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Wir haben für unsere Familie über Weihnachten dieses Jahr einen Südafrika Urlaub gebucht. Der Urlaub war wunderschön wurde aber leider sehr getrübt durch den Rückflug mit Condor. Gebucht und planmäßig war der Rückflug in unseren Reiseunterlagen angegeben:

DE 2291 CPT Capetown Südafrika nach FRA Frankfurt am Main Deutschland

Abflug 18:10 Uhr und Ankunft in Frankfurt um 05:25 Uhr.

Am Flughafen klappte beim Check in auch erst alles reibungslos. Wir sind dann alle ins Flugzeug und freuten uns auf den Rückflug. Irgendwas dauerte aber ewig. Nach einer Stunde habe ich die Stewardess nach einem Wasser gefragt. Dann haben wir über 2 Stunden im Flugzeug gesessen, ohne das es losging. Dann kam eine Durchsage, dass man wegen einer defekten Bremse heute nicht mehr losfliegen kann. Alle mussten wieder raus aus dem Flugzeug. Es herrschte Chaos. Wir haben dann durch ein älteres Ehepaar erfahren, dass der Flug erst am nächsten Tag um 18:10 Uhr losgeht. Wir sind dann auf eigene Faust mit dem Taxi in ein Hotel gefahren. Für Hotel und Essen und Taxi haben wir umgerechnet ungefähr 310 € ausgegeben. Condor hat uns das in Kapstadt nicht erstattet. Wir sollten einen Beschwerdebrief an Condor mit den Unterlagen schicken, sagte man uns. Am nächsten Tag am Flughafen war der Condor Schalter natürlich komplett voll, weil jetzt ja gleich 2 Flugzeuge von Condor am gleichen Tag losfliegen. Es dauerte wieder und wieder und wir hatten schon wieder Angst, dass der Flug wieder verschoben wird. Wir sind dann mit über 6 Stunden Verspätung losgeflogen. Angekommen in Frankfurt sind wir mit fast 30 Stunden crying Verspätung.

Ich habe an Condor einen Brief mit den Unterlagen geschickt und 310 € und 2400 € Flugentschädigung nach der Fluggastverordnung EG-Verordnung 261/2004 gefordert. Condor hat mir nicht geantwortet. Dann habe ich nochmal ein Schreiben mit einer letzten Frist geschickt. Jetzt will Condor insgesamt nur einen Reisegutschein über 2400 € geben. Das ist aber für inakzeptabel, weil wir ja auch zusätzlich schon 310 € Kosten hatten und noch der Stress ... und wir haben schon über diese schlechten Reisegutscheine gehört und wollen so einen Gutschein nicht:

Darf Condor Gutschein auf freie Verfügbarkeit für bestimmte Klasse beschränkt werden?

Hilfe Condor will nur Fluggutschein geben anstelle von Geld - Entschädigung für Flugverspätung - was tun?

Muss Condor uns die Flugentschädigung zahlen, auch wenn eine defekte Bremse am Flugzeug Schuld an der Verspätung war? Eine defekte Bremse am Flugzeug sehe ich als technischen Defekt an. Dann müsste Condor ja zur Zahlung der Entschädigung verpflichtet sein.

Darf Condor einen Gutschein geben ohne die 310 €, die wir selbst für Taxi, Esse und Hotel zahlen mussten, zu berücksichtigen? Können wir die Entschädigung als Überweisung fordern = 2710 €?

Gefragt in Flugverspätung von
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10 Antworten

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Ihr Rückflug von Kapstadt nach Frankfurt hatte ca 30 Stunden Verspätung. Bei einer Verspätung in diesem Umfang handelt es sich bereits um eine Annullierung Ihres ursprünglich gebuchten Fluges.

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

BGH- X ZR 34/14 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Der BGH hatte entschieden, dass auch eine zeitliche Flug-Verlegung nach hinten einer Nichtbeförderung gleichkomme und dem Kunden dann Ausgleichszahlungen zustehen könnten.

 

Sie könnten also einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung haben. Die Höhe der Ausgleichszahlungen bemisst sich wie folgt:

  • Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger: 250€
  • Bei einer Verspätung von 3 Stunden auf einer Strecke innerhalb der EU oder bis 3500km: 400€
  • Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden auf einer Strecke außerhalb der EU von 3500km oder mehr: 600€

Die Entfernung zwischen Kapstadt und Südafrika beträgt ca. 9.392, 99 km. Damit würden Ihnen 600 Euro pro Fluggast zustehen.

 

Das Flugzeug konnte aufgrund von defekten Bremsen nicht abfliegen. Diese stellen einen technischen Defekt dar.  Tatsächlich kann eine Fluggesellschaft in bestimmten Fällen davon befreit werden, Ausgleichszahlungen leisten zu müssen. Das ist immer dann der Fall, wenn ein außergewöhnlicher Umstand vorliegt. Ein außergewöhnlicher Umstand kann schlechtes Wetter sein oder ein Streik des Bodenpersonals. Ein technischer Defekt ist in der Regel jedoch kein außergewöhnlicher Umstand im Sinne der europäischen Fluggastrechte Verordnung.

EuGH, Urteil vom 22.12.2008 - Az.: C 549/07 - (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Ein bei einem Flugzeug aufgetretenes technisches Problem, das zur Annullierung eines Fluges führt, fällt nicht unter den Begriff „außergewöhnliche Umstände“ im Sinne der VO 261/2004, es sei denn, das Problem geht auf Vorkommnisse zurück, die aufgrund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind.

Allein der Umstand, dass ein Luftfahrtunternehmen die gesetzlich vorgeschriebenen Mindesterfordernisse an Wartungsarbeiten an einem Flugzeug durchgeführt hat, reicht nicht für den Nachweis, dass dieses Unternehmen „alle zumutbaren Maßnahmen“ im Sinne von Art. 5 Abs. 3 ergriffen hat

AG Rüsselsheim, Urteil vom 7.11.2006 – Az.: 3 C 717/06 (32) (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Ein technischer Defekt mag zwar ungewöhnlich sein, ist aber nicht außergewöhnlich im Sinne der EU-Verordnung und ist auf jeden Fall in der Sphäre des Luftfahrtunternehmens angesiedelt und daher nicht unbeeinflussbar auf höhere Gewalt bzw. Einwirkung durch Dritte zurückzuführen.

AG Frankfurt, Urteil vom 3. 2. 2010 - Az.: 29 C 2088/09 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Für das Vorliegen „außergewöhnlicher Umstände” ist – unabhängig von der Kategorisierung als „technischer Defekt” oder „unerwarteter Flugsicherheitsmangel” – maßgeblich, ob das zu Grunde liegende Geschehen ein typisches und in Ausübung der betrieblichen Tätigkeit zu erwartendes Vorkommnis darstellt oder ob es der Beherrschbarkeit der Fluggesellschaft entzogen ist.

AG Köln, Urteil vom 5.4.2006 - Az.: 118 C 595/05 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Auch wenn ein technisches Problem als ein „außerordentlicher Umstand i.S.d. Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 angesehen wird, muss das Luftfahrtunternehmen substantiiert vortragen, woraus sich ergeben könnte, dass der angegebene technische Defekt unerwartet und unvermeidbar gewesen ist. Die Behauptung, das streitbefangene Flugzeug sei regelmäßig gewartet worden, ist ersichtlich zu pauschal gehalten, um die gemäß Art. 5 Abs. 3 VO (EG) 261/2004 erforderliche Exkulpation bewirken zu können.

Damit kann sich Condor im folgenden Fall nicht auf einen außergewöhnlichen Umstand berufen.

 

Das Condor Ihnen einen Fluggutschein angeboten hat, ist ein Zeichen dafür, dass Ihnen durchaus bewusst ist, dass SIe verpflichtet sind Ihnen die Ausgleichszahlungen zu leisten. Wenn Sie jedoch keinen Gutschein möchten, müssen Sie diesen auch nicht annnehmen. Denn in der europäischen Fluggastrechte Verordnung ist geregelt, dass die Ausgleichszahlungen durch Barzahlung, durch elektronische oder gewöhnliche Überweisung, durch Scheck, oder mit schriftlichem Einverständnis des Fluggasts in Form eines Reisegutscheinen und/oder durch andere Dienstleistungen erfolgen können.

Solange Sie also nicht schriftlich Ihr Einverständnis gegeben haben, ist Condor nicht berechtigt Ihnen gegen Ihren Willen einen Fluggutschein auszustellen. Auch Schweigen von Ihrer Seite bekundet keine Annahme.

 

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Lieber Fragesteller,

Ihr Fall ist sehr ärgerlich, aber es ist leider an der Tagesordnung, dass Flüge Verspätungen aufgrund diverser Komplikationen haben. 

Die Leistungen Ihrer Reise waren vertraglich festgelegt. Die Fluggastrechteverordnung Nr. 261/2004 sowie das Montrealer Abkommen regeln die Pflichten des Reiseveranstalters. Sie können sich auf diese Vorgaben berufen und einen Schadensersatz verlangen oder den Preis mindern. 

Sie haben richtig erkannt: auch rechtlich besteht in Ihrem Fall eine erhebliche Verspätung, die deutlich über drei Stunden liegt. 

Wie viel Geld Sie einfordern können, richtet sich dabei nach der Länge der Flugstrecke und ist in der Fluggastrechte-Verordnung festgelegt:

  • unter 1.500 km: 250 Euro
  • 1.500 bis 3.500 km: 400 Euro
  • über 3.500 km: 600 Euro

Aufgrund der 30 Stündigen Verspätung haben Sie ein Recht auf Entschädigung. 

Der EuGH hat am 4. September 2014 (Aktenzeichen C-452 /13) entschieden: 

Ausschlaggebend für das Ausmaß einer Verspätung sei, wann nach der Landung mindestens eine Tür der Maschine geöffnet worden ist. 

Ein vorheriger Fall bestätigte ebenfalls die Rechte der Flugpassagiere (EuGH, Urteil vom 23.10.2012 - C-581/10):

"(...)den Fluggästen verspäteter Flüge ein Ausgleichsanspruch nach dieser Verordnung zusteht, wenn sie aufgrund dieser Flüge einen Zeitverlust von drei Stunden oder mehr erleiden, d. h., wenn sie ihr Endziel nicht früher als drei Stunden nach der vom Luftfahrtunternehmen ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreichen. Eine solche Verspätung begründet jedoch dann keinen Ausgleichsanspruch der Fluggäste, wenn das Luftfahrtunternehmen nachweisen kann, dass die große Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären, also auf Umstände, die von dem Luftfahrtunternehmen tatsächlich nicht zu beherrschen sind."

 

Ein für die Verspätung ursächlicher technischer Defekt stellt nach der Rechtsprechung des EuGH aber gerade keinen außergewöhnlichen Umstand dar, selbst dann nicht, wenn der Nachweis erbracht wurde, dass das Flugzeug ordnungsgemäß gewartet wurde.

Im Urteil vom 22.12.2008 des EuGH (Aktenzeichen: C -549/07) wird bestätigt:

Ein technischer Defekt kann nicht zu den "außergewöhnlichen Umständen" gezählt werden. Allein der Umstand, dass ein Luftfahrtunternehmen die gesetzlich vorgeschriebenen Mindesterfordernisse der Wartungsarbeiten an einem Flugzeug durchgeführt hat, reicht nicht für den Nachweis, dass dieses Unternehmen "alle zumutbaren Maßnahmen" im Sinne von Art. Abs 3. der Verordnung Nr. 261/2004 ergriffen hat,  und somit für seine Befreiung von der Verpflichtung zur Ausgleichszahlung gemäß Art. 5 Abs. 1 Buchst. c und Art. 7 Abs. 1 dieser Verordnung.

Gutscheine müssen nicht akzeptiert werden. Die Ausgleichszahlung muss bar, durch Überweisung oder Scheck geleistet werden.

Für ein Reisegutschen oder ähnliches müssen Sie als Fluggast eine schriftliche Einverständniserklärung geben.

Viele Fluggesellschaften weigern sich vorerst die Ausgleichszahlung zu zahlen, und warten bis eine Klage erhoben wird. 

In Ihrem Fall scheint die Lage sehr eindeutig zu sein, weshalb ich Ihnen dazu raten würde, einen Anwalt aufzusuchen und eine Mahnung an die Fluggesellschaft schicken. Die Praxis zeigt, dass es relativ unwahrscheinlich ist, dass Sie auf den Kosten sitzen bleiben

.Ich hoffe ich konnte Ihnen hiermit weiterhelfen.

Viel Erfolg!  

 

 

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Guten Tag,

 

bei Verschiebungen von Flugzeiten, bezieht man sich in der Regel auf die EG-Verordnung 261/2004. Allerdings muss zunächst der Geltungsbereich der Verordnung eröffnet sein.
Dazu müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein:

- Start auf einem Flughafen in einem Mitgliedsstaat oder

- Start auf einem Flughafen im Drittstaat, Ziel im Mitgliedsstaat mit einer Fluggesellschaft der Gemeinschaft

Bei Ihnen liegt die letztere Variante vor. Somit haben Sie grds. Einen Anspruch auf Ausgleichs- und Betreuungsleistungen.

Art. 7 der Verordnung zeigt unterschiedlich hohe Zahlungen im Verhältnis zu der Flugstrecke auf:

- Ausgleichszahlung in Höhe von 250 Euro bei einer Flugstrecke von weniger als 1.500 Kilometern

- Ausgleichszahlung in Höhe von 400 Euro bei einer Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 Kilometern

- Ausgleichszahlung in Höhe von 600 Euro bei einer Flugstrecke von mehr als 3.500 Kilometern
 

Dies gilt allerdings nicht, wenn außergewöhnliche Umstände vorlagen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn das Luftfahrtunternehmen nachweisen kann, dass die Verspätung auf außergewöhnlichen Umständen beruht und sich die Verspätung auch dann nicht hätte vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Beweispflichtig ist dabei das Luftfahrtunternehmen. Ein technischer Defekt fällt allerdings regelmäßig nicht unter dem Begriff des außergewöhnlichen Umstands. Zudem hat Condor Ihnen ja auch einen Gutschein angeboten in der jeweiligen Höhe angeboten, so dass der Fluglinie durchaus klar ist, dass Sie einen Anspruch haben.
Wenn Sie diesen Gutschein nicht annehmen wollen, sind Sie dazu auch nicht verpflichtet. Falls doch, müssen Sie dies schriftlich erklären.

Darüber hinaus kommen auch noch ein Anspruch aus Art.9 der VO in Betracht. Diese umfassen bestimmte Betreuungsleistungen, wie Mahlzeiten und Getränke in bestimmten Abschnitten im Verhältnis zur Wartezeit. Zudem kommt auch eine Hotelübernachtung inkl. Transfer in Betracht.

AG Dortmund, Urteil vom 04.03.2008, Az 431 C 11621/07

Entstehen durch eine Annullierung zusätzliche Hotelkosten, muss die Airline diese Kosten tragen. Wenn ein Passagier zunächst selbst ein Hotel gebucht hat, kann er diese Kosten von der Airline zurückverlangen.
(bei Google-Suche zu finden unter: "431 C 11621/07 reise-recht-wiki")

 


 

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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihr Flug mit Condor von Capetown nach Frankfurt wurde annuliert, und am folgenden Tag ausgeführt. Sie sind mit einer Verspätung von 30 Stunden in Frankfurt angekommen.

> Annulierung

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung. (bei Google einfach zu finden unter: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Es handelt sich demnach bei Ihnen um eine Annulierung des Fluges.

> Anspruch auf Ausgleichsleistungen

Ihre möglichen Ausgleichsleistungen, welche sich nach Artikel 7 der EU-Fluggastrechteverordnung richten, stellen sich deshalb wie folgt dar:

a)    Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger > 250€

b)   Bei einer Verspätung von 3 Stunden bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1.500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1.500 km und 3.500 km > 300 €

c)    Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen > 600 €.

Von diesem Anspruch auf Ausgleichsleistungen kann sich die Fluggesellschaft allerdings befreien. Und zwar wenn sich die Fluggesellschaft beispielsweise auf außergewöhnliche Umstände beruft. In ihrem Fall führt Condor an, dass eine Bremese defekt war, dass also ein technischer Defekt vorlag.

Dazu folgende Urteile:

EuGH, Urteil vom 22.12.2008 - Az.: C 549/07 - (einfach zu finden bei Google unter Az.: C 549/07 im "reise-recht-wiki")
Ein bei einem Flugzeug aufgetretenes technisches Problem, das zur Annullierung eines Fluges führt, fällt nicht unter den Begriff „außergewöhnliche Umstände“ im Sinne der VO 261/2004, es sei denn, das Problem geht auf Vorkommnisse zurück, die aufgrund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind. Allein der Umstand, dass ein Luftfahrtunternehmen die gesetzlich vorgeschriebenen Mindesterfordernisse an Wartungsarbeiten an einem Flugzeug durchgeführt hat, reicht nicht für den Nachweis, dass dieses Unternehmen „alle zumutbaren Maßnahmen“ im Sinne von Art. 5 Abs. 3 ergriffen hat

AG Rüsselsheim, Urteil vom 7.11.2006 – Az.: 3 C 717/06 (32) (einfach zu finden bei Google unter Az.: 3 C 717/06 (32) im "reise-recht-wiki")
Ein technischer Defekt mag zwar ungewöhnlich sein, ist aber nicht außergewöhnlich im Sinne der EU-Verordnung und ist auf jeden Fall in der Sphäre des Luftfahrtunternehmens angesiedelt und daher nicht unbeeinflussbar auf höhere Gewalt bzw. Einwirkung durch Dritte zurückzuführen.

EuGH, Urteil 19. November 2009 – Az. C-402/07 und C-432/07 (zu finden im Reise-Recht-Wiki:http://reise-recht-wiki.de/ausgleichszahlung-bei-flugverspaetung-urteil-az-c40207undc43207eugh.html)

Ausgleichansprüche für Fluggäste bestehen jedoch nicht, wenn das Luftfahrtunternehmen nachweisen kann, dass als Ursache eine „Außergewöhnlicher Umstand“ vorliegt. Ein technischer Defekt des Flugzeugs zählt nicht als „Außergewöhnlicher Umstand“.

Der angegebene technische Defekt ist folglich kein außergewöhnlicher Umstand und befreit die Fluggesellschaft nicht von den Ausgleichszahlungen für die Passagiere.

Deshalb könnten Sie einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen in Höhe von 600 Euro pro Fluggast haben, in Ihrem Fall also 2400 Euro. Diese oder eine ähnliche Summe ging ja offenbar bereits bei Ihnen ein, allerdings als Reisegutschein, welchen Sie nicht annehmen möchten.

> Reisegutschein

Wie Ausgleichszahlungen erfolgen bestimmt sich nach Art. 7 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung 261/2004:

Die Ausgleichszahlungen nach Absatz 1 erfolgen durch Barzahlung, durch elektronische oder gewöhnliche Überweisung, durch Scheck oder, mit schriftlichem Einverständnis des Fluggasts, in Form von Reisegutscheinen und/oder anderen Dienstleistungen.

Sie sind folglich nicht verpflichtet diesen Reisegutschein anzunehmen, und können auf eine Auszahlung auf anderem Weg bestehen.

> Anspruch auf Betreuungsleistungen nach Artikel 9 EU-VO

Gemäß Artikel 9 EU-VO sind Ihnen von der Fluggesellschaft außerdem folgende Leistungen unentgeltlich anzubieten:

a) Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit,

b) Hotelunterbringung, falls — ein Aufenthalt von einer Nacht oder mehreren Nächten notwendig ist oder — ein Aufenthalt zusätzlich zu dem vom Fluggast beabsichtigten Aufenthalt notwendig ist,

c) Beförderung zwischen dem Flughafen und dem Ort der Unterbringung (Hotel oder Sonstiges).

Danach haben Sie wahrscheinlich einen Anspruch auf Übernahme der Hotelkosten, ebenso wie der Taxikosten, durch die Fluggesellschaft für die zusätzliche Nacht in Cape Town.

> Ergebnis

Sollte Condor nicht auf Ihre Forderung über eine alternative Auszahlung reagieren, und außerdem die Kosten für Hotel und Taxi nicht übernehmen wollen, dann ist Ihnen zu empfehlen sich an einen Rechtsanwalt zu wenden.

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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihr Flug mit Condor von Capetown nach Frankfurt wurde annuliert, und am folgenden Tag ausgeführt. Sie sind mit einer Verspätung von 30 Stunden in Frankfurt angekommen.

> Annulierung

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az C-83/10

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung. (bei Google einfach zu finden unter: „C-83/10 reise-recht-wiki“)

Es handelt sich demnach bei Ihnen um eine Annulierung des Fluges.

> Anspruch auf Ausgleichsleistungen

Ihre möglichen Ausgleichsleistungen, welche sich nach Artikel 7 der EU-Fluggastrechteverordnung richten, stellen sich deshalb wie folgt dar:

a)    Bei einer Verspätung von 2 Stunden auf einer Strecke von 1500km oder weniger > 250€

b)   Bei einer Verspätung von 3 Stunden bei allen innergemeinschaftlichen Flügen über eine Entfernung von mehr als 1.500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1.500 km und 3.500 km > 300 €

c)    Bei einer Verspätung von 4 oder mehr Stunden bei allen nicht unter Buchstabe a) oder b) fallenden Flügen > 600 €.

Von diesem Anspruch auf Ausgleichsleistungen kann sich die Fluggesellschaft allerdings befreien. Und zwar wenn sich die Fluggesellschaft beispielsweise auf außergewöhnliche Umstände beruft. In ihrem Fall führt Condor an, dass eine Bremese defekt war, dass also ein technischer Defekt vorlag.

Dazu folgende Urteile:

EuGH, Urteil vom 22.12.2008 - Az.: C 549/07 - (einfach zu finden bei Google unter Az.: C 549/07 im "reise-recht-wiki")
Ein bei einem Flugzeug aufgetretenes technisches Problem, das zur Annullierung eines Fluges führt, fällt nicht unter den Begriff „außergewöhnliche Umstände“ im Sinne der VO 261/2004, es sei denn, das Problem geht auf Vorkommnisse zurück, die aufgrund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind. Allein der Umstand, dass ein Luftfahrtunternehmen die gesetzlich vorgeschriebenen Mindesterfordernisse an Wartungsarbeiten an einem Flugzeug durchgeführt hat, reicht nicht für den Nachweis, dass dieses Unternehmen „alle zumutbaren Maßnahmen“ im Sinne von Art. 5 Abs. 3 ergriffen hat

AG Rüsselsheim, Urteil vom 7.11.2006 – Az.: 3 C 717/06 (32) (einfach zu finden bei Google unter Az.: 3 C 717/06 (32) im "reise-recht-wiki")
Ein technischer Defekt mag zwar ungewöhnlich sein, ist aber nicht außergewöhnlich im Sinne der EU-Verordnung und ist auf jeden Fall in der Sphäre des Luftfahrtunternehmens angesiedelt und daher nicht unbeeinflussbar auf höhere Gewalt bzw. Einwirkung durch Dritte zurückzuführen.

EuGH, Urteil 19. November 2009 – Az. C-402/07 und C-432/07 (zu finden im Reise-Recht-Wiki:http://reise-recht-wiki.de/ausgleichszahlung-bei-flugverspaetung-urteil-az-c40207undc43207eugh.html)

Ausgleichansprüche für Fluggäste bestehen jedoch nicht, wenn das Luftfahrtunternehmen nachweisen kann, dass als Ursache eine „Außergewöhnlicher Umstand“ vorliegt. Ein technischer Defekt des Flugzeugs zählt nicht als „Außergewöhnlicher Umstand“.

Der angegebene technische Defekt ist folglich kein außergewöhnlicher Umstand und befreit die Fluggesellschaft nicht von den Ausgleichszahlungen für die Passagiere.

Deshalb könnten Sie einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen in Höhe von 600 Euro pro Fluggast haben, in Ihrem Fall also 2400 Euro. Diese oder eine ähnliche Summe ging ja offenbar bereits bei Ihnen ein, allerdings als Reisegutschein, welchen Sie nicht annehmen möchten.

> Reisegutschein

Wie Ausgleichszahlungen erfolgen bestimmt sich nach Art. 7 Abs. 3 der Fluggastrechteverordnung 261/2004:

 Die Ausgleichszahlungen nach Absatz 1 erfolgen durch Barzahlung, durch elektronische oder gewöhnliche Überweisung, durch Scheck oder, mit schriftlichem Einverständnis des Fluggasts, in Form von Reisegutscheinen und/oder anderen Dienstleistungen.”

Sie sind folglich nicht verpflichtet diesen Reisegutschein anzunehmen, und können auf eine Auszahlung auf anderem Weg bestehen.

> Anspruch auf Betreuungsleistungen nach Artikel 9 EU-VO

Gemäß Artikel 9 EU-VO sind Ihnen von der Fluggesellschaft außerdem folgende Leistungen unentgeltlich anzubieten:

a) Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit,

b) Hotelunterbringung, falls — ein Aufenthalt von einer Nacht oder mehreren Nächten notwendig ist oder — ein Aufenthalt zusätzlich zu dem vom Fluggast beabsichtigten Aufenthalt notwendig ist,

c) Beförderung zwischen dem Flughafen und dem Ort der Unterbringung (Hotel oder Sonstiges).

Danach haben Sie wahrscheinlich einen Anspruch auf Übernahme der Hotelkosten, ebenso wie der Taxikosten, durch die Fluggesellschaft für die zusätzliche Nacht in Cape Town.

> Ergebnis

Sollte Condor nicht auf Ihre Forderung über eine alternative Auszahlung reagieren, und außerdem die Kosten für Hotel und Taxi nicht übernehmen wollen, dann ist Ihnen zu empfehlen sich an einen Rechtsanwalt zu wenden.

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Lieber Fragesteller,

Ihr Flug von Capetown Südafrika nach FRA Frankfurt am Main Deutschland hatte zunächst eine Verspätung von 2 Stunden und dann wurde Ihr Flug auf den nächsten Tag verschoben. In einem solchen Fall liegt eine Annullierung des ursprünglichen Fluges vor.

EuGH, Urteil vom 13.10.2011, Az.: C-83/10 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

 

BGH- X ZR 34/14 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Der BGH hatte bisher entschieden, dass auch eine zeitliche Flug-Verlegung nach hinten einer Nichtbeförderung gleichkomme und dem Kunden dann Ausgleichszahlungen zustehen könnten.

Im Falle einer Annullierung steht Ihnen ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung zu.

Grund für die Annullierung war eine defekte Bremse.Dies fällt in die Kategorie eines technischen Defekts. Ein technischer Defekt stellt keinen außergewöhnlichen Umstand im Sinne der europäischen Fluggastrechte Verordnung dar.

EuGH, Urteil vom 22.12.2008 - Az.: C 549/07 - (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Ein bei einem Flugzeug aufgetretenes technisches Problem, das zur Annullierung eines Fluges führt, fällt nicht unter den Begriff „außergewöhnliche Umstände“ im Sinne der VO 261/2004, es sei denn, das Problem geht auf Vorkommnisse zurück, die aufgrund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind.

Allein der Umstand, dass ein Luftfahrtunternehmen die gesetzlich vorgeschriebenen Mindesterfordernisse an Wartungsarbeiten an einem Flugzeug durchgeführt hat, reicht nicht für den Nachweis, dass dieses Unternehmen „alle zumutbaren Maßnahmen“ im Sinne von Art. 5 Abs. 3 ergriffen hat

LG Darmstadt, Urteil vom 01.08.2007 - Az.: 21 S 263/06 - (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Aus Erwägungsgrund14 zur Verordnung (EG) Nr.261/2004 geht hervor, dass als außergewöhnliche Umstände nur solche in Betracht kämen, die außerhalb des direkten Einfluss- und Organisationsbereichs des Flugunternehmens liegen: Die darin aufgeführten Beispiele zeigen, dass es sich hierbei grundsätzlich um Einflussfaktoren handelt, deren Entstehung außerhalb des organisatorischen und technischen Verantwortungsbereiches des Flugunternehmers liegt, die also von diesem nicht beeinflusst und demzufolge auch nicht abgewendet werden können und außerhalb der sogenannten Betriebsgefahr des Fluggerätes liegen.

Technische Defekte des Fluggerätes, die Flugsicherheitsmängel verursachen, fallen daher nur dann in den Anwendungsbereich des Art.5 III Verordnung (EG) Nr.261/2004, wenn sie auf derartige äußere Einflüsse zurückzuführen sind, also etwa witterungsbedingte Defekte (z.B. durch Blitzschlag, Hagel u.ä.), Defekte durch unautorisierte Eingriffe von betriebsfremden Dritten (z.B. Terroranschläge, durch den Fluggast selbst herbeigeführte Beschädigungen u.ä.) oder sonstige vergleichbare Umstände (z.B. Vogelschlag).

LG Darmstadt, Urteil vom 20.7.2011 – Az.: 7 S 46/11 (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Für das Vorliegen „außergewöhnlicher Umstände” ist – unabhängig von der Kategorisierung als „technischer Defekt” oder „unerwarteter Sicherheitsmangel” – entscheidend, ob das zugrundeliegende Geschehen ein typisches und in Ausübung der betrieblichen Tätigkeit vorkommendes Ereignis darstellt oder ob es der Beherrschbarkeit der Fluggesellschaft völlig entzogen ist.

Allein die Seltenheit eines derartigen Defekts und/oder der zeitliche bzw. logistische Aufwand zur Beseitigung dieses Mangels, vor dessen Behebung offenbar aus zwingenden Sicherheitsgründen nicht gestartet werden durfte, entlastet den Luftfrachtführer nach Art. 5 Abs. 3 VO nicht.

Folglich steht Ihnen ein Anspruch auf Ausgleichszahlungen zu. Richtig haben Sie bereits die Höhe der Ausgleichszahlungen ermittelt. Ihnen stehen 2.400 Euro zu.

Condor will Ihnen die Ausgleichszahlungen jedoch nur in Form eines Gutscheins geben. Dies müssen Sie nicht annehmen. In der europäischen Fluggastrechte Verordnung ist geregelt, dass Ihnen die Ausgleichszahlungen in Bar zustehen. Nur mit Ihrem schriftlichen Einverständnis darf Ihnen ein Reisegutschein ausgestellt werden.

Nun bezüglich der 310 Euro, die Ihnen zusätzlich entstanden sind. Dies mussten Sie für Hotel, Essen und Taxi entrichten. In Artikel 9 der europäischen Fluggastrechte Verordnung ist geregelt, dass Fluggästen Im Falle einer Annullierung auch Betreuungsleistungen zustehen. Darunter sind Mahlzeiten und Getränke im angemessenen Verhältis zur Wartezeit zu verstehen. Weiterhin ein Aufenthalt von einer Nacht in einem Hotel, wenn dieser nötig ist. Und schlussendlich auch eine Beförderung zwischen dem Flughafen und dem ort der Unterbringung. Folglich können SIe auch diese Kosten zurückerstattet bekommen.

Um Ihre Fragen nun also abschließend zu beantworten: Condor muss Ihnen die Flugentschädigung zahlen, auch wenn eine defekte Bremse am Flugzeug Schuld an der Verspätung war. Condor darf Ihnen keinen Gutschein geben ohne die 310 € zu berücksichtigen, die Sie selbst für Taxi, Essen und Hotel zahlen mussten. Sie können die Entschädigung als Überweisung fordern = 2710 €.

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Lieber Fragensteller,

die von Ihnen gestellten Fragen würde ich gern wie folgt beantworten:

1. Muss Condor uns die Flugentschädigung zahlen, auch wenn eine defekte Bremse am Flugzeug Schuld an der Verspätung war?

Gem. Art. 5 Abs. 3 der europäischen Fluggastrechte-VO muss eine Airline trotz Annullierung bzw. Verspätung des Fluges dem betroffenen Reisenden dann keine Ausgleichsleistung zahlen, wenn sie nachweisen kann, dass die Annullierung oder Verspätung auf einen außergewöhnlichen Umstand zurückgeht, der sich auch dann nicht hätte vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. Daher stellen sich in Ihrem Fall vor allem zwei Fragen:

  • Sind defekte Bremsen als außergewöhnlicher Umstand zu qualifizieren und hat die Airline das Vorliegen dieses Defektes bewiesen?
  • Hatte die Airline die Möglichkeit durch zumutbare Maßnahmen die Verspätung bzw. Annullierung zu verhindern und hat dies nicht getan?

Ob defekte Bremsen einen außergewöhnlichen Umstand darstellen können, ist vor allem vor dem Hintergrund des Urteils des BGHs vom 24.09.2013 zu sehen. (Dieses Urteil können Sie vollständig nachlesen, wenn sie "reise-recht-wiki.de BGH X ZR 160/12" googeln.) Hier stellte das Gericht zum Thema des technischen Defekts nämlich klar, dass Umstände, die im Zusammenhang mit einem den Luftverkehr störenden Vorfall wie einem technischen Defekt auftreten, nur dann als außergewöhnlicher Umstand qualifiziert werden können, wenn sie auf ein Vorkommnis zurückgehen, das nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens und aufgrund seiner Natur oder Ursache von diesem tatsächlich nicht zu beherrschen ist. D.h. im Klartext, dass technische Probleme, wie z.B. auch eine defekte Bremse so gut wie nie einen außergewöhnlichen Umstand darstellen, da sie eben gerade Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit der Airline sind, weil sie immer wieder mal auftreten können und gerade die Airline diejenige ist, die diese Fehler und Probleme beherrschen kann. D.h. kommen keine weiteren besonderen Umstände hinzu, ist eine defekte Bremse schon nicht als außergewöhnlicher Umstand zu qualifizieren.

Falls dies in Ihrem Fall doch so sein sollte, muss die Airline aber auch vortragen und beweisen, ob sie Maßnahmen ergriffen hat, um die Auswirkungen zu vermeiden und dass es ihnen auch nicht möglich war mit anderen Maßnahmen die Annullierung zu vermeiden. Hierzu ist ihrer Schilderung nichts zu entnehmen. Folglich gehe ich davon aus, dass so etwas auch noch nicht vorgetragen wurde.

Zusammenfassend bedeutet dies, dass sie nach Ihren Angaben auch dann einen Anspruch auf Ausgleichszahlung gegen die Airline haben, wenn der Grund für die Annullierung des Fluges defekte Bremsen waren.

2. Darf Condor einen Gutschein geben? Können wir die Entschädigung als Überweisung fordern?

Gem. Art. 7 Abs. 3 VO darf ihnen Condor ohne Ihr Einverständnis die Ausgleichszahlung nicht in Form eines Gutscheines zukommen lassen. D.h. sind Sie mit einem Gutschein nicht einverstanden, können sie die Zahlung in Bar, durch elektronische oder gewöhnliche Überweisung oder durch Scheck verlangen.

3. Darf Condor einen Gutschein geben ohne die 310 €, die wir selbst für Taxi, Esse und Hotel zahlen mussten, zu berücksichtigen?

Hierzu ist zu sagen, dass die Airline im Fall der Annullierung eines Fluges dem Reisenden nicht nur eine Ausgleichszahlung leisten muss, sondern gem. Art. 5 Abs. 1b VO dem Reisenden auch Unterstützungsleistungen gem. Art. 9 VO zukommen lassen muss. Hierzu gehören für den Fall, dass eine Übernachtung notwendig wird auch die Kosten für die Übernachtung, Verpflegung und den Transport zum Hotel. All dies muss die Airline grundsätzlich dem Reisenden unentgeltlich zur Verfügung stellen. D.h. eigentlich müsste die Airline direkt die Kosten tragen und dürfte Sie gar nicht in Vorleistung treten lassen. Erfolgte dies trotzdem, so wie in Ihrem Fall, dann haben Sie aus Art. 9 VO den Anspruch gegenüber der Airline diese Kosten ersetzt zu verlangen. D.h. diese Kosten muss die Airline zusätzlich zu der Ausgleichsleistung zahlen. Wichtig hierbei ist noch, dass die Airline die Kosten nach Art. 9 VO in jedem Fall zahlen muss, also auch dann, wenn sie sich bezüglich der Ausgleichsleistung aufgrund eines außergewöhnlichen Umstandes entlasten kann.

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Hallo,

du hast mit Condor einen Flug mit der Flugnummer DE 2291 von CPT nach FRA gebucht. Planmäßig sollte das Flugzeug um 18:10 Uhr den Flughafen in Capetown verlassen und um 05:25 Uhr in Frankfurt landen. Leider kam es jedoch wegen einer defekten Bremse zu einer enormen Verzögerung. Zuerst musstest du das Flugzeug mit deiner Familie wieder verlassen und am nächsten Tag wieder am Flughafen anreisen und dann kam noch eine zusätzliche Verspätung hinzu. Insgesamt seid ihr dann erst mit einer Verspätung von 30 Stunden in Frankfurt gelandet.

Ich möchte nun auf deine jeweiligen Fragen eingehen. Dies ist natürlich nur meine persönliche Ansicht und stellt keinen Rechtsrat dar.

(1) Muss Condor die Flugentschädigung zahlen, auch wenn eine defekte Bremse am Flugzeug Schuld an der Verspätung war?

Wie bereits korrekt festgestellt wurde, könnte ein Anspruch auf Ausgleichszahlung gemäß Art. 7 VO bestehen. Die Haftung der Fluggesellschaft kann jedoch ausgeschlossen sein, wenn eine Exkulpation nach Art.5 Abs. 3 VO möglich ist. Art. 5 Abs. 3 VO verlangt, dass die Flugverspätung/ Annullierung auf einen außergewöhnlichen Umstand zurückzuführen ist, welcher auch dann nicht vermeidbar gewesen wäre, wenn die Fluggesellschaft alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hätte.

Ich stimme dir dahingehend zu, dass ich eine defekte Bremse unter die Thematik des technischen Defekts subsumieren würde. Bezüglich dieser Thematik gibt es eine Vielzahl an Rechtsprechungen. Die meisten kommen zu dem Schluss, dass ein technischer Defekt nur in äußerst seltenen Fällen einen außergewöhnlichen Umstand darstellt. Dies ist schon allein auf den Fakt zurückzuführen, dass der Flugbetrieb technische Probleme mit sich bringt. Daher sehen sich Luftfahrtunternehmen im Rahmen ihrer Tätigkeit gewöhnlich solchen Problemen gegenübergestellt. Ein außergewöhnlicher Umstand könnte sich höchstens bejahen lassen, wenn durch Sabotageakte oder terroristische Handlungen ein Schaden an einem Flugzeug verursacht wird oder ein unerwarteter Fabrikationsfehler seitens des Herstellers auftritt.

EuGH, Urteil vom 17.09.2015 Az. C-257/14 (Das ist ein äußerst aktuelles und interessantes Thema im Bereich der Fluggastrechte. Ganz einfach zu finden, wenn du „EuGH C 257/14 bei reise-recht-wiki“ eingibst)

In dem Urteil geht es genau um die beschriebene Problematik. Falls du nähere Informationen dazu sammeln willst, kann ich es nur empfehlen.

Meiner Ansicht nach stellt eine defekte Bremse keinen solchen außergewöhnlichen Umstand dar, sodass sich Condor meiner Meinung nach nicht auf Art. 5 Abs. 3 VO berufen kann. Folglich müsste die Ausgleichszahlung gemäß Art. 7 Abs. 1 VO gezahlt werden.

(2) Müssen auch die 310 €, die ihr selbst für Taxi, Essen und Hotel bezahlt habt von Condor erstattet werden?

Diesen Punkt sehe ich persönlich etwas kritisch. Sicherlich bestehen grundsätzlich Ansprüche aus § 9 VO.

Art. 9 Anspruch auf Betreuungsleistungen.

(1) Wird auf diesen Artikel Bezug genommen, so sind Fluggästen folgende Leistungen unentgeltlich anzubieten:

a) Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit,

b) Hotelunterbringung, falls

– ein Aufenthalt von einer Nacht oder mehreren Nächten notwendig ist oder

– ein Aufenthalt zusätzlich zu dem vom Fluggast beabsichtigten Aufenthalt notwendig ist,

c) Beförderung zwischen dem Flughafen und dem Ort der Unterbringung (Hotel oder Sonstiges).

(2) Außerdem wird den Fluggästen angeboten, unentgeltlich zwei Telefongespräche zu führen oder zwei Telexe oder Telefaxe oder E-Mails zu versenden.

(3) Bei der Anwendung dieses Artikels hat das ausführende Luftfahrtunternehmen besonders auf die Bedürfnisse von Personen mit eingeschränkter Mobilität und deren Begleitpersonen sowie auf die Bedürfnisse von Kindern ohne Begleitung zu achten.

Hier werden alle von euch genannten Punkte aufgezählt. Mahlzeiten, Hotelunterkunft und der entsprechende Transport sind von der Fluggesellschaft bereitzustellen. Es liegt jedoch in der Aufgabe der Fluggesellschaft den Transport und das Hotel zu organisieren. Würde man rein hypothetisch annehmen, dass jeder Gast eigenhändig ein Hotel auswählt und selbstständig mit dem Taxi dorthin fährt, wäre dies meiner Ansicht nach mit unzumutbaren Kosten für die Fluggesellschaft verbunden. Anders wäre es natürlich, wenn die Airline keine Unterkunft und keinen Transport als Betreuungsleistung angeboten hätte. Darauf wolltet ihr aber nicht warten. Ihr habt euch selbstständig entschieden ein Hotel zu buchen und dorthin zu fahren. Ich nehme daher an, dass Condor nicht verpflichtet ist, auch diese Kosten zu erstatten.

(3) Darf Condor einen Gutschein geben?

Grundsätzlich darf die Condor die Ausgleichszahlung mittels eines Gutscheines vornehmen. Die möglichen Zahlungsarten sind in Art. 7 Abs. 3 VO aufgelistet. Darin heißt es:

„(3) Die Ausgleichszahlungen nach Absatz 1 erfolgen durch Barzahlung, durch elektronische oder gewöhnliche Überweisung, durch Scheck oder, mit schriftlichem Einverständnis des Fluggasts, in Form von Reisegutscheinen und/oder anderen Dienstleistungen“

Mithin ist der Fluggast nicht verpflichtet die Ausgleichszahlung in Form eines Reisegutscheins anzunehmen.

Dies bestätigt auch folgendes Urteil beispielhaft:

AG Frankfurt am Main, Beschluss vom 07.10.2010, Az. 29 C 1352/10 (zu finden nach der google-Sucheingabe „reise-recht-wiki AG Frankfurt 29 C 1352/10“)

Hier hat das Gericht entschieden, dass ein Fluggutschein nicht angenommen werden muss. Als Kommentar zu dem von der Fluggesellschaft angebotenen Fluggutschein hieß es, dass „Außergerichtliche Vergleichsversuche, die unter anderem eine Entschädigung in Form von Fluggutscheinen beinhalteten, scheiterten, da die Flugreisenden Barzahlung begehrten.“

Demnach könnt ihr den Gutschein annehmen, müsst es aber nicht.

(4) Kann die Entschädigung als Überweisung gefordert werden?

Ja, gemäß Art. 7 Abs. 3 VO ist es möglich die Ausgleichszahlung in Form einer Überweisung zu erhalten. Aufgrund vorheriger Ausführung denke ich, dass ihr eine Überweisung in Höhe von 2400 Euro fordern könnt.

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Hallo,

ihr Rückflug hatte 30 Stunden Verspätung, was einer Annulierung entspricht.

Urteil des EuGH, vom 13.10.2011, Az C-83/10 (nachzulesen auf reise-recht-wiki.de):

Eine Annullierung liegt immer dann vor, wenn ein Flug nicht so durchgeführt werden kann wie geplant und der Start daher aufgegeben wird. Wird ein Flug auf einen anderen Tag verlegt, ist darin ebenfalls eine Annullierung zu sehen. Es ergeben sich somit auch Ansprüche aus der EU-Fluggastrechteverordnung.

Die VO (EG) 261/2004 ist besagte Fluggastrechteverordnung der EU.

Nach Art. 7 VO (EG) 261/2004 stehen Ihnen, bemessen an der Strecke des Fluges, diverse Ausgleichszahlungen zu.

Folgendermaßen teilen die Möglichkeiten sich auf:

  • Ausgleichszahlung in Höhe von 250 Euro bei einer Flugstrecke von weniger als 1.500 Kilometern

  • Ausgleichszahlung in Höhe von 400 Euro bei einer Flugstrecke zwischen 1.500 und 3.500 Kilometern

  • Ausgleichszahlung in Höhe von 600 Euro bei einer Flugstrecke von mehr als 3.500 Kilometern

Die Fluggesellschaft gab an, dass ihr Flug aufgrund defekter Bremsen an der Maschine nicht starten konnte und sich daher diese immense Verspätung ergab. In manchen Fällen werden Fluggesellschaften tatsächlich von der Erstattung des Reisepreises ausgenomen, wenn der Grund für die jeweillige Verzögerung ein sog. außergewöhnlicher Umstand war.

EuGH, Urteil vom 22.12.2008 - Az.: C 549/07 - (einfach zu finden bei Google unter "reise-recht-wiki")

Ein bei einem Flugzeug aufgetretenes technisches Problem, das zur Annullierung eines Fluges führt, fällt nicht unter den Begriff „außergewöhnliche Umstände“ im Sinne der VO 261/2004, es sei denn, das Problem geht auf Vorkommnisse zurück, die aufgrund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind.

Alleine die Berufung auf die regelmäßige Wartung des Flugzeuges reicht nicht aus, um auf einen außergewöhnlichen Umstand zu plädieren.

Ich sehe ihre Ansprüche gegenüber der Fluggesellschaft als berechtigt an.

 

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Condor hat unseren Rückflug einfach um einen Tag verschoben. Was mich sehr ärgert ist die Informationspolitik von Condor oder besser gesagt die ÜBERHAUPT NICHT VORHANDENEN Infos. Wir wurden normal mit Bussen zum Flughafen gekarrt als schon längste klar war, dass Condor den Flug nicht pünktlich durchführt, weil das Flugzeug gar nicht erst pünktlich gestartet war. Dann rumhängen am Flughafen und nach 4 Stunden Flugabsage und Fahrt zum Hotel. Das Hotel war nicht akzeptabel, aber egal. Am nächsten Tag dann wieder warten, warten, warten.

Wir mussten uns zuhause erstmal 2 Tage von den Strapazen erholen, bevor ich überhaupt in der Lage war, einen vernünftigen Brief an Condor zu schreiben. Ich habe dann einen guten Musterbrief für Flugverspätung gefunden und an Condor geschickt.

Als erste Antwort von Condor kam das wohl übliche Verzögerungsschreiben:

Meine Flugreklamation
 
Sehr geehrter Herr Herrmann,
vielen Dank für Ihre E-Mail.
Ihr Anliegen wurde zur Bearbeitung an die Kundenbetreuung weitergeleitet.
Wichtige Hinweise:
Unsere Servicezeiten sind Montag bis Freitag von 09.00 bis 21.00 Uhr und Samstag von 09.00 bis 18.00 Uhr.
Damit wir Ihr Anliegen zuordnen können, würden wir uns sehr freuen, wenn Sie Ihrer Antwort bitte alle bisherigen Mails beifügen.
Mit freundlichen Grüßen
Hxxxxxx Sxxxxxxxxxx
Condor Flugdienst GmbH
Customer Contact Center
Thomas-Cook-Platz 1
61440 Oberursel
GERMANY
 
Fon: +49 (0) 1 80 6 400 290 (0,20 €/Anruf)*
* 0,20€/Anruf aus dem deutschen Festnetz, Mobilfunk max. 0,60€/Anruf
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Kaufen Sie günstig und bequem mit Airshoppen ein: http://www.airshoppen.de/
Part of the Thomas Cook Group
 
Condor Flugdienst GmbH, Vorsitzender des Aufsichtsrates: Heiner Wilkens.
Geschaeftsfuehrung: Ralf Teckentrup (Vorsitzender), Uwe Balser, Dr. Ulrich Johannwille.
Sitz: Kelsterbach, Registergericht und Handelsregister Nr.: Amtsgericht Darmstadt Nr. 83385.
 
 
Dann musste ich wieder die Flugentschädigung anmahnen und ein drittes Mahnschreiben raussenden. Erst dann kamm die endgültige Absage von Condor:
 
Sehr geehrter Herr Herrmann,
wir bedauern sehr, dass Ihr Flug nicht planmäßig durchgeführt werden konnte. Für die Unannehmlichkeiten, die Sie dadurch hatten, möchten wir uns in aller Form bei Ihnen entschuldigen. 
Unerwartete Flugänderungen sind für alle Beteiligten eine organisatorische Herausforderung. Wir versuchen daher grundsätzlich alles, den Reiseablauf für Sie so gut und sicher wie möglich zu gestalten. 
Wenn der Flug komplett neu geplant werden muss, kann die Flugleitung nicht sofort eine verbindliche neue Abflugzeit nennen. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass deshalb Informationen nur nach und nach gegeben werden konnten. Selbstverständlich prüfen wir unsere Abläufe kontinuierlich, um weitere Verbesserungsmaßnahmen einzuleiten. 
Ihr Flug konnte leider aufgrund eines Vogelschlags nicht wie geplant stattfinden, obwohl nach Informationen unserer Fachabteilungen alle vertretbaren Maßnahmen ergriffen wurden. Deshalb müssen wir Ihre Forderung leider ablehnen. 
Wir bitten um Ihr Verständnis und hoffen, Sie trotz allem bald wieder an Bord der Condor begrüßen zu dürfen. 
Mit freundlichen Grüßen
 
F. Sxxxxxxxxx
 
Condor Flugdienst GmbH 
Kundenbetreuung
Thomas-Cook-Platz 1 
61440 Oberursel 
GERMANY 
E-Mail: kundenbetreuung@condor.com
Unser Vorgang: CON-16/xx-xxxxx
 
Wir lieben Fliegen. 
 
Condor Flugdienst GmbH, Vorsitzender des Aufsichtsrates: Heiner Wilkens. 
Geschäftsführung: Ralf Teckentrup (Vorsitzender), Uwe Balser, Dr. Ulrich Johannwille. 
Sitz: Kelsterbach, Registergericht und Handelsregister Nr.: Amtsgericht Darmstadt Nr. 83385. 
 
Condor Flugdienst GmbH, President Supervisory Board: Heiner Wilkens. 
Executive Board: Ralf Teckentrup (President), Uwe Balser, Dr. Ulrich Johannwille. 
Registered Office: Kelsterbach/Germany, register court and number: Amtsgericht Darmstadt Nr. 83385.
 
OK Condor, ihr wolltet es nicht anders. Bin dann zum Anwalt. Habe zum glück einen richtig guten Anwalt gefunden und nach 2 Monaten hat Condor uns dann die 1600 € doch gezahlt. Das ganze hat ja offensichtlich System. Wer nicht schlagkräftig genug sein Recht in die Hand nimmt, wird von den Fluggesellschaften an der Nase herumgeführt.
 
Ich kann euch die Rechtsanwälte Bartholi aus Berlin empfehlen.
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