschlussfrist von 7 Tagen) und nicht die Anzeigefristen für einen Gepäckverlust (nach Art. 31 Abs. 2 Montrealer Übereinkommen binnen 21 Tagen nach der Gepäcknachlieferung)

 

 

(2) Folgen bei Diebstahl

Eine prinzipielle Ausnahme von der Haftung des Luftfrachtführers besteht auch dann nicht, wenn Teile des Gepäcks offensichtlich gestohlen worden sind. Die Fluggesellschaft haftet für alle Schäden, welchen während des Zeitraums entstehen, in dem das Gepäck der Fluggesellschaft anvertraut worden war (sogenannter Obhutszeitraum). Dabei ist es für die Haftung völlig unerheblich, wie der Schaden zustande kam, ob das Gepäck also infolge einer Unachtsamkeit beschädigt wurde, oder Zielobjekt krimineller Energie war. Der Luftfrachtführer haftet dabei zunächst auch für das Verhalten seiner Angestellten, oder für die eigene Unachtsamkeit, wenn es Dritten während der Gepäckbeförderung möglich war, Gegenstände aus dem Gepäck zu stehlen.

 

Gleichzeitig entfällt bei einem Diebstahl, also einer vorsätzlichen Schadensherbeiführung, die Haftungsbeschränkung (aus Art. 22 Abs. 2 Montrealer Übereinkommen gemäß Art. 22 Abs.5 Montrealer Übereinkommen) der Fluggesellschaft – die Airline haftet dann in unbegrenztem Maße.

 

OLG Frankfurt, Urteil vom 21.11.2013, Az. 16 U 98/13

Die unbeschränkte Haftung der Fluggesellschaft bei Vorliegen eines Diebstahls wurde bejaht. Dem Gericht reichten dabei mehrere Tatumstände, die auf einen Diebstahl hinwiesen. Die Tat selbst musste nicht genau rekonstruiert werden.

 

Dieser Regelung ist jedoch ein eventuelles Mitverschulden (3) des Passagiers entgegenzustellen.

 

Anders verhält es sich nur, wenn die Airline tatsächlich nachweisen kann, dass ein Dritter einen Diebstahl verübte, und die Fluggesellschaft für diesen Diebstahl infolge besonderer Tatumstände auch nicht haften muss. In diesem (äußerst seltenen) Fall können Rückgabe- und Schadensersatzansprüche dann jedoch gegenüber dem Täter geltend gemacht werden.

 

 

(3) Beförderung von Wertgegenständen und Haftungsausschluss

Des Weiteren kann jedoch die Beförderung von Wertgegenständen im aufgegebenen Gepäck zu einer Haftungsminderung oder sogar zu einem Haftungsausschluss der Airline nach Art. 20 Satz 1 Montrealer Übereinkommen/ §§ 651 f Abs. 1, 254 BGB führen.

In den Zeiten von Massentourismus und der vermehrten Flugbeförderung muss der Reisende damit rechnen, dass sein Gepäck verloren geht oder beschädigt wird. Zumindest der Schadenshöhe nach hat der Passagier demnach einen Schaden dann mitzuverschulden, wenn er besonders wertvolle Gegenstände im aufzugebenden Gepäck transportiert, wenn gleichzeitig eine Beschädigung von diesem Gepäck durchaus möglich ist.

 

Dieser Grundsatz des Haftungsausschlusses bzw. der Haftungsminderung bei Mitverschulden wird auch gesetzlich im Montrealer Übereinkommen und im BGB in verallgemeinerter Form geregelt, und wird daher in zulässiger Weise oftmals in den AGB verschiedener Airlines insbesondere für die Beförderung von Wertgegenständen konkretisiert.

 

Ausschlaggebend für einen Haftungsausschluss sind dabei vor allem zwei Umstände:

1. Bei den beschädigten/ verloren gegangenen Gegenständen handelt es sich um Gegenstände mit besonders hohem Wert.

 

LG Korneuburg, Urteil vom 04.06.2013, Az. 21 R 60/13s

Ein Laptop muss nicht auch zwangsläufig ein Wertgegenstand sein. Es kommt auf das konkrete Modell an.

 

2. Der Gegenstand hätte der Größe und dem Gewicht nach auch im Handgepäck untergebracht werden können.

 

AG Bad Homburg, Urteil vom 26.08.1997, Az. 2 C 2694/93-19 – Mitverschulden bejaht

Haftungsausschluss für eine Armbanduhr, die der Größe nach hätte im Handgepäck untergebracht werden können.

 

anders

 

LG Berlin, Urteil vom 23.04.2013, Az. 22 O 197/12 - Mitverschulden verneind

Bei der Gepäckbeförderung wurde wertvolles Fotoequipment beschädigt/ völlig zerstört. Die hochwertige Ausrüstung konnte aufgrund ihrer Größe und ihres Gewichts nicht als Handgepäck mitgenommen werden. Zudem trafen die Kläger mehrere Sicherheitsvorkehrungen (gepolsterte Tasche, etc.), um eine Beschädigung bestmöglich zu vermeiden.

 

Tipp: Um Wertgegenstände sorgenfrei auch im aufzugebenden Gepäck befördern zu können, ohne einen Haftungsausschluss befürchten zu müssen, gibt es die Möglichkeit einer Interessendeklaration. Gegen ein Entgelt werden die beförderten Gegenstände vor der Abreise bei der Fluggesellschaft angemeldet. Im Schadensfall haftet diese dann unbeschränkt/ nach Maßgabe der individuellen Haftungsvereinbarung.

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Ich habe die Kanzlei Bartolli wegen eines verschwundenen Gepäckstücks eingeschaltet. Es hat alles bestens geklappt. Das Gepäck kam nur 4 Tage nach Einschalten des Anwalts bei uns durch einen Kurier an. Danach ging es noch um Schadensersatz wegen einiger Käufe und Besorgungen und die Anwaltskosten. Ich habe letztlich nichts gezahlt und meinen Schadensersatz und mein Gepäck erhalten. Viel besser hätte es nicht laufen können.

Ich empfehle die Kanzlei Bartolli BLS in Berlin für Gepäckverspätung.

Mit freundlichen Grüßen,

Dr. A. Werner
Berlin
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Lieber Fragesteller,

 

es ist verständlich, dass Sie in so einer Situation sehr verärgert sind. In Ihrem Fall wurden der Laptop und Ihre Sonnenbrille aus Ihrem Koffer gestohlen.

Grundsätzlich stehen Fluggästen in solchen Fällen, Ansprüche aus dem Montrealer Übereinkommen zu. Genauer gesagt aus dem Art. 17 des Montrealer Übereinkommen.

 

Art. 17 Montrealer Übereinkommen

Nach dem Art.17 MÜ hat der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen, der durch Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck entsteht, jedoch nur, wenn das Ereignis, durch das die Zerstörung, der Verlust oder die Beschädigung verursacht wurde, an Bord des Luftfahrzeugs oder während eines Zeitraums eingetreten ist, in dem sich das aufgegebene Reisegepäck in der Obhut des Luftfrachtführers befand.

Der Luftfrachtführer haftet jedoch nicht, wenn und soweit der Schaden auf die Eigenart des Reisegepäcks oder einen ihm innewohnenden Mangel zurückzuführen ist.

In Ihrem Fall ist es jedoch ein wenig problematisch, da es sich gerade um einen Laptop und die Sonnenbrille handelt. Denn schon immer stellten Wertgegenstände wie z. B Kameras, Laptops oder Schmuck ein Problem dar. In einem solchen Fall gibt es Urteile, die dann trotzdem den Schadensersatz bejahen und solche, die diesen in einem solchen Fall verneinen.

In dem folgenden Urteil, wurde ein solcher Anspruch verneint:

AG Berlin-Charlottenburg, Urt. v. 09.09.2009, Az. 216 C 141/09 ( einfach zu finden bei google unter " reise-recht-wiki.de")

Nach Art. 20 MÜ kann eine Haftung nämlich entfallen oder sich zumindest mindern, wenn den Fluggast ein Mitverschulden trifft. Wertvolle und leicht zu beschädigende Gegenstände wie Laptops, Schmuck oder Brillen sollten daher nicht im aufgegeben, sondern lediglich im Handgepäck befördert werden.

Im Folgenden aber auch die anderen Urteile, in denen ein Anspruch bejaht wird: 

Das Oberlandesgericht Köln hat jedoch im Mai entschieden, dass ein solcher  Generalausschluss unwirksam ist. (Az. : 6 U 206/02- einfach zu finden unter "reise-recht-wiki.de" bei google).

Schließlich mache es einen Unterschied, ob man eine alte Pocket-oder eine nagelneue Digitalkamera in den Koffer gepackt hat, so das Gericht. Wo aber die Grenze liegt, ab der ein Gegenstand als so wertvoll anzusehen ist, dass es als unverantwortlich gilt, ihn im Gepäck aufzugeben, wird von den Gerichten individuell geklärt werden müssen.

Eine ähnliche Auffassung vertritt das OLG Köln in der folgenden Entscheidung:

OLG Köln, Az.: 22 U 145/04 (einfach zu finden bei google unter "reise-recht-wiki.de")

Fluggesellschaften haften unbeschränkt für Diebstähle aus Koffern, wenn sich die Koffer in ihrer Obhut befanden. Andernfalls müssen sie beweisen, dass sie für die Schadensursache nicht verantwortlich waren. Die Fluggesellschaft hafte in unbeschränkter Höhe, wenn der Schaden von ihren Mitarbeitern absichtlich oder leichtfertig herbeigeführt worden sei.

Sie schildern, dass Ihr Koffer aufgebrochen auf dem Gepäckband war. Folglich konnte es nur durch die Mitarbeiter der Fluggesellschaft erfolgt sein, da sonst niemand anders Zugriff auf das Gepäck hat. Wie genau es zu dem aufbrechen kam, ob nun absichtlich oder leichtfertig, kann erst einmal dahingestellt bleiben.

 

BGH, Urteil v. 05.12.2006, AZ: X ZR 165/03

Der Luftfrachtführer haftet für Schäden an zerbrechlichen oder verderblichen Gegenständen (Computern oder sonstigen elektronischen Geräten), Schmuck, Silbersachen, Geld, Wertpapieren, Sicherheiten oder anderen Wertsachen, Geschäftspapieren oder Mustern, Reisepässen oder Personalausweisen, welche im aufgegebenen Gepäck des Fluggastes enthalten sind, gleichgültig, ob mit oder ohne Wissen des Luftfrachtführers, nur, wenn er diese grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht hat.

Beachten Sie jedoch bitte, dass Sie eine rechtzeitige Verlustmeldung machen müssen. Die Verlustmeldung sollte sofort, spätestens jedoch sieben Tage nach dem Flug gemacht werden.

 

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Lieber Fragesteller,

in Ihrem Fall könnten sich Ansprüche aus dem Montrealer Übereinkommen ergeben, welches internationale Vorschriften über den Umgang mit Gepäckverspätungen/Gepäckverlust und Gepäckschäden enthält.

(1) Gepäckverspätung

Laut Artikel 19 MÜ muss der Luftfrachtführer den Schaden ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. 

Der Schaden wird hier nach Artikel 22 geregelt, welches den Schadensersatz bei der Beförderung von Reisegepäck auf 1131 Sonderziehungsrechten begrenzt.

 

(2) Gepäckschäden


Einen höheren Anspruch auf Schadensersatz haben Sie, wenn das Gepäck unvollständig oder beschädigt ankommt.

Mit einer Frist von 7 Tage, nachdem Sie das Gepäck erhalten haben, muss der Gepäckschaden schriftlich angezeigt werden.
In Ihrem Fall haben Sie die Frist eingehalten, weshalb der Anspruch nicht erloschen ist.

Bei einem so hohen Schaden, wie dem Ihren, ist Ihnen mit einer Schadensersatzzahlung von 1.300 € (1132 Sonderziehungsrechten) allerdings wenig geholfen, da Ihr erlittener Schaden weitaus höher ist.
Einen höheren Anspruch auf Schadensersatz könnten Sie nur haben, wenn sich beweisen lässt, dass ein Dritter ( Mitarbeiter der Fluggesellschaft oder Etihad Airways selbst den Schaden durch aktives Tun oder ein Unterlassen provoziert haben) 

 

Zur Vertiefung:

 

BGH, Urteil v. 05.12.2006, AZ: X ZR 165/03

AG Frankfurt a.M. - Urteil vom 13.06.2013, Az. 29 C 2518/12(19)
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Also ich habe ein Interview mit einem Rechtsanwalt in der Zeitschrift Wirtschaftswoche (seite 78 unter Steuern und Rechtgelesen über das Montrealer Abkommen. Wenn ich das richtig verstehe, muss die Airline auf jeden Fall ca. 1400 € für die ganzen Ausgaben zahlen, die man hat, solange der Koffer weg ist. Wer im Urlaub ist, der kann zusätzlich noch den Urlaubspreis zurückfordern.

"Welche Rechte haben Kunden bei verspätetem Gepäck?

Sie dürfen kaufen, was sie benötigen: Das geht von der Zahnbürste bis zu Schuhen. Die Fluggesellschaft muss konkret entstandene Kosten erstatten. Wer in einem heißen Land schwitzt, braucht schnell zwei T-Shirts. Auf einer Kreuzfahrt darf ein T-Shirt auch mehr kosten. Die Airline haftet bis zu umgerechnet 1400 € pro Person (nach Montrealer Abkommen)."

Ich frage mich nur, wieso die Airline (bei mir KLM) einfach nicht reagiert. Ich habe - wie vom Anwalt im Interview - vorgegeben, den Gepäckverlust sofort am flughafen gemeldet. habe auch ein Papier bekommen (so ein Ausdruck Property Irregularity Report) und der Fluggesellschaft alles zugeschickt. Ich erhalte aber seit Wochen keine Antwort. Langsam werde ich nervös. Ich werde denen jetzt eine letzte Frist stellen und wenn in einer Woche kein Geld da ist, gehe ich zum Anwalt.

Ich werde euch berichten!

Hier der Artikel aus der Wirtschaftswoche

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