3,738 Fragen

11,159 Antworten

910 Kommentare

1,813 Nutzer

EU FLUGGASTRECHTE

Meinungsaustausch von Flugpassagieren, Reisenden, Juristen und Interessierten im Flugrecht.

Unsere NETIQUETTE

Projekt flugrechte.eu

Beliebteste Themen

anspruch-auf-entschädigung flugänderung-entschädigung flugänderung-rechte flugzeitenänderung-rechte flugänderung-was-kann-ich-tun flugänderung-ohne-einwilligung flugverschiebung-rechte flugänderung-schadensersatz flugverlegung-rechte fachanwalt-für-reiserecht flugzeitenverlegung entschädigung-anspruch flugverspätung schadensersatzanspruch-flugänderung entschädigung entschädigung-flugverlegung-schadensersatz pauschalreise-flugänderung fachanwalt-reiserecht reiseveranstalter-flugänderung-rechte flugänderung-rechtsanwalt flug-verspätet-anspruch anspruch-entschädigung-flug-verspätung flugänderung-anwalt eurowings-flugänderung reisebüro-flugänderung-rechte flugverschiebung-entschädigung schadensersatz-vertane-urlaubszeit flugverlegung-schadensersatz flugzeitenänderung gepäckverspätung-schadensersatz schadensersatz-entgangene-urlaubsfreude entschädigung-entgangene-urlaubsfreude flugumbuchung-schadensersatz flugverspätung-fachanwalt flugverschiebung-was-tun flugänderung-fachanwalt flugstornierung-rechte flug-verspätet-außergewöhnlicher-umstand-anspruch flugzeitenänderung-früher außergewöhnlicher-umstand-flugverspätung-anspruch condor-flugverspätung-entschädigung flugumbuchung-entschädigung-schadensersatz reisemangel-entschädigung fachanwalt-für-flugrecht flugänderung-urlaub-kürzer condor-flugverspätung-gutschein flugannullierung-vorgehen flugzeitenverlegung-rechte fachanwalt-gepäckrecht reiseveranstalter-entschädigung gepäckverspätung-pauschale flugänderung eurowings-flugänderung-rechte flugannulierung-entschädigung anschlussflug-verpasst-entschädigung flugänderung-fachkanzlei eurowings-flugentschädigung gepäckverspätung-schadensersatz-wieviel flugverlegung-was-kann-ich-tun bgh-urteil-x-zr-59-14-flugänderung-tuifly flugverschiebung-schadensersatz flugänderung-bgh-urteil-x-zr-59-14 ryanair-entschädigung gepäckverspätung-koffer gepäckverspätung-schadensersatz-pro-tag fachanwalt-gepäckverspätung flugverlegung-ohne-information flugzeitenänderung-schadensersatz flugverschiebung fachanwalt-für-fluggastrechte condor-flugänderung abflughafen-geändert-rechte gutschein-condor-flugverspätung gepäckverspätung-tagessatz eurowings-flugänderung-entschädigung flugverspätung-entschädigung eurowings-flugänderung-was-tun eurowings-flugumbuchung entschädigung-tagessatz condor-entschädigung condor-fluggutschein condor-flugverspätung-schadensersatz fachanwalt-fluggastrechte hotel-entschädigung eurowings-flugverschiebung lufthansa-entschädigung condor-flugverspätung-musterbrief flug-storniert-erstattung eurowings-flugverspätung-entschädigung gepäckverspätung-pauschaler-schadensersatz anschlussflug-entschädigung flugumbuchung-was-tun flugverlegung-nach-vorne montrealer-übereinkommen-entschädigung flugzeit-geändert-rechte gepäckverspätung-tagespauschale ryanair-flugannullierung fachanwalt-flugrecht flugannullierung weiterflug-verpasst-was-tun
0 Punkte
Hallo,

ich habe in einem Reisebüro eine Reise für 2 Personen in die USA gebucht, die mehrere Flüge beinhaltete (Hin-, Rückflug, einen Inlandsflug und Stopover auf dem Rückflug). Reisebeginn war 13.12.15, Ende 09.01.16. In der Buchung inbegriffen waren 4 Nächte in einem Hotel, also wurde nur ein Teil der Unterkünfte über das Büro gebucht.

Das Problem ergab sich auf dem Rückflug:

Rückflug war von Pittsburgh über Dallas nach Frankfurt mit American Airlines. Am 26.10.15 wurde das Reisebüro von der Airline informiert, dass der Flug Pittsburgh-Dallas 20min länger brauchen wird als ursprünglich angegeben. Weil mein Flug in Dallas ursprünglich nur 58min Umsteigezeit hatte (wurde mir so gebucht, ich hatte bei der Buchung nicht auf diese knappe Umsteigezeit bestanden), wurde der Anschlussflug Dallas-Frankfurt von der Airline gestrichen. Ich wurde darüber nicht informiert, obwohl ich noch am 27.10.15 Emailkorrespondenz mit dem Reisebüro hatte.

5 Tage vor Abflug wurde ich informiert, dass ich meine Reiseunterlagen abholen sollte (elektronisches Ticket, Hotel Voucher), obwohl ich diese Dokumente bereits am 22.10.15 per Email bekommen hatte. Am Tag vor Abflug war ich dann im Reisebüro. Hierbei wurde durch Zufall bemerkt, dass der Dallas-Frankfurt Flug fehlte. Ich wurde also weniger als 24h vor Abflug darüber informiert. Das Reisebüro buchte uns dann einen Ersatzflug mit Zwischenstopp in London. Die Folge waren 7h50min spätere Ankunft in Frankfurt (18:50 statt 11:00 Uhr) plus ein zusätzlicher Zwischenstopp in London. Meine Reise endete schließlich um 23:00 in meinem Heimatort.

Habe ich in diesem Fall Anspruch auf Entschädigung?

Vielen Dank schon einmal für eure Hilfe und sorry wegen des langen Textes.
Gefragt in Flugzeitenverschiebung von
wieder getaggt von
0 Punkte

4 Antworten

0 Punkte

Lieber Fragesteller,

auf Ihrem Rückflug von Pittsburgh über Dallas nach Frankfurt mit American Airlines ergab sich ein Problem. Der Flug Pittsburgh-Dallas braucht 20min länger als ursprünglich angegeben. Weil Ihr  Flug in Dallas ursprünglich nur 58min Umsteigezeit hatte, wurde der Anschlussflug Dallas-Frankfurt von der Airline gestrichen.

Danach  wurde durch Zufall bemerkt, dass der Dallas-Frankfurt Flug fehlte. Das Reisebüro buchte Sie dann auf einen Ersatzflug mit Zwischenstopp in London um.

Grundsätzlich kann Ihnen ein Anspruch aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung zustehen, wenn Sie verspätet an Ihrem Endziel ankommen.

EuGH, Urteil vom 04.09.2014, Az.: C-452/13 8 (einfach zu finden bei Google unter „ reise-recht-wiki“)

Der EuGH hat nun klargestellt, dass eine Verspätung beim Abflug keine Voraussetzung für die Entschädigung ist. Es kommt also allein auf die Ankunftsverspätung am Zielflughafen an. Für den Ankunftszeitpunkt ist das Öffnen einer Tür des Flugzeugs maßgebend, und nicht wie bisher von den Gerichten angenommen das Berühren des Bodens (Touch-Down) oder das Erreichen der Parkposition (on-block).

Sie sind 7 h 50 min später in Frankfurt angekommen. Damit wäre diese Voraussetzung erfüllt.

Jedoch müsste die europäische Fluggastrechte Verordnung zunächst auf Ihren Fall anwendbar sein. Das ist immer dann der Fall, wenn der Flug von einem Flughafen einer der Mitgliedsstaaten startet oder wenn er durch eine Fluggesellschaft durchgeführt wird, die einem der Mitgliedstaaten zu zuordnen ist.

Leider starten SIe hier weder aus einem Mitgliedstaat noch mit einer Fluggesellschaft die diese Voraussetzung erfüllt.

Damit steht Ihnen leider kein Anspruch aus der europäischen Fluggastrechte Verordnung zu, da diese hier keine Anwendung findet.

Ihnen könnte lediglich ein Anspruch aus dem Montrealer Übereinkommen zustehen. Anspruchsgrundlage dafür ist Artikel 19.

Art. 19 Montrealer Übereinkommen

Der Luftfrachtführer hat den Schaden zu ersetzen, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht. Er haftet jedoch nicht für den Verspätungsschaden, wenn er nachweist, dass er und seine Leute alle zumutbaren Maßnahmen zur Vermeidung des Schadens getroffen haben oder dass es ihm oder Ihnen nicht möglich war, solche Maßnahmen zu ergreifen.

Beantwortet von (10,200 Punkte)
0 Punkte
0 Punkte

Lieber Fragensteller,

grundsätzlich kommen in einem Fall wie Ihrem Ansprüche nach drei verschiedenen Anspruchsgrundlagen in Betracht:

  1. Anspruch auf Ausgleichsleistung gem. EU-Verordnung 261/2004
  2. Anspruch auf Schadenersatz gem. Montrealer Übereinkommen
  3. Anspruch auf Minderung gem. §§ 651d BGB

Voraussetzung für all diese Ansprüche ist zunächst, dass die entsprechenden Rechtsgrundlagen auch auf Ihren Fall anwendbar sind. Hieran fehlt es jedoch für einen Anspruch nach der EU-Verordnung, da hier gem. Art. 3 Abs. 1 VO ein Start des Fluges in der EU oder ein Landen des Fluges in der EU mit Durchführung des Fluges von einer europäischen Airline notwendig wäre. In Fällen von Zwischenstopps gilt jeder Flugteil jedoch als separater Flug, wenn im Zuge des Umstieges des Flugzeug, die Airline und die Crew gewechselt wird. Auf Ihren Flug sind jedoch das Übereinkommen von Montreal und das deutsche Reisevertragsrecht anwendbar.

Anspruch auf Schadenersatz gem. Montrealer Übereinkommen

Daher könnten Sie in Ihrem Fall einen Anspruch auf Ersatz des Schadens, welcher durch die Verspätung entstanden ist gem. Art. 19 MÜ haben. Voraussetzungen hierfür sind:

  1. Verschulden der Airline, d.h. die Airline muss den Grund für die Verspätung zu vertreten haben
  2. Entstehung eines Schadens, d.h. anderes als nach der VO muss Ihnen ein konkreter Schaden entstanden sein durch die Verspätung, wie z.B. Kosten für neue Bahntickets nach Hause ect. Nur diese konkreten Schäden werden nach dem MÜ ersetzt
  3. das MÜ beinhaltet Haftungshöchstgrenzen, im Fall der Verspätung können Sie daher max. einen Schaden von 4694 Sonderziehungseinheiten pro Person ersetzt verlangen
  4. Anspruchsgegner ist die Airline, mit der sie den Vertrag geschlossen haben bzw. die Airline auf deren Flug es zu der Verspätung kam

Anspruch auf Minderung gem. §§ 651 d BGB

Anstelle des Anspruchs nach Art. 19 MÜ könnten Sie auch einen Anspruch auf Minderung des Reisepreises haben. Voraussetzung hierfür wäre zunächst, dass die aufgetretene Verspätung einen Reisemangel darstellt. Dies ist nach stetiger Rechtsprechung dann der Fall, wenn der Reisende auf seinem Flug eine Verspätung von mind. 4 Stunden erleidet. Vergleiche hierzu folgende Urteile:

  • AG Duisburg, Urteil v. 11.01.2006, 73 C 4598/05, Minderung um 10 % des Tagesreisepreises wegen 6 Stunden Verspätung
  • AG Freising, Urteil v. 17.06.1999, 2 C 601/99, Minderung des Gesamtpreises um 5 % wegen 7 Stunden Verspätung
  • AG Hamburg, Urteil v. 15.10.2002, 9 C 54/02, Minderung um 25 % des Tagesreisepreises wegen 8,5 Stunden Verspätung
  • Diese Urteile können Sie als Volltext nachlesen, indem Sie in der Google-Suche z.B. eingeben "reise-recht-wiki.de AG Hamburg 9 C 54/02"

Daher haben auch Sie in Ihrem Fall einen Anspruch auf Minderung des Reisepreises gegen den Reiseveranstalter. Voraussetzungen hierfür sind jedoch, dass Sie den Mangel unverzüglich beim Reiseveranstalter angezeigt haben und Sie ihren Anspruch auf Minderung spätestens 1 Monat nach vertraglich vereinbarten Ende der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend machen.

Beantwortet von (21,990 Punkte)
0 Punkte
0 Punkte

Hallo,

 

in deinem Fall wurde eine Reise über eine Reisebüro gebucht, allerdings gab es Probleme bei der Buchung des Rückflugs. Der Folgeflug deiner Rückreise wurde nämlich gestrichen, dies wurde dir aber erst 1 Tag vor Abflug Bescheid gegeben, dass dieser nicht statt findet. Die Folge war, dass Ihr umgebucht wurdet, allerdings dann eine 7h 50 minütige Verspätung hattet.
Auch wenn hier anscheinend ein Fehler bei der Airline liegt, richtet sich dein Anspruch gegen den Reiseveranstalter. Der Reiseveranstalter ist nämlich nicht zwingend auch der Leistungsträger. Dieser ist oftmals ein Erfüllungsgehilfe i. S. d. § 278 BGB. Für das Verhalten der Erfüllungsgehilfen haftet der Reiseveranstalter in gleichem Maße, wie er für sein eigenes Handeln haftet.

 

Ein Anspruch aus der EU-Fluggastrechteverordnung scheidet aus verschiedenen Gründen aus (Anwendungsbereich, rechtzeitige Bekanntgabe), sodass ich hier nicht weiter Stellung nehme.

 

Ein Anspruch könnte hier aus dem deutschen Reiserecht zu entnehmen sein. Es gelten die §§ 651 a-m BGB.

Wichtig ist zunächst die Einhaltung der Fristen. Du als Betroffene solltest den Reiseveranstalter den Reisemangel schnellstmöglich anzeigen. Wenn der Anspruch besteht, darf die Frist gemäß § 651 g BGB von 30 Tagen, nach dem planmäßigen Reiseende, nicht überschritten werden, da der Anspruch sonst entfällt.

 

Es ist nun fraglich, ob ein Reisemangel vorliegt. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn der Wert oder die Tauglichkeit der Reise maßgeblich beeinträchtigt ist.
Diese Beeinträchtigung könnte hier zunächst die erheblich verspätete Ankunft an deinem Heimatort sein. Eine solche Verspätung ist allerdings auch erst als verspätet anzusehen, wenn ein gesamter Urlaubstag verloren geht oder die Nachtruhe erheblich beeinträchtigt ist. Dies ist oftmals eine Abwägung des Einzelfalls.
Dazu einige Urteile:

 

AG Hamburg-Altona, Urteil vom 12.07.2000, Az. 318c C 128/00 (einfach zu finden bei Google-Suche “ 318c C 128/00 reise-recht-wiki.de“)

Hier hat das Gericht die Überzeugung vertreten, dass eine Flugzeitenänderung dann nicht mehr unzumutbar sei, wenn durch sie ein Reisetag verloren ginge oder die Nachtruhe beeinträchtigt werde. Dann könne der Reisende einen Anspruch auf Reisepreisminderung nach § 651 d BGB geltend machen.

 

AG Hamburg, Urteil vom 22.08.1996, Az. 22b C 672/96 (einfach zu finden bei Google-Suche " AG Hamburg 22b C 672/96 reise-recht-wiki.de“)

Hier wurde ein Minderungsanspruch bejaht. Bei einer Kurzreise über 4 Tage wurde der Rückflug von 20.25 Uhr auf 9.30 Uhr vorverlegt. Die Reisezeit verkürzte sich dadurch um einen ganzen Tag. Der Reisepreis konnte um 25 % für den verlorenen Tag gemindert werden.

 

Anders wurde jedoch in folgendem Fall entschieden:

AG Bonn, Urteil vom 27.06.1996, Az. 18 C 14/96 (einfach zu finden bei Google-Suche: " AG Bonn 18 C 14/96 reise-recht-wiki.de“)

In diesem Fall wurde ein Minderungsanspruch verneint. Eine Vorverlegung des Abfluges um 5 Stunden sei nicht als Beförderungsmangel zu qualifizieren und berechtigt daher nicht zur Reisepreisminderung. Bei Charterflügen ist nach Ansicht des Gerichtes eine Flugzeitenverspätung von bis zu 8 Stunden zu tolerieren.

 

Ist ein solcher Reisemangel nun zu bejahen, hast du verschiedene Ansprüche:

  • Anspruch aus § 651 d BGB auf Minderung

  • Anspruch aus § 651 f BGB auf Schadensersatz

 

Die Minderung des Reisepreises würde dann anteilig berechnet werden.

 

Eine Entschädigung aufgrund nutzlos aufgewendete Urlaubszeit gem. §651 f Abs.2 BGB kommt bei dir aber wohl eher nicht in Betracht, da die Ankunft ja anscheinend trotzdem noch am gleichen Tag geschah. 

Beantwortet von (21,990 Punkte)
0 Punkte
0 Punkte
Hallo,

ihr Rückflug aus den USA sollte von Pittsburgh über Dallas nach Frankfurt gehen.

Ihr Reisebüro erfuhr am 26.10.15, dass der Flug von Pittsburgh nach Dallas ca. 20 Minuten länger brauchen würde als bekannt. Obwohl sie am 27.10.2015 noch Emailkorrespondenz mit dem Reisebüro hatten, wurde Ihnen nicht mitgeteilt, dass aufrgrund der sehr knappen Umsteigezeit in Dallas ihr Anschlussflug nach Frankfurt gestrichen worden war.

5 Tage vor ihrem Flug in die USA wurden Sie informiert, dass Sie noch Unterlagen abzuholen hätten. Im Reisebüro stellten Sie durch Zufall fest, dass der Anschlussflug Dallas- Frankfurt gestrichen war. Ihr Reisebüro buchte Ihnen einen Ersatzflug über London, was Ihnen eine verspätete Ankunft in Frankfurt von 7h 50 Min. einbrachte.

Ihnen stehen nun mehrere Möglichkeiten offen, aus denen sich ein eventueller Anspruch ergeben könnte.

Die erste Möglichkeit ist die VO (EG) 261/2004, die europäische Fluggastrechtverordnung.

Wenn in ihrem Zwischenstopp inbegriffen wäre, dass Sie die Maschine und damit eventuell die Airline wechseln würden, wäre der Anwendungsbereich der Verordnung eröffnet, da Sie dann einem Flug einer europäischen Fluggesellschaft in einem Mitgliedsstaat der EU antreten würden. Da Sie darüber keine Angaben machen, muss ich davon ausgehen, dass ihr Flug von London aus mit der gleichen Maschine erfolgt.

Da es sich dabei um eine amerikanische Airline handelt, die in den USA gestartet ist, ist die EU- Verordnung nicht anwendbar.

Andererseits kommt das Montrealer Übereinkommen in Frage.

Nach Art. 19 MÜ hat der Luftfrachtführer jegliche Schäden zu ersetzen, die durch Verspätung bei der Beförderung von Gütern oder Reisenden entstanden sind. Diese sind jedoch nur dann zu ersetzen, wenn ersichtlich ist, dass nicht alles getan wurde, um diese Schäden zu vermeiden.

SInd Ihnen dadurch, dass Sie einen anderen Flug in Kauf nehmen mussten, materielle Schäden entstanden, so könnten Sie diese mMn anbringen.
Beantwortet von (6,200 Punkte)
0 Punkte
...